Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2613 19. Wahlperiode 08.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2279 – Steuerrechtliche Auswirkungen des Brexits V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 23. Juni 2016 stimmten die Bürger des Vereinigten Königreichs für einen Austritt aus der Europäischen Union („Brexit“). Am 29. März 2017 leitete die englische Premierministerin Theresa May den Austrittsprozess gemäß Artikel 50 des EU-Vertrages offiziell ein. Hiernach ist der formelle Austritt aus der Europäischen Union für März 2019 vorgesehen. Deutschland und das Vereinigte Königreich sind wirtschaftlich eng miteinander verknüpft. So ist z. B. das Vereinigte Königreich für Deutschland mit einem Handelsvolumen von 121,7 Mrd. Euro (2016) der fünftwichtigste Handelspartner . Des Weiteren leben etwa 300 000 deutsche Staatsbürger im Vereinigten Königreich, sowie etwa 110 000 Briten in Deutschland. Die durch den Brexit entstehenden steuerlichen Neuregelungen werden dementsprechend für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder von großer Bedeutung sein. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung bereitet sich sorgfältig auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“) vor. Die konkreten Ergebnisse der derzeit noch laufenden Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich werden für den notwendigen Gesetzgebungsbedarf und demzufolge auch für die steuerrechtlichen Auswirkungen des Brexits maßgeblich sein. Vor diesem Hintergrund prüft die Bundesregierung für jedes Szenario (d.h. sowohl für den Fall der Einigung auf ein Austrittsabkommen als auch für den Fall der Nichteinigung) den notwendigen Gesetzgebungsbedarf und die damit im Zusammenhang stehenden Auswirkungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2613 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche fiskalischen Gesamtwirkungen erwartet die Bundesregierung für die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden durch den Brexit? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Bereits sichtbare gesamtwirtschaftliche Auswirkungen sind in der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung enthalten, welche Grundlage für die Steuerschätzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ war. 2. Beabsichtigt die Bundesregierung bzw. geht sie davon aus, post Brexit den Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) des DBA-Vereinigtes Königreich (DBA = Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden? Das DBA-Vereinigtes Königreich ist Teil der geltenden Rechtsordnung. Sofern die Regelungen des DBA nach Brexit nicht mehr durch das Unionsrecht oder andere formelle Gesetze modifiziert werden, leben sie wieder auf und entfalten uneingeschränkt Geltung. a) Welche Folgen hätte nach Ansicht der Bundesregierung die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a) des DBA-Vereinigtes Königreich gegenüber einer Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie im Hinblick auf die Unternehmen nach § 43b des Einkommensteuergesetzes (EStG)? Solange die Mutter-Tochter-Richtlinie Geltung entfaltet, unterbleibt eine Besteuerung von Schachteldividenden durch den Quellenstaat. Demgegenüber ergibt sich nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) des deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens ein maximal zulässiger Quellenbesteuerungssatz von 5 Prozent bei einer Mindestbeteiligung von 10 Prozent. Er beträgt 10 Prozent, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Altersvorsorgeeinrichtung ist, und 15 Prozent in allen anderen Fällen. b) Wie viele deutsche Unternehmen wären nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon betroffen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. c) Hat die Bundesregierung die hieraus entstehenden steuerlichen Mehrbelastungen für die Unternehmen bereits eingeschätzt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, (bis wann) plant die Bundesregierung eine entsprechende Schätzung vorzunehmen? Eine solche Abschätzung liegt der Bundesregierung nicht vor und kann auch erst nach Konkretisierung der Austrittsvereinbarungen vorgenommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2613 d) Wie ist die Position der Bundesregierung, den Quellensteuersatz für Schachteldividenden im DBA-Vereinigtes Königreich auf null zu reduzieren ? Wenn ja, in welchen Fällen sieht die Bundesregierung konkret diese Gefahr bei bereits verwirklichten Sachverhalten (insbesondere im Hinblick auf Sachverhalte des Umwandlungsteuerrechts, der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung sowie des Außensteuergesetzes)? Nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird sich für beide Vertragsstaaten der gegebenenfalls bestehende Änderungsbedarf geltender Regelungen des deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens ermitteln lassen. Diesem kann dann durch Aufnahme von (bilateralen) Verhandlungen Rechnung getragen werden. Die konkreten Verhandlungspositionen lassen sich erst nach Ermittlung des Änderungsbedarfs erarbeiten. 3. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass post Brexit die für Drittstaaten geltenden Regelungen nicht allein bei künftigen Umwandlungen, sondern ggf. auch bei bereits verwirklichten Sachverhalten unmittelbar ein steuerlich relevanter Tatbestand ausgelöst werden könnte? 4. In welchen Fällen des Ausscheidens eines Wirtschaftsguts oder des Übertragens aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines vergleichbaren Sachverhalts würde nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit ein Besteuerungstatbestand ausgelöst? 5. In welchen Fällen des Wegzugs oder einer Sitzverlegung oder einer sonstigen aktiven Handlung des Steuerpflichtigen würde nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit ein Besteuerungstatbestand ausgelöst? a) Welche Position vertritt die Bundesregierung in der Frage, ob der Brexit mit einer aktiven Handlung des Steuerpflichtigen gleichzusetzen ist und dementsprechend die Besteuerungstatbestände als erfüllt angesehen werden könnten? Welche Tatbestände wären hiervon betroffen? b) Hat die Bundesregierung hierzu auf Ebene der jeweils zuständigen Referatsleiterinnen bzw. Referatsleiter von Bund und Ländern bereits eine interne Meinungsbildung herbeigeführt bzw. eingeholt? Wenn ja, welche Beschlüsse wurden hierzu gefasst, bzw. wie sieht das Meinungsbild aus? Wenn nein, aus welchen Gründen hat das Bundesministerium der Finanzen hiervon bislang Abstand genommen? c) Hat die Bundesregierung bezüglich der Frage der aktiven Handlung bereits Gespräche mit der Finanzgerichtsbarkeit geführt? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Besteuerungstatbestände beim Wegzug, der Sitzverlegung oder der Entstrickung von Wirtschaftsgütern werden grundsätzlich unabhängig davon ausgelöst, ob es sich beim Zielstaat um einen EU/EWR-Staat oder einen Drittstaat handelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2613 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unterschiede bestehen allerdings dahingehend, dass für EU/EWR-Sachverhalte zum Teil günstigere Stundungsregelungen gelten, deren Voraussetzungen aufgrund des Brexits auch ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen entfallen könnten (z. B: § 4g EStG oder § 6 AStG). Entsprechendes gilt für die sogenannte Einbringungsgewinnbesteuerung nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 UmwStG, die ebenfalls allein aufgrund des Brexits ausgelöst werden könnte. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe untersucht aktuell die steuerlichen Folgen des Brexits bei der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung und prüft gesetzlichen Anpassungsbedarf. Gespräche mit der Finanzgerichtsbarkeit zur Frage der Aktivität der Handlung wurden nicht geführt. 6. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es fraglich sein könnte, ob bei einer vor dem Brexit erfolgten betrieblichen Reinvestition im Vereinigten Königreich gemäß § 6b Absatz 2a EStG, die Entrichtung der festgesetzten Steuer in fünf gleichen Jahresraten auch nach einem Brexit weiterhin fortgesetzt werden könnte? Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass es nicht fraglich ist, ob eine Ratenzahlung nach § 6b Absatz 2a EStG bei einer vor dem Brexit erfolgten betrieblichen Reinvestition im Vereinigten Königreich weiter fortgeführt werden kann. Siehe auch Rz. 10 f. im BMF-Schreiben vom 7. März 2018 (BStBl I, Seite 309). a) Könnte dies bedeuten, dass ausstehende Restbeträge sofort fällig würden? b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu bzw. kann sie abschätzen, wie viele deutsche Unternehmen hiervon betroffen wären? c) Hat die Bundesregierung die hieraus entstehenden steuerlichen Mehrbelastungen für die Unternehmen bereits eingeschätzt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 7. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass post Brexit britische Tochtergesellschaften deutscher Muttergesellschaften vermehrt der Hinzurechnungsbesteuerung unterfallen könnten? Dies dürfte wahrscheinlich sein, da die Hinzurechnungsbesteuerung post Brexit für britische Tochtergesellschaften unabhängig davon Anwendung fände, ob diese einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Insofern käme die Schutzfunktion der Hinzurechnungsbesteuerung für das deutsche Steueraufkommen dann wieder uneingeschränkt zur Geltung. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu bzw. kann sie abschätzen, wie viele deutsche Muttergesellschaften hiervon betroffen wären? b) Hat die Bundesregierung die hieraus entstehenden steuerlichen Mehrbelastungen für die Muttergesellschaften bereits geschätzt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Derartige Erkenntnisse liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2613 8. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Brexit im Hinblick auf die Besteuerung der nach englischem Recht gegründeten Gesellschaften (insbesondere Limited Company)? Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Brexit im Hinblick auf die Besteuerung der nach englischem Recht gegründeten Gesellschaften sind ebenfalls Gegenstand der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung (siehe Antwort zu den Fragen 3 bis 5). 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Änderungen des Einkommensteueraufkommens in Deutschland als Folge des Brexit, oder plant sie diesbezügliche Schätzungen durchzuführen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Schätzungen können erst durchgeführt werden, wenn sämtliche steuerlichen Folgen des Brexit konkretisiert sind. 10. Für welche Sonderausgaben von unbeschränkt Steuerpflichtigen an im Vereinigten Königreich ansässige Empfänger wäre nach Einschätzung der Bundesregierung ein Abzug nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des EStG post Brexit nicht mehr möglich? Soweit hier der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1a EStG i. V. m. § 1a Absatz 1 Nummer 1 EStG gemeint ist, könnte ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, ein Sonderausgabenabzug für in Deutschland Steuerpflichtige für folgende Aufwendungen nicht mehr möglich sein, wenn der Empfänger der Zahlung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hat: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten i. S. d. § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen i. S. d. § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs i. S. d. § 10 Absatz 1a Nummer 3 EStG Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs i. S. d. § 10 Absatz 1a Nummer 4 EStG Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu bzw. kann sie abschätzen, wie viele Steuerpflichtige betroffen sein könnten und welche Aufkommenswirkung dies hätte? Zur Anzahl der Betroffenen und der Aufkommenswirkung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Wäre nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit eine grenzüberschreitende Zusammenveranlagung von Ehepatten bzw. Lebenspartnern nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG nicht mehr möglich? Sobald das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, könnte eine grenzüberschreitende Zusammenveranlagung von Ehepatten/Lebenspartnern nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 nicht mehr möglich sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2613 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu bzw. kann sie abschätzen, wie viele Steuerpflichtige betroffen sein könnten und welche Aufkommenswirkung dies hätte? Zur Anzahl der Betroffenen und der Aufkommenswirkung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die Beantragung einer Veranlagung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. bei Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG unterliegen? Beschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen (§ 1 Absatz 4 EStG) können für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 50 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b EStG und für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Dies gilt gemäß § 50 Absatz 2 Satz 7 EStG jedoch nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sobald das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, könnten Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich keine entsprechenden Veranlagungen mehr beantragen. Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu bzw. kann sie abschätzen, wie viele Steuerpflichtige betroffen sein könnten und welche Aufkommenswirkung dies hätte? Der Bundesregierung liegen weder Informationen über die Zahl der möglichen betroffenen Steuerpflichtigen noch über die steuerlichen Auswirkungen vor. 13. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung von Auslandsverlusten nach § 2a EStG bei negativen Einkünften mit Bezug auf das Vereinigte Königreich? Da mit dem Vereinigten Königreich ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, hat § 2a EStG im Wesentlichen Bedeutung für den Ausschluss des negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b Absatz 1 Nummer 3 EStG. Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu bzw. kann sie abschätzen, wie viele Steuerpflichtige betroffen sein könnten und welche Aufkommenswirkung dies hätte? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse oder Abschätzungen vor. 14. a) Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die Befreiung von der Abzugsteuer nach § 50g EStG? § 50g EStG enthält die Umsetzung der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie. Danach wird eine nach Anwendung des DBA verbleibende Quellenbesteuerung auf grenzüberschreitende Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren innerhalb eines Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2613 Konzerns beseitigt. Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 DBA-Vereinigtes Königreich sehen ein solches Besteuerungsrecht des Quellenstaats jedoch bereits nicht vor, so dass § 50g EStG insoweit keine über das DBA hinausgehende materielle Wirkung entfalten würde. Eine Entlastung von zu viel bezahlter Steuer würde dann nach Maßgabe des § 50d EStG erfolgen. b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu bzw. kann sie abschätzen, wie viele Steuerpflichtige betroffen sein könnten und welche Aufkommenswirkung dies hätte? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse oder Abschätzungen vor. 15. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug nach § 50 Absatz 3 EStG im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG? Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung dieser Frage davon aus, dass die Fragesteller den Betriebsausgaben- bzw. Werbungkostenabzug nach § 50a Absatz 3 EStG meinen. Danach kann der Schuldner der Vergütung von den Einnahmen in den Fällen des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen , die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Absatz 4 EStG) nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind. Dies gilt gemäß § 50a Absatz 3 Satz 2 EStG jedoch nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sobald das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, könnten Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs daher keine entsprechenden Betriebsausgaben oder Werbungkosten im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 EStG mehr abziehen. 16. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die Steuerfreiheit für Stipendien nach § 3 Nummer 44 EStG im Falle eines im Vereinigten Königreich ansässigen Stipendiengebers? Stipendien eines im Vereinigten Königreich ansässigen Gebers könnten ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, bei in Deutschland steuerpflichtigen Empfängern zu steuerpflichtige Einnahmen führen. 17. a) Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die degressive Gebäudeabschreibung nach § 7 Absatz 5 EStG für die im Vereinigten Königreich belegenen Gebäude? Die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 5 EStG (degressive Gebäude-AfA) könnte ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, für im Vereinigten Königreich belegene Gebäude nicht mehr möglich sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2613 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu bzw. kann sie abschätzen, wie viele Steuerpflichtige betroffen sein könnten und welche Aufkommenswirkung dies hätte? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse oder Abschätzungen vor. 18. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die steuerliche Förderung von Riester-Produkten jedweder Anlageform? Arbeitnehmer, die im Vereinigten Königreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und in Deutschland eine zusätzliche private Altersvorsorge mittels eines Riester-Produktes – gefördert durch die Gewährung von Altersvorsorgezulagen und einen möglichen Sonderausgabenabzug – aufbauen (wollen), sind auch nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zulageberechtigt , solange eine Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (weiterhin) vorliegt. Die Anlageform ist dabei unerheblich. a) Welche Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Verlust der mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten? Der nicht selbst unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte eines im Rahmen der Riester-Förderung unmittelbar Zulageberechtigten ist nur dann mittelbar zulageberechtigt , wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben. Bei einem Verlust des Status als Mitgliedstaat der EU und auch keiner entsprechenden Weiterbehandlung könnte der bisher mittelbar zulageberechtigte Ehegatte seine Zulageberechtigung verlieren, wenn ein Ehegatte oder beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich beibehalten. b) Welche Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verpflichtung zur Rückzahlung bereits gewährter Förderungen? Endet die Zulageberechtigung oder hat die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages begonnen, könnten grundsätzlich die Folgen der schädlichen Verwendung eintreten, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der EU-/EWR-Staaten befindet. Die gewährten Altersvorsorgezulagen und ggf. erhaltenen Steuerermäßigungen wären dann zurückzuzahlen . c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu bzw. kann sie abschätzen, wie viele Steuerpflichtige betroffen sein könnten und welche Aufkommenswirkung dies hätte? Im Bestand der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen werden derzeit 2 312 Zulagekonten mit einer Anschrift im Vereinigten Königreich geführt. Der Bundesregierung liegen keine Abschätzungen zu Aufkommenswirkungen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2613 19. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit für im Vereinigten Königreich ansässige gemeinnützige Organisationen, insbesondere im Hinblick auf deren Steuerfreiheit ? a) Welche Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang post Brexit insbesondere im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Spenden? b) Welche Folgen ergäben sich in diesem Zusammenhang nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit insbesondere im Hinblick auf den Übungsleiterfreibetrag bzw. einen Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nummer 26 und 26a EStG)? Sobald das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, könnten im Vereinigten Königreich ansässige Körperschaften nicht mehr den Status der Gemeinnützigkeit erlangen. Sie wären daher nicht mehr nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbefreit. „Ehrenamtlich“ bei diesen Körperschaften Engagierte müssten als Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale erhaltene Zahlungen voll versteuern. 20. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die Steuerbefreiung nach § 13c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bzw. §§ 13 Absatz 1 Nummer 4a, 4b und 4c ErbStG für im Vereinigten Königreich belegene vermietete Wohnimmobilien und Familienheime? Eine Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG (vormals § 13c ErbStG) bzw. §§ 13 Absatz 1 Nummer 4a, 4b und 4c ErbStG ist für im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR belegene vermietete Wohnimmobilien bzw. Familienheime möglich. Sobald das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, könnte die Steuerbefreiung für dort belegene Wohnimmobilien bzw. Familienheime entfallen. Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu bzw. kann sie abschätzen, wie viele Steuerpflichtige betroffen sein könnten und welche Aufkommenswirkung dies hätte? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse oder Abschätzungen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2613 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich post Brexit nach Einschätzung der Bundesregierung im Hinblick auf die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG für a) das Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes, dessen wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf das Vereinigte Königreich beschränkt oder auf eine im Vereinigten Königreich belegene Betriebstätte eines Gewerbebetriebes im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR); b) die Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Vereinigten Königreich; c) den im Vereinigten Königreich belegenen Wirtschaftsteil eines Betriebes der Land- und Fortwirtschaft? Bisher sind die in den Fragen 21a bis 21c genannten wirtschaftlichen Einheiten im Vereinigten Königreich begünstigungsfähig im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG, weil es sich um Vermögen in einem Mitgliedstaat der EU handelt. Unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG kommt eine Steuerbefreiung in Betracht. Sobald das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, könnten die unter Buchstaben a bis c genannten wirtschaftlichen Einheiten nicht mehr begünstigungsfähig und eine Steuerbefreiung nicht mehr möglich sein. d) In welchem Umfang haben deutsche Steuerpflichte mit Steuermehrbelastungen bei der Erbschaftsteuer durch den Brexit zu rechnen, und wie viele Fälle wären davon betroffen? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse oder Abschätzungen zur Fallzahl und etwaigen Steuermehrbelastungen vor. 22. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrESt), soweit die Umstrukturierung nicht aufgrund eines Rechts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. eines Staates des EWR erfolgt? Eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ist bei Umstrukturierungen im Konzern nicht möglich, soweit die Umstrukturierung nicht aufgrund eines Rechts eines Mitgliedstaates der EU bzw. eines Staates des EWR erfolgt. Sobald das Vereinigte Königreich den Status als Mitgliedstaat der EU verliert und auch nicht so zu behandeln ist, könnten bestimmte konzerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen auf Grund britischen Rechts der Grunderwerbsteuer unterliegen, die bisher nach § 6a GrEStG befreit waren. 23. Mit welchen Fallzahlen und Haushaltswirkungen rechnet die Bundesregierung bzgl. der Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Abschätzungen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2613 24. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die nicht weiter anzuwendende Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie? a) Hat die Bundesregierung hierzu eine Auswirkungsanalyse in Auftrag gegeben , um abzuschätzen, welche Mehrbelastungen steuerlicher und/oder administrativer Art auf die Verwaltung und Unternehmen zukommen könnten? Eine allgemeine Auswirkungsanalyse ist nicht in Auftrag gegeben worden. Die Generalzolldirektion prüft im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen fortlaufend, wie sich der Brexit und die dazu getroffenen Regelungen auf die Zollverwaltung , welche die Einfuhrumsatzsteuererhebung in einem Arbeitsgang gemeinsam mit der Zollabfertigung vornimmt, auswirken und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. b) Welche Änderungen müssten nach Auffassung der Bundesregierung im Umsatzsteuergesetz vorgenommen werden, um den bevorstehenden Brexit einfachgesetzlich entsprechend umzusetzen? Das Umsatzsteuergesetz (UStG) knüpft an die unionsrechtliche Unterscheidung zwischen Mitgliedstaat und Drittstaat an. Das Vereinigte Königreich wird durch den Brexit aus umsatzsteuerlicher Sicht zum Drittstaat mit der Folge, dass nunmehr die Regelungen für Drittländer automatisch gelten. Wird der Brexit vollzogen, muss § 1 Absatz 2a Satz 2 2. Halbsatz UStG gestrichen werden. c) Welche Änderungen müssten nach Auffassung der Bundesregierung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen werden, um den bevorstehenden Brexit entsprechend umzusetzen? Abschnitt 1.10 Absatz 1, Satz 2, vorletzter und letzter Spiegelstrich; Abschnitt 3c.1 Absatz 2, Satz 4, vorletzter Spiegelstrich; Abschnitt 3c.1 Absatz 3, Satz 2, vorletzter Spiegelstrich ist zu ändern. Darüber hinaus könnte sich lediglich Anpassungsbedarf in Beispielen ergeben, soweit in diesen das Vereinigte Königreich bzw. Städte des Vereinigten Königreichs genannt werden. Dies wird derzeit im Rahmen der jährlichen Gesamtrevision des UStAE überprüft. d) Welche Änderungen müssten nach Auffassung der Bundesregierung in der weiteren Verwaltungspraxis (Merkblätter etc.) vorgenommen werden, um den bevorstehenden Brexit entsprechend umzusetzen? Aus Sicht der Bundesregierung sind derzeit folgende Änderungen notwendig: Änderung in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3794), Änderung in der Anlage 1 zum Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, Änderung in der Anlage 2 des Merkblatts zur Umsatzsteuerbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2613 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Weitere Änderungen sind vom Ausgang des derzeit in Verhandlung befindlichen Austrittsabkommen abhängig. Dies betrifft insbesondere die konkrete Ausgestaltung eines mit den Ländern abzustimmenden BMF-Schreibens zum einheitlichen und geordneten Umgang mit laufenden Vorgängen und Verfahren. e) Welche Änderungen müssten nach Auffassung der Bundesregierung bei der IT der (Steuer-)Verwaltung vorgenommen werden, um den bevorstehenden Brexit entsprechend umzusetzen? Welche Umsetzungszeit wird nach Einschätzung der Bundesregierung hierfür benötigt? Etwaige erforderliche Anpassungen der relevanten IT-Systeme werden zeitgerecht vorgenommen (z. B. MOSS- bzw. ECOM-Verfahren und das MIAS-Verfahren ). f) Welche Haushaltsauswirkungen erwartet die Bundesregierung bzgl. der in Großbritannien nicht weiter anzuwendenden Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Abschätzungen vor. 25. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf den Bereich der harmonisierten Verbrauchsteuern? a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich post Brexit nicht mehr an die kodifizierten Rahmenbedingungen und Mindestanforderungen bei der Verbrauchsteuererhebung gebunden wäre? Mit dem Tag des Austritts aus der Europäischen Union wird das Vereinigte Königreich zu einem Drittland. Die im Bereich der harmonisierten Verbrauchsteuern gültigen Richtlinien der Europäischen Union finden ab diesem Zeitpunkt vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Ausgestaltung grundsätzlich keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich. Das Vereinigte Königreich wäre nicht mehr verpflichtet, die darin kodifizierten Rahmenbedingungen und Mindestanforderungen bei der Verbrauchsteuererhebung zu berücksichtigen. b) Welche Veränderungen wären hierdurch denkbar? Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland unterliegt nicht mehr dem harmonisierten EU-Verbrauchsteuersystem, sondern der für Drittlandswaren vorgesehenen zollrechtlichen Überwachung. Das Vereinigte Königreich könnte mit dem Austritt aus der Europäischen Union die Rahmenbedingungen und Anforderungen bei der Verbrauchsteuererhebung, einschließlich der Höhe der Verbrauchsteuersätze , unabhängig und von denen der Europäischen Union abweichend festlegen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2613 c) Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung dadurch, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht weiter durch das IT-gestützte Überwachungssystem EMCS (Excise Movement and Control System), sondern zollrechtlich erfasst werden müssten? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die bisher im Rahmen von EMCS überwachten verbrauchsteuerpflichtigen Waren zukünftig zollrechtlich abgefertigt werden müssen und es dadurch sowohl ausfuhr- als auch einfuhrseitig zu einem entsprechenden Anstieg der zollrechtlichen Verfahren kommen wird. d) Welche negativen Folgen könnten sich daraus ergeben, sollte das Vereinigte Königreich die Struktur der Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sowie die Höhe der Verbrauchsteuersätze post Brexit, aber noch vor Verabschiedung etwaiger Abkommen verändern? Hat die Bundesregierung hierzu Szenarien erstellt? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen sind diese gelangt? Ob und inwieweit das Vereinigte Königreich plant, die Struktur der Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren sowie die Höhe der Verbrauchsteuersätze post Brexit aber noch vor der Verabschiedung etwaiger Abkommen tatsächlich zu verändern , entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung. Etwaige Folgen für die Bundesrepublik Deutschland (z. B. Verlagerung von Produktionsstätten oder Warenströmen ) sind zum jetzigen Zeitpunkt deshalb nicht abschätzbar. 26. Welche Fallzahlen und Haushaltsauswirkungen erwartet die Bundesregierung bzgl. der Auswirkungen bzw. Veränderungen bei der Kraftfahrzeugbesteuerung ? Die Bundesregierung kann zu Fallzahlen bzw. Haushaltsauswirkungen keine Angaben machen, da ihr Erkenntnisse zu Art und Umfang der Verkehrsströme zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland nicht vorliegen. Im Übrigen wird auf die Antwortbeiträge zu den Fragen 27 und 28 verwiesen. 27. Welche Veränderungen bzw. Auswirkungen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die nicht weiter anzuwendende Richtlinie 83/182/EWG? Auch nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union können für Fahrzeuge, die in Deutschland bzw. dem Vereinigten Königreich zugelassen wurden, weiterhin im jeweils anderen Staat Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen auf Grundlage von Abkommen gewährt werden, die unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Europäischen Union bestehen. Das multilaterale Abkommen vom 18. Mai 1956 über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (sog. Genfer Abkommen) findet weiterhin Anwendung, da die Bundesrepublik Deutschland wie auch das Vereinigte Königreich Vertragsparteien sind. Danach sind alle Fahrzeuge (ausgenommen Kraftomnibusse), die im Gebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen sind, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch eingeführt werden. Überdies ist das noch geltende Gegenseitigkeitsabkommen („Abkommen vom 5. November 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr“) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2613 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode weiterhin anwendbar. Grundsätzlich sind danach Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn diese zum vorübergehenden Aufenthalt in das jeweils andere Land eingeführt werden. Die Steuerbefreiungen nach diesen Abkommen werden solange gewährt, als die in den geltenden Zollvorschriften der Union vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der Fahrzeuge erfüllt sind. a) Würde die Steuerbefreiung für die private bzw. berufliche Nutzung von Personenkraftwagen von bis zu sechs Monaten entfallen? Nach den vorgenannten Regelungen der Abkommen wäre eine vorübergehende private wie auch berufliche Nutzung von Personenkraftwagen weiterhin möglich. Voraussetzung für die Befreiung in Deutschland ist nach verkehrsrechtlichen Vorschriften, dass für die betroffenen Fahrzeuge kein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird. b) Würde die Steuerbefreiung für Nutzung von Personenkraftwagen für die Dauer des Studiums entfallen? Eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für die Nutzung eines Personenkraftwagens für die Dauer eines Studiums wäre zukünftig über die vorbenannten Abkommen i.V.m. den geltenden Zollvorschriften der Union geregelt. c) Würde die unbefristete Steuerbefreiung für Grenzpendler entfallen? Eine Steuerbefreiung für regelmäßige Fahrten zum Arbeitsplatz durch Grenzpendler würde aufgrund der bestehenden Abkommen ebenfalls nicht entfallen. 28. Welche Veränderungen bzw. Auswirkungen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die nicht weiter anzuwendende Richtlinie 1999/62/EG? Nach der Richtlinie 1999/62/EG steht das Besteuerungsrecht für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ausschließlich dem Mitgliedstaat der Zulassung – unabhängig von der Nutzungsdauer in einem anderen Mitgliedstaat – zu. Diese Regelung wäre nicht mehr anwendbar . Eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Nutzfahrzeuge im Gütertransport würde nach den Regelungen des Gegenseitigkeitsabkommens für jede einzelne Einfahrt für jeweils vierzehn aufeinanderfolgende Tage gewährt werden, wobei Ein- und Ausreisetage als volle Tage zu zählen sind. Längere Aufenthaltszeiträume wären demnach nicht mehr steuerbefreit. 29. Welche Fallzahlen und Haushaltsauswirkungen erwartet die Bundesregierung bzgl. der Auswirkungen bzw. Veränderungen bei der Versicherungssteuer ? Fallzahlen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Aktuell sind beim Bundeszentralamt für Steuern einschließlich 7 in Gibraltar ansässigen Versicherungsunternehmen 69 britische Versicherungsunternehmen gemeldet, die im Jahre 2017 rd. 33,3 Mio. Euro Versicherungsteuer abgeführt haben. Das Versicherungsteueraufkommen des Jahres 2017 betrug rd. 13,2 Mrd. Euro. Nennenswerte Haushaltsauswirkungen im Bereich der Versicherungsteuer werden nicht erwartet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/2613 30. Welche Veränderungen bzw. Auswirkungen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit im Hinblick auf die weiter anzuwendende Richtlinie 2009/138/EG? a) Würde die Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Versicherungssteuer bei Verträgen mit im Vereinigten Königreich ansässigen Versicherungsunternehmen post Brexit auf den einzelnen Versicherungsnehmer (Endkunden) übergehen? Die Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer bei Verträgen mit im Vereinigten Königreich ansässigen Versicherungsunternehmen post Brexit würde nur dann auf den einzelnen Versicherungsnehmer (Endkunden) übergehen, wenn die in der Antwort auf Frage 29 genannten Versicherungsunternehmen als Drittlandunternehmen keine nach Artikel 162 Richtlinie 2009/138/EG und § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) für einen Geschäftsbetrieb mit in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmern erforderliche Erlaubnis beantragen und erhalten würden. Die Erteilung der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde setzt nach § 68 VAG die Errichtung einer Niederlassung und Bestellung eines Hauptbevollmächtigten voraus, der u. a. auch die steuerlichen Pflichten zu erfüllen hat. b) Hat die Bundesregierung hierzu eine Auswirkungsanalyse durchgeführt, um ggf. entstehende Vollzugsschwierigkeiten und steigende Fallzahlen abzuschätzen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Versicherungsunternehmen melden Versicherungsteuer nicht für jedes einzelne in einem Anmeldungszeitraum vereinnahmte oder fällig gestellte Versicherungsentgelt an, sondern für alle Versicherungsentgelte gemeinsam. Daher sind der Finanzverwaltung weder die dahinter stehenden Verträge noch die Anzahl der Versicherungsnehmer bekannt. c) Strebt die Bundesregierung post Brexit an, weiterhin die im Vereinigten Königreich ansässigen Versicherungsunternehmen zur Anmeldung und Entrichtung der Versicherungssteuer heranzuziehen? Wenn die im Vereinigten Königreich ansässigen Versicherungsunternehmen entweder eigene Versicherungsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder zumindest Niederlassungen in Deutschland errichten, trifft die Pflicht zur Steueranmeldung und Entrichtung das jeweilige Versicherungsunternehmen oder dessen Hauptbevollmächtigten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2613 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 31. Welche Veränderungen bzw. Folgen ergäben sich nach Einschätzung der Bundesregierung post Brexit in der Praxis für die Verwaltung sowie die Wirtschaft im Hinblick auf die nicht mehr anzuwendende EU-Amtshilfe- Richtlinie, die EU-Beitreibungsrichtlinie, sowie den vereinfachten Informationsaustausch bei der Steuerfahndung? a) Würde Artikel 27 des BDA-Vereinigtes Königreich weiterhin einen automatischen Austausch von Informationen ermöglichen? Wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung dies unter Berücksichtigung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode? Artikel 27 DBA – Vereinigtes Königreich sieht einen grenzüberschreitenden Auskunftsaustausch nach Maßgabe der sog. Großen Auskunftsklausel vor. Der automatische Informationsaustausch fällt hierunter. In einer bilateralen Verwaltungsvereinbarung wären jedoch noch die Einzelheiten des automatischen Informationsaustausches zu regeln. Nach einem Brexit könnten jedoch bereits auf Grundlage des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen , die mit den Mehrseitigen Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden umgesetzt wurden, die automatischen Informationsaustausche über Finanzkonten und länderbezogene Berichte weiter durchgeführt werden. Ob für die automatischen Informationsaustausche über Steuervorbescheide sowie für Löhne, Aufsichtsratsvergütungen, bestimmte Lebensversicherungen, Ruhegehälter und Mieteinkünfte aus Immobilien innerhalb der EU eine bilaterale Verwaltungsvereinbarung im o. g. Sinne erforderlich wird, hängt von dem Ausgang der derzeit laufenden Verhandlungen zum Brexit auf EU-Ebene ab. b) Welche Maßnahmen könnten im Hinblick auf die Beitreibung angesichts des Artikels 28 DBA-Vereinigtes Königreich post Brexit ggf. ergänzend ergriffen werden? Die EU-Beitreibungsrichtlinie wird im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit nicht länger anwendbar sein. Die Beitreibungsamtshilfe zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich wird jedoch auf der Grundlage des Artikel 28 DBA – Vereinigtes Königreich post Brexit fortgesetzt werden können. Für eine wirkungsvolle Durchführung der Amtshilfe zur Beitreibung soll der Regelungsinhalt der EU-Beitreibungsrichtlinie im Rahmen eines Verwaltungsabkommens so weit wie möglich ergänzend zu dem DBA bilateral vereinbart werden. Dabei bestimmen sich die Einzelheiten des Verwaltungsabkommen nach dem Ausgang der laufenden Verhandlungen zum Brexit auf EU-Ebene. c) Welche Folgen könnten sich post Brexit im Hinblick auf den vereinfachten Austausch von Informationen bei der Steuerfahndung ergeben, wenn das Vereinigte Königreich nicht als EFTA-Staat bzw. Schengen-Mitglied assoziiert würde? Der vereinfachte Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden bzw. den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der EU-Mitgliedstaaten nach der sogenannte „Schwedische Initiative“ (Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006) gilt derzeit auch für das Vereinigte Königreich. Wird das Vereinigte Königreich post Brexit kein EFTA-Staat/Schengen assoziiert, entfällt die Zusammenarbeit nach dem Rahmenbeschluss mit dem Vereinigten Königreich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333