Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2649 19. Wahlperiode 11.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2246 – Verbindungen des Attentäters vom Olympia-Einkaufszentrum in München in die USA V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Attentäter vom Olympia-Einkaufszentrum, David S., der am 22. Juli 2016 am Münchener Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) 9 Menschen und sich selbst tötete, hatte Medienberichten zufolge Kontakt zu einem Todesschützen in den USA (vgl. DER SPIEGEL, Nr. 18/28, April 2018, S. 24). Am 7. Dezember 2017 erschoss der 21-jährige William Atchison an der Aztec High School im US- Bundesstaat New Mexico zwei Schüler und sich selbst. Nach Angaben des Sheriffs im San Juan County habe sich David S. mit William Atchison im Internet ausgetauscht. Auf der Internetplattform Steam soll David S. Mitglied in der Gruppe „Anti-Refugee Club“ („Anti-Flüchtlingsklub“) gewesen sein, die William Atchison mitgegründet hatte. William Atchison und David S. verband offenbar die rechtsextreme Ideologie und die Begeisterung für Anders Behring Breivik und die Täter des Schulmassakers an der Columbine High School im Jahr 1999. Das FBI ermittelte bereits im Frühjahr 2016 gegen William Atchison wegen des Verdachts eines geplanten Attentats (https://edition.cnn.com/ 2017/12/08/us/aztec-high-school-shooting-william-atchison/index.html). Tatsächlich wären derlei Verbindungen ein weiterer Beleg für die rassistische Tatmotivation von David S., wie auch die von David S. verfassten Manifeste, in denen von „ausländischen Untermenschen“ sowie von „Kakerlaken, Untermenschen und Menschen, die er exekutieren werde“ die Rede ist (vgl.: Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten im Bayerischen Landtag Katharina Schulze, Drucksachennummer 17/17018). Unbekannt ist, ob die Ermittlungsbehörden beobachten, dass diese rassistischen Täter sich auf Gaming-Plattformen abschotten und austauschen oder ggfls. zu Taten verabreden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2649 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Seit wann sind welchen Bundesbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung die Kontakte von David S. zu dem US-Amerikaner William Atchison bekannt? Vor Erscheinen des Artikels des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ am 28. April 2018 hatte das Bundeskriminalamt (BKA) seit dem 9. Dezember 2017 Kenntnis davon, dass Atchison – nach dessen eigenen Angaben gegenüber den zuständigen US-amerikanischen Behörden – mit dem Attentäter von München/ Bayern in Kontakt gestanden haben will. 2. Seit wann bestand nach Kenntnis der Bundesregierung der Kontakt zwischen David S. und William Atchison? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. 3. Welche Medien, Webseiten bzw. Onlineplattformen nutzten David S. und William Atchison nach Kenntnis der Bundesregierung für ihre Kontakte und ihren Austausch? 4. War David S. nach Kenntnis der Bundesregierung Teilnehmer oder Mitglied in Diskussionsforen oder Foren, und wenn ja, welche, bei welchem Anbieter bzw. auf welcher Onlineplattform, und welche davon hat ebenfalls William Atchison besucht bzw. genutzt? 5. Hat David S. nach Kenntnis der Bundesregierung in Internetforen bzw. Internetplattformen Angaben über sein geplantes Attentat am Münchener OEZ gemacht oder Ähnliches angedeutet, und wenn ja, welche Informationen waren dies jeweils wann und wo? 6. Wurden die in Frage 5 genannten Internetforen bzw. Internetplattformen nach Kenntnis der Bundesregierung auch von dem US-Amerikaner William Atchison genutzt? 7. Wurden die in Frage 5 genannten Internetforen bzw. Internetplattformen nach Kenntnis der Bundesregierung auch von anderen Personen, gegen die im Zusammenhang mit dem Attentat am Münchener OEZ ermittelt wurde, genutzt? Die Fragen 3 bis 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . David S. war unter dem Nutzernamen „Maurächer“ auf der Darknet-Plattform „Deutschland im Deep Web“ („DiDW“) aktiv. Die Plattform „DiDW“ beinhaltete auch einen Chatraum. Ob David S. im Chatraum an „Gesprächen“ oder „Diskussionen “ teilnahm, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Eine Person mit Namen „William Atchison“ ist im Rahmen der im BKA erfolgten Abklärungen nicht bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund liegen der Bundesregierung keine Informationen welche Medien, Webseiten oder Online-Plattformen David S. und William Atchison für ihre Kontakte oder ihren Austausch genutzt haben könnten, noch zu möglichen dort geäußerten Attentatsplänen vor. Da es sich um ein Verfahren des Landes Bayern handelt, wird im Übrigen auf die vom Grundgesetz festgelegte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern hingewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2649 8. Wie viele Internetforen bzw. Internetplattformen wurden seit 2015 durch das Bundeskriminalamt (BKA), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) oder den Bundesnachrichtendienst (BND) im Hinblick auf die Phänomenbereiche der politisch motivierten Gewalt (PMK) beobachtet (bitte einzeln nach Behörde, Jahr und Phänomenbereich auflisten)? Das BKA, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und der Bundesnachrichtendienst (BND) führen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages Internetrecherchen zu allen Phänomenbereichen durch. Die Intensität der Recherchen unterscheidet sich je nach Plattform und Bedarfsträger. Auf wie vielen beziehungsweise welchen Internetforen und -plattformen entsprechende Recherchen durchgeführt wurden, wird nicht nachgehalten und ist somit nicht bezifferbar. 9. Welche Erkenntnisse liegen den Bundesbehörden über die Internetgruppe „Anti-Refugee Club“ auf der Internetplattform „Steam“ vor, insbesondere über die dort ausgetauschten Inhalte und den Kreis der Mitglieder? Den Bundesbehörden liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 10. Hat das BKA im Zusammenhang mit den Inhalten der Internetgruppe „Anti- Refugee Club“ auf der Internetplattform „Steam“ oder den Kommunikationsteilnehmern dieser Gruppe Ermittlungen geführt, und wenn ja, zu welchen Tatvorwürfen? Nein. Dem BKA liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 11. Hat das BfV die Internetgruppe „Anti-Refugee Club“ auf der Internetplattform „Steam“ oder den Kommunikationsteilnehmern dieser Gruppe beobachtet , und wenn ja, in welchem Zusammenhang? Dem BfV liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. Wurde das BKA im Zusammenhang mit dem OEZ-Attentat und der Person des David S. oder der Person des William Atchison um die Aufnahme eigener Ermittlungen, Übermittlung von Auskünften oder Amtshilfe gebeten, und wenn ja, wann und durch wen (bitte auflisten, wann durch wen um welche Maßnahmen ersucht wurde)? Das Bundeskriminalamt begleitet und unterstützt seit dem 22. Juli 2016 auf Ersuchen die zuständige Bayerische Polizei in seiner Funktion als Zentralstelle. Dies beinhaltete die Koordinierung und Steuerung des kriminalpolizeilichen Informationsaustausches mit dem Ausland einschließlich kriminaltechnischer gutachterlicher Unterstützungsleistung. Ebenso verhält es sich mit Ersuchen aus dem Ausland. 13. Wurden die Verbindungen von David S. zu dem US-Amerikaner William Atchison und der Internetgruppe „Anti-Refugee Club“ auf der Internetplattform „Steam“ im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) oder im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) erörtert, und welche Schlussfolgerungen wurden daraus für die Arbeit der beteiligten Behörden gezogen? In dem „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum“ (GETZ) oder in dem „Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum“ (GTAZ) fand diesbezüglich keine Erörterung statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2649 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. In wie vielen Fällen haben Bundesbehörden seit 2016 an die Betreiber von Internetforen bzw. Internetplattformen oder von Chatgruppen für Onlinespiele Ermittlungsersuchen bzw. Auskunftsanfragen gerichtet, und in wie vielen Fällen wurde den Ersuchen bzw. Anfragen entsprochen? Der Bundesregierung ist eine Aufzählung im Sinne der Fragestellung nicht möglich . Es werden keine Statistiken zu Erhebungen in diesem Zusammenhang geführt . 15. Welche Erkenntnisse liegen den Bundesbehörden zu folgenden Gruppen, Chaträumen von Onlinespielen oder Chat-Apps und den dort verbreiteten Informationen und Inhalten jeweils vor: a) steamid.eu; b) 4chan.org/v/; c) Reddit.com/r/Games/; d) Clash of Kings; e) Clash Royale; f) World of Warcraft; g) EVE online; h) Boom Beach; i) Clash of Clans; j) Discord Server? Bei den meisten der genannten Plattformen handelt es sich um Internetdienste rund um das Thema Online-Gaming. Dem BKA liegen Erkenntnisse zu Einzelfällen vor, bei denen Personen aus dem islamistischen Phänomenbereich extremistische Inhalte über Onlinespiele bzw. Chat-Apps kommunizierten. Weitergehend kann die Bundesregierung die Frage aus Gründen des Staatswohls nicht beantworten, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließen Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 16. Wurden die in den Fragen 5 und 15 von David S. zu dem US-Amerikaner William Atchison im GETZ und im GTAZ erörtert, und welche Schlussfolgerungen wurden daraus für die Arbeit der beteiligten Behörden gezogen? Eine Behandlung der genannten Gruppen, Chaträume von Onlinespielen oder Chat-Apps im GETZ oder GTAZ fand nicht statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333