Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 5. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2654 19. Wahlperiode 11.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2281 – Personenstands- sowie familienrechtliche Situation Intersexueller V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Personenstandsrecht schreibt vor, dass nach der Geburt eines Kindes dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden ist. Bis zum Jahr 2013 wurde dabei ein binäres Geschlechtssystem zugrunde gelegt, welches nur eine Unterscheidung in „männlich“ und „weiblich“ erlaubte. Der Deutsche Bundestag hat dann mit dem Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften die Möglichkeit geschaffen, auf eine Geschlechtsangabe im Geburtenregister zu verzichten, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann (§ 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes – PStG). Aus medizinischer Sicht wird schon länger nicht mehr an einem binären Geschlechtsmodell festgehalten, weil es zahlreiche Varianten der Geschlechtsentwicklung gibt (Deutscher Ethikrat, in: Intersexualität, Stellungnahme, Berlin 2012). Der Verzicht auf die zwangsweise rechtliche Zuordnung war deshalb eine wegweisende Entscheidung zur Anerkennung der Persönlichkeitsrechte intersexueller Menschen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte im Jahr 2017, dass die geschlechtliche Identität ein „konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit“ eines Menschen ist. Es hob die (jedenfalls sofern das Personenstandsrecht eine Geschlechtsangabe erfordert) bestehende Bedeutung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität für die selbstbestimmte Entwicklung einer Person hervor. Auch die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag im Geburtenregister offen zu lassen, ermöglicht, der Rechtsprechung des BVerfG folgend, eine Anerkennung der „dem eigenen Empfinden entsprechenden Geschlechtlichkeit“ nicht hinreichend. Der Gesetzgeber muss deshalb nun bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung treffen. Er kann, wie das BVerfG ausführt, beispielsweise generell auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag verzichten oder betroffenen Personen zusätzlich zum fehlenden Eintrag die Möglichkeit geben, eine positive Geschlechtsbezeichnung zu wählen (vgl. BVerfG, 1 BvR 2019/16). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2654 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in der zitierten Entscheidung die Unvereinbarkeit des § 21 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) mit dem in Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG geregelten Diskriminierungsverbot festgestellt . Die die Regierung tragenden Parteien haben sich im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode dazu bekannt, geschlechtliche Vielfalt zu respektieren. Alle Menschen sollen unabhängig von ihrer sexuellen Identität frei und sicher leben können – mit gleichen Rechten und Pflichten. Diesen Vorgaben fühlt sich die Bundesregierung verpflichtet. Gleichzeitig sind die zeitlichen Vorgaben des BVerfG zu beachten. 1. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Kinder in Deutschland nach Einführung des § 22 Absatz 3 PStG ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen wurden? Wenn ja, wie viele Kinder sind es (bitte inklusive Anteil an der Gesamtgeburtenanzahl , nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Im Rahmen der Erstellung des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegebenen Gutachtens „Geschlechtervielfalt im Recht“ hat das Deutsche Institut für Menschenrechte Zahlen erhoben. Danach wurde im Zeitraum November 2013 bis November 2015 bundesweit bei 12 Geburtsbeurkundungen keine Angabe zum Geschlecht eingetragen. In diesem Zeitraum wurden bundesweit 1 441 750 Kinder geboren, so dass sich ein Verhältnis der Geburten ohne Angabe des Geschlechts an der Gesamtzahl der Geburten von etwa 1 zu 120 000 ergibt. Die Registrierung von Geburten ohne Angabe des Geschlechts verteilt sich auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Länder. Land Geburten ohne Geschlechtseintrag Gesamtzahl der Geburten 2014 – 2015 Anteil der Geburten ohne Geschlechtseintrag an der Gesamtzahl in v. H. Nov. 2013 – Nov. 2015 Berlin 6 75.398 0,008 Hamburg 1 38.807 0,003 Hessen 2 111.520 0,002 Mecklenburg-Vorpommern 1 26.128 0,004 Sachsen 2 72.401 0,003 Bundesgebiet Gesamt 12 1.441.750 0,0008 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2654 2. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit, sofern nach der Geburt zunächst eine Zuordnung in das binäre System erfolgt war, eine Streichung des bestehenden Geschlechtseintrags zu erwirken? Sofern nach Auffassung der Bundesregierung eine entsprechende Möglichkeit besteht, welche Bedingungen sind dafür zu erfüllen? Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Personen nach Einführung des § 22 Absatz 3 PStG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben ? Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Streichung eines bestehenden Geschlechtseintrags kann durch eine Berichtigung nach § 47 PStG erreicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein mit der Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossener Eintrag von Anfang an unrichtig ist. Nach der Erhebung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (s. Antwort zu Frage 1) wurde im Zeitraum von November 2013 bis November 2015 bundesweit in 4 Fällen das Leerlassen des Geschlechtseintrags von Personen beantragt , die bereits einen eindeutigen Geschlechtseintrag (männlich oder weiblich ) in ihrem Geburtseintrag aufwiesen. 3. Welche bundesrechtlichen Normen und Statistiken nehmen derzeit auf den Geschlechtseintrag im Geburtenregister Bezug oder setzen das Vorhandensein eines personenstandsrechtlichen Geschlechts voraus? Erachtet die Bundesregierung das Anknüpfen dieser Normen und Statistiken an den Geschlechtseintrag als jeweils erforderlich? Wenn ja, warum ist eine Notwendigkeit aus Sicht der Bundesregierung im Einzelfall gegeben? Sind die Angaben jeweils für eine Politik zur Gleichstellung von Frauen und Männern erforderlich bzw. begründen sie individuelle Ansprüche auf sozialen Schutz oder berufliche Förderung? Die Bundesregierung hat noch nicht abschließend geprüft, in welchem Umfang der bundesrechtliche Normenbestand derzeit auf ein personenstandsrechtlich registriertes Geschlecht Bezug nimmt oder dies inzident voraussetzt. Eine Erhebung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (s. Antwort zu Frage 1) nennt eine Zahl von über 2 000 Vorschriften im Bundesrecht, die begrifflich direkt oder indirekt an Geschlecht anknüpfen und die mittels einer Volltextsuche in Gesetzgebungsdatenbanken gefunden worden seien. Im Zuge der Reform des Personenstandsrechts werden bundesrechtliche Normen und Statistiken auf ein Änderungserfordernis überprüft werden müssen. Beispielhaft kann die Wehrpflicht (Artikel 12a GG) genannt werden. Für den Bürger ist eine personenstandsrechtliche Registrierung sinnvoll, da die Personenstandsregister als einzige personenbezogene Register in Deutschland Beweiskraft haben (§ 54 PStG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2654 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie plant die Bundesregierung, das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen? Wann wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitet ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – vor. Die Ressortabstimmung ist noch nicht abgeschlossen. Umfang und Inhalt der beabsichtigten Regelungen werden noch diskutiert. Nach der Beteiligung der Länder und Verbände wird die Bundesregierung den Regierungsentwurf vorlegen. 5. Falls die Bundesregierung die Möglichkeit der positiven Eintragung einer weiteren Geschlechtsbezeichnung plant, wird diese Bezeichnung einheitlich vorgegeben? Wenn ja, wie soll sie nach aktueller Planung der Bundesregierung lauten (bitte begründen)? 6. Gibt es Pläne der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien, die Eintragung einer solchen Geschlechtsbezeichnung neben der freien, selbstbestimmten Entscheidung der Menschen bzw. ihrer Eltern an weitere Kriterien oder gar eine Begutachtung der geschlechtlichen Identität zu knüpfen? Wenn ja, welche Kriterien und Rahmenbedingungen für eine Begutachtung sehen diese Pläne vor (bitte begründen)? 7. Wie will die Bundesregierung eine spätere Änderung des Geschlechtseintrags regeln (bitte begründen)? Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Ressortabstimmung ist hinsichtlich dieser Frage noch nicht abgeschlossen. 8. Wie weit fortgeschritten ist die Umsetzung der Anpassung des Personenstandsrechts hinsichtlich der Ablauffrist zum 31. Dezember 2018? Die vom BVerfG in der Entscheidung gesetzte Frist (31. Dezember 2018) wird nach aktueller Planung eingehalten. 9. Erachtet die Bundesregierung die Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister als auch zukünftig notwendig? Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister weiter erforderlich, da in einigen Bereichen Rechtsfolgen an das Geschlecht geknüpft werden. 10. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Verfahren, in denen Intersexuelle , die die Eintragung einer anderen Geschlechtsbezeichnung als männlich oder weiblich begehren, derzeit aufgrund der Unvereinbarkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2654 11. Können nach Auffassung der Bundesregierung Personen ohne Geschlechtseintrag nach § 22 Absatz 3 PStG vor dem Hintergrund, dass § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Möglichkeit der Ehe „für zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts“ eröffnet, eine Ehe eingehen? Die Ressortabstimmung eines Begleitgesetzes zum Eheöffnungsgesetz ist derzeit noch nicht abgeschlossen. 12. Können nach Auffassung der Bundesregierung Personen ohne Geschlechtseintrag nach § 22 Absatz 3 PStG vor dem Hintergrund, dass nach § 1591 BGB die Mutter eines Kindes „die Frau, die es geboren hat“, ist und Vater dem Wortlaut des § 1592 BGB entsprechend ein „Mann“ ist, Mutter bzw. Vater im Sinne der Normen sein? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Februar 2015 einen Arbeitskreis zum Abstammungsrecht eingesetzt, der am 4. Juli 2017 einen Abschlussbericht vorgelegt hat. Festgestellt wurde, dass das Abstammungsrecht generell reformbedürftig ist. Derzeit gelten §§ 1591 und 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinsichtlich der Frage, wer Mutter bzw. Vater eines Kindes ist, eine spezielle Norm für Personen ohne Geschlechtseintrag gibt es nicht. Die Bundesregierung ist zuversichtlich , dass in der Praxis bei Beteiligung von Personen ohne Geschlechtseintrag auch bei der geltenden Rechtslage sachgerechte Lösungen gefunden bzw. Entscheidungen getroffen werden. 13. Plant die Bundesregierung im Zuge der Anpassung des Personenstandsrechts auch eine Reform des Familienrechts? Auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333