Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2658 19. Wahlperiode 11.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2303 – Der rechte Waffenversand „Migrantenschreck.de“ und das Verfahren gegen Mario R. V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im März 2018 berichteten Medien über die Verhaftung des Rechtsextremen Mario R. R. gilt als Betreiber des Online-Versandes Migrantenschreck.de, über den seit Mai 2016 Waffen vertrieben wurden. Bereits im Dezember 2016 recherchierten Journalistinnen und Journalisten den Aufenthaltsort von Mario R. Presseberichte bringen R. außerdem mit der Homepage anonymusnews.ru sowie mit dem Facebook-Account Anonymus.Kollektiv in Verbindung (vgl.: „Die Waffen-bürger“, auf zeit.de am 9. Dezember 2016, www.zeit.de/gesellschaft/ zeitgeschehen/2016-12/migrantenschreck-waffen-waffenhandel-mario-roenschkunden /komplettansicht, „Migrantenschreck-Betreiber in Ungarn verhaftet“ auf zeit.de am 28. März 2018, www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-03/ illegale-waffen-ungarn-mario-roensch-verhaftung-migrantenschreck sowie „Deutsche Ermittler nehmen untergetauchten Rechtsextremen in Budapest fest“, sued-deutsche.de am 28. März 2018, www.sueddeutsche.de/). 1. Seit wann genau wussten bundesdeutsche Sicherheitsbehörden oder Nachrichtendienste , dass sich (der untergetauchte) Mario R. in Ungarn aufhält (bitte nach Behörden, Ämtern, Diensten etc. einzeln auflisten)? Das Verfahren gegen Mario R. führt das Landeskriminalamt Berlin in alleiniger Zuständigkeit. Dem Bundeskriminalamt (BKA) wurde im April 2016 der Aufenthaltsort des Mario R. in Ungarn bekannt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erlangte erstmalig im Rahmen der Presseberichterstattung zur Festnahme am 28. März 2018 Kenntnis über den Aufenthalt des Mario R. in Ungarn. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2658 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Warum verging nach Auffassung der Bundesregierung über ein Jahr zwischen der Veröffentlichung des mutmaßlichen Aufenthaltsortes von R. durch Journalisten im Dezember 2016 und dessen Verhaftung im März 2018? Der Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und Ungarn erfolgt auf der Basis des Europäischen Haftbefehls unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden , die Bundesregierung ist dabei grundsätzlich nicht eingebunden. 3. Zu welchem Zeitpunkt nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Behörden Kontakt zu ungarischen Behörden auf? Seit März 2016 besteht anlassbezogen ein kontinuierlicher Informationsaustausch zwischen den beteiligten deutschen und ungarischen Behörden. 4. Ist Mario R. bereits nach Deutschland ausgeliefert worden, und befindet sich R. in Deutschland in Untersuchungshaft? Eine rechtskräftige Entscheidung über die Auslieferung liegt bislang nicht vor. 5. Wurden bei den Durchsuchungen sichergestellte Beweismittel bereits deutschen Behörden im Original respektive in Kopie übermittelt? Der Rechtshilfeverkehr zwischen Deutschland und Ungarn erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden, die Bundesregierung ist dabei grundsätzlich nicht eingebunden. Über den Sachstand der etwaig bei der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Ist die Seite Patriotenshop.ru nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls Gegenstand der Ermittlungen gegen Mario R.? 7. Ist die Seite anonymousnews.ru nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls Gegenstand der Ermittlungen gegen Mario R.? 9. Ist die Facebook-Seite Anonymous.Kollektiv nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls Gegenstand der Ermittlungen gegen Mario R.? Die Fragen 6, 7 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung nimmt zu Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften der Länder aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 8. Welche Hinweise liegen der Bundesregierung zur Urheberschaft der Seite anonymousnews.ru vor? 10. Welche Hinweise liegen der Bundesregierung zur Urheberschaft der Facebook -Seite Anonymous.Kollektiv vor? Die Fragen 8 und 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Erkenntnissen zur Internetseite ‚Anonymousnews.ru‘ und Mario R.“ auf Bundestagsdrucksache 19/390 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2658 11. Wurden gegen Mario R. nach Kenntnis der Bundesregierung Finanzermittlungen eingeleitet, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Bundesregierung nimmt zu Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften der Länder aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 12. Ermittelte das Zollkriminalamt nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Mario R.? Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter haben keine Ermittlungsverfahren gegen Mario R. geführt. Mehrere Zollfahndungsämter haben jedoch Ermittlungsverfahren gegen Käufer des Onlineshops „migrantenschreck.ru“ wegen des Verdachts des Bannbruchs in Verbindung mit Verstößen gegen das Waffengesetz geführt. Diese Ermittlungsverfahren wurden durch das Zollkriminalamt koordiniert. 13. Lieferte das Bundesamt für Verfassungsschutz Informationen, die zur Verhaftung von Mario R. führten? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 14. Lieferten nach Kenntnis der Bundesregierung ein Landesamt oder mehrere Landesämter für Verfassungsschutz Informationen, die zur Verhaftung von Mario R. führten, wenn ja, welche? Die Bundesregierung nimmt zu Ländersachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 15. Wurden im Rahmen der Ermittlungen gegen R. auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, wenn ja, welche von welcher Behörde und in welchem Zeitraum? Die Bundesregierung nimmt zu Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften der Länder aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 16. Welche Hinweise liegen der Bundesregierung zu Verbindungen von Mario R. zum rechten Magazin „Compact“ vor? Nach vorliegenden Erkenntnissen, könnte zwischen R. und dem Redakteur und Herausgeber des COMPACT-Magazins ein Kennverhältnis bestehen. Hierzu liegt als Hinweis ein auf Facebook veröffentlichter Screenshot eines Bildes, welches R. und den Herausgeber des COMPACT-Magazins zeigt, vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333