Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 11. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2675 19. Wahlperiode 12.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2365 – Illegale Müllentsorgung von Schiffen und Verstöße gegen das MARPOL- Übereinkommen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Verschmutzung der Meere durch Abfälle, die von Schiffen verursacht werden , ist ein relevantes ökologisches Problem. Jeder Ozean ist davon betroffen, auch der Atlantik und damit auch die Nord- und Ostsee. Die deutschen Territorialgewässer sind daher auch mit Schiffsmüll belastet und verschmutzt. Das MARPOL-Übereinkommen vom 2. November 1973 ist ein internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung. Das Übereinkommen enthält in 20 Artikeln allgemeine Verpflichtungen der Vertragsstaaten sowie Verfahrenshinweise und grundsätzliche Regelungen. Die praktisch relevanten Festsetzungen zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt mit Bezug zu den unterschiedlichen schiffsbetriebsbedingten Abfällen sind in den Anlagen I bis VI enthalten. Das durch die Bundesrepublik Deutschland am 4. März 1974 unterzeichnete MARPOL-Übereinkommen zusammen mit dem am 17. Februar 1978 durch Deutschland unterzeichneten Protokoll zu diesem Übereinkommen verbietet es, Tüten, Verpackungen oder Plastikflaschen und andere Abfälle über Bord zu werfen. Der Müll soll stets nur in Häfen entsorgt werden. Gemäß den Jahresstatistiken des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (www.bsh.de/de/Meeresdaten/Umweltschutz/MARPOL_Uebereinkommen/ Jahresstatistik_2013-2015.pdf) stellten im Jahr 2015 die Wasserschutzpolizeien der Küstenländer in 1 720 Fällen Mängel fest. 351 dieser Fälle wurden zur weiteren Verfolgung an das Bundesamt abgegeben. In diesen Verfahren wurden insgesamt 262 Bußgelder mit einer Durchschnittshöhe von 437 Euro verhängt. Dabei wurden 81 Bußgelder im Bereich der Anlage V des Abkommens (Müll) mit einer durchschnittlichen Höhe von 282 Euro verhängt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2675 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie setzt sich die Statistik des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Verfolgung von Umweltverstößen und Ordnungswidrigkeiten nach MARPOL für die Jahre 2016 und 2017 fort? Im Jahr 2016 stellten die Wasserschutzpolizeien der Küstenländer in 1 780 Fällen Verstöße gegen die Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens bzw. der See-Umweltverhaltensverordnung fest. In 359 Fällen erfolgte die Weiterleitung von Ermittlungsergebnissen an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) als zuständige Bußgeldstelle. Es wurden 230 Bußgelder mit einer Durchschnittshöhe von 496,62 Euro verhängt. In 72 Fällen wurden Verstöße gegen die Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll) mit einem durchschnittlichen Bußgeld von 176,82 Euro geahndet. Für das Jahr 2017 wurden von den 1 612 durch die Wasserschutzpolizeien der Küstenländer festgestellten Verstöße gegen die Bestimmungen des MARPOL- Übereinkommens bzw. der See-Umweltverhaltensverordnung insgesamt 213 Verfahren an das BSH abgegeben, deren Bearbeitung noch nicht vollständig abgeschlossen wurden. Bisher wurden in 134 Fällen Bußgelder erhoben, deren Durchschnittshöhe 370,87 Euro beträgt. In 14 Fällen wurden Zuwiderhandlungen gegen MARPOL Anlage V mit einem durchschnittlichen Bußgeld von 526,99 Euro geahndet. 2. Um welche Arten von Müll bzw. Ladungsreste handelte es sich bei den für 2015 ermittelten Verstößen jeweils, und wie hoch war jeweils das festgesetzte Bußgeld? Bei den im Jahr 2015 festgestellten Verstößen handelte es sich überwiegend um Verstöße gegen die Pflicht der Dokumentation des Umgangs mit dem an Bord von Schiffen anfallenden Müll. In zwei Fällen wurde gegen die Einleitbedingungen der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens verstoßen. In einem Fall wurden Lebensmittelabfälle (MARPOL-Kategorie B) verbotswidrig innerhalb eines Sondergebietes eingeleitet. Diese Einleitung wurde mit einem Bußgeld von 200,00 Euro geahndet. In dem anderen Fall kam es ebenfalls zu einer Einleitung entgegen der Bestimmungen der Anlage V, da Ladungsrückstände von Tierfutter (MARPOL-Kategorie G) als Teil des Waschwassers innerhalb eines Sondergebietes eingeleitet wurden, was mit einem Bußgeld von 125,00 Euro geahndet wurde. 3. Wie hoch wären die potenziellen Kosten der Entsorgung des Mülls bzw. der Ladungsreste in den Deutschen Häfen jeweils gewesen? Als Beispiel werden Zahlen aus den bremischen Häfen genannt. Dabei ist die Entsorgung von insgesamt bis zu 2,8 cbm MARPOL V Abfälle kostenlos und bis zu 50 cbm MARPOL I Ölabfälle (jeweils abhängig von der Schiffsgröße) nahezu vollständig kostenlos, d. h. die Kosten werden über eine von allen Schiffen zu zahlende Gebühr getragen. In anderen deutschen Häfen gibt es ähnliche Regelungen . Für die in Frage kommenden Einleitungen wären im Fall der Lebensmittelabfälle keine zusätzliche und im Fall der Tierfutterabfälle 40,00 Euro/m³ zu entrichten gewesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2675 4. Wie und durch wen wird die Höhe der Bußgelder bei Verstößen gegen das MARPOL-Übereinkommen jeweils festgesetzt? Die Höhe der Bußgelder für die Ahndung von Umweltverstößen gegen die Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens bzw. gegen die See-Umweltverhaltensverordnung richtet sich nach dem Buß- und Verwarngeldkatalog für Binnenund Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See). Bußgeldbescheide werden durch das BSH erlassen. 5. Wie bewertet die Bundesregierung die Höhe der angesetzten Bußgelder auf ihre Lenkungswirkung hin zum besseren Schutz der Meere? Die Bußgelder sind, abhängig von der Art des Verstoßes sowie von Art, Menge und Schädlichkeit des Mülls, gestaffelt und variieren gem. BVKatBin-See zwischen 80 und 25 000 Euro. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Müll ins Meer einzubringen oder einzuleiten, werden bei einem Einleiten von weniger als 0,5 m3 mit 200 Euro bis 500 Euro geahndet. Bei einem Volumen von mehr als 2 m3 kann ein Bußgeld zwischen 2 500 und 20 000 Euro verhängt werden. Dies kann einzelfallabhängig zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich deren Lenkungswirkung führen. 6. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in welchen Bundesbehörden mit der Überwachung der Einhaltung des MARPOL-Übereinkommens betraut ? 7. Wie viele der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befassen sich direkt mit den Überwachungen der Nord- und Ostsee? Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Beim BSH sind fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Grundsatzangelegenheiten des MARPOL-Übereinkommens sowie der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten betraut. Neben den Grundsatzangelegenheiten ist das BSH für die Überwachung des Zustands des Meeres in der deutschen AWZ von Nord- und Ostsee zuständig. Im Rahmen dieser Monitoringaufgaben überwachen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des BSH die Einhaltung des MARPOL-Übereinkommens , einschl. MARPOL V. 8. Ist der deutsche Zoll- und Grenzschutz an der Überwachung des MARPOL- Abkommens beteiligt, wenn es um die Maßnahmen gegen illegale Müllentsorgung durch Schiffe im Meer geht? Nein. Durch das Marineunterstützungskommando erfolgt im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung die Befliegung der deutschen Nord- und Ostsee mit zwei speziell für die Überwachung von Meeresverschmutzungen ausgerüsteten Flugzeugen . 9. Wie viele Fälle von illegaler Müllentsorgung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in deutschen Territorialgewässern seit Inkrafttreten des MARPOL-Übereinkommens ermittelt? Durch das BSH wurden seit Inkrafttreten der neuen Anlage V des MARPOL- Übereinkommens zum 1. Januar 2013 zehn Verstöße gegen die Einleitbestimmungen mit Bußgeldern geahndet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333