Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 6. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2685 19. Wahlperiode 08.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Margit Stumpp, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2067 – Inklusive Bildung im Schulalter V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf inklusive Bildung. Wie das Recht auf Leben in Freiheit oder das Recht auf soziale Sicherheit ist auch das Recht auf inklusive Bildung ein Menschenrecht (Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention ). Niemand wird bestreiten, dass noch viel getan werden muss, bis inklusive Bildung auch in Deutschland für alle Schülerinnen und Schüler Realität geworden ist. Es handelt sich um eine große Aufgabe, die nur mit vollem Engagement erfolgreich umgesetzt werden kann. Gerade Stimmen der Lehrerinnen und Lehrer, die inklusiv arbeiten möchten und dafür gute Rahmenbedingungen und die nötige finanzielle und personelle Unterstützung einfordern, nehmen wir sehr ernst. Unverkennbar werden aber in den letzten Jahren leider auch diejenigen immer lauter, die Inklusion ausbremsen oder grundsätzlich nicht umsetzen wollen. Das ist fatal, weil der positive Effekt inklusiver, also heterogener Lerngruppen längst wissenschaftlich nachgewiesen ist (www.lag-bw.de/PDF/Kocaj_et_al (2014)Wo_lernen_Kinder_mit_sonderpaedagogischem_Fo_1.pdf). Der Aufbau eines inklusiven Bildungssystems darf also nicht verzögert, sondern muss im Gegenteil konsequent angegangen werden – mit konstruktivem Blick auf offene Fragen und finanziell ausreichend unterlegt. Der Blick in andere Länder wie etwa Finnland zeigt, dass inklusive Bildung allen Kindern und Jugendlichen nützt. Deutschland leistet sich derzeit faktisch relativ strikt voneinander getrennte Schulsysteme. Neben dem sich allmählich auch für behinderte Schülerinnen und Schüler öffnenden Regelschulen existiert ein nach Beeinträchtigungsarten gegliedertes System von Förderschulen. Das hat vor allem für diejenigen negative Folgen, die eine Förderschule besuchen. Seit Jahren verlassen rund drei Viertel aller Förderschülerinnen und Förderschüler die Schule ohne Abschluss (vgl. z. B. www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/sonderwegfoerderschulen -hoher-einsatz-wenig-perspektiven/). Darüber hinaus schämen sich Kinder und Jugendliche häufig dafür, eine Förderschule zu besuchen (Schumann, Brigitte (2007): „Ich schäme mich ja so!“. Die Sonderschule für Lernbehinderte als „Schonraumfalle“, Klinkhardt). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2685 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Behinderte Kinder und Jugendliche bzw. ihre Eltern drängen schon lange auf das Recht, Regelschulen zu besuchen. Spätestens mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wurde international deutlich, dass das Recht auf Bildung als allgemeines Recht auf inklusive Bildung zu verstehen ist (www.institutfuer -menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Information/ Information_12_Das_Recht_auf_inklusive_Bildung.pdf). Auf die Umsetzung dieses Rechts hin geprüft, wurde die Situation in Deutschland bereits 2015 klar kritisiert. Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen empfahl eine Strategie und einen Aktionsplan inklusive Zeitplan mit spezifischen Zielvorgaben zum Aufbau eines inklusiven Bildungssystems zu entwickeln. Auf allen Ebenen seien notwendige Finanzmittel und erforderliches Personal zur Verfügung zu stellen. Trennende Strukturen wie Förderschulen sollen zurückgebaut werden (vgl. www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_ upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CRPD_behindertenrechtskonvention/ crpd_state_report_germany_1_2011_ConObs_2015_en.pdf). CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Länder und Kommunen im Bildungsbereich finanziell zu unterstützen. Vollkommen unklar bleibt, welche Rolle der Auf- und Ausbau eines inklusiven Bildungssystems in diesem Zusammenhang spielen wird. Aus Sicht der fragestellenden Fraktion ist es allerdings unerlässlich, den Ausbau des inklusiven Bildungssystems weiter voranzutreiben und auf allen Ebenen zu unterstützen. 1. Wie hat sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren Anteil an allen Schülerinnen und Schülern (sog. Förderquote) nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland im Jahr 2009 entwickelt (bitte nach Förderschwerpunkten differenziert angeben)? In Auswertung der amtlichen Schulstatistik (Kultusministerkonferenz (KMK) (2018): Vorläufiges Tabellenwerk Sonderpädagogische Förderung in allgemeinbildenden Schulen 2007 – 2016) lassen sich folgende Angaben zur Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren jeweiligen Anteilen an allen Schülerinnen und Schülern im Primar- und Sekundarbereich I (Förderquote)1 seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention mitteilen: für das Jahr 2009 483 267 Schülerinnen/Schüler (Förderquote: 6,032) für das Jahr 2010 486 564 Schülerinnen/Schüler (Förderquote: 6,213) für das Jahr 2011 487 718 Schülerinnen/Schüler (Förderquote: 6,287) für das Jahr 2012 494 744 Schülerinnen/Schüler (Förderquote: 6,460) für das Jahr 2013 500 544 Schülerinnen/Schüler (Förderquote: 6,642) für das Jahr 2014 508 386 Schülerinnen/Schüler (Förderquote: 6,800) für das Jahr 2015 517 384 Schülerinnen/Schüler (Förderquote: 6,950) für das Jahr 2016 523 813 Schülerinnen/Schüler (Förderquote: 6,990) 1 Quotient aus der Zahl der Schüler/innen mit sonderpädagogischer Förderung und der Gesamtzahl der Schüler/innen im Primar und Sekundarbereich I. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2685 Differenziert nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten ist folgende Entwicklung seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention festzustellen: Sonderpädagogische Förderschwerpunkte (Absolut) 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Lernen 205.926 202.217 198.717 197.475 193.991 191.546 190.376 191.169 Sehen 7.158 7.163 7.197 7.341 7.401 7.949 8.004 8.149 Hören 15.118 16.197 16.628 17.240 17.985 18.544 19.160 19.161 Sprache 52.067 53.267 54.051 54.604 55.649 55.111 56.098 55.932 Körperliche und motorische Entwicklung 31.553 32.464 32.785 33.574 34.449 35.451 36.678 36.586 Geistige Entwicklung 77.907 78.277 78.850 79.500 80.211 81.905 84.362 87.516 Emotionale und soziale Entwicklung 58.762 62.692 65.395 70.534 76.239 81.675 85.644 86.794 Förderschwerpunkt übergreifend bzw. ohne Zuordnung 24.252 23.938 22.898 13.438 13.217 13.502 13.741 15.075 Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung (LSE wird seit 2012 erfasst) - - - 9.526 10.167 11.329 11.902 12.323 Kranke 10.524 10.349 11.197 11.512 11.235 11.374 11.419 11.108 Sonderpädagogische Förderschwerpunkte (Förderquoten) 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Lernen 2,628 2,638 2,622 2,640 2,633 2,621 2,615 2,606 Sehen 0,091 0,093 0,095 0,098 0,100 0,109 0,110 0,111 Hören 0,193 0,211 0,219 0,230 0,244 0,254 0,263 0,261 Sprache 0,664 0,695 0,713 0,730 0,755 0,754 0,771 0,763 Körperliche und motorische Entwicklung 0,403 0,424 0,433 0,449 0,468 0,485 0,504 0,499 Geistige Entwicklung 0,994 1,021 1,040 1,063 1,089 1,121 1,159 1,193 Emotionale und soziale Entwicklung 0,750 0,818 0,863 0,943 1,035 1,118 1,176 1,183 Förderschwerpunkt übergreifend bzw. ohne Zuordnung 0,309 0,312 0,302 0,180 0,179 0,185 0,189 0,206 Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung (LSE) - - - 0,127 0,138 0,155 0,163 0,168 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2685 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie hat sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an Förderschulen unterrichtet werden, und deren Anteil an allen Schülerinnen und Schülern (sog. Exklusionsquote), nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland im Jahr 2009 entwickelt (bitte nach Förderschwerpunkten differenziert angeben)? Laut statistischer Veröffentlichung der Kultusministerkonferenz (KMK) (vorläufiges Tabellenwerk Sonderpädagogische Förderung in allgemeinbildenden Schulen 2007 – 2016) aus dem Jahr 2018 ist in Deutschland seit Inkrafttreten der UN- Behindertenrechtskonvention folgende Entwicklung bzgl. der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an Förderschulen unterrichtet werden, und deren Anteil an allen Schülerinnen und Schülern im Primar- und Sekundarbereich I (Förderschulbesuchsquote)festzustellen: für das Jahr 2009 387 792 Schülerinnen/Schüler (Förderschulbesuchsquote: 4,818) für das Jahr 2010 377 922 Schülerinnen/Schüler (Förderschulbesuchsquote: 4,798) für das Jahr 2011 365 719 Schülerinnen/Schüler (Förderschulbesuchsquote: 4,685) für das Jahr 2012 355 139 Schülerinnen/Schüler (Förderschulbesuchsquote: 4,604) für das Jahr 2013 343 343 Schülerinnen/Schüler (Förderschulbesuchsquote: 4,520) für das Jahr 2014 334 994 Schülerinnen/Schüler (Förderschulbesuchsquote: 4,440) für das Jahr 2015 322 518 Schülerinnen/Schüler (Förderschulbesuchsquote: 4,286) für das Jahr 2016 318 002 Schülerinnen/Schüler (Förderschulbesuchsquote: 4,188) Differenziert nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten stellt sich die Entwicklung seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention wie folgt dar: Sonderpädagogische Förderschwerpunkte (Absolut) 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Lernen 163.363 154.958 145.383 136.351 125.640 115.871 104.742 98.196 Sehen 5.163 4.931 4.804 4.798 4.595 4.817 4.604 4.600 Hören 11.034 10.987 11.045 10.909 10.806 10.731 10.528 10.382 Sprache 37.514 36.717 35.326 34.298 33.329 31.805 30.560 29.704 Körperliche und motorische Entwicklung 24.882 25.123 24.834 24.710 24.637 24.552 24.181 23.903 Geistige Entwicklung 75.194 75.088 74.621 74.188 73.884 74.713 75.297 77.143 Emotionale und soziale Entwicklung 36.595 37.214 37.129 37.341 37.983 38.685 38.006 37.833 Förderschwerpunkt übergreifend bzw. ohne Zuordnung 23.817 22.729 21.946 12.276 11.903 12.028 12.243 13.085 Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung (LSE) - - - 9.526 10.167 11.329 11.902 12.323 Kranke 10.230 10.175 10.631 10.742 10.399 10.463 10.455 10.833 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2685 Sonderpädagogische Förderschwerpunkte (Förderschulbesuchs-quoten) 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Lernen 2,085 2,022 1,918 1,823 1,706 1,585 1,439 1,339 Sehen 0,066 0,064 0,063 0,064 0,062 0,066 0,063 0,063 Hören 0,141 0,143 0,146 0,146 0,147 0,147 0,145 0,142 Sprache 0,479 0,479 0,466 0,459 0,452 0,435 0,420 0,405 Körperliche und motorische Entwicklung 0,318 0,328 0,328 0,330 0,334 0,336 0,332 0,326 Geistige Entwicklung 0,959 0,980 0,984 0,992 1,003 1,022 1,034 1,052 Emotionale und soziale Entwicklung 0,467 0,486 0,490 0,499 0,516 0,529 0,522 0,516 Förderschwerpunkt übergreifend bzw. ohne Zuordnung 0,304 0,297 0,290 0,164 0,162 0,165 0,168 0,178 Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung (LSE) - - - 0,127 0,138 0,155 0,163 0,168 3. Wie viele Förderschulen gibt es in Deutschland, und wie viele wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland im Jahr 2009 geschlossen, wie viele wurden neu eröffnet (bitte nach Förderschwerpunkten differenziert aufführen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Schuljahr 2016/ 2017 gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Deutschland rund 33 500 Schulen. Förderschulen hatten einen Anteil von 8,7 Prozent (2 913 Förderschulen ). 4. Wie hat sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund und sonderpädagogischem Förderbedarf, die an Förderschulen unterrichtet werden, nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland im Jahr 2009 entwickelt (bitte nach Förderschwerpunkten differenziert, in absoluten Zahlen sowie als Anteil an allen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf , die eine Förderschule besuchen und im Verhältnis zur Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund insgesamt angeben)? Laut statistischer Veröffentlichung der KMK aus dem Jahr 2018 (vorläufiges Tabellenwerk Sonderpädagogische Förderung in allgemeinbildenden Schulen 2007 – 2016) ist in Deutschland seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention folgende Entwicklung für ausländische Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf in Förderschulen festzustellen: für das Jahr 2009 53 561 Schülerinnen/Schüler für das Jahr 2010 49 407 Schülerinnen/Schüler für das Jahr 2011 44 951 Schülerinnen/Schüler für das Jahr 2012 40 210 Schülerinnen/Schüler für das Jahr 2013 36 544 Schülerinnen/Schüler Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2685 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode für das Jahr 2014 34 334 Schülerinnen/Schüler für das Jahr 2015 32 220 Schülerinnen/Schüler für das Jahr 2016 32 881 Schülerinnen/Schüler Laut KMK-Dokumentation Nr. 210 aus dem Jahr 2016 zur sonderpädagogischen Förderung in Schulen 2005 bis 2014 ist der Anteil der ausländischen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung in Förderschulen an allen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Förderschulen im Zeitraum von 2009 bis 2016 von 13,8 Prozent auf 10,3 Prozent gesunken . Differenziert nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten ist folgende Entwicklung für ausländische Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in Förderschulen seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention festzustellen: Sonderpädagogische Förderschwerpunkte (Absolut) 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Lernen 28.589 25.469 22.614 19.304 16.902 14.815 12.384 11.897 Sonstige Förderschwerpunkte 24.972 23.938 22.337 20.906 19.642 19.519 19.836 20.984 Sehen 818 - 645 - 547 - 520 - Hören 1.541 - 1.373 - 1.089 - 1.037 - Sprache 3.396 - 3.040 - 2.573 - 2.310 - Körperliche und motorische Entwicklung 2.545 - 2.309 - 1.969 - 2.043 - Geistige Entwicklung 9.329 - 8.492 - 7.631 - 7.954 - Emotionale und soziale Entwicklung 3.752 - 3.320 - 2.907 - 2.512 - Kranke2 870 - 778 - 638 - 637 672 Förderschwerpunkt übergreifend 1.750 - 1.541 - 276 - 265 - Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung (LSE) - - - - 1.183 - 1.361 - Noch keinem Förderschwerpunkt zugeordnet 960 - 839 - 829 - 1.197 - Quelle: KMK: Sonderpädagogische Förderung in Förderschulen (Sonderschulen) Zum Verhältnis der ausländischen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Förderung in Förderschulen zur Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund insgesamt liegen der Bundesregierung für den Zeitraum seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention keine Zahlen vor. 2 Bis 2015 wurden die Klassen an Schulen für Kranke den Klassen mit sonstigen Förderschwerpunkten zugeordnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2685 5. Wie hat sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aus Familien, die Transferleistungen beziehen und die an Förderschulen unterrichtet werden, nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland im Jahr 2009 entwickelt (bitte nach Förderschwerpunkten differenziert, in absoluten Zahlen sowie als Anteil an allen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine Förderschule besuchen und im Verhältnis zur Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler aus Familien , die Transferleistungen beziehen insgesamt angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 6. Wie viele Förderschulen in Deutschland bieten ihren Schülerinnen und Schülern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss (bzw. die Berufsbildungsreife), einen Mittleren Schulabschluss , eine Fachhochschulreife und die Allgemeine Hochschulreife zu erlangen, und wie viele Förderschulen ermöglichen keinen dieser Abschlüsse (bitte nach Förderschwerpunkten differenziert angeben)? Eine bundesweite Gesamtauswertung liegt der Bundesregierung nicht vor. 7. Wie viele Förderschulen sind nach Kenntnis der Bundesregierung als Schulen mit mehreren Förderschwerpunkten konzipiert (bitte differenziert nach den einzelnen möglichen Kombinationen von Förderschwerpunkten angeben)? Die Förderschulen sind in den einzelnen Ländern nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten aufgeteilt. Eine bundesweite Gesamtdarstellung liegt der Bundesregierung nicht vor. 8. Wird sich die Bundesregierung im Zuge der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Verhandlungen mit den Ländern über Mandatierung, Zusammensetzung , institutionelle Anbindung und Ausstattung des ebenfalls im Koalitionsvertrag vorgesehenen Nationalen Bildungsrates dafür einsetzen, dass die inklusive Bildung einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit des Bildungsrates bildet? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? 9. Sollte es aus Sicht der Bundesregierung Aufgabe des Nationalen Bildungsrates sein, wie vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen empfohlen, eine Strategie, einen Aktionsplan, einen Zeitplan und Zielvorgaben zu entwickeln, um in allen Bundesländern den Zugang zu einem qualitativ hochwertigen, inklusiven Bildungssystem herzustellen und wenn nicht, wer sollte aus Sicht der Bundesregierung diese Empfehlung umsetzen, und welchen konkreten Beitrag leistet die Bundesregierung zur Herstellung eines inklusiven Bildungssystems? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2685 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass behinderte Menschen (ggf. über ihre (Selbstvertretungs-)Verbände) im Nationalen Bildungsrat vertreten sind? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 8 bis 10 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Nationale Bildungsrat soll auf Grundlage der empirischen Bildungs- und Wissenschaftsforschung Vorschläge für mehr Transparenz, Qualität und Vergleichbarkeit im Bildungswesen vorlegen und dazu beitragen, sich über die zukünftigen Ziele und Entwicklungen im Bildungswesen zu verständigen und die Zusammenarbeit der beteiligten politischen Ebenen bei der Gestaltung der Bildungsangebote über die ganze Bildungsbiographie hinweg zu fördern. Eine Konkretisierung dieser Zielsetzungen sowie Fragen der Mandatierung und Zusammensetzung des Nationalen Bildungsrates sind Gegenstand laufender bzw. anstehender regierungsinterner Beratungen und Gespräche mit den Ländern. Über die Mandatierung und Zusammensetzung des Nationalen Bildungsrates werden Bund und Länder gemeinsam entscheiden. 11. Auf welche Weise und in welchem finanziellen Umfang wird im Rahmen der im Koalitionsvertrag vereinbarten „Investitionsoffensive für Schulen“ der barrierefreie Ausbau der Bildungsinfrastruktur gefördert, und auf welche Weise und in welchem finanziellen Umfang ist dies beim laufenden Schulsanierungsprogramm bereits der Fall? Für Schulen sind entsprechend der föderalen Ordnung die Länder zuständig (Artikel 30 Grundgesetz (GG), Artikel 70 GG). Die bauliche Infrastruktur obliegt dabei grundsätzlich den kommunalen Schulträgern bzw. den Ländern in ihrer Funktion als Schulträger sowie in ihrer Verantwortung für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen. Der Bund kann die Länder und Kommunen bei ihren Aufgaben in dem vom Grundgesetz gesetzten Rahmen unterstützen. Die Bundesregierung plant eine Investitionsoffensive für Schulen. Sie wird zusätzlich zum laufenden Schulsanierungsprogramm die Unterstützung der Länder in den Bereichen ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter sowie die Digitalisierung allgemeinbildender und beruflicher Schulen umfassen. Über die konkrete Ausgestaltung der Förderprogramme wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein. Zunächst gilt es, durch eine Änderung von Artikel 104c GG die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage zu schaffen. Im Rahmen des laufenden Schulsanierungsprogramms (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG), Kapitel 2) ist der barrierefreie Aus- bzw. Umbau von Gebäuden allgemeinbildender und berufsbildender Schulen sowohl als eigenständige Umbaumaßnahme als auch als Teil einer umfassenderen Sanierungsmaßnahme förderfähig (siehe § 6 Absatz 4 Satz 4 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 des KInvFG). Die Finanzhilfen werden den Ländern vom Bund zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung , für welche Investitionsmaßnahmen die Finanzhilfen verwendet werden, obliegt dem jeweiligen Land. In welchem finanziellen Umfang Maßnahmen zum Ausbau der Barrierefreiheit mit den Finanzhilfen des laufenden Programms gefördert werden, hängt damit von den konkreten Projektbewilligungen der Länder ab. Informationen über einzelne Maßnahmen liegen der Bundesregierung erst nach Abschluss der Maßnahmen im Rahmen der von den Ländern zu übermittelnden Verwendungsnachweise vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2685 12. Hält die Bundesregierung die derzeit geltende verfassungsrechtliche Vorgabe nach Artikel 104c des Grundgesetzes, die vorsieht, dass Projektförderung durch den Bund nur degressiv und zeitlich befristet stattfinden darf, auch beim barrierefreien Ausbau der Bildungsinfrastruktur für sinnvoll, und wenn ja, warum? Bei Mitfinanzierungen von Länderaufgaben durch den Bund nach Artikel 104c GG handelt es sich nicht um „Projektförderungen“, sondern um Finanzhilfen. Gemäß Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 und 6 GG sind Finanzhilfen, und damit nicht nur solche zur Förderung gesamtstaatlich bedeutsamer Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) in die kommunale Bildungsinfrastruktur , degressiv und befristet auszugestalten. Die im Rahmen der Föderalismusreform I eingeführte erforderliche Befristung und Degression von Finanzhilfen dient der Vermeidung von schematisch verfestigten Förderungen. 13. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Ergebnisse des von ihr geförderten Forschungsprojektes „Raum und Inklusion“ bei baulichen Veränderungen, die im Rahmen der „Investitionsoffensive für Schulen“ stattfinden, berücksichtigt werden? Wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht? Ziel des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Vorhabens „Raum und Inklusion“ ist es, mit der Erarbeitung einer Basis zukunftsgerichteter Qualitätssicherung für Planung, Neu- und Umbau inklusiver Schulen insbesondere der Bildungsverwaltung und den Trägern von Schulen fundiertes und praxisrelevantes Wissen gut aufbereitet zur Verfügung zu stellen. Bundesseitige Forschungsförderung schließt die Verpflichtung zur Verwertung der Ergebnisse ein. Dieser Pflicht wurde mit der aus dem Projekt hervorgegangenen Buchpublikation, die seit April 2018 im Handel ist, in besonders attraktiver Weise nachgekommen. Die Publikation wird auch den Vertretern der Länder im Rahmen der KMK zur Verfügung gestellt. 14. Auf welche Weise wird die Bundesregierung sicherstellen, dass im Zuge des im Koalitionsvertrag vorgesehenen gemeinsamen Digitalpaktes von Bund und Ländern die erforderliche IT-Infrastruktur (Hard- und Software) barrierefrei und damit für alle Schülerinnen und Schüler nutzbar ist? Mit dem Digitalpakt Schule zielt die Bundesregierung auf die Verbesserung der IT-Infrastrukturen in Schulen ab, das heißt vorrangig auf die WLAN-Abdeckung in Schulen und die dazu benötigten IT-Systeme. Derartige Infrastrukturen sind keine Informationsangebote im Sinne der Barrierefreie- Informationstechnik- Verordnung (BITV 2.0). Der Digitalpakt Schule und die Digitalisierung von Lehrmitteln lassen die Zuständigkeit der Länder für die Zulassung von Lehrmaterial unberührt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Länder dabei dafür Sorge tragen, dass auch Menschen mit Behinderungen diese Inhalte nutzen können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2685 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Auf welche Weise soll die inklusive Bildung wie im Koalitionsvertrag angekündigt in der Bildungsforschung zu einem Schwerpunkt gemacht werden, und in welchem Umfang werden dafür finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt ? Damit inklusive Bildung in der Praxis erfolgreich sein kann, erfolgt die bundesseitige Förderung von Vorhaben im Themenfeld inklusive Bildung u. a. im Rahmenprogramm „Empirische Bildungsforschung“ und hier innerhalb des Handlungsfeldes „gelingender Umgang mit Heterogenität in Bildungseinrichtungen“. Für die Forschungsförderrichtlinie „Qualifizierung des pädagogischen Personals für inklusive Bildung“, in der 66 Forschungsvorhaben gefördert werden, stehen 24,4 Mio. Euro, zur Verfügung. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 16. Wird die Bundesregierung im Zuge der im Koalitionsvertrag vereinbarten Schaffung eines Rechtsanspruches auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter dafür sorgen, dass behinderte Kinder, die auf Schulbegleitung angewiesen sind und allgemeinbildende Schulen besuchen unabhängig von der Organisationsform der Schule auch während der Nachmittagsbetreuung ohne Kostenbeitrag der Eltern Unterstützung bekommen können, wie es an Förderschulen die Regel ist? Die Umsetzung des im Koalitionsvertrag angekündigten Ganztagsanspruchs ist Gegenstand laufender regierungsinterner Beratungen. 17. Wird sich die Bundesregierung darüber hinaus dafür einsetzen, dass für behinderte Jugendliche auch über die vierte bzw. sechste Jahrgangsstufe hinaus sowohl nachmittags als auch in den Ferien ein für alle Eltern bezahlbares Hortangebot, bei dem die Eltern nicht für behinderungsbedingte Mehrkosten aufkommen müssen, zur Verfügung steht, um es den Eltern zu ermöglichen, einer Beschäftigung nachzugehen? Wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht? Das ab dem 1. Januar 2020 geltende Recht der Eingliederungshilfe regelt für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung künftig auch Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form einschließen, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden (§ 112 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX). Diese Leistungen sind bedürftigkeitsunabhängig. Dies gilt gemäß § 35a Absatz 3 SGB VIII auch für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung , die gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Die gesetzliche Änderung erfolgte im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes. 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, welche institutionellen Faktoren den Wechsel von einer Förderschule an eine Regelschule fördern bzw. behindern, und welche Schlüsse zieht sie daraus? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Fragen im Zusammenhang mit Schulwechseln obliegen den für das Schulwesen zuständigen Ländern . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2685 19. Auf welche Weise wurde – wie im Nationalen Aktionsplan 2.0 (NAP 2.0) vorgesehen – der Austausch von Kultusministerkonferenz (KMK), Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Umsetzung der inklusiven Bildung auf allen vier Bildungsebenen seit 2016 institutionalisiert, und wie viele gemeinsame Treffen haben seither auf welcher Ebene stattgefunden (bitte unter Angabe des Termins, der Tagesordnung und des Teilnehmendenkreises aufführen)? 20. Welche Handlungserfordernisse zur Umsetzung der inklusiven Bildung haben Bund und Länder im Rahmen des eben genannten regelmäßigen Austausches auf allen Bildungsebenen, der laut Nationalem Aktionsplan 2.0 von KMK, BMBF und BMAS verabredet wurde, bereits identifiziert? Die Fragen 19 und 20 werden im Zusammenhang beantwortet. Hinsichtlich der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) stehen Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des BMBF anlassbezogen in kontinuierlichem fachlichen Austausch, hinsichtlich der Umsetzung von Artikel 24 der Konvention insbesondere auch in konsultierendem Informationsaustausch mit Vertretern der Länder im Rahmen der KMK. Das BMBF berichtet auf Einladung der KMK auf Arbeitsebene über Aktivitäten im Forschungsbereich und unterstützt ebenso die Berichterstattung in der KMK über die Aktivitäten der „European Agency for Special Needs and Inclusive Education – EA. Zudem nutzen Vertreter von BMBF, BMAS sowie KMK im Expertenkreis Inklusive Bildung der Deutschen UNESCO-Kommission auch diese Plattform zu regelmäßigem Informationsaustausch und fallweise zur Berichterstattung . Da nach wie vor Wissenslücken und Forschungsdesiderate hinsichtlich inklusiver Bildung zu konstatieren sind, unterstützt die Bundesregierung die Bemühungen der Länder zur Umsetzung von Artikel 24 der UN-BRK und die Realisierung inklusiver Bildungssettings auch weiterhin durch die Förderung von Forschungsvorhaben – u. a. im Rahmenprogramm Empirische Bildungsforschung und hier insbesondere zu Fragen der Professionalisierung der pädagogischen Fachkräfte, mit der Qualitätsoffensive Lehrerbildung und der Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte. Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 15, 26 und 30 hingewiesen. 21. Wie hat sich die Zahl der Schulhelferinnen und Schulhelfer sowie die Zahl der auf Schulhelferinnen und Schulhelfer angewiesenen Schülerinnen und Schüler nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland im Jahr 2009 entwickelt (bitte differenziert nach Einsatz an Förder- und Regelschulen aufführen), und was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Ursachen für diese Entwicklung ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 22. Was unternimmt die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern, um (perspektivisch ) sowohl eine Vereinheitlichung der Ausbildung als auch eine bundeseinheitliche Regelung zur Finanzierung von Schulhelferinnen und Schulhelfern zu erreichen? Die Bezeichnung „Schulhelfer/in“ ist weder ein geschützter Begriff noch ist mit ihm ein einziges klar umrissenes Ausbildungs- oder Berufsbild verbunden. Sogenannte Schulhelfer/innen können und müssen in Abhängigkeit ihres konkreten Einsatzes fall- und bedarfsweise durchaus unterschiedlich ausgebildet und mit unterschiedlichen Kompetenzen ausgestattet sein. Das Recht der Eingliederungshilfe sieht Leistungen für eine angemessene Schulbildung vor; hierzu zählt auch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2685 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die Übernahme der angemessenen Kosten für Schulhelferinnen und Schulhelfer. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben sind die Länder eigenständig für die Durchführung der Eingliederungshilfe einschließlich der Finanzierung zuständig . Die Bundesregierung sieht insoweit kein Erfordernis für eine bundeseinheitliche Regelung. 23. Wie viele Kinder bzw. Jugendliche, die in der Schule durch Schulhelferinnen bzw. Schulhelfer begleitet werden, werden nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsam mit ihren Familien noch durch andere Leistungen der Kinder - und Jugendhilfe unterstützt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 24. Welche Ergebnisse hatte die im NAP 2.0 vorgesehene Abstimmung zwischen Bundesregierung und Ländern über die Frage, wie die Angebote bzw. Instrumente zur Berufsorientierung von Bund und Bundesagentur für Arbeit mit den auf den Berufseinstieg zielenden Länderkonzepten ideal zusammen wirken können, um behinderte Schülerinnen und Schüler optimal zu fördern und ihnen den Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern? Mit der Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss “ (Bildungsketten-Initiative) verfolgen Bund, Bundesagentur für Arbeit und Länder das Ziel, die Maßnahmen im Bereich der Berufsorientierung und im Übergang zu systematisieren und aufeinander abzustimmen. Ziel ist eine individuelle Unterstützung der Jugendlichen beim Übergang von der Schule in die Ausbildung und bis zum Ausbildungsabschluss. Hierzu hat der Bund mit 13 Ländern konkrete Vereinbarungen geschlossen. In den einzelnen Bund-Länder -Vereinbarungen wird auch dem Gesichtspunkt der Inklusion ausdrücklich Rechnung getragen. 25. Welche Vorhaben wurden im Rahmen der im NAP 2.0 genannten „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ gefördert, die einen expliziten Fokus auf den gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher hatten? Nahezu sämtliche der im Rahmen der „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ geförderten Projekte beschäftigen sich damit, wie der gemeinsame Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen gelingen kann. 26. In welchem finanziellen Umfang hat die Bundesregierung in den vergangenen beiden Jahren Forschungsvorhaben gefördert, die sich mit der adäquaten Aus- und Fortbildung pädagogischer Fachkräfte für inklusive Bildung befassen , und in welchem finanziellen Rahmen wird sie solche Forschung in den nächsten drei Jahren fördern? Für Forschungsvorhaben, die sich mit der Aus-, Fort- und Weiterbildung pädagogischer Fachkräfte für inklusive Bildung befassen, hat die Bundesregierung in den vergangenen beiden Jahren insgesamt rd. 21,6 Mio. Euro zur Verfügung gestellt . Künftige Planungen sind Gegenstand der parlamentarischen Beratungen zum Haushaltsgesetz 2018 sowie der laufenden regierungsinternen Haushaltsaufstellung für 2019 und der Finanzplanung bis 2022. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2685 27. Was unternimmt die Bundesregierung, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen , ob behinderte Schülerinnen und Schüler freiwillige schulische Veranstaltungen und Auslandsaufenthalte in gleicher Weise wahrnehmen können, wie ihre nichtbehinderten Mitschülerinnen und Mitschüler, nachdem sie im aktuellen Teilhabebericht (S. 106) konstatiert hat, diese Frage verdiene zunehmende Beachtung? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Fragen im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen und Auslandsaufenthalten obliegen den für das Schulwesen zuständigen Ländern. 28. Was unternimmt die Bundesregierung, um repräsentative Daten zum Stand der Barrierefreiheit in Schulen zu gewinnen, so dass auf dieser Grundlage ein Aktionsplan zum Ausbau der Barrierefreiheit erarbeitet werden kann? Der Abbau von Barrieren in Schulgebäuden liegt in der Verantwortung der Kommunen . Die Bundesregierung erhebt daher keine Daten zum Stand der Barrierefreiheit in Schulen. 29. Was unternimmt die Bundesregierung, um repräsentative Daten darüber zu gewinnen, wie viele Kinder und Jugendliche eine Förderschule besuchen, obwohl sie (bzw. ihre Eltern für sie) den Besuch einer Regelschule bevorzugen würden? Datenerhebungen zur Vorausberechnung von Schülerzahlen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Bedarfen obliegen den für das Schulwesen zuständigen Ländern. 30. Welche Konferenzen zur inklusiven Bildung wurden von der Bundesregierung in welchem finanziellen Umfang in den letzten vier Jahren gefördert , um eine breite Diskussion über die Inklusion zu ermöglichen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/3101)? Nachfolgend sind die durch das BMAS sowie das BMBF mit insgesamt rd. 1,6 Mio. Euro geförderten Vorhaben mit Bezug zu Inklusion im schulischen Kontext dargestellt. Die Förderung des BMAS zur inklusiven Bildung stellt bei einigen der aufgeführten Projekte eines der zu erreichenden Ziele neben anderen dar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2685 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Förderung durch Veranstaltungen BMAS 26. November 2014 Fachkonferenz „Inklusive Bildung“ im Rahmen der „Inklusionstage 2014“ BMAS 23./24. November 2015 Zwei Workshops zur inklusiven Bildung im Rahmen der „Inklusionstage 2015“ BMBF 11./12. Oktober 2016 Fachforum „Vielfalt als Chance – Inklusion und Heterogenität in der Lehrerbildung“ im Rahmen eines Kongresses der „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ BMBF 6./7. Dezember 2016 Bundeskongress der „Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte“ zum Thema „Sprachliche Bildung unter dem Anspruch von Inklusion“ BMBF 4./5. Mai 2017 Programmworkshop „Inklusion und Heterogenität als Thema der Lehrerbildung“ im Rahmen der „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ BMBF 11./12. Oktober 2017 Fachforum zur Inklusion im Rahmen einer Netzwerktagung der „Qualitätsoffensive Lehrerbildung “ BMBF 16. November 2017 Bundeskongress der „Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte“ zum Thema „Kinder als Akteure – Bildungsteilhabe und Partizipation in der Kita“ BMAS 4./5. Dezember 2017 Zwei Workshops zur inklusiven Bildung im Rahmen der „Inklusionstage International 2017“ 31. Was unternimmt die Bundesregierung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit über ein der fragestellenden Fraktion bereits bekanntes Plakatmotiv im Rahmen der Kampagne „behindern ist heilbar“ hinaus, um Vorbehalte gegen den gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und Schüler abzubauen, und was plant sie für die nächsten Jahre in diesem Sinne? Deutschland hat sich nach Artikel 8 UN-BRK verpflichtet, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft zu schärfen, die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern, Klischees und Vorurteile zu bekämpfen und das Wissen um die Fähigkeiten und den Beitrag der Menschen mit Behinderungen zu fördern, insbesondere durch öffentlichkeitswirksame Informations- und Aufklärungs-Kampagnen. Um die Ziele der UN-BRK und die Maßnahmen zu ihrer Umsetzung in die breite Öffentlichkeit zu tragen, führt das BMAS unter Beteiligung der Verbände der Zivilgesellschaft seit 2012 umfassende Sensibilisierungs - und Informationskampagnen durch. Auch wenn für die Umsetzung des gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen die Länder zuständig sind, wurde im Rahmen der Kampagnen selbstverständlich auch dieses wichtige Thema aufgegriffen. Neben dem bereits genannten Plakatmotiv wurde das Thema allerdings nicht noch einmal aufgegriffen. Die Bundesregierung wird auch in Zukunft im Sinne von Artikel 8 UN-BRK dazu beitragen , das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft zu schärfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333