Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Dezember 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/271 19. Wahlperiode 14.12.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Kersten Steinke und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/125 – Kooperation zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und der Generalzolldirektion V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach eigener Auskunft arbeiten das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und die Generalzolldirektion (GZD) insbesondere bezüglich der „Bekämpfung terroristischer Bedrohungen sowie bei der Verhinderung und Verfolgung von Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“ zusammen (vgl. „Zoll und Bundesamt für Verfassungsschutz: Enge Zusammenarbeit für Schutz und Sicherheit – Treffen der Präsidenten von Generalzolldirektion und Bundesamt für Verfassungsschutz in Bonn“, Pressemitteilung der GZD vom 8. April 2016, www.presseportal.de/pm/120080/3296618). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Generalzolldirektion (GZD) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eingerichtet und untergliedert sich in neun Direktionen – zwei Zentraldirektionen und sieben Fachdirektionen. Zu den Fachdirektionen gehören das Zollkriminalamt (ZKA) sowie das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung, BGBl. I 2015, 2178). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie , zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BGBI. I 2017, 1822) wurde die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) als eigene Abteilung des Zollkriminalamts in die Generalzolldirektion verlagert. Im Sinne der Fragestellung ist zwischen den Aufgaben und Befugnissen der beiden funktionalen Behörden ZKA und FIU einerseits und der GZD im Übrigen andererseits zu unterscheiden. Die Aufgaben und Befugnisse des ZKA und der FIU sind bereichsspezifisch geregelt, insbesondere im Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG) sowie im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/271 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Gibt es einen Datenaustausch zwischen dem BfV und der GZD bzw. ihren Untergliederungen, und wenn ja, auf welchen rechtlichen Grundlagen und seit wann? Ein Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und dem ZKA findet auf Grundlage der §§ 18 und 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) sowie des § 33 Absatz 1 Satz 2 ZFdG statt. Das ZFdG ist am 24. August 2002 in Kraft getreten. Das BfV und das ZKA sind zudem Teilnehmer an der Antiterrordatei (ATD) nach § 1 des Antiterrordateigesetzes (ATDG). Der einer Datenabfrage nachfolgende Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften (§ 7 ATDG). Ein Datenaustausch zwischen dem BfV und der FIU findet seit dem 26. Juni 2017 auf Grundlage der §§ 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 bis 3 GwG statt. Ein Datenaustausch zwischen dem BfV und der GZD findet darüber hinaus im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) statt. 2. Findet der Datenaustausch automatisiert, regelmäßig, und dann in welchen Abständen statt, oder anlass- und einzelfallbezogen und seit wann? Der Datenaustausch findet grundsätzlich anlass- und einzelfallbezogen statt. Die an der ATD beteiligten Behörden dürfen gemäß § 5 ATDG die gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Das BfV und das ZKA sind teilnehmende Behörden im Gemeinsamen Extremismus - und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ), im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), im Nationalen Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ) sowie im Gemeinsamen Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM). Ein Datenaustausch im Rahmen der genannten Kooperations- und Kommunikationsplattformen erfolgt ausschließlich auf Basis der für die teilnehmenden Behörden jeweils geltenden Rechtsgrundlagen (siehe Antwort zu Frage 1). 3. Gibt es gemeinsam genutzte Datenbanken von BfV und GZD bzw. ihren Untergliederungen , und wenn ja, welche Phänomenbereiche betreffen diese Datenbanken , an welchem Standort werden diese gemeinsamen Datenbanken gepflegt, und seit wann bestehen diese gemeinsamen Datenbanken? Das BfV und das ZKA nutzen gemeinsam mit anderen berechtigten Stellen die ATD. Die Datei dient der Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus (§ 2 ATDG). Die ATD wurde im März 2007 in Betrieb genommen und wird in den Rechenzentren des Bundeskriminalamtes (BKA) betrieben. Darüber hinaus werden keine weiteren gemeinsamen Datenbanken genutzt. 4. Welche Arten von Daten werden in den gemeinsam genutzten Datenbanken verarbeitet, und welche Zugriffsrechte bestehen für die einspeisenden Behörden ? Inhalt der ATD und zu speichernde Datenarten sind in den §§ 2 und 3 ATDG geregelt, die Zugriffsrechte in § 5 ATDG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/271 5. Welche Errichtungsanordnungen sind für die gemeinsamen Datenbanken eingeholt worden, und welche Behörde oder Behörden prüfen den Bestand der Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht? Für die ATD besteht eine Errichtungsanordnung nach § 12 ATDG. Die Zuständigkeit für die unabhängige datenschutzrechtliche Kontrolle liegt zu den Speicherungen und Abfragen von BfV und ZKA nach § 10 ATDG bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). 6. Nutzen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV Räumlichkeiten oder andere Infrastrukturen der GZD bzw. ihrer Untergliederungen oder umgekehrt? Es findet keine Nutzung von Räumlichkeiten oder anderen Infrastrukturen im Sinne der Fragestellung statt. 7. Wenn ja, handelt es sich dabei um anlassbezogene Nutzungen oder aufgrund länger angelegter Kooperationen? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Wurden oder werden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV Dienstausweise der GZD bzw. ihrer Untergliederungen ausgefertigt und ausgehändigt oder umgekehrt? Nein. 9. Geben sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV auch anlassbezogen als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GZD bzw. ihrer Untergliederungen aus oder umgekehrt? Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV und der GZD geben sich nicht als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der jeweils anderen Behörde aus. 10. Nehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV offen oder legendiert an Operationen der GZD bzw. ihrer Untergliederungen teil? Das ZKA führt Ermittlungshandlungen nach der Strafprozessordnung sowie Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem ZFdG durch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV nehmen nicht an derartigen Maßnahmen teil. Die GZD im Übrigen (inkl. FIU) führt weder offen noch legendiert Operationen durch. Insoweit kann auch keine Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BfV erfolgen. 11. Führt die GZD bzw. eine ihrer Untergliederungen Operationen im Auftrag, in Kooperation mit dem oder im Rahmen von Operationen des BfV durch? Nein. Eine Koordinierung der allgemeinen Aufgabenwahrnehmung, auch durch wechselseitigen Informationsaustausch, kann eventuell geboten sein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 im Zusammenhang der sicherheitsbehördlichen Kooperation in den gemeinsamen Zentren verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/271 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Sind in die Kooperationen der GZD bzw. ihrer Untergliederungen und dem BfV auch Landesbehörden involviert, und wenn nein, warum nicht? 13. Welche Aufsichtsgremien sind in diesen Fällen in die Planung und Ausgestaltung der Operationen eingebunden? 14. Werden in diesen Fällen geheime Quellen eingesetzt, und welche Behörde führt diese bzw. zeichnet für den Einsatz dieser Mittel verantwortlich? Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333