Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 7. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2710 19. Wahlperiode 11.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Renate Künast, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2294 – Wirkungen und Nutzen der Musterfeststellungsklage im Dieselskandal und für den kollektiven Rechtsschutz insgesamt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bereits seit Juni 2013 existiert die Empfehlung der Europäischen Kommission, für die Schädigung einer Vielzahl von Personen durch dieselbe rechtswidrige Praxis die Möglichkeit kollektiven Rechtsschutzes zu schaffen (https://eur-lex. europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013H0396&from=DE). Den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN über die Einführung von Gruppenverfahren für den kollektiven Rechtsschutz (Bundestagsdrucksachen 18/1464 und 18/13426) hat die die Bundesregierung tragende Koalition alternativlos abgelehnt bzw. nicht aufgegriffen. Die Europäische Kommission hat ihre Empfehlung nun mit ihrem Vorschlag zum New Deal for Consumers vom 11. April 2018 konkretisiert und Wege zum europaweiten kollektiven Rechtsschutz in einer Vielzahl von Rechtsgebieten aufgezeigt (https:// ec.europa.eu/info/sites/info/files/proposal_for_a_directive_on_representative_ actions_for_the_protection_of_the_collective_interests_of_consumers_0.pdf). Nun wird die Bundesregierung auf der Grundlage des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD (Koalitionsvertrag 19. Wahlperiode, S. 124) aktiv und legt anlässlich des Dieselskandals einen Gesetzentwurf für eine zivilprozessuale Musterfeststellungsklage vor, der am 1. November 2018 in Kraft treten soll und die Verjährung der Ansprüche der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen verhindern soll. Am 9. Mai 2018 hat die Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage verabschiedet (www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_ Musterfeststellungskla-ge.pdf;jsessionid=328080876E6241D8420217D78024 D131.2_cid297?__blob=publicationFile&v=2). Seit September 2015 sind die massiven Manipulationen der Emissionskontrollen an Millionen von Dieselfahrzeugen in Deutschland öffentlich bekannt. Betroffen von den Abgasmanipulationen sind allein in Deutschland mehrere Millionen Käufer von Dieselfahrzeugen unterschiedlicher Hersteller (www.bussgeld katalog.org/vw-abgasskandal-betroffen/). Doch die von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer wurden von der Bundesregierung mit dem Einklagen ihrer Ansprüche sich selbst überlassen. Der Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage bleibt hinter dem Vorschlag der EU-Kommission zurück und kommt viel Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2710 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zu spät für eine Vielzahl der leidtragenden Käufer von manipulierten Dieselfahrzeugen . Ihre Ansprüche sind bereits größtenteils mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt. Weitere Verjährung droht mit Ablauf des Jahres 2018 (Deutsche Handwerks Zeitung vom 13. April 2018, S. 17). Der nach Auffassung der Fragesteller konzeptlose und inkonsistente Gesetzentwurf lässt an der Absicht zweifeln, überhaupt ein wirksames Instrument schaffen zu wollen, das allen bisher von der Abgasmanipulation betroffenen Käufern tatsächlich nutzen wird. Die Antwort auf die entscheidende Frage, wie die Verjährung der Ansprüche verhindert werden kann, bleibt unklar. Auch wird die Anzahl der klagebefugten Einrichtungen stark eingeschränkt, indem die Anforderungen an die zur Klage qualifizierten Einrichtungen stark verschärft werden. Damit wird die Klagemöglichkeit beschnitten und nach Ansicht der Fragesteller ad absurdum geführt. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, ob die Musterfeststellungsklage überhaupt ein geeignetes Mittel ist, Rechtssuchenden, welche durch dieselbe rechtswidrige Praxis jedweder Art (z. B. Produktfehler, Arzneimängel etc.) geschädigt wurden, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. So sollen sich Unternehmer wie bspw. ein Handwerksbetrieb der Musterfeststellungsklage nach den Vorstellungen der Bundesregierung nicht bedienen dürfen. Die Musterfeststellungsklage als sektorales Konstrukt soll nur Verbrauchern offenstehen . Verbraucher wiederum sollen nur unter Stellvertretung klagebefugt sein: Nicht sie selber können klagen und sich dazu mit anderen in einer Gruppe zusammentun , sondern nur speziell dazu befugte Einrichtungen. 1. Wie viele der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 ihre Ansprüche aus Kaufvertrag und Schadenersatz aus unerlaubter Handlung nicht mehr geltend machen, da sie inzwischen verjährt sind (bitte in absoluter Zahl und als prozentualer Anteil an allen von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ihre Ansprüche aus Kaufvertrag und Schadenersatz aus unerlaubter Handlung gerichtlich geltend gemacht? Wie viele der betroffenen Käufer haben warum davon abgesehen (bitte nach Gründen aufschlüsseln)? Wie viele der klagenden Käufer haben im Verfahren obsiegt, wie viele sind unterlegen, und wie viele Verfahren sind noch nicht abgeschlossen (bitte nach Gerichtsstandorten aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Bei wie vielen der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen droht nach Kenntnis der Bundesregierung die Verjährung ihrer Ansprüche aus Kaufvertrag oder Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung Ende des Jahres 2018? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2710 4. Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung durch den Gesetzentwurf sichergestellt , dass bei dem geplanten Inkrafttreten des Gesetzentwurfs erst am 1. November 2018 in den verbleibenden zwei Monaten des Jahres von der Abgasmanipulation betroffene Käufer von Dieselfahrzeugen die Verjährung ihrer Ansprüche aus Kaufvertrag und Schadenersatz aus unerlaubter Handlung rechtzeitig wirksam hemmen können? Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzentwurfs (§ 204 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a – neu – des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) bestimmt, dass die Erhebung der Musterfeststellungsklage verjährungshemmend wirkt, wenn der Verbraucher seine Ansprüche nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage im Klageregister wirksam anmeldet, soweit dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Die Anmeldung ist wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und bestimmte Angaben enthält, § 608 Absatz 2 – neu – der Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO-E). Verbraucher können ihre Ansprüche bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins zum Klageregister anmelden. 5. Welche Handlungen oder Erklärungen der gemäß dem Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage befugten Kläger, anmeldenden Verbraucher und des zuständigen Gerichts (bitte im Einzelnen darlegen) sind aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, damit die Verjährung des Anspruches eines Verbrauchers durch Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage gehemmt wird (bitte nach Klagebefugtem, anmeldendem Verbraucher und Gericht aufteilen)? Die Voraussetzungen für die Klageerhebung bzw. die Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage sind in § 606 ZPO-E geregelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zur Vornahme der erforderlichen Handlungen für die Hemmung der Verjährung der Ansprüche der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen (Kenntnis der grundsätzlichen Möglichkeit der Musterfeststellungsklage, Kenntnis des konkreten Verfahrens, Kenntnis der Voraussetzungen und Risiken der Anmeldung, Zugänglichkeit des Klageregisters , erhobene Klage durch eine qualifizierte Einrichtung) so rechtzeitig geschaffen sind, dass die von den Manipulationen geschädigten Käufer von Dieselfahrzeugen die im Gesetzentwurf vorgesehene Frist von zwei Monaten für die Anmeldung ihrer Ansprüche noch vor Jahresende 2018 nutzen können? Die Erhebung einer Musterfeststellungsklage wird im Klageregister vom Bundesamt für Justiz öffentlich bekannt gemacht. Öffentlich bekannt zu machen sind unter anderem auch Informationen zur Möglichkeit der Anmeldung von Ansprüchen sowie Form, Frist und Wirkung der Anmeldung. Die öffentlich bekannt gemachten Angaben zur Musterfeststellungsklage können von jedermann unentgeltlich eingesehen werden. Innerhalb der in der Regelung des § 606 Absatz 3 ZPO-E vorgesehenen Frist von zwei Monaten müssen sich mindestens 50 Verbraucher in das Klageregister eintragen, damit die Musterfeststellungsklage zulässig ist. Auch nach Ablauf von zwei Monaten können sich bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins noch weitere betroffene Verbraucher zum Klageregister anmelden, und damit eine Verjährung ihrer Ansprüche verhindern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2710 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Hemmung der Verjährung der Ansprüche der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen auf anderem Wege sicherzustellen, für den Fall, dass die Regelungen zur Musterfeststellungsklage nicht mehr rechtzeitig in Kraft treten, um die Hemmung der Verjährung der Ansprüche vor Ende des Jahres 2018 zu ermöglichen ? Für den Fall, dass die Bundesregierung das nicht beabsichtigt, wie ist dann aus ihrer Sicht das Versprechen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zu verstehen, die Verjährung der Ansprüche der von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen mit Ablauf des Jahres 2018 verhindern zu wollen? Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Gesetz, wie im Gesetzentwurf vorgesehen , zum 1. November 2018 in Kraft treten wird. 8. Hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit dem Aufbau des elektronischen Klageregisters, für den im Diskussionsentwurf des BMJV (Diskussionsentwurf des BMJV zur Einführung einer Musterfeststellungsklage S. 23) ein Zeitraum von zwei Jahren veranschlagt wurde, bereits begonnen? Wenn nein, warum nicht? Wann wird das elektronische Klageregister verfügbar und benutzbar sein? 9. Wie lange wird das Klageregister „übergangsweise“ manuell geführt werden , wie im vorliegenden Gesetzentwurf angekündigt wird? Wie wird die Sicherheit der Daten der Anmelder bei der manuellen Führung des Klageregisters gewährleistet? 10. Wer wird die datenschutzrechtliche Verantwortung für das neu einzurichtende Klageregister tragen? Wie wird dem Verbraucher bei der Anmeldung zu dem vom Gesetzentwurf vorgesehen Klageregister gewährleistet, dass seine Daten nach den einschlägigen Datenschutzregelungen hinreichend geschützt sind? Wie wird die Löschung der Daten des angemeldeten Verbrauchers aus dem Klageregister geregelt? Die Fragen 8, 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Das Klageregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Es wird zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. November 2018 seinen ordnungsgemäßen Betrieb aufnehmen. Die Datensicherheit des Klageregisters wird sichergestellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen über die Datensicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu treffen, § 609 Absatz 7 ZPO-E. Die Arbeiten für einen vollständigen elektronischen Registerbetrieb werden frühestmöglich in Angriff genommen. Angestrebt wird eine vollelektronische Registerführung ab dem Jahr 2021; es lässt sich derzeit allerdings noch nicht genau sagen, wann die Arbeiten abgeschlossen sein werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2710 11. Sind der Bundesregierung alle von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen bekannt, deren Ansprüche aus Kaufvertrag und Schadenersatz aus unerlaubter Handlung Ende 2018 zu verjähren drohen? Wenn der Bundesregierung nicht alle betroffenen Käufer bekannt sind, wird sie diese ausfindig machen? Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es ist zudem nicht Aufgabe der Bundesregierung, die betroffenen Käufer zu ermitteln. 12. Wird die Bundesregierung die von der Abgasmanipulation betroffenen Käufer von Dieselfahrzeugen über das erforderliche Verfahren zur rechtzeitigen Hemmung der Verjährung ihrer Ansprüche vor Ablauf des Jahres 2018 informieren ? Wenn ja, wer wird die betroffenen Käufer informieren, wie werden sie informiert , und wer trägt die Kosten? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat die Öffentlichkeit bereits über den Gesetzentwurf informiert und wird auch über das Inkrafttreten des Gesetzes informieren. Soweit eine qualifizierte Einrichtung beabsichtigt, auf der Grundlage des Gesetzes eine Musterfeststellungsklage zu erheben, ist zudem damit zu rechnen, dass sie die betroffenen Verbraucher über die von ihr beabsichtigte Klage und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen informieren wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 13. Wie ist mit dem Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage generell sichergestellt , dass die Verjährung der Ansprüche der anmeldenden Verbraucher auch dann gehemmt wird, wenn eine der qualifizierten Einrichtungen nicht oder nicht rechtzeitig Klage erhebt? Neben der rechtzeitigen Erhebung einer Musterfeststellungsklage sehen die §§ 203 ff. BGB schon jetzt verschiedene andere Möglichkeiten für Verbraucher vor, die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Verjährung der Ansprüche verhindert wird, liegt beim Verbraucher . 14. Auf welcher Grundlage wurden die in § 606 der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) vorgegebenen Kriterien für die Klagebefugnis einer qualifizierten Einrichtung festgelegt? Es sollen nur solche qualifizierten Einrichtungen Musterfeststellungsklagen erheben dürfen, die aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und der Herkunft ihrer finanziellen Mittel die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Verbraucherinteresse bieten und die die Erhebung der Musterfeststellungsklage nicht zur Gewinnerzielung nutzen oder dieses Instrument auf sonstige Weise missbrauchen . Um das sicherzustellen, ist die Klagebefugnis an die in § 606 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ZPO-E genannten Voraussetzungen geknüpft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2710 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie viele und welche der aktuell 78 auf der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagegesetzes aufgeführten Verbände erfüllen die in § 606 ZPO-E vorgegeben Kriterien (bitte für jeden der auf der Liste geführten Verbände angeben)? Nicht alle zusätzlichen Voraussetzungen des § 606 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ZPO-E sind anhand öffentlich zugänglicher Erhebungen nachprüfbar, so dass der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vorliegen, wie viele oder welche qualifizierten Einrichtungen diese Anforderungen im Einzelnen erfüllen. Entscheidend ist auch nicht die Anzahl der klagebefugten Einrichtungen, sondern dass es sich um seriöse Einrichtungen handelt, die die Gewähr dafür bieten, dass sie ausschließlich im Verbraucherinteresse tätig werden. Dies ist durch die strengen zusätzlichen Voraussetzungen des § 606 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ZPO-E gewährleistet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss die qualifizierte Einrichtung, die sich auf ihre Klagebefugnis beruft, in jedem Einzelfall bei Erhebung einer Musterfeststellungsklage darlegen und nachweisen (§ 606 Absatz 2 ZPO-E). 16. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion, die Klagebefugnis durch eine „individuell erteilte Befugnis an seriöse Verbände auf einer Positivliste zu ermöglichen“ (www.handelsblatt.com/politik/ deutschland/entschaedigung-fuer-vw-fahrer-fdp-fordert-von-vw-zeitlichbegrenzten -verjaehrungsverzicht-fuer-diesel-kunden/21195302.html)? Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich und zielführend, für jede angestrebte Klage zunächst einen befugten Verband zu bestimmen? An wie viele Verbände sollte nach Ansicht der Bundesregierung eine solche individuell erteilte Befugnis erteilt werden? In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind die Voraussetzungen für die Klagebefugnis in § 606 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ZPO-E geregelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 17. Wer entscheidet darüber, welche Einrichtungen zu den qualifizierten Einrichtungen im Sinne des § 606 Absatz 1 ZPO-E zählen? Gibt es Möglichkeiten, diese Qualifizierung zu erstreiten? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche, und mit welchem Verfahren? Das Gericht, bei dem eine Musterfeststellungsklage erhoben wird, entscheidet, ob die Klagebefugnis gegeben ist. Eine Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des § 606 Absatz 1 Satz 2 ZPO-E erhoben wird. 18. Wie ist sichergestellt, dass die klagebefugten qualifizierten Einrichtungen allein im Interesse der angemeldeten Verbraucher handeln? Wird es eine konstituierende und konstante Überprüfung der Finanzierung und der Financiers der qualifizierten Einrichtungen geben? Wenn ja, welche, und in welchem Verfahren? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Hat das Gericht, bei dem eine Musterfeststellungsklage erhoben worden ist, ernsthafte Zweifel daran, dass die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2710 klagende qualifizierte Einrichtung Musterfeststellungsklagen ohne Gewinnerzielungsabsicht erhebt oder dass sie nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen bezieht, verlangt es von der qualifizierten Einrichtung die Offenlegung ihrer finanziellen Mittel (§ 606 Absatz 1 Satz 3 ZPO-E). 19. Wie ist sichergestellt, dass bei einem Interessenkonflikt der qualifizierten Einrichtung diese vom Klageverfahren auszuschließen und eine andere qualifizierte Einrichtung zu benennen ist? Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Zivilprozesses. Danach kann das Gericht eine klagende qualifizierte Einrichtung nicht vom Klageverfahren ausschließen und eine andere benennen. Ist die klagende qualifizierte Einrichtung nicht klagebefugt, weist das Gericht die Klage als unzulässig ab. 20. Warum hat die Bundesregierung die im Vorschlag der Europäischen Kommission zum New Deal for Consumers vom 11. April 2018 (Chapter 2, Article 4 und Article 7) genannten Anforderungen an qualifizierte Einrichtungen in den Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage nicht übernommen? Die europäischen Beratungen zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vom 11. April 2018 haben gerade erst begonnen. Es ist nicht abzusehen, wann die Beratungen abgeschlossen sein werden und mit welchem Inhalt der Vorschlag verabschiedet werden wird. 21. Erfüllen nach Ansicht der Bundesregierung myRight, die Industrie- und Handelskammern, die Deutsche Umwelthilfe, der ADAC, die Verbraucherzentrale Bundesverband, der Bund der Energieverbraucher und der Bund der Versicherten die Anforderungen an qualifizierte Einrichtungen, welche im Vorschlag der Europäischen Kommission zum New Deal for Consumers vom 11. April 2018 sowie in § 606 Absatz 1 EG-ZPO genannt werden (bitte im Einzelnen auflisten warum bzw. warum nicht)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14, 15 und 20 verwiesen. 22. Welche Kostenrisiken haben die nach dem Gesetzentwurf klagebefugten qualifizierten Einrichtungen bei Erhebung einer Musterfeststellungsklage wegen der Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen nach Einschätzung der Bundesregierung zu erwarten, und wie ist sichergestellt, dass sie dieses Risiko tragen können? Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Zivilprozesses. Wie in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes ist auch für Musterfeststellungsklagen eine Streitwertobergrenze von 250 000 Euro vorgesehen (Artikel 4 – Änderung von § 48 des Gerichtskostengesetzes). 23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass eine qualifizierte Einrichtung – abgesehen vom Kostenrisiko – personell und fachlich in der Lage ist, eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG zu führen? Die Bundesregierung nimmt keinen Einfluss darauf, ob und ggf. welche qualifizierte Einrichtung eine Musterfeststellungsklage erhebt und mit welchem Inhalt. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Fragen 14 und 15 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2710 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Welches Kostenrisiko besteht nach Einschätzung der Bundesregierung für eine qualifizierte Einrichtung bei einer Klagerücknahme vor und nach Beginn der mündlichen Verhandlung? Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 25. Wie werden Verbraucher mit dem Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Hemmung der Verjährung ihrer Ansprüche geschützt, wenn die qualifizierten Einrichtungen eine unzulässige, unbegründete oder unwirksam erhobene Klage erheben? Die Verbraucher entscheiden selbst, ob sie durch Anmeldung ihrer Ansprüche ins Klageregister von den Wirkungen der Musterfeststellungsklage profitieren oder ihre Ansprüche unabhängig davon eigenständig gerichtlich einklagen wollen. Im Übrigen gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches . 26. Warum hat die Bundesregierung keine Regelung zum Regress der zur Musterfeststellungsklage angemeldeten Verbraucher gegenüber den sie vertretenden qualifizierten Einrichtungen geschaffen? Die Bundesregierung hält eine solche Regelung nicht für erforderlich. 27. Warum wählt die Bundesregierung mit § 29c Absatz 2 ZPO-E eine neue Definition des Verbrauchers? Gilt die in § 29c Absatz 2 ZPO-E neu eingefügte Definition des Verbrauchers nur für Haustürgeschäfte, oder beabsichtigt die Bundesregierung eine allgemein für die ZPO gültige Definition des Verbrauchers abweichend vom Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB zu schaffen? Die Bundesregierung hat in § 29c Absatz 2 ZPO-E eine eigenständige prozessrechtliche Definition des Verbraucherbegriffs vorgenommen, der nicht auf Haustürgeschäfte beschränkt ist. Während der materiell-rechtliche Verbraucherbegriff des § 13 BGB für die Verbrauchereigenschaft an den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einem Verbraucher anknüpft, hält es die Bundesregierung im Sinne einer umfassenden Verbraucherrechtsdurchsetzung für geboten, den Verbraucherbegriff für die prozessuale Geltendmachung weiter zu fassen, um auch eine Einbeziehung (konkurrierender) gesetzlicher Ansprüche eines Verbrauchers zu ermöglichen. 28. Wenn die Definition des Verbrauchers nur für Haustürgeschäfte gilt, wie rechtfertigt die Bundesregierung die Ungleichbehandlung vertraglicher Ansprüche , welche dem Verbraucherbegriff des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und damit der Musterfeststellungsklage unterfallen, im Verhältnis zu deliktischen Ansprüchen, welche nicht dem Verbraucherbegriff des § 13 BGB und damit auch nicht der Musterfeststellungsklage unterfallen ? Es wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2710 29. Ist der Bundesregierung bewusst, dass sie mit der Beschränkung der Anwendbarkeit der Musterfeststellungsklage auf Verbraucher von der Abgasmanipulation betroffene Käufer von Dieselfahrzeugen des gleichen Typs unterschiedlich behandelt, je nachdem ob sie den Kauf als Verbraucher oder als Unternehmer, wie z. B. Handwerker, getätigt haben? Wenn ja, wie begründet sie die Ungleichbehandlung? 30. Warum behält die Bundesregierung die derzeitige Begrenzung auf die Klärung von Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei? Die Fragen 29 und 30 werden zusammen beantwortet. Mit der Einführung der zivilprozessualen Musterfeststellungsklage sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können , ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen. Die Musterfeststellungsklage soll helfen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte schneller, einfacher und kostengünstiger durchsetzen können. Das Modell der Musterfeststellungsklage lässt sich nicht ohne weiteres auf Streitigkeiten zwischen Unternehmen übertragen. Anders als bei Verbraucherverbänden kann es bei Klagen von Unternehmensvrbänden gegen einzelne Unternehmen zu Interessenkonflikten kommen. 31. Welche zusätzlichen Rechtschutzmöglichkeiten erhalten Mieterinnen und Mieter durch die Musterfeststellungsklage? Eine Musterfeststellungsklage kann grundsätzlich auch zugunsten von Mieterinnen und Mietern erhoben werden, sofern im konkreten Fall die Voraussetzungen hierfür nach § 606 ZPO-E vorliegen. 32. Warum sind unterschiedliche, sektorale Regelungen des kollektiven Rechtsschutzes aus Sicht der Bundesregierung im Sinne der Einheit der Rechtsordnung sachgerecht und notwendig, und was spricht aus Sicht der Bundesregierung für oder gegen ein einheitliches System kollektiven Rechtsschutzes in der ZPO? Mit dem Gesetzentwurf wird eine zivilprozessuale Musterfeststellungsklage in der ZPO etabliert. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu den Fragen 29 und 30 verwiesen. 33. Mit welcher Begründung klammert die Bundesregierung die Anwendbarkeit der Musterfeststellungsklage im Arbeitsgerichtsgesetz, in der Verwaltungsgerichtsordnung , in der Finanzgerichtsordnung und im Sozialgerichtsgesetz aus? Die Regelungen über eine zivilprozessuale Musterfeststellungsklage lassen sich aus Sicht der Bundesregierung nicht ohne weiteres auf die anderen Gerichtsbarkeiten übertragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2710 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Wann muss die in § 606 Absatz 3 Nummer 2 ZPO-E vorgesehene Glaubhaftmachung vorliegen? Kann diese unter Umständen noch nachgeholt werden? Der Klageschrift müssen bereits Angaben und Nachweise zu der Glaubhaftmachung beigefügt sein, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen; anderenfalls wird die Musterfeststellungsklage nicht öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage prüft das Gericht sodann im Laufe des Verfahrens, ob mit diesen Angaben und Nachweisen glaubhaft gemacht ist, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. 35. Warum beschränkt die Bundesregierung in § 608 Absatz 1 ZPO-E die Möglichkeit der Rücknahme der Anmeldung der Ansprüche der angemeldeten Verbraucher auf den Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins? 36. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Möglichkeit der Rücknahme der Anmeldung der Ansprüche bis zum Ende der mündlichen Verhandlung sachgerechter wäre, da der angemeldete Verbraucher in diesem Fall mehr Zeit hätte die Verhandlung abzuwarten und eine kürzere Rücknahmefrist noch vor Beginn der Verhandlung eine unsachgemäße Benachteiligung bedeute? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 35 und 36 werden zusammen beantwortet. Die in § 608 Absatz 1 und Absatz 3 ZPO-E vorgesehenen Fristen zur Anmeldung der Ansprüche bzw. zur Rücknahme der Anmeldung sind aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht. 37. Warum sieht die Bundesregierung auf der einen Seite von einer zwingenden Vertretung der Verbraucher bei der Anmeldung ihrer Ansprüche durch Anwälte ab und gewährt den Verbrauchern auf der anderen Seite die Klagemöglichkeit nur über die Stellvertretung durch die qualifizierten Einrichtungen, wenn gleichzeitig die Anforderungen an die Wirksamkeit der Anmeldung seit dem Gesetzentwurf vom 16. März 2018 gestiegen sind? 38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass ohne Anwaltszwang eine die Verjährung hemmende rechtssichere Anmeldung der Ansprüche nur eingeschränkt gewährleistet ist? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 37 und 38 werden zusammen beantwortet. Die Musterfeststellungsklage soll Verbraucherinnen und Verbrauchern eine niedrigschwellige Möglichkeit bieten, um ihre Rechte schneller, einfacher und kostengünstiger durchsetzen zu können. Die Verbraucher sollen dabei selbst entscheiden, ob sie durch Anmeldung ihrer Ansprüche ins Klageregister von den Wirkungen der von einer qualifizierten Einrichtung erhobenen Musterfeststellungsklage profitieren oder ihre Ansprüche unabhängig davon eigenständig gerichtlich einklagen wollen. Inwieweit sie sich dabei anwaltlicher Unterstützung bedienen, bleibt ebenfalls ihrer Entscheidung überlassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2710 39. Welche Verfahrensunterschiede ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung zwischen dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG – und dem Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage (bitte im Einzelnen auflisten), und wodurch sind die Unterschiede jeweils im Einzelnen begründet? 40. Inwieweit hat die Bundesregierung die negativen Erfahrungen mit dem kollektiven Rechtsschutz nach KapMuG ausgewertet (https://verbraucherschutzforum. berlin/2017-11-16/ra-tilp-zu-sammelklagen-182896) und daraus Konsequenzen gezogen? Die Fragen 39 und 40 werden zusammen beantwortet. Nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz (KapMuG) müssen Betroffene zunächst Individualklage auf Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erheben. Dies ist mit erheblichem Aufwand, Kosten und Prozessrisiken für die einzelnen Betroffenen verbunden . Das Gericht bestimmt aus der Vielzahl der Kläger sodann einen Musterkläger , der hinsichtlich der Grundfragen, die sich in allen Klageverfahren stellen, eine abschließende gerichtliche Klärung herbeiführt. Die übrigen Verfahren werden zunächst ausgesetzt und erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Grundfragen zur Klärung des individuellen Schadens wieder aufgenommen. Mit der zivilprozessualen Musterfeststellungsklage wird ein Verfahren geschaffen, das gerade für Verbraucher eine effektivere und schnellere Rechtsdurchsetzung ermöglichen soll. Anders als beim KapMuG müssen bei der Musterfeststellungsklage Verbraucher zunächst selbst gerade keine Klage erheben. Sie trifft insoweit deshalb auch kein eigenes Prozessrisiko. Das Musterfeststellungsverfahren wird vielmehr durch die qualifizierten Einrichtungen geführt und ist von vornherein auf Feststellungsziele beschränkt. Es ist – anders als das KapMuG-Verfahren – von Individualstreitigkeiten entkoppelt. Durch diese Ausgestaltung kann das Musterfeststellungsverfahren zügig zum Abschluss gebracht werden. Durch Anmeldung in das Klageregister können die Verbraucher ihre Ansprüche ohne hohe Zugangshürden verjährungshemmend sichern und später – anders als beim KapMuG – auch von der Bindungswirkung zur Durchsetzung ihrer individuellen Ansprüche profitieren. 41. Wie bewertet die Bunderegierung die von der Europäischen Kommission am 11. April 2018 vorgeschlagenen Regelungen zum Verbraucherschutz „New Deal for Consumers“? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 42. Hat die Bundesregierung in ihren Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage die von der Europäischen Kommission am 11. April 2018 vorgeschlagenen Regelungen zum Verbraucherschutz „New Deal for Consumers“ mit einfließen lassen? Wenn ja, wie genau (bitte im Einzelnen auflisten)? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 43. Warum hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage an den am 11. April 2018 bekannt gemachten Vorschlag der Europäischen Kommission „New Deal for Consumers“ nicht daraufhin angepasst , dass auch die Leistungsklage zugelassen wird? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2710 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 44. Warum hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage an den am 11. April 2018 bekannt gemachten Vorschlag der Europäischen Kommission „New Deal for Consumers“ nicht daraufhin angepasst , dass das Gericht mit seinem Urteil auch direkt eine Rückzahlung an den einzelnen Verbraucher anordnen kann? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 45. Warum ist laut dem Gesetzentwurf in erster Instanz das Landgericht zuständig ? Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es für die Wahrung der Interessen des Verbrauchers besser, weil auch zeitsparender und spezialisierungsförderlicher wäre, die Oberlandesgerichte als erste Instanz zu bestimmen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zur Zuständigkeit als sachgerecht an. 46. Warum sollen Feststellungs- und Leistungsklage nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung stets getrennt und der Verbraucher stets zweimal zur Realisierung seines Anspruchs aktiv werden müssen? Warum soll zum Zwecke kollektiven Rechtsschutzes nur ein Feststellungsantrag und nicht alternativ auch ein Leistungsantrag gestellt werden können? 47. Ist für den mit der Musterfeststellungsklage verfolgten kollektiven Rechtsschutz die Trennung von kollektiver Feststellungsklage und darauf aufbauender individueller Leistungsklage nach Einschätzung der Bundesregierung verfassungsrechtlich zwingend geboten? Die Fragen 46 und 47 werden zusammen beantwortet. Durch die musterhafte (Vorab-) Klärung der Haftungsfragen können die maßgeblichen Hindernisse der Rechtsdurchsetzung schnell und effizient ausgeräumt werden. Die Bündelung der Musterfeststellungsklage mit einer Leistungsklage würde zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen. Denn die Entscheidung über individuelle Zahlungs-/Schadensersatzansprüche ist, wie sich in KapMuG-Verfahren gezeigt hat, umfangreich und langwierig. Denn nach dem geltenden materiellen Recht ist jeder einzelne Anspruch mit seinen jeweiligen Voraussetzungen individuell zu prüfen. 48. Warum ist laut dem Gesetzentwurf der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vor dem ersten Termin unzulässig? Damit dem Vergleich eine möglichst weitreichende befriedende Wirkung zukommt , soll ein Vergleichsabschluss nicht schon während der noch laufenden Anmeldefrist möglich sein, sondern frühestens im ersten Termin (§ 611 Absatz 6 ZPO-E). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2710 49. Wie genau ist die Bindungswirkung in § 613 Absatz 1 ZPO-E zu verstehen? Meint die Bundesregierung damit die innerprozessuale Bindung nach § 318 ZPO? Warum nennt die Bundesregierung hier nicht die Wirkung der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO? Will ein angemeldeter Verbraucher nach dem rechtskräftigen Musterfeststellungsurteil seine angemeldeten Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen, so ist das Gericht in diesem Verfahren an die Feststellungen der Musterfeststellungsklage gebunden, soweit den Ansprüchen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. 50. Wie ist mit der in § 613 Absatz 1 ZPO-E geregelten Bindungswirkung sichergestellt , dass der angemeldete Verbraucher seine Ansprüche auch nachher , wie im Urteil festgestellt, im Verhältnis zum Beklagten vollstrecken kann? Das Musterfeststellungsurteil stellt keinen vollstreckbaren Titel dar. Es erleichtert jedoch die Durchsetzung der individuellen Ansprüche der wirksam angemeldeten Verbraucher. Sie können sich später hierauf berufen (Bindungswirkung) und ihre individuellen Ansprüche anschließend etwa durch außergerichtliche Einigung mit dem Beklagten, Anrufung einer Schlichtungsstelle oder notfalls im Klagewege durchsetzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 46 und 47 verwiesen . 51. Welche Anwalts- und Gerichtskosten entstehen nach Einschätzung der Bundesregierung einem Anspruchsanmelder nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bei Geltendmachung eines Anspruchs von 800 Euro? Durch die Anmeldung seines Anspruchs in das Klageregister entstehen dem Anmelder grundsätzlich keine Kosten, da hierfür kein Anwaltszwang besteht. 52. Warum hat die Bundesregierung, die ursprünglich im Gesetzentwurf mit Stand vom 16. März 2018 in § 614 ZPO-E vorgesehene Streitwertminderung im Kabinettsentwurf ersatzlos gestrichen? Ist das nach Auffassung der Bunderegierung mit dem am 11. April 2018 bekannt gemachten Vorschlag der Europäischen Kommission „New Deal for Consumers“ vereinbar, wonach gerade die Prozesskosten kein Hindernis für die Klagemöglichkeit sein dürfen? Die Musterfeststellungsklage soll helfen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte schneller, einfacher und kostengünstiger durchsetzen können. Die Beteiligung von Ländern und Verbänden sowie die durchgeführte Ressortabstimmung haben ergeben, dass die Möglichkeit einer Streitwertminderung – auch mit Blick auf die festgelegte Streitwertobergrenze – für eine effektive Rechtswahrnehmung nicht erforderlich und ihre Streichung aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2710 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 53. Inwiefern ist die geplante Musterfeststellungsklage im Vergleich zu dem praktizierten Anspruchsabtretungsmodell von Rechtsdienstleistern wie myRights nach Ansicht der Bundesregierung die für Geschädigte kostengünstigere und effektivere Alternative? Wenn die Musterfeststellungsklage keine kostengünstigere und effektivere Alternative ist, wie wird die Bundesregierung den Gesetzentwurf nachbessern , damit die Musterfeststellungsklage eine solche Alternative darstellt? Kommerzielle Anbieter (wie myRight u. a.) bieten ihre Dienste für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die für die Inanspruchnahme auf einen beträchtlichen Teil ihrer Ansprüche verzichten müssen, nicht kostenlos an. Die Musterfeststellungsklage bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern hingegen eine niedrigschwellige Möglichkeit, um ihre Rechte auch ohne derartige kommerzielle Dienstleister schnell, einfach und kostengünstig durchsetzen zu können. 54. Inwiefern kann nach Ansicht der Bundesregierung mit der geplanten Musterfeststellungsklage das Entstehen einer Klageindustrie nach amerikanischem Vorbild verhindert werden? Der Gesetzentwurf gewährleistet, dass eine Musterfeststellungsklage ausschließlich sachgerecht und im Interesse der Verbraucher erfolgt und nicht zur gezielten Schädigung von Unternehmen missbraucht werden kann. Daher dürfen nach dem Entwurf nur solche qualifizierten Einrichtungen Musterfeststellungsklagen erheben , die aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und der Transparenz ihrer finanziellen Mittel die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und keine Anhaltspunkte für Missbrauch bieten und die die Erhebung der Musterfeststellungsklage nicht zur Gewinnerzielung nutzen. Da die Klage zudem nicht auf Zahlung, sondern auf Feststellung gerichtet ist, lässt sich daraus kein lukratives Geschäftsmodell machen. 55. Unterstützt die Bundesregierung den in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 5. April 2018 (S. 20) berichteten Vorschlag des Abgeordneten Dr. Volker Ullrich (CSU), zusammen mit der Musterfeststellungsklage eine automatische Vertragsentschädigung (smart contract) zu regeln? Wann soll dazu ggf. ein Regelungsvorschlag in den Deutschen Bundestag eingebracht werden, und arbeitet die Bundesregierung an einer entsprechenden Formulierungshilfe zur Ergänzung ihres Gesetzentwurfs zur Musterfeststellungsklage ? Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Musterfeststellungsklage am 9. Mai 2018 beschlossen. Etwaige Änderungen bleiben dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/2710 56. Unterstützt die Bundesregierung den im „Handelsblatt“ vom 6. April 2018 (S. 8) berichteten Vorschlag des Stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Abgeordneter Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU), im Bereich des Asylprozesses über kollektiven Rechtsschutz nachzudenken? Wann soll dazu ggf. ein Regelungsvorschlag in den Deutschen Bundestag eingebracht werden, und arbeitet die Bundesregierung an einer entsprechenden Formulierungshilfe zur Ergänzung ihres Gesetzentwurfs zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, der das verwaltungsprozessuale Verfahren bislang ausdrücklich ausklammert? In dem in Bezug genommenen Zeitungsbericht wird berichtet, der Abgeordnete Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU) habe vorgeschlagen, Asylbewerber zur „Teilnahme an Kollektivberatungen über ihre Rechte, aber auch über den Ablauf des Verfahrens einschließlich der Folgen von Falschaussagen oder unterlassener Mitwirkung am Verfahren" zu verpflichten. Dieser Vorschlag hat mit kollektivem Rechtsschutz, wie er hier in Rede steht, nichts zu tun. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 33 und 55 verwiesen. 57. Wird die Bundesregierung den Vorschlag des Abgeordneten Dr. Volker Ullrich aufgreifen (siehe Plenarprotokoll 19/21, S. 1785 (D)), den Industrie- und Handelskammern (IHK) eine Klagebefugnis zur Vertretung etwa der vom Dieselskandal betroffenen Handwerker und Händler zu geben, und ist aus Sicht der Bundesregierung eine Körperschaft wie die IHKen dafür geeignet, die Interessen der PKW-Hersteller-Industrie zu vertreten, obwohl davon auszugehen ist, dass Fallkonstellationen nicht ausgeschlossen sind, in denen jedenfalls Beklagte Pflichtmitglieder der IHKen sind? Es wird auf die Antwort zu Frage 55 verwiesen. 58. Teilt die Bundesregierung die Kritik des Abgeordneten Sebastian Steineke (CDU) (siehe Plenarprotokoll 19/21, S. 1780 (B)), dass durch eine Klagebefugnis für alle Verbände nach dem Unterlassungsklagegesetz oder nach dem Verzeichnis nach Artikel 4 der Unterlassungsklagerichtlinie Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in § 606 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ZPO-E strenge zusätzliche Voraussetzungen für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 15 verwiesen. 59. Auf wessen Initiative außerhalb der Bundesregierung sind welche Veränderungen in der von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfsfassung im Vergleich zum Gesetzentwurf mit Stand vom 16. März 2018 vorgenommen worden? Der vom Kabinett beschlossene Regierungsentwurf beruht auf einer umfassenden Würdigung und Abwägung der Länder- und Verbändestellungnahmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333