Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 11. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2712 19. Wahlperiode 13.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ingrid Remmers, Jörg Cezanne, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2390 – Einsatz von Abschalteinrichtungen bei Audi V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das „manager magazin“ berichtete am 8. Mai 2018, dass in Fahrzeugen der Baureihe A6 des Herstellers Audi AG eine neue Art von Abschalteinrichtungen gefunden wurde. Demnach werde 2 400 Kilometer, bevor das vorrätige AdBlue aufgebraucht ist, das SCR-System (SCR = Selektive katalytische Reduktion) stark heruntergeregelt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe eine amtliche Anhörung wegen des Verdachts einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingeleitet (www.manager-magazin.de/unternehmen/autoindustrie/abgasskandal-kbaprueft -aktuellen-audi-a6-auf-betrugssoftware-a-1206807.html). 1. Wann hat das KBA oder die Bundesregierung selbst bei Fahrzeugen des Modells A6 des Herstellers Audi die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Abschalteinrichtungen festgestellt? Bei welchen Motorvarianten und mit welchen Methoden wurden diese festgestellt ? Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat mit der Prüfung der Modelle Audi A6 und Audi A7, jeweils mit 3,0 l Dieselmotor (Euro 6) und den Motorkennbuchstaben CRT im April 2018 begonnen. Anfang Mai 2017 hat die Audi AG den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingeräumt. Die verwendete Emissionsstrategie wurde vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingestuft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2712 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Ist es zutreffend, dass das KBA – ggf. unter Beteiligung der Bundesregierung – bereits eine amtliche Anhörung bezüglich dieses Verdachts auf den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchgeführt hat? Wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht, und wann soll diese mit welchen Akteuren erfolgen ? 3. Welche weiteren Maßnahmen hat das KBA nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen, um dem Verdacht auf Einsatz einer illegalen Abschalteinrichtung nachzugehen und ggf. Abhilfe zu schaffen? 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Produktion betroffener Fahrzeuge gestoppt wurde (siehe www.manager-magazin.de/ unternehmen/autoindustrie/abgasskandal-kba-prueft-aktuellen-audi-a6-aufbetrugssoftware -a-1206807.html) (bitte begründen), und auf Basis welcher Entscheidung (Anordnung des KBA, freiwillige Maßnahme des Herstellers etc.) wurde die Produktion ggf. gestoppt? Ist darüber hinaus nach Kenntnis der Bundesregierung der Verkauf betroffener Fahrzeuge in Deutschland gestoppt worden (bitte begründen), und wenn ja, auf welcher Basis (Anordnung des KBA, freiwillige Maßnahme des Herstellers etc.), und welcher Entscheidung? 11. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich dieser Fahrzeuge seitens des KBA bereits durchgeführt? 12. Plant das KBA einen verpflichtenden Rückruf oder den Entzug einer Typgenehmigung betroffener und in Deutschland typgenehmigter Fahrzeuge, und hat die Bundesregierung das KBA zu entsprechenden Maßnahmen veranlasst (bitte begründen)? Die Fragen 2, 3, 8, 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das KBA hat im Mai 2018 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein Anhörungsverfahren nach § 28 Absatz 1 VwVfG eingeleitet. Nach Ablauf der Anhörungsfrist und basierend auf § 25 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung hat das KBA am 4. Juni 2018 einen Bescheid erlassen , mit dem nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung angeordnet werden, um die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen . Damit wird der Hersteller verpflichtet, die Produktion so umzustellen, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Artikels 5, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Emissionskontrollsystem mehr verbaut werden . Im Weiteren wird dem Hersteller auferlegt, die Auslieferung von nicht umgerüsteten Fahrzeugen in den Handel zu stoppen. Gleichzeitig ordnete das KBA ein Zulassungsverbot für betroffene und bereits im Handel befindliche Fahrzeuge und einen Rückruf für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge an. 4. Liegen der Bundesregierung Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Abschalteinrichtung auch bei anderen Fahrzeugen ggf. auch anderer Hersteller eingesetzt wurde (bitte begründen), und wenn ja, bei welchen? Die Abschalteinrichtung wird in den Modellen Audi A6 und Audi A7 mit 3,0 l Dieselmotor (Euro 6) mit den Motorkennbuchstaben CRT eingesetzt. Das KBA hat die Prüfungen nochmal ausgeweitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2712 5. Bei wie vielen Fahrzeugen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung diese Abschalteinrichtung eingesetzt (bitte tabellarisch nach Modell, jeweiliger Zulassungszahl in Deutschland sowie Anzahl der Exportfahrzeuge aufführen )? 10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Fahrzeuge der Marke Audi A 6, bei denen eine Abschalteinrichtung, wie in der Vorbemerkung der Fragesteller beschrieben , festgestellt wurde bzw. der diesbezügliche Verdacht besteht, in anderen Ländern typgenehmigt worden sind? Wenn ja, wie viele dieser Fahrzeuge sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland zugelassen? Die Fragen 5 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Weltweit sind rund 60 000 Fahrzeuge betroffen, davon 33 000 in Deutschland. Die Emissionstypgenehmigungen für die in Rede stehenden Fahrzeuge wurden von der luxemburgischen Behörde SNCH erteilt. Die Gesamtfahrzeugtypgenehmigung wurde vom KBA erteilt. Im Übrigen wird auf die auf der Internetseite des KBA frei verfügbaren Informationen verwiesen. 6. Hat die „Untersuchungskommission Volkswagen“ bereits im Vorfeld eines oder mehrere der betroffenen Modelle getestet? Wenn ja, welche, und mit jeweils welchem Ergebnis? Die Untersuchungskommission „Volkswagen“ hat einen Audi A6 mit einem Motor mit dem Motorkennbuchstaben CRTE getestet. Es wurde jedoch kein Fahrzeug der Modelle Audi A6 und A7 mit dem Motorkennbuchstaben CRT getestet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 7. Bei welchen Randbedingungen regelt nach Kenntnis der Bundesregierung die presseöffentlich bekannt gewordene Abschalteinrichtung das SCR-System mit welcher Wirkung herunter? Die Abschalteinrichtung reduziert den SCR-Wirkungsgrad ab einer Reagens- Restreichweite von 2 400 km. Dadurch werden die NOX-Emissionen unzulässig erhöht. 9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs fahrzeugseitig über einen geringen Stand des AdBlue-Tanks informiert (Tankanzeige, Warnleuchte o. Ä.)? Das Aufforderungssystem funktioniert nach den Vorgaben von Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008. 13. Auf welcher Rechtsgrundlage können nach Auffassung der Bundesregierung betroffene Fahrzeuge zurückgerufen werden, die nicht in Deutschland typgenehmigt wurden, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung diesbezüglich ergreifen ? Grundlage für Fahrzeugrückrufe ist der § 7 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) in Verbindung mit Artikel 32 der Richtlinie 2007/ 46/EG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2712 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Welche Gespräche hat es mit welchem Ergebnis seitens der Bundesregierung bzw. dem KBA und Typgenehmigungsbehörden im Ausland in diesem Kontext gegeben (bitte unter Angabe der Typgenehmigungsbehörden aufführen), und in welcher Weise hat die Bundesregierung die EU-Kommission einbezogen ? Das KBA hatte im Zuge des Verwaltungsverfahrens die eingeleiteten Maßnahmen mit der luxemburgischen Genehmigungsbehörde abgestimmt. Außerdem wurden die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten offiziell über die Erkenntnisse informiert. 15. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Auslieferung dieser Fahrzeuge von Deutschland ins Ausland untersagt? Falls ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333