Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 12. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2752 19. Wahlperiode 14.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2370 – Reaktordruckbehälter-Unregelmäßigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Errichtung der belgischen Atomkraftwerke Tihange 2 und Doel 3 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r An den Kernkomponenten der belgischen Atomkraftwerke (AKW) Tihange 2 und Doel 3, den sogenannten Reaktordruckbehältern (RDB), wurden im Jahr 2012 viele tausend Risse bzw. Materialdefekte festgestellt. Der Schwerpunkt der Kontroverse um Stilllegung oder Weiterbetrieb der beiden AKW liegt auf der Bewertung dieser Materialdefekte. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist jedoch nicht nur diese Bewertung von sicherheitstechnischer Bedeutung. Insbesondere scheint noch relevant, welche Konsequenzen sich in personeller und organisatorischer Hinsicht bzw. hinsichtlich der Sicherheitskultur im belgischen Atomkraftbereich aus dem Umstand ergeben, dass die betreffenden RDB-Materialschwächen bereits zur Errichtungszeit der beiden AKW einem bestimmten Personenkreis auf Hersteller-, Zulieferer- und Auftraggeber- bzw. Betreiberseite bekannt war, wie sich aus Unterlagen ergibt, die die belgische Atomaufsicht FANC (= Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle) der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl Mitte September 2017 auf ihren Antrag hin zugänglich machte (vgl. hierzu SPIEGEL-ONLINE-Bericht „Problemreaktoren Tihange und Doel: Firmen wussten seit 1975 von Rissen in AKW-Teilen“ vom 22. September 2017). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist beispielsweise von hoher Relevanz, dass nicht Personen, die damals womöglich vorsätzlich die Ergebnisse von Qualitätskontrollen der betreffenden RDB-Bauteile falsch festhielten oder akzeptierten oder in diesem Kontext möglicherweise anderweitig regelwerkswidrig handelten, heute noch an entscheidenden Stellen für AKW-Sicherheit oder Strahlenschutz verantwortlich sind, ohne dass Konsequenzen gezogen worden wären. Dass es Ungereimtheiten um das Zustandekommen zumindest mancher Ergebnisse damaliger Qualitätskontrollen gibt, belegen ein betreffender FANC-Untersuchungsbericht vom 14. Dezember 2012 sowie ein im Jahr 2013 veröffentlichter Abschlussbericht der internationalen Expertengruppe „International Expert Review Board“, die von der FANC zu dieser Problematik ins Leben gerufen wurde. Soweit den Fragestellerinnen und Fragestellern bekannt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2752 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ist, gab es hinsichtlich der fraglichen Ungereimtheiten, die in den beiden vorgenannten Berichten der FANC und ihrer Expertengruppe benannt wurden, seit 2012 bzw. 2013 keine Aufklärungsfortschritte. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die alleinige Zuständigkeit zur Prüfung der Herstellungsdokumentation der AKW Doel 3 und Tihange 2 liegt bei der belgischen atomrechtlichen Genehmigungs - und Aufsichtsbehörde FANC (Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle ). Es liegt auch in der alleinigen Verantwortung der FANC, aus dieser Prüfung ggf. atomaufsichtliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Wie bereits in den Antworten der Bundesregierung auf die Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/13337 sowie auf Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/12295 aufgeführt, ließ sich die Frage, warum die Ultraschallanzeigen nicht bei der Abnahmeprüfung der Schmiederinge der beiden belgischen Reaktoren gefunden bzw. dokumentiert wurden, aus der vorliegenden Herstellungsdokumentation nicht mehr nachvollziehen. Weitere Fragen der Bundesregierung haben zu keinen anderen Aussagen von FANC geführt. 1. Kann die Bundesregierung nach ihren Erkenntnissen bestätigen, dass sowohl den Herstellern als auch Auftraggebern bzw. Betreibern der belgischen Atomkraftwerke (AKW) Tihange 2 und Doel 3 materialtechnische Unregelmäßigkeiten an Reaktordruckbehälter-Bauteilen dieser beiden AKW bereits zur Errichtungszeit bekannt waren (vgl. den in der Vorbemerkung des Fragestellers genannten SPIEGEL-ONLINE-Bericht vom 22. September 2017)? 2. Welche Erkenntnisse hat sie darüber, ob auch Vertreter der belgischen Atomaufsicht FANC bereits zur Errichtungszeit der beiden Reaktoren über diese materialtechnischen Unregelmäßigkeiten informiert waren oder nicht, und falls letzteres, wie sicher bzw. verlässlich kann eine derartige Informiertheit der FANC nach ihren Erkenntnissen ausgeschlossen werden? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob die zur Errichtungszeit der belgischen Atomkraftwerke (AKW) Tihange 2 und Doel 3 zuständigen Stellen auf Seiten von Hersteller, Auftraggeber oder atomrechtlicher Aufsichtsbehörde bereits Kenntnisse über materialtechnische Unregelmäßigkeiten an Reaktordruckbehälter-Bauteilen dieser beiden AKW hatten. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2752 3. Ist der Bundesregierung der interne Untersuchungsbericht der belgischen Atomaufsicht FANC vom 14. Dezember 2012 zu den materialtechnischen Unregelmäßigkeiten an den Reaktordruckbehältern (RDB) der belgischen AKW Tihange 2 und Doel 3 bekannt? Falls ja, kann sie nach ihren Erkenntnissen bestätigen, dass a) die FANC darin im Fazit-Abschnitt festhält, dass es Grauzonen hinsichtlich der Aufklärung der Hergänge und Verantwortlichkeiten um die betreffenden Unregelmäßigkeiten an den RDB-Bauteilen gibt, und b) diese Grauzonen bzw. Unklarheiten nach wie vor bestehen? Der Bundesregierung ist ein Untersuchungsbericht der FANC vom 14. Dezember 2012 bekannt, der die Ergebnisse einer Inspektion beim Betreiber Tractebel Engineering wiedergibt. Als Ergebnis der Inspektion wurden die korrekte Wiedergabe der Herstellungsdokumentation in den Berichten der Betreiberorganisation Tractebel Engineering und ein Befolgen der Prozeduren mit Qualitätssicherung beim damaligen Hersteller der RDB-Bauteile, RDM/RN (Rotterdamsche Droogdok Maatschappij/Rotterdam Nuclear) bestätigt. Darüber hinaus hält der Bericht Grauzonen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit zwischen Prüfzeugnissen fest. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. 4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den konkreten Personenkreis auf Betreiber-, Hersteller- und Zuliefererseite sowie bei von diesen Seiten beauftragten Sachverständigen-Organisationen, dem die betreffenden RDB-Unregelmäßigkeiten zur Errichtungszeit der beiden AKW bekannt waren ? Welche Erkenntnisse hat sie darüber, inwiefern der belgischen Atomaufsicht FANC dieser Personenkreis a) konkret oder nicht bzw. nicht vollständig bekannt ist, und b) gegebenenfalls, inwiefern FANC bekannt ist, ob diese Personen heute noch im Atomkraftbereich tätig sind? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 5. Kann die belgischen Atomaufsicht FANC nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere ausschließen, dass Personen, die zur Errichtungszeit der beiden AKW von den betreffenden Unregelmäßigkeiten wussten und eventuell nicht vorschriftsgemäß damit umgingen, heute in Positionen tätig sind, in denen sie Verantwortung für Nuklearsicherheit oder Strahlenschutz tragen – sei es auf Betreiber-, Hersteller-, Zulieferer-, Aufsichts- oder Sachverständigenseite ? Falls nein, welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Bundesregierung , und inwiefern hat sie diese bereits gegenüber der belgischen Atomaufsicht konkret thematisiert oder will dies noch tun? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2752 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Kann nach den Erkenntnissen der Bundesregierung praktisch ausgeschlossen werden, dass bei Ultraschallprüfungen zu RDB-Bauteilen in der Errichtungszeit zumindest teilweise unzutreffende Prüfergebnisse konstatiert wurden (zu diesbezüglichen Grauzonen betreffender Hergangsnachforschungen seit dem Jahr 2012 vgl. neben dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten FANC-Bericht vom 14. Dezember 2012 auch den ebenfalls zitierten , online zugänglichen Abschlussbericht der internationalen Expertengruppe der FANC aus dem Jahr 2013)? Falls nein, welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Bundesregierung , und inwiefern hat sie diese bereits gegenüber der belgischen Atomaufsicht konkret thematisiert oder will dies noch tun? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob bei Ultraschallprüfungen zu RDB-Bauteilen zur Errichtungszeit der belgischen AKW Tihange 2 und Doel 3 unzutreffende Prüfergebnisse seitens der belgischen verantwortlichen Stellen festgestellt wurden. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. 7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und ggf. inwiefern nach belgischem Atomrecht AKW-Betreiber ähnlich wie hierzulande das Kriterium der Zuverlässigkeit erfüllen müssen, um ein AKW betreiben zu können? Inwiefern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der FANC ggf. sichergestellt, dass diese Zuverlässigkeit nicht dadurch erheblich beeinträchtigt ist, dass Personen, die zur Errichtungszeit von Tihange 2 und Doel 3 die hier in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten an RDB-Bauteilen eventuell kaschierten oder zumindest bewusst verschwiegen, heute sicherheitstechnisch relevante Verantwortungsträger beim Betreiber belgischer AKW, bei der Atomaufsicht oder bei atomrechtlichen Sachverständigen-Organisationen sind? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fragesteller ihre Frage auf die in Deutschland nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Atomgesetzes (AtG) geforderte Zuverlässigkeit des Antragstellers beziehen. Laut belgischem Bericht für die 7. Überprüfungskonferenz der Convention on Nuclear Safety (CNS) (abrufbar unter www-ns.iaea.org/downloads/ni/safety_convention/7th-review-meeting/ belgium-nr-7th-rm.pdf) ist die Erteilung einer Genehmigung für Atomkraftwerke im Königreich Belgien gesetzlich geregelt. Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen auch nach belgischem Recht Vorschriften hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen eines Antragstellers, die die FANC für gegeben erachtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2752 8. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die belgische Atomaufsicht FANC sich zu dem Komplex der betreffenden Hergänge rund um die RDB- Unregelmäßigkeiten zur Errichtungszeit im Wesentlichen auf die Ermittlungen und Personenbefragungen des Betreibers stützt und keine eigenen Nachforschungen und Befragungen zu der Frage vorgenommen hat, welche Personen in der Errichtungszeit von Tihange 2 und Doel 3 welches Wissen über Materialdefekte von RDB-Bauteilen der beiden AKW hatten und wie sie damit umgingen? Falls nein, warum nicht, und hat die Bundesregierung zumindest versucht, sich diesbezüglich bei der belgischen Atomaufsicht zu erkundigen (bitte möglichst ausführlich und konkret darlegen)? Falls ja, a) inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es unter dem Aspekt der gebotenen Schadensvorsorge in diesem Kontext unzureichend ist, sich von aufsichtlicher Seite allein auf die Ermittlungsaktivitäten des Betreibers zu verlassen, und b) welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Bundesregierung, und inwiefern hat sie diese bereits gegenüber der belgischen Atomaufsicht konkret thematisiert oder will dies noch tun? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über Ermittlungen und Nachforschungen der FANC zu der Frage, welche Personen in der Errichtungszeit von Tihange 2 und Doel 3 welches Wissen hatten. Die Bundesregierung verweist im Übrigen auf ihre Vorbemerkung. 9. Welche bilateralen Aktivitäten gab es seit der ersten Sitzung der Deutsch- Belgischen Nuklearkommission, kurz DBNK, am 7. Juni 2017 konkret im Rahmen der DBNK-Kooperation? Der gegenseitige Informations- und Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit von Experten der deutschen und belgischen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Sicherheit der Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen wurde nach der ersten Sitzung der DBNK fortgesetzt; hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Des Weiteren fanden seit der letzten Sitzung der DBNK sogenannte „cross inspections“ in Atomkraftwerken in Rheinland- Pfalz (KMK) und Niedersachsen (KKE) statt. 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, bei der bevorstehenden zweiten Sitzung der DBNK nicht nur generell über die jeweiligen nationalen atomrechtlichen Meldeverfahren mit der FANC zu sprechen, sondern diese auch speziell um Auskunft zu bitten, inwiefern die der FANC gemeldeten meldepflichtigen Ereignisse in belgischen Atomkraftwerken von der FANC elektronisch erfasst werden in einer Art von Datenbank (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 45 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Plenarprotokoll 19/28, Anlage 2, S. 2611 (A); falls nein, bitte mit Begründung )? Wie gemeldete Ereignisse in die Betriebsauswertung von Atomkraftwerken einfließen , ist auch Gegenstand des Informationsaustausches zu nationalen Meldeverfahren . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2752 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Inwiefern sind die hier thematisierten RDB-Materialprobleme der beiden belgischen Reaktoren Tihange 2 und Doel 3 bzw. die sich aus ihnen im weiteren Sinn für andere Reaktoren ergebenden Fragen Gegenstand der bilateralen Nuklearsicherheitskooperationen mit anderen Nachbarstaaten von Deutschland gewesen? Für wann waren oder sind nach aktuellem Stand die jährlichen Konsultationen der bilateralen Nuklearkommissionen und ihrer jeweiligen Arbeitsgruppen im Jahr 2018 terminiert (Deutsch-Belgische Nuklearkommission, Deutsch-Französische Kommission, Deutsch-Schweizerische Kommission, Deutsch-Niederländische Kommission, Deutsch-Tschechische Kommission und Deutsch-Österreichische Nuklearexpertengruppe)? Im Rahmen bilateraler Kontakte sind die befundbehafteten belgischen Reaktoren Tihange 2 und Doel 3 ausschließlich Gegenstand der deutsch-belgischen Zusammenarbeit gewesen. Im Rahmen der Western European Nuclear Regulators Association (WENRA) waren die RDB-Befunde bei Tihange 2 und Doel 3 Gegenstand einer 2013 verabschiedeten Empfehlung. Der Stand der jeweiligen nationalen Umsetzung dieser Empfehlung ist dem aktualisierten Bericht von November 2017 (www.wenra.org/archives/updated-report-activities-wenra-countriesfollowin /) zu entnehmen. Nach aktuellem Stand sind die Sitzungen für das Jahr 2018 wie folgt terminiert: die Deutsch-Belgische Nuklearkommission (DBNK) am 13. bis 14. Juni 2018; die Deutsch-Französische Kommission für Fragen der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen (DFK) am 18. bis 19. Juni 2018, deren Arbeitsgruppe (AG) 1 zu Sicherheit von Druckwasserreaktoren am 18. bis 19. September 2018, AG 2 zu Notfallschutzplanung am 3. bis 4. Mai 2018 und AG 3 zu Strahlenschutz am 16. bis 17. Oktober 2018; die Deutsch-Schweizerische Kommission für die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen (DSK) am 22. bis 23. November 2018, deren AG 1 zu Anlagensicherheit am 8. bis 9. Mai 2018, AG 2 zu Notfallschutz am 16. bis 17. Mai 2018, AG 3 zu Strahlenschutz am 20. bis 21. September 2018 und AG 4 zu Entsorgung radioaktiver Abfälle am 18. bis 19. Juni 2018; die AG 1 Grenznahe kerntechnische Einrichtungen der Deutsch-Niederländische Kommission (NDKK) am 17. bis 19. September 2018 und deren AG 2 zu Notfallschutz am 18. bis 19. September 2018; die Deutsch-Tschechische Kommission (DTK) am 8. bis 9. Oktober 2018; das Deutsch-Österreichische Nuklearexpertentreffen (DÖE) am 28. bis 30. Mai 2018. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333