Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2754 19. Wahlperiode 13.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2367 – Zugang zur Ausbildungsförderung in Pflegeberufen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Alten- und Krankenpflege besteht ein hoher Fachkräftemangel (siehe z. B. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Unbesetzte Stellen in der Alten- und Krankenpflege“ auf Bundestagsdrucksache 19/1803). Zu seiner Behebung braucht es ein umfassendes Maßnahmenbündel. Ein Element ist die Förderung und Unterstützung der Fachkräfteausbildung. Um die Ausbildung in der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege erfolgreich abzuschließen, brauchen einige Auszubildende individuelle Unterstützung und tragfähige Brücken in die Ausbildung. Dies geschieht bereits heute in einzelnen Einrichtungen wie z. B. dem Klinikum Stuttgart (siehe Antwort auf den Antrag der Gemeinderatsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN http://lust-aufstadt .de/index.php?article_id=1754). Angebote des Bildungszentrums im Klinikum Stuttgart als Brücke in die Ausbildung und während der Ausbildung sind z. B.: Deutschkurse für Auszubildende mit erhöhtem Sprachförderbedarf sowie Fachsprache Pflege und Medizin, intensive Lernberatung und Lernbegleitungen für Schülerinnen und Schüler in der Theorie, zusätzliche Praxisbegleitungen für Schülerinnen und Schüler auf Stationen und in Funktionsbereichen in den Kliniken, Probeklausuren, Probeexamen etc., um Prüfungssituationen zu trainieren, diverse Praktika, z. B. Berufsorientierung an Realschulen (BORS) und Gymnasien (BOGY), Sozialpraktika, Freiwilliges Soziales Jahr, Schnupperpraktika in der Pflege. Anders als für Berufe, die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt sind, fehlen für die schulischen Berufsausbildungen im Bereich der Kranken- und Altenpflege entsprechende Refinanzierungsmöglichkeiten dieser speziellen Angebote durch die Agentur für Arbeit. Für im BBiG geregelte Berufe können Maß- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2754 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nahmen der sogenannten Assistierten Ausbildung (§ 130 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III) laut derzeit geltendem Recht noch bis zum 30. September 2018 beginnen. Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“ soll u. a. die Regelung des § 130 SGB III um zwei Ausbildungsjahrgänge verlängert werden. Der Bundesrat hält in seinem Beschluss vom 27. April 2018 (86/18(B)) fest, dass er die Regelung des § 130 SGB III als wirkungsvolles und betriebsnahes Unterstützungsinstrument für die Verbesserung des Ausbildungserfolges einschätzt . Er benennt einige Verbesserungspotentiale, um einerseits die Akzeptanz bei den Unternehmen zu erhöhen, und um andererseits vorzeitigen Ausbildungsabbrüchen entgegenzuwirken bzw. den Maßnahmenerfolg zu erhöhen. In diesem Zusammenhang wird unter anderem gefordert, diese Regelung für alle Berufsausbildungen, insbesondere auch für schulische Ausbildungen im Gesundheits - und Pflegebereich, zu öffnen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Anders als in der Vorbemerkung der Fragesteller dargelegt, besitzt die Agentur für Arbeit auch für betriebliche Ausbildungen in Berufen, die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt sind, keine Refinanzierungsmöglichkeit. Die Finanzierung betrieblicher Berufsausbildung ist originäre Aufgabe der Wirtschaft. Fördermöglichkeiten der Agenturen für Arbeit bestehen allerdings mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Auszubildenden und den Unterstützungsinstrumenten Assistierte Ausbildung und ausbildungsbegleitende Hilfen . 1. Welchen Informationsstand hat die Bundesregierung über a) durchschnittliche Vertragslösungsquoten in der Kranken-, Gesundheits-, und Altenpflegeausbildung (bitte nach Bundesländern, und schulischer Vorbildung der Maßnahmenteilnehmerinnen und Maßnahmenteilnehmer aufschlüsseln), Zu den durchschnittlichen Vertragslösungsquoten in den Berufen der Gesundheits - und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Für die Altenpflegeausbildung wurden in dem im Jahr 2013 vom Wissenschaftlichen Institut der Ärzte Deutschlands (WIAD e. V.) und der Prognos AG im Auftrag der Bundesministerien für Gesundheit (BMG) und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erstellten Finanzierungsgutachten zum Pflegeberufegesetz Daten für 11 Länder veröffentlicht. In der Befragung wurde eine durchschnittliche Abbrecherquote von 9,5 Prozent für die Altenpflegeausbildung ermittelt. b) den Anteil der vor bzw. während der laufenden Ausbildung aufgelösten Ausbildungsverträge, c) die Gründe für diese Vertragslösungen? Die Fragen 1b und 1c werden gemeinsam beantwortet. Zu den beiden Fragen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2754 2. Welche dem § 130 SGB III ähnlichen ausbildungsunterstützenden Maßnahmen erhöhen nach Kenntnis der Bundesregierung den Ausbildungserfolg im Bereich der Alten- und Krankenpflege, und wo und in welchem Umfang sind diese bereits heute förderfähig? Nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführte Berufsausbildungen, für die der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist, können mit der Assistierten Ausbildung nach § 130 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) oder mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach § 75 SGB III unterstützt werden. Beide Instrumente dienen dem Ziel, den erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu fördern. Das Gleiche gilt ab dem Jahr 2020 für die durch das Pflegeberufereformgesetz neu geregelten Ausbildungen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes (Ausbildung zur/zum Pflegefachfrau/ Pflegefachmann einschließlich der Spezialisierungen zur/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-pfleger oder zur/zum Altenpflegerin /-pfleger). Daneben gibt es Unterstützungsangebote anderer Akteure wie den Ländern. So ergänzt beispielsweise das Land Brandenburg die Assistierte Ausbildung derart, dass auch Auszubildende in der einjährigen, landesrechtlich geregelten Altenpflegehilfe - und Krankenpflegehilfeausbildung sowie in der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung unterstützt werden können. Über den konkreten Umfang solcher Angebote liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 3. Wie viele der in den vergangenen Jahren begonnenen Ausbildungen im Pflegebereich wurden durch ausbildungsunterstützende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit gefördert (bitte für die Ausbildungsjahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 und nach Art und Umfang der Förderung aufschlüsseln und die Gesamtzahl aller im genannten Zeitraum begonnen Ausbildungen angeben)? Im Zeitraum Oktober 2015 bis September 2016 (Oktober 2016 bis September 2017) haben nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit 347 (328) Förderungen von Teilnehmenden mit einem Ausbildungsziel in der Berufsgruppe 821 „Altenpflege“ (Klassifikation der Berufe 2010) mit ausbildungsbegleitenden Hilfen sowie 45 (99) mit Assistierter Ausbildung begonnen. Die Angaben beziehen sich lediglich auf die Förderung durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter in gemeinsamer Aufgabenwahrnehmung, Daten der zugelassenen kommunalen Träger sind nicht enthalten. Für das Ausbildungsjahr 2017/2018 liegen noch keine vollständigen Angaben vor. Im Schuljahr 2015/2016 haben 49 014 Schüler eine Fachkraftausbildung im Bereich der Pflege begonnen (Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits - und Kinderkrankenpflege), im Schuljahr 2016/2017 waren es 50 421. In eine Pflegehelferausbildung in der Altenpflege und der Gesundheits- und Krankenpflege gab es 2015/2016 insgesamt 11 204 Neueintritte, im Schuljahr 2016/2017 waren es 11 793. Für das Schuljahr 2017/2018 liegen noch keine Zahlen vor (Quelle: Statistisches Bundesamt, Schulstatistik 2015/2016, 2016/2017). 4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Informationen der Antworten zu den Fragen 1 bis 3? Durch das Pflegeberufereformgesetz sind die Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ab dem Jahr 2020 auch förderrechtlich neu aufgestellt worden. Diese Änderungen werden weiter umgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2754 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie begründet die Bundesregierung die Ungleichbehandlung von im BBiG geregelten Berufen und den bundesweit geregelten schulischen Ausbildungsberufen im Bereich Pflege in Bezug auf die Förderung nach § 130 SGB III? Die Durchführung von Berufsausbildungen nach dem BBiG einerseits und in bundesweit geregelten (fach-)schulischen Ausbildungsberufen andererseits erfolgt nach unterschiedlichen Regelungen und vor allem in unterschiedlichen Zuständigkeiten . Das spiegelt sich auch im Förderrecht wider. Für Berufsausbildungen im dualen System, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt werden, sieht das SGB III Fördermöglichkeiten vor. Für (fach-)schulische (Berufs -)Ausbildungen hingegen kann der Lebensunterhalt der Schülerinnen/Schüler durch Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gesichert werden. Flankierende Unterstützungsangebote wie Nachhilfeunterricht oder Begleitstrukturen sind Aufgabe des für die (fach-)schulische Ausbildung Verantwortlichen , oftmals der Länder. Zum 1. Januar 2009 wurde die Altenpflegeausbildung nach ihrer bundesrechtlichen Neuregelung im Altenpflegegesetz in die Förderung des SGB III aufgenommen , da sie durch die Neuausrichtung einer dualen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz im Wesentlichen gleichgestellt wurde. Die Fördermöglichkeit wurde wegen der nun ähnlichen Struktur in die ab 2020 neu geregelten Ausbildungen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes (Ausbildung zur/zum Pflegefachfrau / Pflegefachmann einschließlich der Spezialisierungen zur/zum Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerin/-pfleger oder zur/zum Altenpflegerin/-pfleger) übernommen . 6. Welche Kosten würden nach Schätzung der Bundesregierung auf die Arbeitslosenversicherung zukommen, wenn die in Frage 5 benannte Ungleichbehandlung behoben würde? Die Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, die in Folge der Öffnung der Instrumente des SGB III für die ab 2020 neu geregelten Ausbildungen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes (Ausbildung zur/ zum Pflegefachfrau/ Pflegefachmann einschließlich der Spezialisierungen zur/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-pfleger oder zur/zum Altenpflegerin/-pfleger) entstehen , wurden im Gesetzgebungsverfahren entsprechend ausgewiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7823). Eine Förderung von schulischen Berufsausbildungen durch Instrumente des SGB III ist von der Bundesregierung nicht beabsichtigt. Kostenschätzungen liegen deshalb nicht vor. 7. Plant die Bundesregierung, diese in Frage 5 benannte Ungleichbehandlung im Rahmen der aktuellen geplanten Verlängerung der Regelung des § 130 SGB III oder zu einem späteren Zeitpunkt vollständig abzubauen? Falls nein, warum nicht, und welche alternativen Regelungen plant sie stattdessen ? Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333