Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2771 19. Wahlperiode 15.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2388 – Einstieg der chinesischen Geely Group Co. Ltd bei der Daimler AG V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Unternehmer Li Shufu hat über die Geely Group Co. Ltd. Anteile beim Automobilhersteller Daimler AG erworben. „Mit einem Schlag legte Li 9,69 Prozent offen“ und „übersprang damit in einem Zug die Meldeschwellen von drei und fünf Prozent“, berichtet das „Handelsblatt“ am 26. Februar 2018. Konzernkreise zeigten sich überrascht, da „dies weitaus mehr sei, als […] erwartet “. Das Daimler-Management ging nur von einer Beteiligung von 5 bis 6 Prozent aus. In der Öffentlichkeit wird diskutiert, ob das Engagement von Geely bei der Daimler AG ein unbemerktes „Anschleichen“ an ein Unternehmen verkörpert. Von einem „Anschleichen“ bei Unternehmenskäufen durch verdeckten Aktienerwerb wird gesprochen, wenn ein Bieter bereits im Vorfeld eines öffentlichen Übernahmeangebots versucht, sich einen bedeutenden Anteil an den Stimmrechten der Zielgesellschaft zu sichern, ohne dies gegenüber den Kapitalmarktteilnehmern zu kommunizieren. Es stellt sich die Frage, ob gesetzliche Meldepflichten umgangen worden sind, indem zunächst eine Kombination nicht meldepflichtiger Positionen aus Aktien und Aktienoptionen von weniger als 5 Prozent erworben und sie anschließend auf die höhere Beteiligung an der Daimler AG aufgestockt wurde. 1. Ist es aus Sicht der Bundesregierung zutreffend, dass nach aktuellem Recht bei einer aus Aktien und anderen Finanzinstrumenten bestehenden Beteiligungsposition von 3 Prozent der Stimmrechte keine Mitteilungspflicht ausgelöst wird, während dies bei einer Beteiligungsposition aus reinen Aktienoder Optionsgeschäften der Fall ist bzw. eine Mitteilungspflicht bei einer Stimmrechtsschwelle von 3 Prozent besteht? Es trifft zu, dass nach derzeitiger Rechtslage nur bei einer reinen Aktienposition die Eingangsschwelle 3 Prozent beträgt (§ 33 Wertpapierhandelsgesetz, nachfolgend WpHG). Für Positionen allein aus Instrumenten (§ 38 WpHG) oder aus Aktien und Instrumenten zusammen (§ 39 WpHG, Zusammenrechnung) gilt hingegen ein Eingangsschwellenwert von jeweils 5 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2771 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wodurch werden diese Unterschiede bei der Meldepflicht begründet, und wie rechtfertigt die Bundesregierung die unterschiedliche Handhabung, wenn hierüber ein „Anschleichen“ nicht wirkungsvoll verhindert wird? Die EU-Transparenzrichtlinie legt als untersten Schwellenwert für Aktien, Finanzinstrumente sowie die Zusammenrechnung jeweils und grundsätzlich nur 5 Prozent fest. Mit Umsetzung der Transparenzrichtlinie Anfang 2007 wurde allein bei den Aktienpositionen ein niedrigerer Eingangsschwellenwert festgelegt. Der Gesetzgeber verzichtete auf eine Ausdehnung des Schwellenwertes für Instrumente. Instrumente räumen selbst keine Stimmrechte ein und wer Instrumente hält, wird später nicht zwangsläufig Stimmrechte erwerben. Die unterschiedlichen Eingangsschwellenwerte sind bislang, soweit bekannt, nicht für einen verdeckten Aufbau einer Position ausgenutzt worden. Im Hinblick auf den Fall Daimler waren die unterschiedlichen Eingangsschwellenwerte nach Angaben der BaFin nicht entscheidend für den Erwerb einer Position von 9,69 Prozent durch den Investor Li Shufu, dessen unmittelbares Tochterunternehmen die Geely Group Co., Ltd. ist (siehe nachfolgend zu 3.). 3. Trifft es zu, dass die Geely Group Co. Ltd zunächst eine nicht meldepflichtige kombinierte Position aus Aktien und Aktienoptionen von weniger als 5 Prozent erwarb und diese dann in einem weiteren Schritt auf die gemeldete Beteiligung vergrößerte? Falls dies zutrifft, inwieweit ist die Ausweitung der Beteiligung über Finanzinstrumente über die Meldeschwellen hinaus möglich, ohne gegen gesetzliche Meldepflichten zu verstoßen? Falls der berichtete Sachverhalt nicht zutreffend ist, wie erklärt sich der Aufbau einer Beteiligungsposition von insgesamt 9,69 Prozent der Stimmrechte, ohne Einhaltung der Mitteilungspflichten, anderweitig? Nach Angaben der BaFin lag der aggregierte Bestand Li Shufus an Aktien und Finanzinstrumenten zunächst nur geringfügig über 3 Prozent. Von diesem Bestand aus wurden mehrere Beteiligungsschwellen zugleich überschritten. Li Shufu hat am 23. Februar 2018 die Finanzinstrumente innerhalb des aggregierten Bestands von knapp über 3 Prozent ausgeübt und parallel die restlichen 6,19 Prozent in einem Gesamtpaket erworben. Die unterschiedlichen Eingangsschwellenwerte waren insofern nicht dafür entscheidend, dass Li Shufu die Möglichkeit hatte, sehr rasch seine Beteiligung auf 9,69 Prozent aufzustocken. 4. Wie erfolgt angesichts des 2008 verabschiedeten Risikobegrenzungsgesetzes konkret die Addition der Stimmrechte aus Aktien und anderen Finanzinstrumenten im Hinblick auf die Stimmrechtsschwellen (5, 10 und mehr Prozent ) unter Berücksichtigung geltender Fristenregelungen (Stichtagregelung etc.)? Mit dem Risikobegrenzungsgesetz von 2008 hat der Gesetzgeber erstmals eine Zusammenrechnung von Aktien und Finanzinstrumenten vorgeschrieben und mit dem Umsetzungsgesetz zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie hat er die Meldetatbestände zum 26. November 2015 neu geordnet. Bis dahin regelten §§ 25 und 25a WpHG in unterschiedlicher Weise Mischtatbestände, also Meldetatbestände für gemischte Positionen aus Aktien und Finanzinstrumenten. Seit Ende 2015 gibt es die drei Meldetatbestände für Aktien (§ 33 WpHG), Finanzinstrumente (§ 38 WpHG) und aggregierte Bestände von Aktien und Finanzinstrumenten (§ 39 WpHG). Für alle drei Meldetatbestände gelten die gleichen Meldefristen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2771 von vier Handelstagen. In einer Meldung sind zudem sämtliche Bestände offen zu legen unabhängig davon, ob in allen oder nur in einem Meldetatbestand eine Meldepflicht ausgelöst wurde. 5. Nach welchen Zielen und Erwägungen überwacht die Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Einhaltung von Meldepflichten, und welche Sanktionsmöglichkeiten stehen nach aktueller Rechtslage bei etwaigen Verstößen zur Verfügung? Ziel der Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten durch die BaFin ist es, die Weitergabe richtiger und vollständiger Informationen über Beteiligungserwerbe in den Markt sicherzustellen. Die BaFin untersucht eingehende Meldungen nach verschiedenen Kriterien: Meldungen werden auf historische Kontinuität (die aktuelle Meldung muss an die vorherige Meldung anknüpfen) und Rechtzeitigkeit geprüft. Es finden Schlüssigkeitsprüfungen und auch vertiefte Prüfungen von Meldungen statt. Objektive Verstöße werden grundsätzlich zwecks bußgeldrechtlicher Würdigung an das für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Referat abgegeben. Gemäß § 120 Absatz 17 WpHG kann in den Fällen des § 120 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und e WpHG (Verstöße gegen die Mitteilungspflichten der §§ 33, 38 und 39 WpHG) eine Ordnungswidrigkeit gegenüber einer natürlichen Person mit einer Geldbuße von maximal 2 Mio. Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann eine höhere Geldbuße verhängt werden, die den höheren der folgenden Beträge nicht übersteigt: 1. Zehn Millionen Euro oder 2. 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, wobei ggf. auf den Konzernumsatz abzustellen ist. Über die genannten Beträge hinaus kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. Für die Bemessung des Bußgeldes sind das Ordnungswidrigkeitengesetz und die Bußgeldleitlinie II der BaFin maßgeblich, wobei sachliche Kriterien wie beispielsweise die Vorwerfbarkeit, die Schwere des Verstoßes und die Mitwirkung der am Verstoß Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen sind. 6. Wie viele bußgeldbewehrte Verstöße hat es seit 2010 gegenüber Meldepflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (börsennotierte Unternehmen) und des Aktiengesetzes (nicht-börsennotierte Unternehmen) bei Unternehmenskäufen gegeben (bitte mit Angabe der Höhe des verhängten Bußgeldes beantworten )? Nach Angaben der BaFin wurden seit dem 1. Januar 2010 687 Bußgelder wegen Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß §§ 33, 38 und 39 WpHG (zuvor: §§ 21, 25 und 25a WpHG) erlassen. Die höchste verhängte Einzelgeldbuße betrug dabei im Jahr 2017 375 000 Euro. Die höchste Gesamtgeldbuße wurde im Jahr 2015 verhängt und betrug 3,25 Mio. Euro. Die höchste Gesamtgeldbuße im Jahr 2018 betrug 1,34 Mio.Euro. Der einschlägige Bußgeldrahmen hat sich mit Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie zum 25. November Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2771 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2015 deutlich erweitert. Vor dem 25. November 2015 betrug das Höchstmaß der Geldbuße eine Million Euro, seit dem 25. November 2015 2 Mio. Euro bei natürlichen Personen und 10 Mio. Euro oder 5 Prozent des Gesamtumsatzes im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr bei juristischen Personen (siehe Antwort zu Frage 5). Der in Frage 6 verwendete Begriff „Unternehmenskauf “ wird in dieser Antwort dahingehend verstanden, dass jeder Erwerb von Aktien /Instrumenten gemeint ist. Die 687 Bußgelder bezogen sich sowohl auf Verstöße gegen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien /Instrumenten (Schwellenüberschreitung) als auch mit der Veräußerung von Aktien/Instrumenten (Schwellenunterschreitung). Eine Statistik darüber, welche Alternative der Schwellenberührung im einzelnen Verfahren vorlag/vorliegt, wird von der BaFin nicht geführt. Gegenstand dieser Verfahren waren Verstöße gegen Mitteilungspflichten bezüglich der Beteiligung an Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist und deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind (§ 33 Absatz 1 und 4 WpHG). Die Einhaltung der aktienrechtlichen Mitteilungspflichten nach den §§ 20 und 21 AktG gegenüber Gesellschaften, deren Aktien lediglich im Freiverkehr gehandelt werden oder die über keine Börsennotierung verfügen, wird dagegen nicht von der BaFin überwacht; im Übrigen sind diese Pflichten auch nicht bußgeldbewehrt. 7. Welche kartell- und melderechtlichen Aspekte hat das Bundeskanzleramt mit welchem Ergebnis in seiner Unterredung mit dem chinesischen Investor Li Shufu vor dem Hintergrund des Eigentums der Geely Group Co. Ltd. an der Volvo Car Corporation sowie der geltenden gesetzlichen Beschränkungen des „Anschleichens“ erörtert (www.spiegel.de/spiegel/mercedesanteilseigner -aus-china-li-der-schrecken-der-deutschen-industrie-a-1196331. html)? In dem Gespräch im Bundeskanzleramt wurde Li Shufu darauf hingewiesen, dass bei Investitionen in Deutschland die nationalen und europäischen Vorgaben einzuhalten sind. 8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über eine Prüfung etwaiger Verstöße der Geely Group Co. Ltd. gegen Meldevorschriften durch die BaFin vor? Prüfungen der BaFin haben ergeben, dass Li Shufu, welcher beherrschenden Einfluss auf die Geely Group Co. Ltd ausübt, bereits am 22. Februar 2018, aufgrund ihm zuzurechnender Aktien und Instrumente, die Schwelle von 5 Prozent gemäß § 38 Absatz 1 WpHG überschritten hatte und folglich zur Abgabe einer entsprechenden Stimmrechtsmitteilung verpflichtet gewesen wäre. Die am 4. Mai 2018 erfolgte und diesbezüglich korrigierte Stimmrechtsmitteilung wird deshalb als verspätet angesehen. Eine bereits am 23. Februar 2018 abgegebene Stimmrechtsmitteilung des Herrn Li Shufu in Höhe von 9,69 Prozent, mit welcher ein Überschreiten der Schwellen von 3 Prozent und 5 Prozent nach §§ 33, 34 WpHG am 23. Februar 2018 gemeldet wurde, musste in der Folge ebenfalls korrigiert werden . Die Korrektur erfolgte gleichfalls erst am 4. Mai 2018 und damit verspätet. Der Sachverhalt wird derzeit bußgeldrechtlich von der BaFin gewürdigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2771 9. Nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung den aktuellen Fall (Anteilserwerb an der Daimler AG durch den Investor Li Shufu) über die sachliche BaFin-Prüfung hinaus, und zu welchen Ergebnissen ist die Bundesregierung inzwischen gelangt? Die Bundesregierung prüft, ob die Regulierung der Beteiligungspublizität Regelungslücken aufweist und ob sich diese gegebenenfalls zweck- und verhältnismäßig schließen lassen. Inwieweit es hierfür zielführend wäre, Mitteilungspflichten zu erweitern oder andere Maßnahmen zu ergreifen, die Gestaltungen von Transaktionen wie der, die zum Anteilserwerb des chinesischen Investors Li Shufu an der Daimler AG in Höhe von 9,69 Prozent geführt hat, entgegenwirken, bedarf einer sorgfältigen Abwägung. Dabei begrenzt die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (RL 2013/50/EU), welche die Mitteilungspflichten im Wertpapierhandelsgesetz umsetzt, den Handlungsspielraum des mitgliedstaatlichen Gesetzgebers erheblich, da sie einen grundsätzlich vollharmonisierenden Ansatz verfolgt. 10. Erwägt die Bundesregierung aktuell Anpassungen der rechtlichen Grundlagen bei den Prüfschwellen von ausländischen Direktinvestitionen im Bereich der kritischen Infrastrukturen im Energie-, Transport- oder Internetsektor, und gibt es gegenwärtig Überlegungen, beim Außenwirtschaftsrecht den Schwellenwert von 25 Prozent der Stimmrechte für eine Überprüfung von Unternehmenserwerbungen abzusenken? Mit der zum 18. Juli 2017 in Kraft getretenen Neunten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung hat die Bundesregierung das nationale Investitionsprüfungsrecht an die in den letzten Jahren gestiegene Anzahl und Komplexität von prüfungsrelevanten Erwerbsfällen angepasst. Die Bundesregierung prüft regelmäßig die rechtlichen Grundlagen der Investitionsprüfung im Hinblick auf die Notwendigkeit von Anpassungen. Dazu gehört auch die Prüfeintrittsschwelle. 11. Inwieweit spielen bei der Bundesregierung Überlegungen eine Rolle, im Zusammenhang von Aktien- und Unternehmens(anteils)käufen den Fokus auch auf Informations- und Beteiligungsrechte der Beschäftigten zu richten und diese zu stärken? Die Regelungen zur Beteiligungspublizität dienen der gesamtgesellschaftlichen Information, welche die Information der Beschäftigten einschließt. Nach § 43 WpHG treffen Meldepflichtige, die die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreichen oder überschreiten, zudem weitere Mitteilungspflichten gegenüber dem Emittenten. Diese betreffen u. a. die Umsetzung strategischer Ziele, die Absicht, weitere Stimmrechte zu erwerben und die Frage, ob der Inhaber der wesentlichen Beteiligung die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt. 12. Wie bewertet die Bundesregierung den „Vorschlag der EU-Kommission zum Investment-Screening“ (12137/17 bzw. KOM(2017) 487), und mit welchen Instrumenten beabsichtigt sie, den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen ? Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene für die Schaffung eines Rechtsrahmens für mitgliedstaatliche Investitionsprüfungen ein und begrüßt den von der Europäischen Kommission am 14. September 2017 vorgelegten Vorschlag für eine in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Verordnung. Anders als bei einer Richtlinie ist eine Umsetzung in innerstaatliches Recht hier grund- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2771 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sätzlich nicht erforderlich. Rechtsinstrumente zur Prüfung ausländischer Direktinvestitionen wurden in Deutschland bereits in den Jahren 2004 und 2008 schrittweise eingeführt. Das geltende Außenwirtschaftsrecht ermächtigt die Bundesregierung , Direktinvestitionen unionsfremder Erwerber in inländische Unternehmen zu prüfen und erforderlichenfalls zu untersagen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333