Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 15. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2805 19. Wahlperiode 18.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Seestern-Pauly, Jens Beeck, Daniel Föst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2232 – Teilhabe und Chancen für alle Kinder – Wirksamkeit und Inanspruchnahme staatlicher Leistungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2014 wurden die zentralen Befunde einer mehrjährigen Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Leistungen zusammenfassend dargestellt (www.prognos.com/uploads/tx_atwpubdb/140827_Prognos_Gesamtevaluation_ Familienleistungen__Endbericht.pdf). Grundlage der Evaluation war der zum damaligen Untersuchungsbeginn im Jahr 2010 geltende Rechtsstand der ehe- und familienbezogenen Leistungen. Die Beschreibung der einbezogenen Leistungen erfolgte auf dieser Grundlage, ergänzt um Bekanntheit und um Erkenntnisse zur Inanspruchnahme durch die Zielgruppen . Die Analyse diente der Effizienzmessung der Maßnahmen zur Erreichung der familienpolitischen Ziele, die im Siebten Familienbericht der Bundesregierung (2006) formuliert worden waren: die wirtschaftliche Stabilität und soziale Teilhabe von Familien die Vereinbarkeit von Familie und Beruf Förderung und Wohlergehen von Kindern Fertilität/Realisierung von Kinderwünschen Die Ergebnisse des viel beachteten Prognos-Berichtes wurden und werden vielfach herangezogen, indem auf die Effizienz von Maßnahmen verwiesen wird, um zugleich damit weiterführende Maßnahmen zu begründen. Außer Acht gelassen wurden und werden allerdings sowohl in der Analyse des Berichtes als auch in den daraus folgenden politischen Entscheidungen von 2014 bis 2017 die Schlussfolgerungen der Autoren. Diese verweisen ausdrücklich darauf, dass die Effizienz der Leistungen bezüglich der familienpolitischen Ziele der Förderung zum Wohlergehen von Kindern und die Realisierung von Kinderwünschen nicht ausreichend untersucht worden sind. Ebenso wurden etliche weitere sinnvolle Untersuchungsaufträge vorgeschlagen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2805 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Beabsichtigt die Bundesregierung eine neue Evaluation der familienpolitischen Leistungen, und wenn ja, ist eine stärkere Einbeziehung der speziellen Untersuchungsbereiche des Kinderwohles und der Realisierung von Kinderwünschen vorgesehen, und wenn nein, aus welchen Gründen (bitte die beiden Untersuchungsbereiche Kindeswohl und Realisierung von Kinderwünschen gesondert betrachten)? Eine erneute Gesamtevaluation der familienbezogenen Leistungen ist im Hinblick auf das Verhältnis von zu erwartendem Nutzen und Kosten nicht zu rechtfertigen . Allerdings ist es für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auch nach Abschluss der umfänglichen „Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen“ gängige Praxis, Familienleistungen auf ihre Wirkung hin zu untersuchen, um eine evidenzbasierte Familienpolitik zu gestalten. 2. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um zielgruppenunspezifische Geldleistungen in infrastrukturelle Leistungen umzuschichten, um die im Bericht belegte hohe Wirksamkeit und Effizienz subventionierter Kinderbetreuung weiter zu verbessern? Seit Abschluss der Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen im Jahr 2014 hat die Bundesregierung deutlich mehr Mittel in den Ausbau der Kindertagesbetreuung investiert, als in zielgruppenunspezifische Geldleistungen. Zudem sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD weitere Erhöhungen der Mittel für die Betreuungsinfrastruktur vor: der Bund unterstützt Länder und Kommunen „beim Ausbau des Angebots und bei der Steigerung der Qualität von Kinderbetreuungs-einrichtungen und dem Angebot an Kindertagespflege sowie zusätzlich bei der Entlastung von Eltern bei den Gebühren bis hin zur Gebührenfreiheit“ mit 3,5 Mrd. Euro (2018-2021). Für Investitionen in Ganztagsschul - und Betreuungsangebote für Grundschulkinder stellt der Bund im gleichen Zeitraum 2 Mrd. Euro zur Verfügung (vgl. Koalitionsvertrag, S. 28, Ziffer 1153f. und Tabelle auf S. 67). 3. Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus den Empfehlungen der Autoren gezogen, eine systematische Erfassung der tatsächlichen Kosten vorzunehmen, indem nicht nur das fiskalische Volumen der ehe- und familienbezogenen Leistungen erfasst wird, sondern auch die Kosten der öffentlichen Verwaltungen einzurechnen sind, mit dem Ziel, die Effizienz der Leistungen genauer zu bewerten? In Hinblick auf die Schlussfolgerung der Autoren der Gesamtevaluation, die „systematische Erfassung von Bürokratiekosten wäre ein Beitrag zur Anwendung eines umfassenderen Kostenbegriffs und böte zudem die Möglichkeit, die Effizienz der Leistungen genauer zu bewerten und weitere Effizienzreserven zu haben“ stellt die Bundesregierung fest: Eine erneute Gesamtevaluation der familienbezogenen Leistungen unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten ist im Hinblick auf das Verhältnis von zu erwartendem Nutzen und Kosten nicht zu rechtfertigen. Stattdessen konzentrieren sich die Bemühungen der Bundesregierung darauf, bei einzelnen Leistungen Bürokratiekosten zu senken. Demnach wird die Bundesregierung zukünftig verstärkt die Möglichkeiten digitaler Verfahren zur Beantragung familienbezogener Leistungen nutzen. Der Einsatz onlinegestützter Antragsverfahren verspricht sowohl für Bürgerinnen und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2805 Bürger als auch für die Verwaltung einen Mehrwert: Antragstellende profitieren von passgenauen Hilfestellungen bei der Formulareingabe und damit einhergehenden Zeitersparnissen. Formale Validierungen und die Möglichkeit einer elektronischen Datenübertragung bergen zudem Chancen für eine zügigere Bearbeitung von Anträgen durch die Verwaltung, da beispielsweise die händische Eingabe von Antragsdaten entfällt. 4. Welche Bürokratiekosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung beim Bildungs- und Teilhabepaket tatsächlich an, wenn alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung berücksichtigt werden, sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual im Verhältnis zu den gesamten familienpolitischen Leistungen (bitte für alle Bundesländer und Ebenen einzeln aufschlüsseln)? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte 2013 ein umfassendes Forschungsvorhaben zur Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (sog. Bildungspaket) in Auftrag gegeben. In diesem Rahmen untersuchte das Statistische Bundesamt, welcher Erfüllungsaufwand (Zeit- und Kostenaufwand) den Beteiligten bei der Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen entsteht (2014 beendet). Insoweit wird auf den unter nachfolgendem Link veröffentlichten Endbericht der Evaluation verwiesen: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2016/ evaluation-des-bildungspaketes-langbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=1. Weitere Angaben zu den Bürokratiekosten im Zusammenhang mit dem Bildungspaket liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen obliegt die Umsetzung des Bildungspakets der kommunalen Ebene; die Länder führen die Aufsicht. 5. Welche Bürokratiekosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung beim Kindergeld und den Kinderfreibeträgen tatsächlich an, wenn alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung berücksichtigt werden, sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual im Verhältnis zu den gesamten familienpolitischen Leistungen (bitte für alle Bundesländer und Ebenen einzeln aufschlüsseln)? Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) wird zu rund 88 Prozent von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und zu rund 12 Prozent von den rund 5 000 Familienkassen des öffentlichen Dienstes festgesetzt und ausgezahlt . Zahlen zu den Verwaltungskosten liegen nur für die Bundesagentur für Arbeit vor. Diese betrugen im Jahr 2017 247,1 Mio. Euro. Dies entspricht einem Anteil von 0,69 Prozent an dem 2017 von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlten Kindergeld nach dem EStG in Höhe von 35,5767 Mrd. Euro. Eine Aufschlüsselung der Verwaltungskosten nach Bundesländern ist nicht möglich , weil die Verwaltungskostenpauschalen nicht nach Bundesländern abgerechnet werden. Kindergeld nach dem BKGG wird ausschließlich von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Die Verwaltungskosten betrugen im Jahr 2017 4,37 Mio. Euro. Dies entspricht einem Anteil von 3 Prozent an dem 2017 von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlten Kindergeld nach dem BKGG in Höhe von 143,9 Mio. Euro. Der Vollzug der Regelungen zu den Freibeträgen für Kinder (§ 32 EStG) verursacht in den Finanzämtern einen nicht im Einzelnen quantifizierbaren Aufwand. Er ist im Gesamtaufwand für die Bearbeitung der entsprechenden Steuererklärungen etc. enthalten und fällt im Allgemeinen nicht ins Gewicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2805 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welche Bürokratiekosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung beim Kinderzuschlag tatsächlich an, wenn alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung berücksichtigt werden, sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual im Verhältnis zu den gesamten familienpolitischen Leistungen (bitte für alle Bundesländer und Ebenen einzeln aufschlüsseln)? Der Kinderzuschlag wird ausschließlich von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit administriert. Die Gesamtausgaben für den Kinderzuschlag betrugen 2017 396,8 Mio. Euro. Der Bundesagentur für Arbeit wurden 2017 für Verwaltungskosten 43,2 Mio. Euro erstattet; dies entspricht einem Anteil von 10,88 Prozent. Eine Aufschlüsselung der Verwaltungskosten nach Bundesländern ist nicht möglich, weil die Verwaltungskostenpauschalen nicht nach Bundesländern abgerechnet werden. 7. Welche Bürokratiekosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Kinder tatsächlich an, wenn alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung berücksichtigt werden, sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual im Verhältnis zu den gesamten familienpolitischen Leistungen (bitte für alle Bundesländer und Ebenen sowie nach SGB-II-Leistung einzeln aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 8. Welche Bürokratiekosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung beim Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende tatsächlich an, wenn alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung berücksichtigt werden, sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual im Verhältnis zu den gesamten familienpolitischen Leistungen (bitte für alle Bundesländer und Ebenen einzeln aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Bürokratiekosten beim Unterhaltsvorschuss insgesamt vor. Der Vollzug des Unterhaltsvorschusses obliegt den Ländern und wurde im Wesentlichen auf die Kommunen übertragen. Aus einer Untersuchung des Statistischen Bundesamtes im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend liegen Informationen über die Kosten der Fallbearbeitung vor. Hierbei wurde im Jahr 2015 ermittelt, dass je Leistungsfall im Unterhaltsvorschussgesetz jährlich etwa 215 Euro an Verwaltungsaufwand für die Leistungsgewährung und vor allem für die Rückgriffsbearbeitung anfallen (vgl: www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/ Buerokratiekosten/Download/UVG_Projektbericht.pdf). 9. Welche Bürokratiekosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung beim erhöhten Wohngeld für Geringverdiener mit Kindern tatsächlich an, wenn alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung berücksichtigt werden, sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual im Verhältnis zu den gesamten familienpolitischen Leistungen (bitte für alle Bundesländer und Ebenen einzeln aufschlüsseln)? Nach dem Leitfaden der Bundesregierung zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung wird der Erfüllungsaufwand der Verwaltung sowohl aus dem Personal- als auch dem Sachaufwand bestimmt. Im Rahmen des Projektes „Einfacher zum Wohngeld“ hat das Statistische Bundesamt in 2009 für die Wohngeldbearbeitung den durchschnittlichen Zeitaufwand der Verwaltung pro Fall mit 80 Minuten ermittelt. Neuere Erhebungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2805 Im Wohngeld- und Mietenbericht 2016 hat die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand (sowohl die Kosten für das Personal als auch Sach- und EDV-Kosten ) pro Wohngeldbescheid dargestellt. Dieser betrug 2016 durchschnittlich 116 Euro bzw. 151 Euro (vgl. auch Bundestagdrucksache 18/13120, S. 149). Weitere Angaben hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Daher ist auch eine weitere Differenzierung dieser Beträge nicht möglich. 10. Welche Bürokratiekosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung beim erhöhten Arbeitslosengeld I für Arbeitslose mit Kindern tatsächlich an, wenn alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung berücksichtigt werden, sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual im Verhältnis zu den gesamten familienpolitischen Leistungen (bitte für alle Bundesländer und Ebenen einzeln aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 11. Welche Bürokratiekosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende tatsächlich an, wenn alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung berücksichtigt werden, sowohl in absoluten Zahlen als auch prozentual im Verhältnis zu den gesamten familienpolitischen Leistungen (bitte für alle Bundesländer und Ebenen einzeln aufschlüsseln)? Der Vollzug der Regelungen zu dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) verursacht in den Finanzämtern einen nicht im Einzelnen quantifizierbaren Aufwand. Er ist im Gesamtaufwand für die Bearbeitung der entsprechenden Steuererklärungen etc. enthalten und fällt im Allgemeinen nicht ins Gewicht . 12. Bei welchen Bürokratiekosten der in den Fragen 4 bis 11 genannten Leistungen sieht die Bundesregierung Überschneidungen bei der Kosten verursachenden Stelle (bitte für alle Bundesländer und Ebenen einzeln aufschlüsseln )? 13. Welche potenziellen Effizienzreserven im Sinne des Prognos-Berichts ergeben sich nach Einschätzung der Bundesregierung hieraus? Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Informationen zu etwaigen Überschneidungen mit anderen Bürokratiekosten bei Kosten verursachenden Stellen liegen der Bundesregierung nicht vor. 14. Welche messbaren Kosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Familien und Antragsberechtigten bei der Informationsbeschaffung, Beratung und Antragstellung für die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepakt , beim Kindergeld und beim Kinderzuschlag an? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In Bezug auf das Bildungspaket wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2805 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Welche messbaren Kosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Familien und Antragsberechtigten bei der Informationsbeschaffung, Beratung und Antragstellung für die SGB-II-Leistungen für Kinder an (bitte nach SGB-II-Leistung aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 16. Welche messbaren Kosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Familien und Antragsberechtigten bei der Informationsbeschaffung, Beratung und Antragstellung für den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende an? Der Bundesregierung liegen entsprechende Erkenntnisse nur teilweise vor. Im Rahmen der in der Antwort zu Frage 8 genannten Untersuchung des Statistischen Bundesamtes wurden die Bürokratiekosten für die alleinerziehenden Elternteile für Antragstellung und im laufenden Leistungsbezug ermittelt. Für die Antragstellung fallen demnach ein Zeitaufwand von 85 Minuten sowie 1 Euro Sachaufwand (Porto) an. Im laufenden Leistungsbezug entsteht den alleinerziehenden Elternteilen für die regelmäßigen, mindestens jährlichen Überprüfungen ein Zeitaufwand von 37 Minuten , für etwaige Anzeige zur Änderung der Verhältnisse ein Zeitaufwand von 5 Minuten. Sachaufwand entsteht nicht. 17. Welche messbaren Kosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Familien und Antragsberechtigten bei der Informationsbeschaffung, Beratung und Antragstellung für das erhöhte Wohngeld für Geringverdiener mit Kindern an? Nach dem Leitfaden der Bundesregierung zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung wird der Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger sowohl hinsichtlich des Zeit- als auch des Sachaufwandes berücksichtigt. Im Rahmen des Projektes „Einfacher zum Wohngeld“ hat das Statistische Bundesamt in 2009 für die Wohngeldbeantragung den Zeitaufwand für die Bürgerinnen und Bürger mit durchschnittlich 100 Minuten pro Fall ermittelt. Zudem hat das Statistische Bundesamt in dem Projekt ermittelt , dass bei der Beantragung von Wohngeld (sowohl Miet- als auch Lastenzuschuss ) Zusatzkosten in Höhe von 3 Euro für Fahrt- und Kopierkosten anfallen. Zudem kommen bei der Erstbeantragung von Lastenzuschuss weitere 15 Euro für die Fremdmittelbescheinigung von der Bank hinzu. Neuere Erhebungen liegen der Bundesregierung nicht vor. 18. Welche messbaren Kosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Familien und Antragsberechtigten bei der Informationsbeschaffung, Beratung und Antragstellung für das erhöhte Arbeitslosengeld I für Arbeitslose mit Kindern an? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 19. Welche messbaren Kosten fallen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Familien und Antragsberechtigten bei der Informationsbeschaffung, Beratung und Antragstellung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende an? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2805 20. Welche Hemmnisse liegen nach Kenntnis der Bundesregierung vor, die Familien und Antragsberechtige davon abhalten, die ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 21. Wie viele Antragsberechtigte des Bildungs- und Teilhabepaketes nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Matthias Seestern-Pauly u.a. und der Fraktion der FDP betreffend „Inanspruchnahme, Umsetzung und zukünftige Ausgestaltung des Bildungs- und Teilhabepakets“ verwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2268 vom 23. Mai 2018). 22. Wie viele Antragsberechtigte des Kindergeldes nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Beim Kindergeld handelt es sich um die bekannteste finanzielle Leistung für Familien. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten, die diese Leistung nicht in Anspruch nimmt, außerordentlich gering ist. 23. Wie viele Antragsberechtigte des Kinderzuschlags nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass etwa 70 Prozent der potentiell Leistungsberechtigten den Kinderzuschlag nicht in Anspruch nehmen. 24. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Nichtinanspruchnahme und Nichtkenntnis , und welche konkreten Maßnahmen zur Steigerung der Inanspruchnahme der o. g. Leistungen hat die Bundesregierung umgesetzt? Die Bundesregierung geht davon aus, dass unterschiedliche Beweggründe dazu führen können, dass eine Leistung, auf die eigentlich ein Anspruch besteht, nicht beantragt wird. Im Endbericht der Gesamtevaluation wurden mögliche hemmende Faktoren einer Inanspruchnahme benannt (zum Kinderzuschlag vgl. S. 56, Ziff. 128; zur Inanspruchnahme von Leistungen allgemein vgl. S. 397f.). Beim Kinderzuschlag, der etwa ein- bis zweimal im Jahr neu beantragt werden muss, kommen als Faktoren, die eine Inanspruchnahme erschweren zum Beispiel in Betracht: Unkenntnis über die Existenz der Leistung, aufwendiges Antragsverfahren, Sorge vor einer Stigmatisierung bei Inanspruchnahme, ablehnende Haltung zum Antragsverfahren, weil sämtliche Einkommensverhältnisse offen gelegt werden müssen, Autonomiebedürfnis, also Bedürfnis, wirtschaftlich unabhängig von einkommensabhängigen Leistungen zu sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2805 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Bundesregierung hat einen Kinderzuschlagrechner eingeführt, in den Kindergeldbescheid einen Hinweis auf den Kinderzuschlag aufgenommen sowie das Merkblatt Kinderzuschlag grundlegend überarbeitet. Im Hinblick auf die Leistungen des Bildungspakets wurden im Endbericht der Evaluation (vgl. Antwort zu Frage 4) auch mögliche fördernde und hemmende Faktoren einer Inanspruchnahme benannt (vgl. Seite 223 ff). Insgesamt haben die Erhebungen aber gezeigt, dass eine große Mehrheit der Bezieher die Bildungsund Teilhabeleistungen als eine gute (zusätzliche) Unterstützung für Kinder und Jugendliche betrachtet. Demnach lohne sich auch der Aufwand, diese Leistungen zu beantragen. Im Übrigen haben die Sozialbehörden die Pflicht, die Leistungsberechtigten umfassend über ihre Ansprüche zu informieren und zu beraten (vgl. §§ 13 ff des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I). Neben der allgemeinen Pflicht der Leistungsträger nach § 17 SGB I darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und zügig erhält , besteht in der Grundsicherung für Arbeitsuchende darüber hinaus für Leistungen des Bildungspakets das sog. Hinwirkungsgebot nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ff SGB II. Zum Kindergeld sind aufgrund des sehr geringen Anteils der Fälle, in denen es nicht in Anspruch genommen wird, keine Gründe für eine Nicht-Inanspruchnahme bekannt. 25. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Effizienzoptimierung der Leistungen in Bezug auf Inanspruchnahme, Wirksamkeit und die Höhe der Bürokratiekosten unter Einbeziehung von Bündelungsoptionen und Pauschalierungen, und wenn ja, wie sehen diese Maßnahmen oder Planungen zu den Leistungen Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabepaket konkret aus, und in welchem Zeitraum wird beabsichtigt, diese Maßnahmen umzusetzen? Die Bundesregierung ist bestrebt, die jeweiligen Leistungen laufend weiterzuentwickeln und zu entbürokratisieren. Einzelheiten werden im Rahmen kommender Gesetzgebungsverfahren zu klären sein. Im Hinblick auf Leistungen des Bildungspakets weist die Bundesregierung zudem darauf hin, dass aufgrund der konkreten Lebenssituation der Berechtigten Leistungen zum Beispiel nicht benötigt werden, wenn eine kostenlose Angebotsstruktur zur Verfügung steht oder wenn das jeweilige Kind kein Interesse an den konkreten Angeboten vor Ort hat. Für Maßnahmen der Umsetzung des Bildungspakets ist zudem die kommunale Ebene zuständig; den Ländern obliegt die Aufsicht . Der Bund hat keine Einwirkungs- oder Weisungsrechterechte. 26. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Effizienzoptimierung der Leistungen in Bezug auf Inanspruchnahme, Wirksamkeit und der Bürokratiekosten unter Einbeziehung von Digitalisierungsoptionen und vereinfachten Antragsverfahren , und wenn ja, wie sehen diese Maßnahmen oder Planungen zu den Leistungen Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabepaket konkret aus, und in welchem Zeitraum wird beabsichtigt, diese Maßnahmen umzusetzen? Die Bundesregierung setzt sich für eine Effizienzoptimierung durch Digitalisierungsoptionen und vereinfachte Antragsverfahren ein. Bürgerinnen und Bürger sollen auf digitalem Weg einen einfachen Zugang zu allen Informationen und Verfahren im Hinblick auf familienbezogene Leistungen erhalten. Grundsätzlich gibt das Onlinezugangsgesetz (OZG) vor, dass alle Verwaltungsleistungen von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2805 Bund, Ländern und Kommunen bis 2022 auch elektronisch angeboten werden sollen. Dies gilt auch für den Kinderzuschlag. Die Bundesregierung prüft daher gesetzliche Vereinfachungen, die Möglichkeit einer Online-Antragstellung und eine Überarbeitung der Antragsformulare. Zu den Auswirkungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der oben genannten Leistungen, der Wirksamkeit der Digitalisierung und den Bürokratiekosten liegen der Bundesregierung derzeit keine Erkenntnisse vor. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. Wegen der kommunalen Zuständigkeit für das Bildungspaket obliegt auch die Entscheidung über mögliche Digitalisierungsoptionen und die Ausgestaltung des Antragsverfahrens der kommunalen Ebene und gegebenenfalls den Ländern. 27. Welche familienpolitischen Leistungen auf Ebene der Länder und Kommunen sind der Bundesregierung bekannt, und welche Schnittstellenprobleme mit familienpolitischen Leistungen des Bundes liegen hier vor? Der Bundesregierung liegen über familienbezogene Leistungen, die in originärer Zuständigkeit der Länder und Kommunen gewährt werden, und über Schnittstellenprobleme keine Erkenntnisse vor. 28. Wie viele Landkreise bzw. kreisfreie Städte verwenden nach Kenntnis der Bundesregierung für die Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe sog. Globalanträge? 29. Wieso verzichten nach Einschätzung der Bundesregierung manche Landkreise bzw. kreisfreie Städte auf die Verwendung von Globalanträgen? 30. Betrachtet die Bundesregierung die Verwendung von Globalanträgen als einen sinnvollen Schritt zum Bürokratieabbau und zur Verwaltungsvereinfachung ? 31. Plant die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass mehr Landkreise bzw. kreisfreie Städte Globalanträge verwenden? Falls ja, durch welche Maßnahmen? Die Fragen 28 bis 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Weder liegen der Bundesregierung Angaben über die Nutzung sog. Globalanträge vor noch kann die Bundesregierung hierauf Einfluss nehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3, 5, 6 und 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP betreffend „Inanspruchnahme, Umsetzung und zukünftige Ausgestaltung des Bildungs- und Teilhabepakets“ auf Bundestagsdrucksache 19/2268 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2805 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 32. Wieso ist nach Meinung der Bundesregierung für eine Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen für Bildung und Teilhabe ein gesonderter Antrag durch die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten notwendig als Zwischenschritt zwischen der Festlegung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II und der Einreichung der Belege zur Abrechnung der Leistungen? Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP betreffend „Inanspruchnahme, Umsetzung und zukünftige Ausgestaltung des Bildungs- und Teilhabepakets“ auf Bundestagsdrucksache 19/2268 verwiesen. 33. Sieht die Bundesregierung Potenzial zu weiteren Vereinfachungen bzw. Vereinheitlichungen der Verfahren bei der Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe? Beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen? Wenn nein, weshalb nicht? Für die Umsetzung des Bildungspakets ist die kommunale Ebene zuständig; die Aufsicht obliegt den Ländern. Der Bund hat insoweit keine Einwirkungs- oder Weisungsrechte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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