Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. Dezember 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/284 19. Wahlperiode 15.12.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/65 – Umgang mit IS-Rückkehrern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Syrien und dem Irak hat der sogenannte Islamische Staat (IS) in den letzten Monaten entscheidende militärische Niederlagen erlitten. Im Irak verlor er mit Mosul die größte von ihm kontrollierte Stadt. In Syrien befreiten die von der internationalen Anti-IS-Koalition unterstützten Demokratischen Kräfte Syriens (DKS) nach langen Kämpfen im Oktober 2017 die IS-Hauptstadt Rakka (www. n-tv.de/politik/Europa-fuerchtet-viele-IS-Heimkehrer-article20092416.html). Die massiven Gebietsverluste des selbsternannten Kalifats führen dazu, dass insbesondere ausländische Dschihadistinnen und Dschihadisten versuchen, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren. Eine Reihe ausländischer IS-Kämpfer, aber auch deren Ehefrauen und Kinder befinden sich in Flüchtlings- bzw. Gefangenenlagern in Syrien und im Irak (www.hessenschau.de/panorama/isanhaengerin -nadja-r-kommt-nach-deutschland-zurueck,is-anhaengerin-100.html). Einige Regierungen ermutigen die Kämpfer der Anti-IS-Koalition, ausländische Dschihadisten nach Möglichkeit zu töten. So erklärte die französische Verteidigungsministerin Florence Parly, es sei „das Beste“, wenn Dschihadisten in den Kämpfen umkämen. Das sei die einzige Möglichkeit, ihre Rückkehr zu verhindern . Auch der US-Sonderbeauftragte für die Anti-IS-Koalition, Brett H. McGurk, benannte es als Ziel der Mission, dass jeder ausländische Kämpfer in Syrien sterbe (www.fr.de/politik/terror/is-kaempfer-in-rakka-hauptsache-siekommen -nicht-lebend-zurueck-a-1373878). In Syrien werden ausländische IS-Kämpfer, die sich ergeben haben und in Gefangenschaft der DKS gelangt sind, auch von ausländischen Geheimdiensten verhört (www.hessenschau.de/panorama/is-anhaengerin-nadja-r-kommt-nachdeutschland -zurueck,is-anhaengerin-100.html, www.n-tv.de/politik/Geheimdienstesollen -IS-Kaempfer-haben-article20090512.html). Mit Hilfe von Reportern der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ richtete die 31-jährige IS-Anhängerin Nadja R. aus einem Gefangenenlager der DKS in Nordsyrien einen Hilferuf an die Bundesregierung. Mit Unterstützung des konsularischen Service des Auswärtigen Amtes soll die deutsche Staatsbürgerin mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/284 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ihren Kindern in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (www. hessenschau.de/panorama/is-anhaengerin-nadja-r-kommt-nach-deutschlandzurueck ,is-anhaengerin-100.html). Der Verfassungsschutz warnt unterdessen vor einem „großen Sicherheitsrisiko“ durch radikalisierte, stramm islamistisch erzogene und traumatisierte Kinder deutscher IS-Kämpfer, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren (www.zeit.de/news/2017-10/19/terrorismus-terror-kinder-angst-vor-jungendschihadisten -in-deutschland-19160802). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antworten zu den Fragen 5, 5a und 5b, 9, 12a, 13a und 13c, 14g sind in offener Form nicht zugänglich. Sie enthalten unter dem Aspekt des Staatswohls schutzbedürftige Informationen, die im Zusammenhang mit nachrichtendienstlichen Aufklärungsaktivitäten stehen. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes unter Einschluss von Kooperationen mit anderen Behörden und anderen Nachrichtendiensten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung gezogen werden. Dies hätte für die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes und mithin für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland negative Folgewirkungen . Der Schutz von Einzelheiten betreffend die Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes stellt für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Folge einer offenen Bekanntgabe solcher Informationen wäre eine wesentliche Schwächung des dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Aktionsradius. Insofern könnte die Offenlegung solcher Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „GEHEIM“ eingestuft. 1. Wie viele Personen aus Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt seit 2011 nach Syrien und in den Irak ausgereist, um dort dschihadistische Gruppierungen zu unterstützen oder diesen beizutreten (bitte nach Zeitpunkt der Ausreise; deutschen Staatsbürgern, Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft oder Ausländern mit Aufenthaltstitel in Deutschland; Männern und Frauen; zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Minderjährigen ; Name der dschihadistischen Organisation aufschlüsseln)? Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 960 Personen aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind, um dort auf Seiten des „Islamischen Staates“ (IS) und anderer terroristischer Gruppierungen an Kampfhandlungen teilzunehmen oder diese in sonstiger Weise zu unterstützen. Derzeit werden nur noch vereinzelt Ausreisesachverhalte bekannt. Etwa ein Fünftel der gereisten Personen ist weiblich. Der überwiegende Teil der insgesamt gereisten Personen ist jünger als 30 Jahre, etwa fünf Prozent waren zum Zeitpunkt der Erstausreise minderjährig. Nicht in allen Fällen liegen Erkenntnisse vor, dass sich die ausgereisten Personen tatsächlich in Syrien/Irak aufhalten oder aufgehalten haben. Teilweise werden die Ausreisen erst mit zeitlicher Verzögerung bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/284 Mehr als die Hälfte der gereisten Personen besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit . Etwa ein Fünftel der ausgereisten Personen haben neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine weitere Staatsangehörigkeit. Kumulative Auflistung der Ausreisen in Richtung Syrien/Irak nach Jahren: bis Ende 2013 mehr als 240 bis Ende 2014 mehr als 550 bis Ende 2015 mehr als 780 bis Ende 2016 mehr als 890 bis Ende November 2017 mehr als 960. 2. Wie viele Dschihadisten aus Deutschland haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung an Kampfhandlungen in Syrien und im Irak beteiligt (bitte jeweils angeben, welchen dschihadistischen Gruppierungen sich diese Personen angeschlossen haben oder in welche Gruppierungen sie später gegebenenfalls übertraten)? Der Bundesregierung liegen vor allem Erkenntnisse über zurückgekehrte Personen vor. Bei diesem Personenkreis liegen den Sicherheitsbehörden nur zu über 80 Personen Erkenntnisse vor, dass sie sich aktiv an Kämpfen in Syrien oder in Irak beteiligt oder hierfür eine Ausbildung absolviert haben. Zur Mehrzahl der Rückkehrer liegen keine belastbaren Informationen vor, dass sie sich aktiv an Kampfhandlungen in Syrien/Irak beteiligt haben. Im Zusammenhang mit fortschreitenden Gebietsverlusten des IS sind Einzelsachverhalte von im Kampfgebiet festgenommenen Personen aus Deutschland über die Medien bekannt geworden . Zu den konkreten dschihadistischen Organisationen, denen sich die Personen jeweils angeschlossen haben, wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. a) Wie viele Dschihadisten aus Deutschland wurden im Zuge von Kampfhandlungen in Syrien und im Irak getötet? Zu ca. 150 Personen liegen Hinweise vor, dass diese in Syrien oder in Irak ums Leben gekommen seien. b) Wie viele männliche Dschihadisten aus Deutschland sind zwischenzeitlich wieder aus Syrien oder dem Irak nach Deutschland zurückgekehrt, ohne erneut in die Kriegsgebiete auszureisen (bitte nach Jahren und für 2017 nach Quartalen aufschlüsseln)? Etwa ein Drittel der ausgereisten Personen befindet sich derzeit wieder in Deutschland. Davon sind mehr als 15 Prozent weiblich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/284 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Gegen wie viele Personen aus Deutschland, die sich dschihadistischen Gruppierungen in Syrien und im Irak angeschlossen haben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann und aufgrund welcher Straftatbestände strafrechtliche Verfahren in Deutschland eingeleitet (bitte angeben, welchen Gruppierungen diese Personen zugerechnet werden)? Zu welchen Ergebnissen (Urteile, Einstellungen etc.) führten diese Verfahren jeweils? Wie viele Verfahren laufen noch? Der Bundesregierung liegen abschließende Erkenntnisse allein zu den beim Generalbundesanwalt (GBA) anhängigen Strafverfahren vor. Der GBA ist zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen, die von Deutschland aus nach Syrien und Irak zu dschihadistischen Gruppierungen gereist sind, originär nur zuständig, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten nach den §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuchs (StGB - Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland) oder dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vorliegen. Mögliche strafbare Handlungen nach § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) fallen, sofern nicht im Einzelfall eine Übernahme durch den GBA wegen besonderer Bedeutung erfolgt, in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften der Länder. Darüber hinaus werden wegen §§ 129a, 129b StGB beim GBA eingeleitete Ermittlungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 120 Absatz 2 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes an die Landesstaatsanwaltschaften abgegeben. Die Staatsanwaltschaften der Länder führen diese Verfahren in eigener Zuständigkeit, so dass der aktuelle Sachstand nicht in jedem Einzelfall bekannt ist. Zu diesen Verfahren kann die Bundesregierung keine Auskunft erteilen. Im Jahr 2013 wurden beim GBA wegen des Verdachts von Straftaten gemäß §§ 129a, 129b StGB und dem VStGB nach einer Ausreise nach Irak oder Syrien gegen acht Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Verfahren betrafen die ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (jetzt Islamischer Staat), Jabhat al-Nusra und Junud al-Sham. Die Ermittlungen dauern noch an. 2014 wurden in solchen Ausreisefällen gegen 39 Personen Ermittlungsverfahren wegen §§ 129a, 129b StGB eingeleitet. Sie bezogen sich auf die genannten terroristischen Vereinigungen und die Jaish al-Muhajirun wal Ansar. Zwölf Verfahren wurden durch Urteil, sieben durch Einstellung abgeschlossen, anhängig sind noch 18 Verfahren. Bei zwei Verfahren ist der Bundesregierung der aktuelle Sachstand nach Abgabe an die Landesjustiz nicht bekannt. Von im Jahr 2015 gegen 58 ausgereiste Personen wegen des Verdachts von Straftaten nach § 211, §§ 129a, 129b StGB (Islamischer Staat, Jabhat al-Nusra und Junud al-Sham) sowie dem VStGB eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind noch 29 anhängig. Gegen acht Personen ist ein Urteil ergangen, in zehn Fällen wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Bei den übrigen Fällen ist der Sachstand der Bundesregierung nicht bekannt. Wegen Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB wurden 2016 gegen 31 ausgereiste Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sie bezogen sich auf die ausländischen terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat, Jabhat al-Nusra, Junud al- Sham, Jaish al-Muhajirun wal Ansar und Ahrar al-Sham. Durch Urteil wurde ein Verfahren erledigt, drei wurden eingestellt. Gegen neun Personen sind die Verfahren noch anhängig, in 18 Fällen ist der derzeitige Sachstand nach Abgabe an die Landesjustiz der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/284 2017 wurden wegen Straftaten nach den §§ 129a, 129b StGB (Islamischer Staat, Jabhat al-Nusra, Junud al-Sham) Ermittlungsverfahren gegen 38 Personen eingeleitet . Gegen eine Person ist ein Urteil ergangen, ein Verfahren wurde eingestellt. Bezüglich 17 Personen dauern die Ermittlungen an, zu den übrigen Verfahren liegen der Bundesregierung keine aktuellen Informationen vor. a) Wie viele dieser Personen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, sind zwischenzeitlich nach Deutschland zurückgekehrt? Von den genannten Personen sind 40 nach Deutschland zurückgekehrt. b) Wie viele Dschihadisten aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr in Untersuchungshaft genommen (bitte nach Jahren und für 2017 nach Quartalen aufschlüsseln), und wie viele von ihnen befinden sich derzeit in Untersuchungshaft ? Von den 40 nach Deutschland zurückgekehrten Personen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, wurden zwischen 2013 und dem ersten Quartal 2017 wie folgt Personen aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder von den Landesstaatsanwaltschaften erwirkten Haftbefehlen in Untersuchungshaft genommen: 2013 2014 2015 2016 2017 (1. Quartal) 2017 (2. Quartal) 2017 (3. Quartal) 2017 (4. Quartal) 2 5 11 2 2 - - - Zwei Personen befinden sich derzeit noch in Untersuchungshaft. Da die Verfahren teilweise an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben wurden, kann zur aktuellen Situation keine weitere Auskunft gegeben werden. 4. Wie viele aus Deutschland stammende Frauen, die sich dschihadistischen Gruppierungen im Syrien oder im Irak angeschlossen hatten oder dort Dschihadisten heirateten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung wann zwischenzeitlich wieder nach Deutschland zurückgekehrt? Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen. a) Gegen wie viele dieser Frauen wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren aufgrund welcher Straftatbestände und mit welchem Ergebnis eingeleitet ? Beim GBA wurden Ermittlungsverfahren gegen zwei aus Syrien oder Irak nach Deutschland zurückgereiste Frauen wegen des Verdachts von Straftaten gemäß den §§ 129a, 129b StGB eingeleitet. Ein Verfahren ist noch anhängig, ein Verfahren wurde an die Landesjustiz abgegeben. b) Wie viele dieser Frauen kamen nach ihrer Rückkehr in Untersuchungshaft oder befinden sich derzeit noch in Untersuchungshaft? Eine dieser Frauen befand sich nach ihrer Rückkehr in Untersuchungshaft und wurde im Anschluss zu einer Freiheitstrafe verurteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/284 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über deutsche Staatsbürger (auch mit doppelter Staatsbürgerschaft), die in Syrien und im Irak in Gefangenschaft von Anti-IS-Kräften geraten sind? a) Wie viele Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, die sich dschihadistischen Gruppierungen angeschlossen hatten, befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in welchen Gefangenenlagern welcher Anti- IS-Kräfte in Syrien und dem Irak (bitte nach Männern und Frauen aufschlüsseln )? b) Wie viele der Gefangenen mit deutscher Staatsbürgerschaft gerieten nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge von Kampfhandlungen in Gefangenschaft , und wie viele ergaben sich freiwillig den Anti-IS-Kräften? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 6. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Umgang der jeweiligen Anti-IS-Kräfte (irakische und syrische Regierungstruppen sowie ihre jeweiligen Verbündeten, US-geführte Anti-IS-Allianz in Syrien, Demokratische Kräfte Syriens DKS und Volksverteidigungseinheiten YPG in Syrien, kurdische Peschmerga im Irak etc. mit gefangenen mutmaßlichen IS-Anhängern? a) Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung mutmaßliche IS- Unterstützer in diesen Ländern von welchen Gerichten nach welchem Recht verurteilt? Inwieweit droht IS-Unterstützern die Todesstrafe? b) Welche Regelungen zur Freilassung von minderbelasteten Personen, die sich nicht an Kampfhandlungen oder Kriegsverbrechen beteiligt haben, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den jeweiligen Anti-IS- Kräften? Die Fragen 6a und 6b werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen der Operationen gegen den IS in Irak wurden mutmaßliche IS-Kämpfer im Zuge der Kampfhandlungen und im Nachgang der Offensiven in Gewahrsam genommen. Der Bundesregierung vorliegenden Hinweisen zufolge soll dies erfolgt sein, um die mutmaßlichen Kämpfer später nach Bagdad an die zentralirakische Gerichtsbarkeit zu überstellen. Die Verantwortung für die Gefangennahme und Überführung der Gefangenen liegt ausschließlich auf Seiten der irakischen Sicherheitskräfte. Auch kurdische Sicherheitskräfte haben IS-Gefangene an die zentralirakische Gerichtsbarkeit überstellt. Mutmaßliche IS-Unterstützer werden nach irakischem Recht vor irakischen Gerichten strafrechtlich verfolgt. Aktiven IS-Unterstützern droht als Höchststrafmaß lebenslange Freiheits- oder die Todesstrafe. Eine Differenzierung bezüglich der Schwere des Tatbeitrags sieht das irakische Verfahren grundsätzlich vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die illegale Einreise nach Irak mit hohen Haftstrafen geahndet werden kann. Zum Umgang der syrischen Streitkräfte und affiliierter Kräfte mit gefangenen, mutmaßlichen IS-Anhängern liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. Zu Regelungen zur Freilassung von entsprechenden Personen liegen der Bundesregierung in Bezug auf Syrien keine Erkenntnisse vor. Die Kräfte der bewaffneten kurdischen Miliz (YPG) bringen nach hiesiger Kenntnis gefangene mutmaßliche IS-Anhänger in Gefangenenanstalten unter, in denen die Ge- * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/284 fangenen Befragungen unterzogen werden. Allgemeine grundsätzliche Regelungen der YPG betreffend (straf-)rechtliche Verfahren gegen mutmaßliche IS-Angehörige oder minderbelastete Personen sind nicht bekannt. Zu möglichen strafrechtlichen Verfahren durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) liegen keine konkreten Erkenntnisse vor. 7. Sind der Bundesregierung Äußerungen der französischen Verteidigungsministerin Florence Parly und des US-Gesandten für die Anti-IS-Koalition Brett H. McGurk bekannt, wonach es „das Beste“ bzw. Ziel der Mission sei, wenn ausländische Dschihadisten in Syrien getötet werden, um ihre Rückkehr zu verhindern (www.fr.de/politik/terror/is-kaempfer-inrakka -hauptsache-sie-kommen-nicht-lebend-zurueck-a-1373878)? a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Äußerungen bezüglich der aus Deutschland stammenden Dschihadisten? b) Teilt die Bundesregierung als Mitglied der internationalen Anti-IS-Koalition die Auffassungen von Florence Parly und Brett H. McGurk bezüglich der ausländischen Dschihadisten? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, inwieweit hat die Bundesregierung gegenüber der US-Regierung und der französischen Regierung ihre abweichende Ansicht deutlich gemacht? Die Fragen 7a und 7b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung kommentiert die Äußerungen politischer Vertreter anderer Staaten nicht. c) Inwieweit bemüht sich die Bundesregierung darum, dass aus Deutschland stammende IS-Kämpfer in Syrien und im Irak oder durch eine Rückkehr nach Deutschland ein rechtsstaatliches Verfahren erhalten können? Die Bundesregierung hat sich gegenüber Irak wiederholt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren und gegen die Verhängung der Todesstrafe eingesetzt , dies gilt auch für Verfahren gegen mutmaßliche IS-Unterstützer. Sie arbeitet hierbei eng mit den für diese Fragen zuständigen Vertretern der irakischen Regierung zusammen. In diesem Zusammenhang setzt die Bundesregierung sich auch für die Erledigung deutscher Rechtshilfeersuchen zur Unterstützung von Strafverfahren in Deutschland ein. Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Syrien sind seit 2012 geschlossen. Wenngleich die Bundesregierung keine Beziehungen zu Vertretern des syrischen Regimes in Damaskus unterhält, setzt sie sich im internationalen Rahmen, insbesondere in den Vereinten Nationen, für die Wahrung der Menschenrechte in Syrien ein. 8. Auf welche Weise bemüht sich die Bundesregierung, Auskunft über das Schicksal von Dschihadisten aus Deutschland in Syrien und im Irak zu erlangen ? Die Bundesregierung steht zu diesem Thema in engem Kontakt mit den irakischen Behörden und bittet diese regelmäßig, über neue Verhaftungen oder Aufgriffe deutscher Staatsangehöriger unaufgefordert und zeitnah zu informieren. Bezüglich des Kontakts zum syrischen Regime wird auf die Antwort zu Frage 7c verwiesen. Darüber hinaus bestehen in Syrien keine direkten Kontakte zu nicht- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/284 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode staatlichen Akteuren. Der Bundesnachrichtendienst bemüht sich im Rahmen seines Auftrages durch nachrichtendienstliche Zusammenarbeit um Informationen zu Dschihad-Rückkehrern zur Aufklärung von Gefährdungssachverhalten. 9. Inwieweit und mit welchem Ziel sind Vertreter deutscher Nachrichtendienste an Verhören von gefangenen IS-Kämpfern in Syrien und im Irak beteiligt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 10. Inwieweit, in welcher Form und mit welchem Ziel steht die Bundesregierung mit den jeweiligen Anti-IS-Kräften in Syrien und im Irak bezüglich deutscher IS-Unterstützer, die in Gefangenschaft geraten sind, in Kontakt (bitte aufschlüsseln nach Anti-IS-Koalition, Demokratischen Kräften Syriens, Demokratischer Föderation Nordsyrien, Syrische Regierung, Irakische Regierung , Kurdische Regionalregierung und Peschmerga sowie gegebenenfalls weiteren Kräften wie Russland, Iran und Türkei)? In Irak steht die Bundesregierung mit den zuständigen Stellen der irakischen Regierung sowie bezüglich der Region Kurdistan-Irak mit den zuständigen Stellen der irakisch-kurdischen Regionalregierung in Kontakt. Vorrangiges Ziel der Kontakte der Bundesregierung mit den zuständigen örtlichen Behörden ist es, bei entsprechendem Wunsch der in Gefangenschaft geratenen deutschen Staatsangehörigen konsularische Betreuung zu ermöglichen und Informationen zum Stand und weiteren Gang des geplanten Verfahrens zu erhalten. Sofern gegen die Inhaftierten Ermittlungen in Deutschland laufen, unterstützt die Bundesregierung die Anliegen deutscher Strafverfolgungsbehörden. Bezüglich des Kontakts zum syrischen Regime wird auf Antwort zu Frage 7c verwiesen. Darüber hinaus bestehen in Syrien keine direkten Kontakte zu den in der Frage genannten nicht-staatlichen Akteuren. Der BND arbeitet mit ausländischen Stellen im Rahmen der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften (§§ 19 Absatz 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) und § 24 Absatz 2 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)) zusammen. Eine weitergehende Beantwortung der Frage würde solche Informationen betreffen , die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht ausgeführt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen u. a. zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung und zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten, aber auch zur Frage, ob und in welchem Umfang spezifische Themen besprochen wurden, und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stel- * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/284 len entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Darüber hinaus birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik des Bundesnachrichtendienstes bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern sukzessive bekannt würden. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten , womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außenund sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Informationen beschreiben aufgrund ihrer thematisch engen und präzise nach ausdrücklich genannten ausländischen Behörden unterscheidenden Themenstellung die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des Bundesnachrichtendienstes so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass aus Deutschland stammende Dschihadisten sich nach der weitgehenden Niederlage des IS in Syrien und im Irak aus Angst vor Strafverfolgung in Deutschland, oder um ihren Kampf an anderer Stelle fortzusetzen, in Drittländer absetzen? a) Welche Drittländer sind dies? b) Wie ist der Umgang dieser Drittländer mit identifizierten ausländischen IS-Anhängern? Zu Frage 11a und 11b liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. Der Bundesregierung ist in Einzelfällen lediglich bekannt, dass solche Personen nach ihrer Identifizierung in Gewahrsam genommen und befragt wurden. Im Einzelfall wurden auch Strafverfahren eingeleitet oder – bei nicht eigenen Staatsangehörigen – die Abschiebung betrieben. Zum Umgang der Türkei mit identifizierten ausländischen IS-Anhängern siehe Antwort zu Frage 12c, 12e, 12f, 12g. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/284 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über eine Ausreise von ausländischen IS-Anhängern aus Syrien und dem Irak in die Türkei oder über die Türkei in Drittländer bzw. ihre Herkunftsstaaten? Nach Kenntnis der Bundesregierung kommt es beim Territorialverlust des IS verstärkt zu Absetz- und Fluchtbewegungen von IS-Kämpfern und ihren Familien von Syrien und Irak in Richtung Türkei. IS-Angehörige versuchen, hier unterzutauchen oder sich in ihre Heimat- oder Drittländer abzusetzen. a) Welche konkreten Kenntnisse hat die Bundesregierung vom Umgang der Türkei mit identifizierten ausländischen IS-Anhängern sowie solchen mit doppelter deutscher und türkischer Staatsbürgerschaft? Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes Nachteile zur Folge haben . Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Diese Informationen werden daher als „VS – VERTRAULICH“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* b) Inwieweit müssen diese Personen Strafverfolgung in der Türkei befürchten ? Die „Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation“ ist nach Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) des türkischen StGB auch bei Mitgliedschaft im Ausland strafbar. Soweit die Organisation terroristische Ziele im Sinne des Artikel 1 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 3713 verfolgt, greifen nach diesem Gesetz strafverschärfende Regelungen. Bei hinreichendem Tatverdacht droht mutmaßlichen IS-Anhängern in der Türkei strafrechtliche Verfolgung. c) Inwieweit droht ihnen eine Abschiebung oder Auslieferung an ihr Herkunftsland ? Grundsätzlich sind nach türkischem Recht Abschiebungen und Auslieferungen möglich. In Einzelfällen wurden deutsche Staatsangehörige, die im Verdacht standen, Mitglieder des sogenannten IS zu sein, nach Deutschland abgeschoben. Erkenntnisse über die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen in ihre Heimatländer liegen nicht vor. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/284 d) Was passierte nach Kenntnis der Bundesregierung mit den „hunderten von IS“-Kämpfern oder ehemaligen -Kämpfern, die sich im September dieses Jahres in der Region Idlib an der Grenze zur Türkei zum Übertritt massiert hatten (www.theguardian.com/world/2017/sep/12/hundreds-ofisis -defectors-mass-on-syrian-border-hoping-to-flee)? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. e) Wie viele deutsche IS-Anhängerinnen und Anhänger bzw. Anhänger anderer in Syrien und im Irak aktiver dschihadistischer Gruppierungen wurden bislang von der Türkei an Deutschland ausgeliefert bzw. nach Deutschland abgeschoben? Der Bundesregierung ist kein Fall einer solchen Auslieferung von der Türkei nach Deutschland bekannt. Zu Abschiebungen siehe die Antwort zu Frage 12c. Der Bundesregierung sind aus der jüngsten Zeit mindestens drei solcher Fälle von Abschiebungen aus der Türkei nach Deutschland bekannt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine systematischen Erkenntnisse dazu vor. f) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis von deutschen IS-Anhängern bzw. Anhängern anderer in Syrien und im Irak aktiver dschihadistischer Gruppierungen in türkischer Straf- oder Untersuchungshaft? Der Bundesregierung sind vier Fälle in Untersuchungshaft und einer im Strafvollzug bekannt, bei denen ein solcher Strafvorwurf im Raum steht. g) Welche Form der Zusammenarbeit gibt es derzeit zwischen deutschen und türkischen Sicherheitsbehörden bezüglich der Rückkehrbewegungen von IS-Kämpfern aus Syrien und dem Irak nach Europa? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 13. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Situation von aus Deutschland stammenden Ehefrauen bzw. Familien von IS-Kämpfern im Irak und in Syrien? Der IS hat Frauen und nicht zum Kampfeinsatz herangezogene Kinder ausländischer Kämpfer soweit möglich aus den umkämpften Gebieten evakuiert. Ihr Verbleib ist nicht in allen Fällen bekannt. a) Wie viele aus Deutschland stammende Familien von IS-Kämpfern befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Flüchtlings- oder Gefangenenlagern , und wie ist die humanitäre Situation in diesen Lagern? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* Belastbare Erkenntnisse zur humanitären Situation in den Flüchtlings- und Gefangenenlagern liegen der Bundesregierung nicht vor. Ein konsularischer Zugang und damit eine Überprüfung der humanitären Bedingungen sind aufgrund der Sicherheitslage derzeit nur in einzelnen Haftanstalten im Irak möglich. Eine konsularische Betreuung in Syrien ist nach Schließung der Botschaft Damaskus und aufgrund der weiterhin schwierigen Sicherheitslage nicht möglich. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/284 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Inwieweit und in welcher konkreten Form bemüht sich die Bundesregierung grundsätzlich um eine Rückkehr der deutschen Ehefrauen und Familien von IS-Kämpfern nach Deutschland? Gemäß Konsulargesetz leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutscher Konsulate im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens konsularische Betreuung für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland hilfebedürftig sind oder festgenommen bzw. verhaftet wurden. Dabei müssen ein etwaiger Strafanspruch des Gaststaates genauso berücksichtigt werden wie deutsche Sicherheits- und Strafverfolgungsinteressen . Zur – derzeit nicht möglichen – konsularischen Betreuung in Syrien wird auf die Antwort zu Frage 13a verwiesen. c) Wie viele deutsche Ehefrauen und Kinder von IS-Kämpfern wurden zu welchem Zeitpunkt mit Hilfe deutscher Behörden in die Bundesrepublik zurückgebracht? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 14. Welche konkrete Hilfestellung hat die Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt für eine Rückkehr der deutschen IS-Anhängerin Nadja R. und ihrer Kinder aus einem Lager in Nordsyrien in die Bundesrepublik Deutschland geleistet (www.hessenschau.de/panorama/is-anhaengerin-nadja-r-kommtnach -deutschland-zurueck,is-anhaengerin-100.html)? a) In welchem Lager an welchem Ort genau und in welcher Situation befand sich Nadja R. zum Zeitpunkt ihrer Kontaktaufnahme mit deutschen Behörden ? b) Welche Rolle spielte ein von Nadja R. mit Hilfe von Reportern der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ verbreiteter Hilferuf über Video an die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel für die Heimholung der deutschen IS-Anhängerin ? c) In welchem Land befindet sich Nadja R. derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung ? d) Auf welchem genauen Weg hat Nadja R. Syrien verlassen und ist nach Deutschland zurückgereist, falls die Rückkehr bereits stattgefunden hat? e) Inwieweit und durch welche deutschen Behörden gab es zu welchem Zeitpunkt bezüglich Nadja R. eine Kontaktaufnahme zur US-geführten Anti- IS-Allianz, zu den DKS, den YPG/YPJ oder der Administration der Demokratischen Föderation Nordsyrien. f) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis von Ermittlungsverfahren in Deutschland gegen Nadja R., die aufgrund ihrer IS-Anhängerschaft oder damit verbundener Straftatbestände gegen sie eingeleitet wurden? g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation und den derzeitigen Aufenthaltsort des aus Hamburg stammenden Ehemanns von Nadja R. und IS-Kämpfers Cem K. oder bemüht sie sich, an solche Kenntnisse zu kommen, und inwieweit und in welcher Form ist die Bundesregierung bestrebt, sich für eine Rückkehr von Cem K. nach Deutschland einzusetzen? Die Fragen 14 und 14a bis 14g werden zusammengefasst beantwortet. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/284 Die Antwort der Bundesregierung ist eingedenk des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater Anhang verschickt.* 15. Welche konkreten Risiken und Gefahren sieht die Bundesregierung von (ehemaligen) IS-Anhängerinnen und -Anhängern bzw. Anhängern anderer dschihadistischer Gruppierungen ausgehen, die nach Deutschland zurückkehren ? Grundsätzlich muss bei der Mehrzahl der Zurückgekehrten davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin an ihrer islamistischen Grundhaltung festhalten. Ihre Fähigkeit, sich unauffällig in westlichen Staaten zu bewegen (z. B. durch ihre angepasste äußerliche Erscheinung oder den legalen Besitz westlicher Reise- und Identitätsdokumente), macht sie aus Sicht islamistischer Organisationen geeignet, Anschläge zu konzipieren und auch zu realisieren. Ein Sicherheitsrisiko stellen vor allem die überwiegend männlichen Personen dar, die während ihres Aufenthaltes in Syrien und Irak ideologisch indoktriniert, militärisch ausgebildet und in Kämpfen eingesetzt wurden. 16. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die von zurückkehrenden (mutmaßlich ehemaligen) IS-Anhängern und anderen Dschihadisten ausgehenden Gefahren zu ermitteln und Risiken vorzubeugen ? Maßnahmen zum Umgang mit sogenannten „Rückkehrern“ aus Krisen-, Kriegsbzw . Dschihad-Gebieten werden bundesweit in Handlungskonzepten abgestimmt und fortlaufend, auch anlassbezogen, überprüft und fortgeschrieben. Der Vorbereitung von Maßnahmen bei einer möglichen (Wieder-)Einreise kommt hohe Bedeutung zu. Hierzu sind im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten entsprechende nationale und internationale Fahndungsausschreibungen vorgesehen. In jedem Einzelfall wird umfassend und fortlaufend, unter Einbindung der zuständigen Behörden, geprüft, welche Maßnahmen in Betracht kommen und zweckmäßig sind. Art und Umfang der Maßnahmen richten sich dabei nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Person, der Bewertung ihres Gefährdungspotenzials sowie den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Bearbeitung durch die Sicherheitsbehörden im Einzelfall. 17. Welche besonderen Risiken sieht die Bundesregierung von minderjährigen Rückkehrern aus dem IS-Kalifat ausgehen? Fragen 17 und 17c werden zusammengefasst beantwortet. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Minderjährige – in Abhängigkeit von der Dauer ihres Aufenthaltes – während ihrer Zeit beim IS eine entsprechende Sozialisation erfahren und sie deshalb dessen radikale Ansichten in ihre Denkund Handlungsweisen übernommen haben. Eine islamistische oder dschihadistische Grundeinstellung könnte bei den Minderjährigen auch nach ihrer Rückkehr * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Zusätzlich hat das Auswärtige Amt einen Teil der Antwort zu Frage 15g als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/284 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode fortbestehen oder sich verfestigen. Diese Entwicklung ist jedoch von einer Vielzahl von (u. a. sozialen) Einflussfaktoren abhängig und nicht valide prognostizierbar . Zudem geht damit nicht einher, dass von diesem Personenkreis terroristische Aktivitäten entfaltet werden. Ebenso erscheint es möglich, dass Minderjährige eine solche Grundeinstellung nicht übernommen haben bzw. nach Rückkehr nicht beibehalten. Im April 2017 wurde das Nationale Präventionsprogramm gegen islamistischen Terrorismus von der Bundesregierung verabschiedet, das an bestehende Maßnahmen anknüpft und Schwerpunkte wie etwa Orte der Prävention, Prävention im Netz, Prävention durch Integration, Prävention und De-Radikalisierung im Strafvollzug und Bewährungshilfe sowie der Erhöhung der Wirksamkeit weiterentwickelt . a) Wie viele Minderjährige im Alter von über zwölf Jahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung aus den IS-Gebieten nach Deutschland zurückgekehrt , und was geschah mit diesen nach ihrer Rückkehr? Es liegen derzeit zu einem Rückkehrer, der über zwölf Jahre alt ist und zum Zeitpunkt der Rückkehr noch minderjährig war, Erkenntnisse vor. b) Mit wie vielen Minderjährigen im Alter von über zwölf Jahren, die aus den IS-Gebieten nach Deutschland zurückkehren können, rechnet die Bundesregierung? Prognosen im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht möglich. c) Welche konkreten Maßnahmen zur Gefahrenprävention aber auch zur Betreuung dieser Jugendlichen ergreifen die Bundesregierung oder nach ihrer Kenntnis die Landesbehörden? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333