Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2860 19. Wahlperiode 19.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michel Brandt, Zaklin Nastic, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2153 – Bundeswehrmandat Sea Guardian V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im März 2018 wurde das Bundeswehrmandat der NATO-Operation SEA GUARDIAN um ein weiteres Jahr verlängert. Die im Juli 2016 gegründete Maritime Sicherheitsoperation leistet laut Mandat einen Beitrag zur Seeraumüberwachung , zur Bekämpfung des Terrorismus und zum Kapazitätsaufbau im Mittelmeerraum . Sie hat Zugang zum gesamten Mittelmeer und dessen Zugängen, sowie den Territorialgewässern der Anrainerstaaten, die ihr Einverständnis geben . Die NATO setzt somit ihr geopolitisches Interesse einer militärisch gesicherten Südflanke um. Obwohl die Vorgängermission von SEA GUARDIAN, Operation Active Endeavour (OAE), in 14 Jahren keine einzige illegale Waffe beschlagnahmt hat und keinen einzigen Terroristen festgenommen hat, wird an diesen Kernkompetenzen auch für SEA GUARDIAN festgehalten. Das Mandat wurde zudem ausgeweitet und ermöglicht nun die Unterstützung der EU-Mission EUNAVFOR MED Operation SOPHIA sowie den Informationsaustausch und Kapazitätsaufbau von „Bündnispartnern“. Somit hilft SEA GUARDIAN durch die Unterstützung von EUNAVOR MED und durch den direkten Austausch mit der libyschen Küstenwache bei der Rückführung von Flüchtenden nach Libyen. Diese „Push-Back“-Aktionen sind unter verschiedenen Gesichtspunkten völkerrechtlich problematisch. Zum einen gibt es in Libyen kein Asylrecht und Flucht wird kriminalisiert. Die Gefangenenlager , in denen Geflüchtete inhaftiert werden, sind ein rechtsfreier Raum, in dem Folter, Erpressung, Zwangsarbeit, Vergewaltigung und willkürliche Todesstrafe zum Alltag gehören. Ein Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Nigers Hauptstadt Niamey bezeichnete in einem „Drahtbericht“ die Verhältnisse gar als „KZ-ähnlich“ (www.welt.de/politik/deutschland/article161611324/Auswaertiges-Amt-kritisiert- KZ-aehnliche-Verhaeltnisse.html). Da eine Rückführung von Flüchtenden auf dem Mittelmeer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Menschenrechtsverletzungen führen würde, bedeutet das Zurückdrängen von Menschen nach Libyen nach Auffassung der Fragesteller eine Verletzung des Refoulement -Verbots (völkerrechtlicher Grundsatz der Nichtzurückweisung). Dies gilt besonders, wenn europäische bzw. NATO-Schiffe die Weiterfahrt von Flüchtlingsbooten blockieren und diese in der Folge in einen unsicheren Drittstaat wie Libyen zurückgeschleppt werden, wie ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages bestätigt (WD 2 – 3000 – 013/18). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2860 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zum anderen ist das Vorgehen der libyschen Küstenwache auf hoher See nachweisbar brutal und gefährdet das Leben von Flüchtenden und (zivilen) Seenotretterinnen und Seenotrettern, wie diese Beispiele zeigen: Bei einem zivilen Seenotrettungseinsatz durch die Spanische „Pro Aktiva Open Arms“ am 17. März 2018 versuchte die „sogenannte“ libysche Küstenwache das Rettungsschiff mit Waffengewalt dazu zu zwingen, ihnen die bereits Geretteten zu übergeben. Da die zivilen Seenotretter sich weigerten, die Geretteten auszuliefern, konnten sie vor der libyschen Küstenwache in Sicherheit gebracht werden (www.focus.de/politik/ausland/open-arms-heikler-zwischenfall-immittelmeer -italienische-behoerden-beschlagnahmen-fluechtlings-rettungsschiff_ id_8636148.html). Am 6. November 2017 starben fünfzig Menschen, als eine Rettungsmission durch das Fehlverhalten der libyschen Küstenwache eskalierte. Trotz des Einsatzes verschiedener anderer Seenotretterinnen und Seenotretter näherte sich ein libysches Patrouillenboot mit hoher Geschwindigkeit. Als die libysche Küstenwache anfing, die Menschen an Bord zu schlagen und sie zu bedrohen , versuchten einige von ihnen, zurück ins Wasser zu springen (https://sea-watch.org/clarification-on-the-incident-of-november-6th/). Viele gekenterte Flüchtende ertranken. Am 10. und am 23. Mai 2017 hatten Marineangehörige aus Libyen Schusswaffen gegen Flüchtende und Helfende eingesetzt (http://gleft.de/1IX). Angehörige der Organisationen Jugend Rettet und SOS Mediterranee gerieten dabei mit ihren Schiffen „Iuventa“ und „Aquarius“ bei der Rettung von rund 100 Geflüchteten ins Kreuzfeuer der libyschen Küstenwache. Die Hilfsorganisationen konnten die Bergung der Menschen an Bord zweier Boote im zentralen Mittelmeer nicht fortsetzen. Der Vorfall ereignete sich außerhalb libyscher Hoheitsgewässer. Auf Bildern, die von der Besatzung der „Iuventa“ präsentiert wurden, sind die Männer der Küstenwache zu erkennen, wie sie das Schlauchboot der Geflüchteten entern und die Insassen mit Waffen bedrohen . Zwei Boote wurden schließlich zurück in libysches Hoheitsgebiet gezwungen. Am 21. Oktober 2016 hatte ein Boot der libyschen Küstenwache während eines Rettungseinsatzes der Sea-Watch 2 ein vollbesetztes Schlauchboot geentert , die Flüchtenden mit Stöcken geschlagen und die Crew von Sea-Watch davon abgehalten, Rettungswesten zu verteilen und mit der Versorgung fortzufahren . Durch das brutale Vorgehen der libyschen Küstenwache brach an Bord eine Massenpanik aus: alle 150 Insassinnen und Insassen fielen ins Meer, eine zweistellige Zahl an Menschen ertrank (https://sea-watch.org/ eilmeldung-viele-tote-nach-ueberfall-der-libyschen-kuestenwache-auf-sea-watchrettungseinsatz /). Eine Unterstützung der libyschen Küstenwache durch SEA GUARDIAN und EUNAVOR MED begünstigt nach Ansicht der Fragestellenden die Verletzung des Völkerrechts, insbesondere des Seerechts und des Asylrechts. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2860 1. In welcher Form berichtet die Bundesregierung über die Tätigkeiten von Operation SEA GUARDIAN, gibt es zudem einen Jahresbericht, und wann und in welcher Form wurden bzw. werden die Informationen veröffentlicht bzw. den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht? Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag im Rahmen der wöchentlichen schriftlichen Unterrichtung des Parlamentes (UdP) und in den regelmäßigen Sitzungen des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestags über den Sachstand in den Einsätzen und über die Entwicklung in den einzelnen Einsatzgebieten. 2. Welchem Verhaltenskodex bzw. welchen Verhaltensregeln unterliegen die an SEA GUARDIAN beteiligten Personen, und in welcher Form, durch wen und wie oft wird die Einhaltung überprüft? Alle bei SEA GUARDIAN beteiligten Einsatzkontingente der NATO-Mitgliedsstaaten unterliegen den Einsatzregeln („Rules of Engagement“), welche durch alle Mitgliedsstaaten für diese Operation einvernehmlich beschlossen wurden. Die Einsatzregeln werden fortlaufend durch die entsprechenden NATO-Gremien überprüft und ggf. angepasst. 3. Welche Interessen verfolgt die Bundesregierung mit einer geopolitischen Überwachung des Mittelmeers durch SEA GUARDIAN? Auftrag von SEA GUARDIAN ist es, einer Bedrohung des Bündnisgebiets sowie der Verbreitung von Terrorismus im Mittelmeerraum entgegenzutreten. In diesem Rahmen leistet SEA GUARDIAN im Mittelmeerraum einen Beitrag zur Seeraumüberwachung , zum Lagebildaustausch, zum maritimen Kampf gegen den Terrorismus und zur Beschränkung des Waffenschmuggels im maritimen Umfeld . Damit trägt SEA GUARDIAN zur maritimen Sicherheit im Mittelmeer bei, die auch im Interesse der Bundesrepublik Deutschland ist. 4. Wie begründet die Bundesregierung das räumlich sehr weit gefasste Operationsgebiet der Operation SEA GUARDIAN, das faktisch mehr als das gesamte Mittelmeer umfasst? Das Einsatzgebiet entspricht dem im NATO-Operationsplan festgelegten Einsatzgebiet . Zur Wahrnehmung des Einsatzauftrags ist auch die Einbeziehung der Zugänge zum Mittelmeer und des Luftraums darüber notwendig. 5. Welche Schiffe wurden im Rahmen der Operation SEA GUARDIAN jeweils im Jahr 2016, 2017 und 2018 kontrolliert und durchsucht, bei denen ein Verdacht zu Verbindungen mit terroristischen Organisationen oder Waffenschmuggel bestand (bitte nach BRT, Nationalflagge, Eigentümer, Route, Seegebiet der durchgeführten Kontrolle, relevantem Ergebnis der Kontrolle aufschlüsseln)? Informationen zu im Rahmen von SEA GUARDIAN kontrollierten oder durchsuchten Schiffen liegen der Bundesregierung nicht vor. Deutsche Einheiten in SEA GUARDIAN haben bisher keine Schiffe kontrolliert oder durchsucht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2860 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. a) Wie viele als Terroristen verdächtigte Personen hat SEA GUARDIAN jeweils im Jahr 2016, 2017 und 2018 überführt und/oder verhaftet (bitte konkretisieren, welche Festnahmen wann erfolgten, welchen Umfang die deutsche Beteiligung hatte und wie viele der Festgenommenen rechtskräftig verurteilt wurden bzw. welche Verfahren noch schwebend sind)? Im Rahmen der Operation SEA GUARDIAN wurden bisher keine Personen verhaftet . b) Welche terrorismusverdächtigen Vorfälle haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016, 2017 und 2018 im Seegebiet des Mittelmeerraums darüber hinaus ereignet? Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es im Rahmen von SEA GUARDIAN im Zeitraum 2016 und 2017 keine terrorismusverdächtigen Vorfälle im Seegebiet des Mittelmeerraums. Für das Jahr 2018 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c) Welche konkreten Hinweise gibt es darauf, dass die Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) im Mittelmeerraum präsent ist? Es liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zur Präsenz des „Islamischen Staates“ (IS) im Seegebiet des Mittelmeerraums vor. 7. Wie viele als Schlepper verdächtige Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Einsatzgebiet der Mission von SEA GUARDIAN jeweils im Jahr 2016, 2017 und 2018 verhaftet (bitte konkretisieren, welche Festnahmen wann erfolgten, welchen Umfang die deutsche Beteiligung hatte und wie viele der Festgenommenen rechtskräftig verurteilt wurden bzw. welche Verfahren noch schwebend sind)? SEA GUARDIAN hat keinen eigenen Auftrag zur Bekämpfung von Menschenschmuggel oder Menschenhandel. Entsprechend wurden keine Festnahmen durchgeführt. 8. Wie viele wegen Waffenschmuggel verdächtigte Personen hat SEA GUARDIAN jeweils im Jahr 2016, 2017 und 2018 überführt und/oder verhaftet (bitte konkretisieren, welche Festnahmen wann erfolgten, welchen Umfang die deutsche Beteiligung hatte und wie viele der Festgenommenen rechtskräftig verurteilt wurden bzw. welche Verfahren noch schwebend sind)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden keine des Waffenschmuggels verdächtigte Personen durch SEA GUARDIAN festgenommen. 9. Welche Waffen im Wert von wie viel Euro wurden jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 sichergestellt (bitte nach Art der Waffe, Menge, Herkunft und Wert aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden von SEA GUARDIAN bisher keine Waffen beschlagnahmt oder sichergestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2860 10. Welches Lagebild hat sich bezogen auf das Mandat und die allgemeine Sicherheitslage nach Einschätzung der Bundesregierung durch den bisherigen Einsatz von SEA GUARDIAN im Mittelmeerraum ergeben? Das von SEA GUARDIAN erstellte Lagebild trägt zum Gesamtlagebild der Bundesregierung und der NATO bei. Die Einschätzung der Lage hat sich durch die Beteiligung an SEA GUARDIAN bestätigt. Es gilt weiterhin die Einschätzung der Bundesregierung wie sie im Antrag zur Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der NATO-geführten Maritimen Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN im Mittelmeer vom 7. März 2018 unter Politischen Rahmenbedingungen aufgeführt ist. 11. Wie belegt die Bundesregierung, dass die Operation SEA GUARDIAN laut Einschätzung der Bundesregierung ihrem Mandat bisher gerecht wurde? Die Operation SEA GUARDIAN trägt durch regelmäßige Präsenz von Einheiten (Direct Support) zur Sicherheit im Seegebiet des Mittelmeers bei. Durch diese Einheiten sowie weitere Einheiten (im sogenannten Associated Support) hat die NATO ein belastbares Lagebild der Region. 12. An wie vielen Seenotrettungsaktionen war SEA GUARDIAN jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 wie beteiligt, und wie viele Personen wurden dabei durch SEA GUARDIAN gerettet (bitte nach Vorfall mit Datum und kurzer Beschreibung aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung war SEA GUARDIAN bisher an keiner Seenotrettungsaktion beteiligt. 13. In wie vielen Fällen hat SEA GUARDIAN zivile Seenotretter unterstützt (bitte Vorfall mit Datum und betroffener Seenotrettungsorganisation benennen und Vorfall kurz schildern)? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14. Wie gestaltet sich die konkrete Zusammenarbeit zwischen SEA GUARDIAN und EUNAVOR MED Operation SOPHIA, und wie wird EUNAVOR MED logistisch durch SEA GUARDIAN unterstützt? Die Operationen SEA GUARDIAN der NATO und die EU-geführte EUNAVFOR MED Operation SOPHIA tauschen kontinuierlich Lageinformationen aus. Einheiten von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA werden durch Einheiten von SEA GUARDIAN logistisch unterstützt, z. B. durch die Versorgung mit Kraftstoff in See. Darüber hinaus hat das Operationshauptquartier (OHQ) von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA einen Offizier zur Koordination ins NATO Allied Maritime Command in Northwood (Großbritannien) entsandt . Weiterhin kann die NATO im Falle der Begleitung von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA umgeleiteter Schiffe in einen Hafen Unterstützung leisten. 15. Wie gestaltet sich der Informationsaustausch zwischen SEA GUARDIAN und EUNAVOR MED konkret? Der Austausch von Lagebildinformationen beinhaltet Informationen zum Schiffsverkehr im Seegebiet und ggf. zu einzelnen Schiffen, zur Lage und Absicht der jeweiligen Operation und zur geplanten Überprüfung verdächtiger Schiffe im Rahmen der jeweiligen Mandate sowie zu Ergebnissen der Überprüfung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2860 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Wie gestaltet sich die konkrete Zusammenarbeit zwischen SEA GUARDIAN und FRONTEX? Eine direkte umfassende Zusammenarbeit von SEA GUARDIAN mit FRONTEX als polizeilicher EU-Grenzschutzoperation, wie z. B. durch Einschiffung von Personal , ist aktuell nicht vorgesehen. 17. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen SEA GUARDIAN und der italienischen Regierung? Die Zusammenarbeit von SEA GUARDIAN mit Regierungen erfolgt über die entsprechenden NATO-Gremien. 18. Wie gestaltet sich die konkrete Zusammenarbeit zwischen SEA GUARDIAN und der libyschen Küstenwache? Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht keine konkrete Zusammenarbeit zwischen SEA GUARDIAN und der libyschen Küstenwache. 19. Wie gestaltet sich die konkrete Zusammenarbeit zwischen SEA GUARDIAN und den libyschen Autoritäten? Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht keine konkrete Zusammenarbeit zwischen SEA GUARDIAN und der libyschen Regierung. 20. Welche Staaten unterstützt SEA GUARDIAN wie am Kapazitätsaufbau? Aktuell bestehen keine Programme zum Kapazitätsaufbau an denen sich SEA GUARDIAN aktiv beteiligt. 21. Welche Rolle spielen libysche Milizengruppen (z. B. Brigade 48) bei der Zusammenarbeit zwischen SEA GUARDIAN und libyschen Autoritäten? 22. Welche Informationen werden der libyschen Küstenwache oder den libyschen Behörden durch SEA GUARDIAN zu welchem Zweck zur Verfügung gestellt? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen 18 und 19 wird verwiesen. 23. Welche Informationen sind der Bundesregierung über die Ausweitung des libyschen Küstengebiets (Ausschließliche Wirtschaftszone) auf Hoher See bekannt, und wie ist das völkerrechtlich zu bewerten? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine Änderung der Erklärungen Libyens vom 24. Februar 2005 über eine Fischereischutzzone und vom 27. Mai 2009 über eine ausschließliche Wirtschaftszone vor. Eine Verteilung der Notifizierung Libyens über die Benennung eines nationalen Such- und Rettungsbereichs („SAR Zone“) durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation an die anderen Mitgliedstaaten steht aus. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/1118 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2860 24. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der italienischen Regierung und der libyschen Küstenwache und die stark zugenommene Praxis der italienischen Küstenwache, die libysche Küstenwache zum „on-scene coordinator“ zu bestimmen, und auf welcher rechtlichen Grundlage fußt diese Zusammenarbeit? Zu den rechtlichen Grundlagen der Benennung des On Scene Coordinator wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/2021 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor. 25. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Durchführung von „Push-backs“ durch die libysche Küstenwache (www.newsdeeply.com/ refugees/community/2017/11/24/the-case-for-italys-complicity-in-libya-pushbacks )? Es ist grundsätzlich Aufgabe Libyens, durch seine Küstenwache seine Seegrenze zu schützen und in seinen Gewässern Seenotrettung sicherzustellen. 26. Welche Informationen hat die Bundesregierung über eine schrittweise Verlagerung aller Mittelmeer-SAR-Operationen (SAR = Search and Rescue) in den Verantwortungsbereich der libyschen Küstenwache? An EUNAVFOR MED Operation SOPHIA und SEA GUARDIAN beteiligte Schiffe der Deutschen Marine kommen neben ihren jeweils vom Deutschen Bundestag mandatierten Aufgaben auch jederzeit anlassbezogen und ohne räumliche Einschränkung der vom jeweiligen Bundestagsmandat unabhängigen völkerrechtlichen Verpflichtung zu Seenotrettung nach. Auf die Antwort zu Frage 38 wird verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Frage vor. 27. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die offizielle Anfrage der libyschen Regierung zur Ausbildung der libyschen Armee bei der NATO (www.africanews.com/2017/02/16/libya-officially-requests-nato-to-help-trainits -armed-forces//), wann und durch welche NATO-Mitgliedstaaten soll dies erfolgen, und wie wirkte sich diese Anfrage auf SEA GUARDIAN aus? Die NATO hat Libyen bereits 2013 Beratung zum Aufbau von Verteidigungsund Sicherheitsinstitutionen zugesagt und diese Zusage bei den NATO-Gipfeln in Wales und Warschau bestätigt. Libyen hat durch Schreiben der Regierung der nationalen Einheit an den NATO-Generalsekretär im Februar 2017 um Beratung in diesem Sinne durch die NATO gebeten. Zur Ausgestaltung dieser Beratung führen NATO und Libyen Gespräche. Ob in diesem Zusammenhang auch Aufgaben für SEA GUARDIAN entstehen werden, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar. 28. Besteht eine Vereinbarung zwischen der libyschen Regierung und der NATO, welche sich auf SEA GUARDIAN auswirkt, und wenn ja, um welche Vereinbarung handelt es sich, und wie wirkt sie sich auf SEA GUARDIAN aus? Der Bundesregierung ist keine Vereinbarung im Sinne der Fragestellung bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2860 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Wie sind die Kapazitäten von SEA GUARDIAN in Bezug auf die verschiedenen Arbeitsfelder prozentual aufgeteilt? a) Wie viel Prozent der Kapazitäten von SEA GUARDIAN werden für die Unterstützung von EUNAVOR MED aufgewendet? b) Wie viel Prozent der Kapazitäten von SEA GUARDIAN werden für die Unterstützung der libyschen Küstenwache aufgewendet? c) Wie viel Prozent der Kapazitäten von SEA GUARDIAN werden für den Kapazitätsaufbau in anderen Staaten außer Libyen aufgewendet? d) Wie viel Prozent der Kapazitäten von SEA GUARDIAN werden für Schmuggler- und Terrorbekämpfung aufgewendet? Die Fragen 29 bis 29d werden gemeinsam beantwortet. Eine prozentuale und quantitative Zuteilung der Kapazitäten von SEA GUARDIAN wird nicht vorgenommen. 30. Ist geplant, das Mandat von SEA GUARDIAN kurz-, mittel- oder langfristig zu beenden? a) Wenn ja, wann und unter welchen Bedingungen? b) Wenn nein, warum nicht? c) Ist bei nicht erreichten Zielen eine Mandatsüberarbeitung von SEA GUARDIAN in Planung? Die Fragen 30 bis 30c werden gemeinsam beantwortet. Das Mandat zur deutschen Beteiligung an der NATO-Operation SEA GUARDIAN wurde durch den Deutschen Bundestag am 22. März 2018 bis zum 31. März 2019 verlängert. Über die Beteiligung über den 31. März 2019 hinaus wird die Bundesregierung zu gegebener Zeit entscheiden. Das NATO-Mandat für die Maritime Sicherheitsoperation SEA GUARDIAN ist langfristig angelegt. Das strategische Ziel der NATO, und damit die Grundlage zur Beendigung der Operation , wäre erreicht, wenn die Mittelmeeranrainerstaaten den Gefahren und Bedrohungen im Mittelmeerraum ohne die Unterstützung der NATO-Operation SEA GUARDIAN selbstständig begegnen sowie ein maritimes Lagebewusstsein aufrechterhalten können. Derzeit ist seitens der NATO keine Beendigung beabsichtigt . 31. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, laut denen zivile Seenotrettungsboote von SEA GUARDIAN mit Schleppern in Verbindung gebracht wurden? a) Wenn ja, welche und warum? b) Wurden oder werden zivile Seenotrettungsboote auf Grundlage eines Schlepperverdachts durch SEA GUARDIAN überwacht? c) Wenn ja, welche, und wie bzw. mit welcher Begründung? Die Fragen 31 bis 31c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2860 32. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Rettungsboot IUVENTA der deutschen Hilfsorganisation Jugend Rettet rechtmäßig von den italienischen Behörden aufgrund des Verdachts der Begünstigung von Schlepperaktivitäten einbehalten wurde? Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmung des Schiffes Iuventa durch die italienische Staatsanwaltschaft zu beurteilen. a) Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um Jugend Rettet in dem Prozess vor dem Kassationshof in Rom zu unterstützen , sowohl durch die Botschaft, das Auswärtige Amt oder andere Regierungsstellen? Die Bundesregierung war nicht Partei im entsprechenden Prozess vor dem Kassationsgerichtshof in Rom. Jegliche Einflussnahme auf das Verfahren eines unabhängigen Gerichts eines EU-Partnerstaates wäre nicht zulässig. b) Sollte es zu einer Anklage verschiedener Mitglieder der Hilfsorganisation Jugend Rettet kommen, wie gedenkt die Bundesregierung die deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in dem Prozess zu begleiten und zu unterstützen? Die rechtliche Beratung und Vertretung vor einem ausländischen Gericht obliegt den örtlich zugelassenen Rechtsanwälten. Aufgabe des Auswärtigen Amts ist nach § 7 Konsulargesetz die konsularische Betreuung von deutschen Inhaftierten im Ausland; in dem Rahmen unterstützt die Auslandsvertretung u. a. bei der Suche eines Rechtsbeistandes. 33. Welche Informationen hat die Bundesregierung über Berichte, dass verschiedene Kriegsschiffe Such- und Rettungsaktionen auf Distanz begleiten, eine beobachtende Position einnehmen, aber nicht eingreifen? 34. Welche Informationen hat die Bundesregierung über Blockierungen von Flüchtlingsbooten durch Marineeinheiten, bis die libysche Küstenwache vor Ort ist, um die Flüchtenden zurück an Land zu bringen? Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung kommen alle im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA und SEA GUARDIAN beteiligten Schiffe ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Seenotrettung nach. 35. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen SEA GUARDIAN oder EUNAVOR MED an Bord genommene Personen an einen Drittstaat überstellt hat? Wenn ja, um welche Fälle und welche Drittstaaten handelt es sich (bitte detailliert und unter Nennung des jeweiligen Datums und Angabe, wer dafür verantwortlich war, angeben)? Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2860 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 36. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen von SEA GUARDIAN an Bord genommene Personen zurück nach Libyen überführt worden sind? Wenn ja, wohin wurden diese Menschen gebracht (Antwort bitte begründen)? Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. 37. Schätzt die Bundesregierung Libyen als im Seerecht „sicheren Hafen“ bezeichneten Ort ein (Antwort bitte begründen)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/571 sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/1146 vom 22. Januar 2018 wird verwiesen. 38. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Unterstützung der libyschen Küstenwache mit dem Refoulement-Verbot sowie dem Europäischen Asylrecht vereinbar ist? Wenn ja, wie? Weder völkerrechtliche Refoulement-Verbote noch das Europäische Asylrecht stehen einer Unterstützung der libyschen Küstenwache entgegen, welche diese in den Stand versetzen soll, ihre eigenen Verpflichtungen besser zu erfüllen. Auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/2021, zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/13604 und zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 18/13153 sowie auf die Antworten von Staatsminister Roth in diversen Fragestunden des Deutschen Bundestages (vgl. Plenarprotokolle 19/28, 19/16 und 18/236) wird zu Einzelaspekten verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333