Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 14. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2873 19. Wahlperiode 15.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Kordula Schulz-Asche, Friedrich Ostendorff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2396 – Wasserqualität von Badegewässern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland verfügt über tausende Badestellen in Seen, Flüssen oder an der Küste, die in der Sommersaison gerne genutzt werden. Ein Teil der deutschen Badegewässer unterliegt der Kontrolle der Richtlinie 2006/7/E- G über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässer-Richtlinie). In Artikel 14 der Badegewässer-Richtlinie ist festgelegt, dass diese bis 2020 von der Europäischen Kommission unter anderem auf der Grundlage von Stellungnahmen aus den Mitgliedstaaten sowie den bisher gewonnenen Erfahrungen zu überprüfen ist. Unter anderem soll dabei auf die von der Badegewässer-Richtlinie festlegten Parameter, auf die Badegewässer kontrolliert werden, eingegangen werden. Darüber hinaus hat nach Medienberichten der Bund-Länder-Arbeitskreis (BLAK) Badegewässer über eine Ausweitung der Überwachung diskutiert, nachdem der „NDR“ in einer Stichprobe in Niedersachsen in verschiedenen Gewässern multiresistente Keime gefunden hatte (www.tagesschau.de/inland/keime- 109.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2873 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Seen (größer als 1 ha) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Anzahl der Seen größer als ein Hektar pro Bundesland liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung hat die Bundesländer um eine entsprechende Information gebeten. Die von den Ländern vorgelegten Daten können der nachfolgenden Tabelle 1 entnommen werden. In nachfolgender Tabelle 2 wird für alle Bundesländer hilfsweise die Anzahl der Seen größer 50 Hektar aufgelistet, die umfassend vorliegt. Tabelle 1 Anzahl der Seen größer als ein Hektar in Deutschland Bundesland Anzahl Seen > 1 ha Baden-Württemberg 1.307 Bayern 5.392 Berlin 120 Brandenburg 3.400 Hessen 771 Mecklenburg-Vorpommern 2.209 Niedersachsen 3.600 Rheinland-Pfalz 598 Schleswig-Holstein 1.487 Sachsen 2.202 Sachsen-Anhalt 1.495 Tabelle 2 Anzahl der Seen größer 50 Hektar in Deutschland Bundesland Anzahl Seen > 50 ha Baden-Württemberg 26 Bayern 47 Berlin 12 Brandenburg 190 Bremen 0 Hamburg 2 Hessen 12 Mecklenburg-Vorpommern 202 Niedersachsen 27 Nordrhein-Westfalen 51 Rheinland-Pfalz 16 Schleswig-Holstein 73 Saarland 0 Sachsen 30 Sachsen-Anhalt 31 Thüringen 13 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2873 2. Bei wie vielen Seen wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Badewasser nach EU-Richtlinie kontrolliert (bitte wenn möglich nach Bundesländern aufschlüsseln)? Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2006/7/EG vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (nachstehend „Badegewässerrichtlinie “) gilt diese für jeden Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät (nachstehend „Badegewässer“ genannt). Entsprechende Kontrollen an Badegewässern finden unter Anwendung der Richtlinie statt. Die Anzahl der Badegewässer an Seen ist in der nachfolgenden Tabelle angegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Badegewässer nach Badegewässerrichtlinie „Abschnitte eines Oberflächengewässers“ sind, d. h. dass an einem See mehrere Badegewässer liegen können. So liegen z. B. am Bodensee in Baden-Württemberg 69 Badegewässer , am Scharmützelsee in Brandenburg 6 Badegewässer und am Kummerower See in Mecklenburg-Vorpommern 5 Badegewässer. Tabelle 3 Anzahl der Badegewässer an Seen in Deutschland Bundesland Anzahl Badegewässer an Seen Baden-Württemberg 311 Bayern 375 Berlin 24 Brandenburg 242 Bremen 10 Hamburg 16 Hessen 64 Mecklenburg-Vorpommern 149 Niedersachsen 212 Nordrhein-Westfalen 108 Rheinland-Pfalz 69 Schleswig-Holstein 158 Saarland 4 Sachsen 33 Sachsen-Anhalt 74 Thüringen 40 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2873 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. An wie vielen Badestellen an der Küste wird das Badewasser nach Kenntnis der Bundesregierung nach Badegewässer-Richtlinie kontrolliert (bitte wenn möglich nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Anzahl der Badegewässer an Küsten- und Übergangsgewässer ist in der nachfolgenden Tabelle angegeben. Tabelle 4 Anzahl der Badegewässer an Küsten- und Übergangsgewässern in Deutschland Bundesland Anzahl Küsten- und Übergangsbadegewässer Hamburg 1 Mecklenburg-Vorpommern 145 Niedersachsen 54 Schleswig-Holstein 166 4. An wie vielen Badestellen an Fließgewässern wird das Badewasser nach Kenntnis der Bundesregierung nach Badegewässer-Richtlinie kontrolliert, und an welchen Fließgewässern befinden sich diese Badestellen (bitte wenn möglich nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Anzahl der Badegewässer an Flüssen ist in der nachfolgenden Tabelle angegeben . Tabelle 5 Anzahl der Badegewässer in Flüssen in Deutschland Bundesland Anzahl Flussbadegewässer Flüsse (Anzahl Badegewässer/Fluss) Baden-Württemberg 1 Donau Brandenburg 8 Spree (4), Havel (3), Letschiner Hauptgraben (1) Bremen 1 Weser Mecklenburg-Vorpommern 2 Kleine Sude, Warnow Niedersachsen 5 Weser (4), Hamme (1) Nordrhein-Westfalen 1 Ruhr Sachsen-Anhalt 1 Biese Schleswig-Holstein 13 Eider (4), Wakenitz (4), Treene (2), Alte Sorge (1), Borgstedter Enge (1), Nord-Ostsee-Kanal (1) 5. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung oder von Bundesbehörden in Deutschland Oberflächengewässer, die nicht nach der Badegewässer -Richtlinie kontrolliert werden, auf Keime hin untersucht, und welche Untersuchungen sind künftig geplant? Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, werden entsprechende Untersuchungen an Badegewässern unter Anwendung der Richtlinie durchgeführt. Darüber hinaus können weitere Untersuchungen an allen Gewässern in der Verantwortung der Bundesländer erfolgen. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2873 6. Welche Länder untersuchen nach Kenntnis der Bundesregierung oder von Bundesbehörden in Folge der Funde von antibiotikaresistenten Keimen in Oberflächengewässern die Badegewässer auf multiresistente Keime, und welche Ergebnisse haben diese Untersuchungen ergeben (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsrucksache 19/1125)? Eine entsprechende Übersicht über geplante Untersuchungen der Bundesländer hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, nach Abfrage bei den Bundesländern, im Bericht an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 15. Mai 2018 zusammengestellt (Ausschussdrucksache 19(16)45). Weitere Erkenntnisse oder Ergebnisse liegen hierzu nicht vor. 7. Welche (zukünftigen) Gefahren sieht die Bundesregierung durch Verbreitung von multiresistenten Keimen? Hierzu ist festzuhalten, dass die Entstehung von Antibiotikaresistenzen ein natürlicher Vorgang ist und eine Besiedelung mit antibiotikaresistenten Bakterien in aller Regel die Gesundheit der Menschen nicht beeinträchtigt. Im Falle einer Immunschwächung z. B. durch chronische Erkrankungen, bei dem Vorhandensein von Wunden oder bei Durchbrechung der Körperbarriere durch invasive Maßnahmen kann die Besiedelung mit antibiotikaresistenten Bakterien jedoch dazu führen, dass eine Infektion mit diesen Bakterien entsteht, die schwieriger zu behandeln ist. Die Abschätzung insbesondere zukünftiger Gefahren ist mit Blick auf die Gewässer derzeit kaum möglich. Hierzu fehlen weitergehende Untersuchungen der Gewässerqualität. Weiterhin bleiben die Ergebnisse des Verbundprojekts „HyReKA“ über die Verbreitung antibiotikaresistenter Bakterien durch Abwasser des Bundesministeriums für Bildung und Forschung abzuwarten. 8. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, bei einer Novelle der Badegewässer-Richtlinie künftig auch das Vorkommen von Viren als Kriterium für die Bewertung der Badewasserqualität aufzunehmen? Die EU-Kommission wird bei der Umsetzung der Badegewässerrichtlinie durch ein Expertengremium unterstützt. Im Jahr 2014 fand eine erste Umfrage zur Überarbeitung der Richtlinie statt, in der die Mitgliedstaaten für sie wichtige Punkte melden konnten. Deutschland hat, neben anderen Mitgliedstaaten, u. a. gemeldet, dass die Aufnahme eines viralen Indikators wichtig wäre. Gemäß Artikel 14 der Badegewässerrichtlinie unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bei der Überprüfung einen Bericht, in dem insbesondere auf a) die Ergebnisse einer geeigneten epidemiologischen Studie auf europäischer Ebene, die die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführt ; b) andere wissenschaftliche, analysetechnische und epidemiologische Entwicklungen , die für die Parameter für die Badegewässerqualität von Belang sind, einschließlich in Bezug auf Viren; und c) die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO). eingegangen wird. Die Erstellung einer entsprechenden Studie wurde von der der EU-Kommission an die WHO in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse dann im Rahmen der Überarbeitung zu diskutieren sein werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Wunsch nach einem viralen Parameter dann Berücksichtigung findet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2873 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, bei einer Novelle der Badegewässer-Richtlinie künftig auch das Vorkommen von Cyanobakterien als Kriterium für die Bewertung der Badewasserqualität aufzunehmen? Nach § 8 der Badegewässerrichtlinie müssen bereits jetzt bei Problemen mit Cyanobakterien Maßnahmen ergriffen werden. Zum einen muss bei Badegewässern mit Potenzial für eine Massenvermehrung eine geeignete Überwachung durchgeführt werden. Zum anderen müssen beim Auftreten einer Massenvermehrung unverzüglich Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden ergriffen werden. Es wird aber in der Richtlinie nicht vorgegeben , wie die Überwachung erfolgen soll. Daher stellt sich für die Novellierung der Richtlinie die Frage, inwieweit genauere Vorgaben zur Überwachung gemacht werden sollen und ob es eine einheitliche Kennzeichnung von Badegewässern mit Cyanobakterienproblemen geben soll. Das Umweltbundesamt (UBA) hat zur Überwachung von Badegewässern hinsichtlich Cyanobakterien eine Empfehlung erarbeitet (Bundesgesundheitsblatt 8/2015, Seite 908–920), die der EU-Kommission bekannt ist. 10. An welchen Punkten leiten Kläranlagen nach Kenntnis der Bundesregierung geklärtes Wasser im Einzugsgebiet von Badestellen ein, die nach der EU- Badegewässer-Richtlinie kontrolliert werden? Für jedes Badegewässer muss nach § 6 der EG-Badegewässerrichtlinie ein sogenanntes „Badegewässerprofil“ erstellt werden, das nach Anhang III der EG-Badegewässerrichtlinie u. a. alle Verschmutzungsquellen beinhaltet. Dazu gehören auch Einleitungen von geklärtem Abwasser, Regenwasser oder Mischwasserüberläufen . Den Ländern liegen dazu detaillierte Informationen vor, die auf den Internetseiten der Länder abrufbar sind. Eine Zusammenfassung der Badegewässerseiten der Länder findet sich auf der UBA Internetseite (https://www. umweltbundesamt.de/wasserqualitaet-in-badegewaessern). 11. Wie viele gemeldete Nachweise bezüglich multiresistenter Keime nach Infektionsschutzgesetz gibt es seit dem 1. Mai 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Bundesland und Ort sowie nach Quartal aufteilen) a) für Infektionen mit Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA), Seit dem Jahr 2009 besteht eine Meldepflicht für den Nachweis von Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA) bei direktem Nachweis aus Blut oder Liquor. Daten zu den gemeldeten Nachweisen sind in Tabelle 6 dargestellt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2873 Tabelle 6 Übermittelte Fälle von invasiven MRSA-Infektionen an das Robert Koch-Institut in dem Zeitraum 2. Quartal 2016 bis 1. Quartal 2018; Stand 4. Juni 2018 Quelle: SurvStat (https://survstat.rki.de/) b) für Infektionen mit Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit , und Die Meldepflicht für Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit (direkter Nachweis) bei Infektion oder Kolonisation besteht erst seit Mai 2016. Da bei Einführung neuer Meldepflichten u. a. aufgrund der erforderlichen Einführung der Falldefinitionen oder der Umstellung und Anpassung der Softwaresysteme erst nach einiger Zeit von validen und im zeitlichen Verlauf vergleichbaren Daten ausgegangen werden kann, werden im folgenden Daten in Tabelle 7 erst ab dem ersten Quartal 2017 dargestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2873 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle 7 Übermittelte Fälle von Infektion oder Kolonisation von Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit an das Robert Koch-Institut in dem Zeitraum 1. Quartal 2017 bis 1. Quartal 2018; Stand 4. Juni 2018 Bundesland 2017 2018 Quartal 01 Quartal 02 Quartal 03 Quartal 04 Gesamt 2017 Quartal 01 Baden-Württemberg 10 9 27 21 67 11 Bayern 19 22 28 31 100 16 Berlin 25 31 21 29 106 17 Brandenburg 3 1 2 5 11 2 Bremen 2 1 3 Hamburg 6 11 13 12 42 11 Hessen 30 24 27 27 108 24 Mecklenburg-Vorpommern 1 1 3 4 9 2 Niedersachsen 15 9 19 7 50 7 Nordrhein-Westfalen 47 35 65 57 204 39 Rheinland-Pfalz 2 3 16 5 26 4 Saarland 1 1 Sachsen 3 4 9 1 17 7 Sachsen-Anhalt 1 2 2 6 11 3 Schleswig-Holstein 3 3 2 8 16 7 Thüringen 4 8 3 15 7 Gesamtergebnis 165 161 244 216 786 157 Quelle: SurvStat (https://survstat.rki.de/) c) für Infektionen mit Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit ? Die Meldepflicht für Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit (direkter Nachweis) bei Infektion oder Kolonisation besteht erst seit Mai 2016. Da bei Einführung neuer Meldepflichten u. a. aufgrund der erforderlichen Einführung der Falldefinitionen oder der Umstellung und Anpassung der Softwaresysteme erst nach einiger Zeit von validen und im zeitlichen Verlauf vergleichbaren Daten ausgegangen werden kann, werden im folgenden Daten in Tabelle 8 erst ab dem ersten Quartal 2017 dargestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2873 Tabelle 8 Übermittelte Fälle von Infektion oder Kolonisation von Enterobacteriaceae mit Carbape-nem-Nichtempfindlichkeit an das Robert Koch-Institut in dem Zeitraum 1. Quartal 2017 bis 1.Quartal 2018; Stand 4. Juni 2018 Bundesland 2017 2018 Quartal 01 Quartal 02 Quartal 03 Quartal 04 Gesamt 2017 Quartal 01 Baden-Württemberg 88 79 91 108 366 78 Bayern 99 103 155 111 468 109 Berlin 61 76 86 76 299 63 Brandenburg 13 12 19 16 60 15 Bremen 5 9 6 11 31 5 Hamburg 17 29 36 37 119 40 Hessen 106 92 134 114 446 127 Mecklenburg-Vorpommern 5 4 11 7 27 5 Niedersachsen 38 41 65 45 189 36 Nordrhein-Westfalen 198 174 254 233 859 187 Rheinland-Pfalz 30 41 57 41 169 42 Saarland 5 6 7 2 20 6 Sachsen 34 26 35 25 120 51 Sachsen-Anhalt 14 30 29 22 95 13 Schleswig-Holstein 19 30 33 26 108 19 Thüringen 45 29 55 38 167 23 Unbekannt 1 1 2 Gesamtergebnis 777 781 1.074 913 3.545 819 Quelle: SurvStat (https://survstat.rki.de/) 12. Welche durchschnittlichen zusätzlichen Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Behandlung von Patienten mit Infektionen durch multiresistente Keime pro Patient? Zu den durchschnittlichen zusätzlichen Kosten liegen nur Schätzungen vor. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) geht davon aus, dass Krankenhäuser in den Mitgliedstaaten der OECD für die Behandlung einer Infektion mit antibiotikaresistenten Erregern zwischen 10 000 und 40 000 US Dollar zusätzlich aufbringen müssen (www.oecd.org/els/health-systems/ Antimicrobial-Resistance-in-G7-Countries-and-Beyond.pdf.). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2873 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Von wie vielen jährlichen Todesfällen, die durch Infektionen mit multiresistenten Keimen ausgelöst werden, geht die Bundesregierung weltweit, in Europa sowie in Deutschland jährlich aus? Für die Anzahl der jährlichen Todesfälle weltweit, in Europa und in Deutschland liegen nur Schätzungen vor. Dabei muss berücksichtigt werden, dass diesen Schätzungen unterschiedliche Annahmen und Datenquellen aus unterschiedlich weit zurückliegenden Jahren zugrunde liegen und die geschätzten Zahlen somit nur bedingt miteinander verglichen werden können. Weltweit wird aktuell von ca. 700 000 Todesfällen jährlich aufgrund von Antibiotika -Resistenzen ausgegangen (Review Antimicrobial Resistance, O’Neill 2015). Das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) haben basierend auf Zahlen, die im Jahr 2007 erhoben wurden, geschätzt, dass in Europa 25 000 Todesfälle im Jahr auf Infektionen mit antibiotikaresistenten Erregern zurückzuführen sind. Für Deutschland kann nach Hochrechnungen von ca. 1 000 bis 4 000 Todesfällen pro Jahr ausgegangen werden (Gastmeier et al. Deutsche Medizinische Wochenschrift 2016; 141:421-426). Da die Patienten häufig an teilweise schwerwiegenden Grunderkrankungen leiden, ist es für den behandelnden Arzt nicht immer eindeutig abzugrenzen, ob der Patient an der Infektion mit dem multiresistenten Erreger oder an seiner Grunderkrankung verstorben ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333