Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 18. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2881 19. Wahlperiode 20.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Harald Weyel und der Fraktion der AfD Immobilien der linksextremen Szene in der Bundesrepublik Deutschland (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/2057) – Drucksache 19/2462 – V o r b e m e r k u n g d e r F r a g s t e l l e r Die Bundesregierung teilte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/2057 mit, dass „bundesweit 51 Objekte als linksextremistisch genutzte Immobilien einzustufen“ sind, „zu denen offene Informationen vorliegen“. Weiter heißt es: „Bei der Erfassung fanden nur Immobilien Berücksichtigung, bei denen Linksextremisten über eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit verfügen, etwa in Form von Eigentum , Miete, Pacht oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen . Weitere Erfassungskriterien sind die politisch ziel- und zweckgerichtete sowie die wiederkehrende Nutzung durch Linksextremisten.“ Laut Aufzählung gibt es lediglich in elf Bundesländern überhaupt Immobilien, die diese Voraussetzungen erfüllen. 1. Welche sonstigen Einrichtungen, die Linksextremisten regelmäßig als Treffpunkt und Veranstaltungsort nutzen, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland über die in der Antwort der Bundesregierung genannten hinaus (bitte nach Bundesland geordnet auflisten)? 2. Wieso werden die zwölf linksextremen Zentren in Nordrhein-Westfalen nicht genannt, die seit August 2018 bekannt sind (Drucksache des Landtags Nordrhein-Westfalen 17/2258), und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Einrichtungen? 3. Wieso werden für das Land Brandenburg keine Objekte benannt, obwohl dort laut Aussage der Landesregierung in Potsdam Neuruppin, Cottbus und Finsterwalde Immobilien existieren, die von Linksextremisten als Treffpunkte genutzt werden (Drucksache des Landtags Brandenburg 6/7229), und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Einrichtungen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2881 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wieso taucht das vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz 2017 auf seinen Internetseiten erwähnte „Kafe Marat“ in München, das Linksextremisten als Treffpunkt, logistisches Zentrum und Informationsbörse diene, nicht in der Antwort auf, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über diese Einrichtung? 5. Wieso wird keine einzige Immobilie aus Hessen genannt, obwohl das Landesamt für Verfassungsschutz zwei Frankfurter Immobilien, das „Café Exzess“ und das „Klapperfeld“, regelmäßig in seinen Jahresberichten als Treffpunkte der gewaltbereiten Autonomen-Szene erwähnt, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Einrichtungen? Die Fragen 1 bis 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung sind die anlässlich der Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch Landesregierungen sowie in Publikationen von Landesämtern für Verfassungsschutz genannten „sonstigen Einrichtungen, die Linksextremisten regelmäßig als Treffpunkt und Veranstaltungsort nutzen“ bekannt. Darüber hinaus gehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. Diese „sonstigen Einrichtungen“ von Linksextremisten sind jedoch nicht gleichzusetzen mit den von den Fragestellern in ihrer ursprünglichen Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/1367) erfragten Immobilien, die nach Kenntnis der Bundesregierung „im Eigentum von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben sind, die der linksextremen Szene zugeordnet werden“. Ausgehend von dieser Fragestellung hat die Bundesregierung bei der Beantwortung der zuvor genannten Kleinen Anfrage eine Definition zugrunde gelegt, wonach nur solche Immobilien aufzuführen sind, bei denen Linksextremisten über eine uneingeschränkte, grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit verfügen, etwa in Form von Eigentum, Miete, Pacht oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen. Zusätzlich zu dieser uneingeschränkten, grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit muss nach dieser Definition auch das Erfordernis der politisch ziel- und zweckgerichteten Nutzung und auch die wiederkehrende Nutzung durch Linksextremisten hinzukommen (Bundestagsdrucksache 19/2057). Dieser Begriffsbestimmung ist zudem inhaltsgleich zu jener, die bei der Beantwortung der nahezu gleichlautenden Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu rechtsextremistischen Immobilien zugrunde gelegt wurde (Bundestagsdrucksache 19/518). Auf dieser Grundlage entsprechen in den einzelnen Ländern die 51 in der Antwort der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2057) auf die ursprüngliche Kleine Anfrage der Fragesteller aufgeführten linksextremistischen Immobilien der oben genannten Definition. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333