Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2882 19. Wahlperiode 20.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Liebich, Kathrin Vogler, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2353 – Legitimität der Präsidentschaftswahlen in Kenia V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im August 2017 sollte es zur Wahl des Präsidenten in Kenia kommen. Eine Woche vor der Wahl wurde einer der IT-Direktoren der Kenianischen Wahlkommission (Independent Electoral and Boundaries Commission, I.E.B.C.), Chris Musando, ermordet aufgefunden (www.nytimes.com/2017/07/31/world/africa/chrismusando -kenya-election-official-dead.html, www.bbc.com/news/world-africa- 40807425). Dies war eine mehrerer Ungereimtheiten im Vorfeld der Wahlen (vgl. EU EOM Report, Nr. 11 [https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_ kenya_2017_final_report_0.pdf]). Am 8. August 2017 wurde Uhuru Kenyatta von der Jubilee-Partei mit 54 Prozent der Stimmen im Amt bestätigt und schlug damit seinen Konkurrenten Raila Odinga von der National Super Alliance (NASA), der 44 Prozent errang. Kurze Zeit später erklärte das Oberste Gericht (Supreme Court) Kenias die Wahl für ungültig („invalid, null and void“) und gab damit Bedenken der Opposition Recht, die elektronische Wahlmanipulation zu erkennen glaubte. Zu der Einschätzung, dass es zu technologischen Ungereimtheiten kam, kommt auch die EU Election Observation Mission Kenya. Es kam zu Protesten und zu Gewalttaten, Morden und Vergewaltigungen durch die Polizei (https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_kenya_2017_final_ report_0.pdf). Am 8. Oktober 2017 gab Dr. Roselyn Akombe, bis dato Commissioner beim I.E.B.C., ihren Job auf und floh in die USA, da sie im Zusammenhang mit den Vorkommnissen rund um die Wahlen um ihr Leben fürchtete. Eine Wahl ohne Interferenzen im Wahlprozess schien ihr nicht mehr möglich. Einige Stunden später sagte Wafula Chebukati, Vorsitzender des I.E.B.C., auch er könne sich nicht wirklich sicher sein, dass die Wahl eine glaubhafte sein können würde. Am 24. Oktober 2017, nach Protesten gegen die Entscheidung des Supreme Courts, die Wahl zu wiederholen, wurde der Fahrer des stellvertretenden Obersten Richters erschossen. Dies reihte sich ein in eine Kaskade von Drohungen gegen die Gerichtsbarkeit seitens führender Politiker. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2882 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Am 26. Oktober 2017 wurde die Wahl dennoch wiederholt. Im Vorfeld zog Raila Odinga seine Kandidatur zurück und warb bei seinen Anhängern dafür, die Wahl zu boykottieren. Er weigerte sich ferner, die Legitimität des zu wählenden Präsidenten anzuerkennen. Der zweite Wahlgang fand statt, allerdings wurde nicht, wie verfassungsgemäß vorgesehen, in allen 290 Wahlbezirken gewählt , sondern nur in 265 – das I.E.B.C. verschob die Wahl hier auf einen undefinierten Zeitpunkt. Die Wahlbeteiligung lag bei knapp über 33 Prozent, Uhuru Kenyatta gewann mit 98 Prozent der Stimmen. Uhuru Kenyatta wurde infolgedessen als Präsident vereidigt. Bei den darauffolgenden Protesten kam es zu landesweiten Tötungen von Demonstrantinnen und Demonstranten durch die Polizei. Prominent ist der Fall des Babys „Pendo“, welches nach Medienberichten durch Gewalteinwirkung von Polizeikräften zu Tode kam (www.sde.co.ke/ thenairobian/article/2001251766/tragic-baby-pendo-died-with-iebc-ink-on-herfinger -and-was-a-miracle-baby-coming-after-three-miscarriages). Die Medienberichte divergieren hier, es handelt sich allerdings um Todesopfer im zweibis dreistelligen Bereich, darunter keine Polizeiangehörigen. Im Februar kam es zu einer Vereidigung Raila Odingas als sogenannter Präsident des Volkes durch Oppositionelle. Kurz danach wurde mittels eines von Polizeikräften an der Tür befestigten Sprengsatzes in die Wohnung des Oppositionellen Dr. Miguna Miguna, selbsternannter General des „National Resistance Movement“ (NRM), der an der Vereidigung Raila Odingas teilgenommen hatte, eingedrungen und Dr. Miguna Miguna in Haft genommen. Nach fünf Tagen der Ingewahrsamnahme und insgesamt sieben Gerichtsbeschlüssen, die dies für illegitim erklärten, wurde Dr. Miguna Miguna vor ein Gericht gebracht, welches sich außerhalb des Gerichtsbezirks Nairobi befand. Dort wurde ihm der kenianische Pass abgenommen und er wurde gegen seinen Willen in ein Flugzeug nach Kanada verbracht. Bei einem Versuch der Wiedereinreise am 26. März 2018 wurde er nach eigener Aussage – erneut unter Anwendung von Gewalt, ohnmächtig und gegen seinen Willen – in ein Flugzeug nach Dubai verbracht (www.theguardian.com/world/2018/mar/29/kenyan-politician-says-he-wasdrugged -in-toilet-then-deported). Solche Sabotageakte seitens der Staatsgewalt sind keine Seltenheit. Der jetzige Präsident Uhuru Kenyatta musste sich in der Vergangenheit vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Kontext der Wahlen 2007 verantworten (www.icc-cpi.int/kenya/kenyatta). Die Aufklärung wurde seinerzeit nach Aussage der Anklage seitens Kenianischer Behörden massiv behindert (www. nzz.ch/international/afrika/prozess-gegen-kenyatta-ist-geplatzt-1.18438919). Nach der Wahl im Jahr 2007 hatten mehr als 1 000 Menschen während Protesten ihr Leben verloren. 1. Welche Mitglieder der Bundesregierung haben seit Beginn der 19. Wahlperiode Kenia besucht? Falls sie dabei von Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Organisationen oder Verbänden begleitet wurden, welche waren dies? Seit Beginn der 19. Wahlperiode hat noch kein Mitglied der Bundesregierung die Republik Kenia besucht. 2. Wie bewertet die Bundesregierung die Entführung, Folterung und Ermordung des IT-Direktors der I.E.B.C. Chris Musando unmittelbar vor dem ersten Wahlgang? Die Ermittlungen zur Ermordung des Mitglieds der unabhängigen kenianischen Wahlkommission (IEBC) Chris Musando konnten bisher durch die zuständigen kenianischen Behörden noch nicht abgeschlossen werden. Eine Bewertung ist derzeit nicht möglich, da die Bundesregierung sich nicht zu laufenden Verfahren äußert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2882 3. Wie bewertet die Bundesregierung die Legitimität des ersten Wahlganges? Die Bundesregierung weist auf die übereinstimmende Einschätzung der nationalen („Elections Observation Group“ – ELOG) und internationalen (Europäische Union (EU), Carter Center) Wahlbeobachtermissionen hin, die festgehalten haben , dass es bei der kenianischen Präsidentenwahl am 8. August 2017 zwar zu Unregelmäßigkeiten kam, jedoch kein systematischer Betrugsversuch erkennbar gewesen sei. Aufgrund der festgestellten prozeduralen Fehler der IEBC wurde die Präsidentenwahl vom 8. August 2017 vom kenianischen Obersten Gerichtshof annulliert und hat somit keinerlei Legitimität. Neben der Präsidentenwahl fanden am selben Tag fünf weitere Wahlen statt: Wahl der Abgeordneten der Nationalversammlung, der Mitglieder des Senats, der Gouverneure von 47 Bezirken (Counties), der Mitglieder der County-Versammlungen sowie der Women’s Representative für jedes County. Die jeweils gewählten Vertreter haben ihre Arbeit aufgenommen. Bislang haben kenianische Gerichte bei über 300 anhängigen Klagen nur sehr vereinzelt Wahlergebnisse für ungültig erklärt. 4. Wie bewertet die Bundesregierung die Legitimität des zweiten Wahlganges, insbesondere unter Einbeziehung der Tatsache, dass nach kenianischer Verfassung in allen Wahlbezirken gewählt werden muss, in 25 Wahlbezirken jedoch nicht gewählt werden konnte? Der Oberste Gerichtshof Kenias hat am 20. November 2017 die Klagen gegen die Wahlwiederholung der Präsidentschaftswahl vom 26. Oktober 2017 abgewiesen und das Wahlergebnis für gültig erklärt. Das Gericht hat auch die Frage der Legitimität der Wiederwahl Präsident Kenyattas geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine für eine Annullierung der Wahl maßgeblichen Defizite bestanden. Der Wahlboykott durch die Opposition, der zu einer deutlich niedrigeren Wahlbeteiligung als am 8. August 2017 geführt hatte, habe weder Präsident Kenyatta noch der Wahlkommission angelastet werden können. Auch sah das Gericht es nicht als eine notwendige Bedingung für die Gültigkeit der Wahl an, dass in allen Wahlbezirken hätte gewählt werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts hätten die staatlichen Institutionen alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen, um in den fraglichen 25 Wahlbezirken am 26. Oktober 2017 die Wahl zu ermöglichen. Die IEBC beabsichtigte zwar zunächst eine Nachwahl , es sei aber nachvollziehbar gewesen, dass diese aufgrund von politisch motivierter Gewalt (Urteil vom 20. November 2017 Nr. 321) erneut nicht durchgeführt werden konnte. Zudem hätte eine Nachwahl in den betreffenden Wahlbezirken das endgültige Ergebnis nicht mehr materiell verändern können. Die Vorwürfe der Kläger in Bezug auf Unregelmäßigkeiten sahen die Richter insofern als nicht ausreichend begründet an. 5. Erkennt die Bundesregierung die Wahl Uhuru Kenyattas zum Präsidenten Kenias trotz der verfassungswidrigen Unregelmäßigkeiten an? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Im Übrigen stellt sich die Frage einer formellen Anerkennung eines ausländischen Wahlergebnisses für die Bundesregierung nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2882 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung von elf westlichen Botschafterinnen und Botschaftern , die Legitimität der verfassungswidrigen Wahl Uhuru Kenyattas anzuerkennen , durch die deutsche Botschafterin? Die deutsche Botschafterin veröffentlichte gemeinsam mit anderen westlichen Regierungsvertretern am 11. Februar 2018 einen Meinungsartikel, in dem der Sorge der Bundesregierung über die Entwicklungen in Kenia Ausdruck verliehen und die Konfliktparteien zur Achtung rechtstaatlicher Prozesse und bürgerlicher Freiheiten aufgerufen wurden. Der Artikel wies darauf hin, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs Kenias über die Legitimität des Wahlergebnisses auch von der Opposition akzeptiert werden müsse und dies die Grundlage für einen zukünftigen Versöhnungsprozess der Konfliktparteien bilde. So entbehrte die verfassungswidrige Selbsterklärung des Oppositionsführers und Wahlverlierers Raila Odinga zum „People’s President“ am 30. Januar 2018 jeglicher rechtlicher Grundlage. Zugleich rief der Meinungsartikel die kenianische Regierung zur Achtung der Medien- und Pressefreiheit auf, nachdem verschiedene nationale Sender für mehrere Tage abgeschaltet worden waren. 7. Wie bewertet die Bundesregierung die erhebliche Bedrohung der unabhängigen Justiz Kenias durch den amtierenden Präsidenten Uhuru Kenyatta, der nach der Wahl in Bezug auf die Justiz u. a. ankündigte, sie müsse „repariert“ werden, insbesondere im Kontext der Aussagen, die dieser im Zuge seiner Anklage vor dem ICC über die internationale Gerichtsbarkeit traf (Präsident Kenyatta, am 2. September 2017, in einer Ansprache an Gouverneure, Senatoren und Abgeordnete der Nationalversammlung und Kommunalparlamente der eigenen Partei [Jubilee])? Während des extrem polarisierten Wahlkampfs kam es sowohl seitens der kenianischen Regierung als auch der Opposition zu gravierenden Einschüchterungsversuchen gegenüber der Justiz. Wiederholt forderte die Bundesregierung die Konfliktparteien dazu auf, rechtstaatliche Prozesse zu achten und die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren. In seiner Ansprache zur Amtsübernahme am 28. November 2017 betonte Präsident Kenyatta die Bedeutung einer unabhängigen Justiz. Um die kenianische Justiz weiter zu stärken, wird die Bundesregierung sich auch in Zukunft intensiv für die Rechtsstaatsförderung und die Stärkung von Institutionen in Kenia einsetzen. 8. Wie schätzt die Bundesregierung, nachdem sie sich 2015 in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/5552 noch optimistisch über die Stärkung der Justiz insbesondere durch die Einrichtung des Supreme Courts äußerte, die Unabhängigkeit der Justiz in Kenia heute ein, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Das Urteil vom 1. September 2017, das die Präsidentenwahl vom 8. August 2017 annullierte, hat die Unabhängigkeit der Justiz und die Widerstandsfähigkeit der kenianischen Demokratie unter Beweis gestellt. Der Supreme Court hat nach Einschätzung der Bundesregierung die ihm in der Verfassung zugewiesenen Aufgaben im Wesentlichen erfüllt und damit gezeigt, dass die Verfassung von 2010 die Rolle der Justiz deutlich gestärkt hat. Im weiteren Wahlprozess sah sich die kenianische Justiz jedoch heftigen Angriffen durch Regierung und Opposition ausgesetzt . Vor diesem Hintergrund setzt sich die Bundesregierung dafür ein, wichtige unabhängige Institutionen wie die IEBC und den Obersten Gerichtshofs weiter zu stärken, um faire und transparente Wahlen auch in der Zukunft sicherzustellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2882 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Rolle und Einbeziehung der Firma Cambridge Analytica in beiden Wahlkämpfen Uhuru Kenyattas, und wie bewertet die Bundesregierung die Beteiligung der Firma an den Wahlen (www.cnbc.com/2018/03/23/cambridge-analytica-and-its-role-in-kenya-2017- elections.html)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zur Rolle der Firma Cambridge Analytica im kenianischen Wahlkampf vor. 10. Wie bewertet die Bundesregierung den Umgang mit dem Oppositionellen Dr. Miguna Miguna seitens kenianischer Exekutivkräfte? Die Bundesregierung hat das Verhalten der kenianischen Regierung im Fall des Oppositionspolitikers Dr. Miguna Miguna aufmerksam beobachtet und sie dazu aufgerufen, Verstöße gegen menschen-rechtliche und rechtstaatliche Prinzipien umgehend aufzuklären. Die Bundesregierung hat dabei mit Besorgnis zur Kenntnis genommen, dass der kanadischen Vertretung in Nairobi nicht in ausreichendem Maße konsularischer Zugang gewährt wurde. Zudem wurde in Gesprächen mit Regierungsmitgliedern die Achtung kenianischer Gerichtsurteile angemahnt, die Dr. Miguna die freie Einreise für eine gerichtliche Anhörung eingeräumt hatten . Die kenianischen Behörden haben zugesichert, dass Dr. Miguna eine Einreise mit seinem kanadischen Pass gewährt würde was Herr Miguna wiederum kategorisch ablehnt. Derzeit ist eine Klage der Anwälte von Dr. Miguna in dieser Angelegenheit beim kenianischen High Court anhängig. 11. Wie viele Zivilistinnen und Zivilisten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Proteste nach beiden Wahlen durch Polizeikräfte ermordet ? Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen, gesicherten Erkenntnisse zur Zahl der Todesopfer während des kenianischen Wahlprozesses. Die Angaben unabhängiger Organisationen schwanken, auch sind Methodik und zeitliche Einordnung (1. Wahlgang und/oder 2. Wahlgang) teilweise unklar. Laut Angaben von „Human Rights Watch“ seien am und nach dem 8. August 2017 mindestens 67 Menschen ums Leben gekommen, nach Angaben von „Amnesty International “ mindestens 33 Menschen. Die staatliche „Independent Policing Oversight Authority“ (IPOA) hat sechs Todesfälle aufgrund von exzessiver Polizeigewalt untersucht. Die unabhängige staatliche „Kenya National Commission on Human Rights“ teilte am 20. Dezember 2017 mit, dass mindestens 92 Menschen im Zuge der Wahlen zwischen dem 1. August und dem 26. Oktober 2017 ums Leben gekommen seien. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die 20 000 Stück Gewehrmunition aus deutscher Produktion, die 2017 nach Kenia exportiert wurden (Bundestagsdrucksache 19/1102, S. 40), für die Bekämpfung von Zivilisten eingesetzt wurden? Die Bundesregierung hat 2017 eine Genehmigung für die Ausfuhr von 20 000 Stück Munition für Gewehre an UNON (United Nations Office Nairobi) erteilt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Einsatz dieser Munition zur „Bekämpfung von Zivilisten“ vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2882 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie viele deutsche Polizeibeamte waren in den vergangenen fünf Jahren in Kenia als Sicherheitsberater tätig? An der deutschen Botschaft Nairobi war seit Januar 2015 ein Sicherheitsberater eingesetzt. Mitte 2017 erfolgte ein Personalwechsel. 14. Wie konkretisiert die Bundesregierung die auf Bundestagsdrucksache 19/348 erwähnten gezielten Maßnahmen, „die Aufnahmebereitschaft Kenias […] zum Abbau sozialer Spannungen zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegemeinden zu fördern?“ Bei den in der zitierten Bundestags-Drucksache dargestellten Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung den Ansatz, dass bedürftige Personen, Flüchtlinge und die lokale kenianische Bevölkerung gleichermaßen, Zugang zu den entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen erhalten – dies gilt beispielsweise für humanitäre Hilfsmaßnahmen in den Bereichen Nahrungsmittelnothilfe und Schutz sowie für Maßnahmen im Rahmen der entwicklungspolitischen Sonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen, Flüchtlinge (re)integrieren“ in Bereichen wie Beschäftigungsförderung und Ernährungssicherung. Damit leistet die Bundesregierung einen Beitrag zum Abbau sozialer Spannungen zwischen Flüchtlingen und der lokalen kenianischen Bevölkerung. 15. Plant die Bundesregierung gezielte Maßnahmen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Transformation innergesellschaftlicher Konflikte in Kenia? Wenn ja, wie gestalten sich diese? Die Bundesregierung setzt sich seit mehreren Jahren in Kenia mit gezielten Maßnahmen für die Förderung der Rechtsstaatlichkeit und die Verminderung der gesellschaftlichen Polarisierung ein. So wurden in den vergangenen Jahren Projekte von lokalen Nichtregierungs-organisationen und Kirchen in den Bereichen Friedensförderung und Dialog (verschiedene Counties), Anti-Radikalisierung (Mombasa , Kilifi, Kwale) und der Stärkung öffentlicher Strafverfolgung gefördert. Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit mit Kenia fördert das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Misswirtschaft bei der Erbringung von staatlichen Dienstleistungen . Hierbei wird mit staatlichen, nichtstaatlichen und privatwirtschaftlichen Akteuren entlang der Antikorruptionskette zusammengearbeitet. Der Zivile Friedensdienst (ZFD) arbeitet beispielsweise mit den kenianischen Partnern in Programmen zur Gewaltverminderung in Ressourcenkonflikten, zur Dialogförderung , zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowie zur Stärkung der Resilienz der lokalen Bevölkerung. Immer wieder aufflammende gewaltsame Konflikte, vor allem im Umfeld von Wahlen, haben gezeigt, dass unter der Oberfläche des an sich stabilen Landes weiterhin ungelöste Fragen wie Ethnizität, Landeigentum und Korruption vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung, ihr Engagement auch im aktuellen Haushaltsjahr fortzuführen. Die konkreten Projektplanungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2882 16. Welche Erkenntnisse brachten die neuen Instrumente der Bundesregierung zur Krisenfrüherkennung (Bundestagsdrucksache 18/5552, Antwort zu Frage 16), und inwieweit wurde die Bundesregierung hierdurch in die Lage versetzt, frühzeitig zu handeln? a) Wie gestaltete sich die „effektive gemeinsame Krisenfrüherkennung der Bundesregierung“ in Bezug auf die Krise im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen ? b) Welche konkreten Handlungen konnte die Bundesregierung durch die gemeinsame Krisenfrüherkennung wann unternehmen? Die Fragen 16 bis 16b werden zusammengefasst beantwortet. Auf Basis der Leitlinien der Bundesregierung „Krisen verhindern, Konflikte bewältigen , Frieden fördern“ systematisiert das Auswärtige Amt gemeinsam mit anderen Ressorts die Prozesse der Krisenfrüherkennung der Bundesregierung. Der Zeitraum seit Verabschiedung der Leitlinien ist noch zu kurz, um die Bundesregierung in die Lage zu versetzen, bereits auf der Basis neu zu definierender gemeinsamer Prozesse zu handeln. Die in der Frage genannten „neuen Instrumente“ zur ressortgemeinsamen Krisenfrüherkennung dienen dazu, Krisen und Konflikte , die sich in einem Zeitraum von ca. ein bis vier Jahren in der Zukunft abzeichnen , früher zu erkennen. Sie werden derzeit im Auswärtigen Amt entwickelt, basierend auf dem ebenfalls derzeit entwickelten Datenprojekt ‚PreView‘. Diese Instrumente werden erst seit Beginn dieses Jahres im Rahmen von ausgewählten Pilotprojekten eingesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333