Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2887 19. Wahlperiode 20.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Birgit Malsack-Winkemann und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2478 – Höhe der jährlichen Überweisungen der Bundeskassen an Privatpersonen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/2217 zur Frage über die Höhe der jährlichen Überweisungen der Bundeskassen an Privatpersonen, hat neue Fragen aufgeworfen. Das Bundesministerium der Finanzen antwortete, dass „die Höhe der jährlichen Überweisungen an Privatpersonen, die von den Bundesmittel bewirtschaftenden Stellen über die Bundeskassen angeordnet werden, […] statistisch nicht nachgewiesen [wird].“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/2217). 1. Warum wird die Höhe der jährlichen Überweisungen an Privatpersonen, die von den Bundesmittel bewirtschaftenden Stellen über die Bundeskassen angeordnet werden, statistisch nicht nachgewiesen? Nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) dürfen Zahlungen des Bundes nur von Kassen und Zahlstellen und aufgrund von Anordnungen durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle (anordnende Stelle) geleistet oder angenommen werden. Nach § 79 Absatz 1 BHO werden die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und Leistung von Zahlungen von den Bundeskassen wahrgenommen. Die Zahlungen werden deshalb im Auftrag und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die anordnenden Stellen ausgeführt. Ein statistischer Nachweis, in welcher Höhe Zahlungen an Privatpersonen geleistet werden, erfolgt aufgrund der geltenden Datenschutzregelungen, nunmehr insbesondere aufgrund Artikel 5 Absatz 1 c der Datenschutz-Grundverordnung, nicht. Erhobene personenbezogene Daten müssen demnach dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Eine statistische Nachweisung bei den Bundeskassen über die Höhe der jährlichen Überweisungen an Privatpersonen ist für die Leistung von Zahlungen aber nicht erforderlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2887 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Welche Daten werden bei den Bundesmittel bewirtschaftenden Stellen statistisch erfasst? Bei den Bundesmittel bewirtschaftenden Stellen werden die Daten vorgehalten, die für die Anordnung einer Zahlung notwendig sind. Bundesmittel bewirtschaftende Stellen sind alle Stellen, denen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nr. 3.1 zu § 9 BHO die Bewirtschaftung von Bundesmitteln übertragen wurde. Dies können auch Landesdienststellen oder kommunale Dienststellen sein. Welche Daten bei den einzelnen bewirtschaftenden Stellen jeweils statistisch erfasst sind, kann innerhalb der vorgegebenen Frist nicht ermittelt werden. Im Übrigen ist bei den Bundesmittel bewirtschaftenden Stellen die Datenschutz- Grundverordnung ebenfalls zu beachten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333