Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2889 19. Wahlperiode 20.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2465 – Missbrauch bei Kindergeldleistungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einem Bericht auf Welt.de vom 6. Mai 2018 heißt es: „Kriminelle Banden machen der Familienkasse zunehmend zu schaffen: Sie versorgen im großen Stil EU-Ausländer mit fingierten Geburts- und Schulbescheinigungen. Das Geld landet dabei nicht bei den Antragstellern. […] Recherchen von WELT AM SONNTAG zufolge liegt hierbei die Schadenssumme für die öffentlichen Haushalte pro Jahr im dreistelligen Millionenbereich. Das erklärte der bundesweite Leiter der für das Kindergeld zuständigen Familienkasse, Karsten Bunk.“ In dem erwähnten Bericht auf Welt.de heißt es weiter: „Das Bundesfinanzministerium , das die oberste Zuständigkeit für die Ausgaben der öffentlichen Hand hat, teilte auf Anfrage mit, dort sei das Problem bekannt und man arbeite bereits an seiner Bekämpfung. Unter anderem habe der Gesetzgeber bereits erste Maßnahmen zur Verbesserung des Datenabgleichs verabschiedet. Aus Sicht der Familienkasse reichen diese jedoch nicht.“ (www.welt.de/wirtschaft/article176067743/ Erfundener-Nachwuchs-Kindergeldbanden-sorgen-fuer-Schaden-von-mehr-als- 100-Millionen.html). Die Aussagen in diesem Bericht werfen Fragen auf. 1. Sind die Aussagen des bundesweiten Leiters der für das Kindergeld zuständigen Familienkasse zutreffend? Falls nein, warum nicht? Aus dem Artikel in der Tageszeitung „Die Welt“ vom 6. Mai 2018 geht nicht hinreichend klar hervor, welche konkreten Aussagen dem Leiter der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit insgesamt zugeordnet werden können. a) Wie konkret überprüfte die Bundesregierung bislang, ob die im Ausland lebenden Personen, für die Kindergeld beantragt wurde, tatsächlich existieren ? Die Existenz eines im Ausland geborenen Kindes ist der für die Kindergeldbearbeitung zuständigen Familienkasse durch amtliche Dokumente (ausländische Geburtsurkunde , amtlicher Ausweis) nachzuweisen. Bei einem im Ausland geborenen Kind, das seinen Wohnsitz in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2889 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der Schweiz hat, richtet sich die Nachweisführung nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften . Diese sehen vor, dass die Existenz eines im Ausland lebenden Kindes durch direkten Informationsaustausch mit den dortigen zuständigen Stellen nachgewiesen wird. b) Wie hoch war, soweit bekannt, die Schadenssumme für die öffentlichen Haushalte für die Jahre 2010 bis 2017 (bitte jährlich aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. c) Falls die Schadenssumme von der Bundesregierung nicht konkret beziffert werden kann, wie kommt der bundesweite Leiter der Familienkasse auf eine Schadenssumme im dreistelligen Millionenbereich? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. d) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Schadenssumme für die Jahre 2010 bis 2017, falls keine konkreten Angaben zur Schadenssumme möglich sind (bitte jährlich aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegt keine Schätzung vor. Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/1275 verwiesen. 2. Wann hat die Bundesregierung erstmalig Kenntnis vom bandenmäßigen Betrug beim Kindergeld erlangt, und wie viele Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet (bitte nach Jahren und Nationalität der Tatverdächtigen aufschlüsseln )? Wie viele Täter wurden verurteilt (bitte nach Jahren, Nationalität der Täter und Strafmaß aufschlüsseln)? In den letzten Jahren war im Rahmen von Überprüfungen und Stichproben ein Anstieg des Missbrauchs in organisierter Form zu beobachten. Die Familienkassen , das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesministerium der Finanzen gehen gemeinsam gegen Kindergeldmissbrauch vor. Dazu zählt auch die Bekämpfung des Missbrauchs in organisierten Strukturen. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 19 auf Bundestagsdrucksache 19/1275 verwiesen. a) Auf welche konkreten Maßnahmen des Gesetzgebers zur Verbesserung des Datenabgleichs bezieht sich die Aussage des Bundesministeriums der Finanzen (bitte die Rechtsnormen angeben)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/754 verwiesen. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 23. Juni 2017 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1682) wurde die Verbesserung des Informationsaustausches zwischen Meldebehörden und Familienkassen (§ 69 EStG) eingeführt. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Familienkasse schnellstmöglich Kenntnis von Sachverhaltsveränderungen (Wegzug eines Kindes ins Ausland bzw. Abmeldung eines Kindes von Amts wegen von den Meldebehörden) erhält und früher als bisher beurteilen kann, ob der Kindergeldanspruch weiter besteht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2889 Durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 2. Dezember 2014 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1922) wurde die Einführung der Steueridentifikationsnummer bei der Beantragung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zum 1. Januar 2016 beschlossen, um eine Verbesserung der Identifizierung von Antragsteller und Kind zu erreichen. Mit dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen im SGB II und SGB XII vom 22. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3155) wurde eine Datenübermittlungspflicht aus dem Ausländerzentralregister an die Familienkassen Direktion der Bundesagentur für Arbeit eingeführt. Durch die Ergänzung des § 18 f des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) wird geregelt, dass den Familienkassen in einem automatisierten Verfahren mitzuteilen ist, wenn für einen Unionsbürger im Ausländerzentralregister das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts (§ 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) gespeichert wird. Mit dieser Information ist sichergestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld in dem mitgeteilten Fall zeitnah überprüft werden können. b) Welche weiteren Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um den bandenmäßigen Betrug beim Kindergeld zu bekämpfen (bitte jede einzelne Maßnahme benennen)? Wann erfolgte die Umsetzung der jeweiligen Maßnahme? Wer wurde jeweils mit der Umsetzung der Maßnahme betraut? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 7 auf Bundestagsdrucksache 19/754 verwiesen. c) Welche weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung des Betrugs beim Kindergeld beabsichtigt die Bundesregierung, angesichts der Aussage des bundesweiten Leiters der Familienkasse, die bisherigen Maßnahmen seien nicht ausreichend? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/2333 verwiesen. Die weitere Entwicklung bei der Missbrauchsbekämpfung wird durch das Bundesfinanzministerium eng begleitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333