Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2930 19. Wahlperiode 21.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, Jürgen Pohl, Martin Hebner, René Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2542 – Auszahlungszeitpunkt von Renten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 wurde durch den Gesetzgeber festgelegt, dass für Neurentner mit einem Rentenbeginn ab April 2004 die Rentenauszahlung am Ende des Fälligkeitsmonats erfolgt. Bis dahin wurden alle Renten zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat voranging , in dem sie fällig wurden. Bestandsrenten sind nicht betroffen. Begründung des von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze auf Bundestagsdrucksache 15/1831 war die langfristige Sicherung der Rentenversicherung. Warum gerade die Verlegung des Auszahlungstermins die Rentenversicherung langfristig sichern soll, wurde im Antrag nicht begründet. Es ist zu vermuten, dass es den Antragstellern zum einen um die Sicherung der Schwankungsreserve und zum anderen um kurzfristige Geldanlagemöglichkeiten für die Rentenversicherung ging. Durch die Verschiebung des Auszahlungstermins entstand bei Neurentnern eine Versorgungslücke beim Übergang vom Bezug des Arbeitslosengeldes II in eine vorgezogene Altersrente. Zu diesem Thema erreichten den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zahlreiche Eingaben. 1. Welche genauen Ziele verfolgte die damalige Bundesregierung mit der Verschiebung des Auszahlungstermins? Ist die Annahme richtig, dass es sich dabei um die Sicherung der Schwankungsreserve und kurzfristige Geldanlagemöglichkeiten für die Rentenversicherung handelte? Die Annahme der Fragesteller, dass es sich bei der damaligen Änderung des Rentenauszahlungstermins für den Neuzugang um eine Maßnahme zur Sicherung der Schwankungsreserve und kurzfristige Geldanlagemöglichkeiten für die Rentenversicherung handelte, ist nicht zutreffend. Ziel des geänderten Rentenauszahlungstermins war es vielmehr, eine Ersparnis in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen, um eine kurzfristige Stabilisierung des Beitragssatzes von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2930 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19,5 Prozent im Jahr 2004 beizubehalten. Dadurch wurde ein positiver Impuls für Wachstum und Beschäftigung gesetzt, indem eine Belastung der Arbeitgeber und Unternehmen verhindert wurde. Gleichzeitig konnten damit auch Beitragserhöhungen für die Versicherten vermieden werden. 2. Sind diese Ziele erreicht worden? Lässt sich die „Sicherung der Rentenversicherung“ durch diese Maßnahme beziffern? Der Beitragssatz von 19,5 Prozent konnte bis zum Jahr 2006 beibehalten werden. Zu den Finanzwirkungen wird auf die Bundestagsdrucksache 15/1831 verwiesen. Derzeit wird knapp die Hälfte der Rentenzahlungen nachschüssig geleistet. 3. Wie entwickelte sich von 2003 bis heute der Zinsertrag bei Geldanlage in der gesetzlichen Rentenversicherung? Die „Zinsen aus Geldanlagen“ (Kontenart 300) bei der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich seit dem Jahr 2003 nach den endgültigen Rechnungsergebnissen wie folgt entwickelt: Jahr Zinsen aus Geldanlagen (in Mio. €) 2003 233,6 2004 165,0 2005 127,4 2006 210,8 2007 386,3 2008 617,6 2009 182,8 2010 86,5 2011 249,2 2012 194,7 2013 89,1 2014 90,2 2015 80,1 2016 39,7 2017 -9,5 Quelle: Rechnungsergebnisse der Deutschen Rentenversicherung 4. Gibt es Pläne, die Versorgungslücke von Neurentenbeziehern beim Übergang vom Bezug des Arbeitslosengeldes II zu schließen, ohne dass die Bezieher ihrerseits tätig werden müssen? Eine gesetzliche Regelungslücke im Blick auf Neurentenbezieher beim Übergang vom Bezug des Arbeitslosengeldes II besteht nicht. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sind laufende Einnahmen, zu denen auch eine erstmalig gezahlte vorgezogene Altersrente (Altersrente vor der Regelaltersgrenze) zählt, von Anfang des Monats an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen und damit auf dem Konto der rentenberechtigten Person gutgeschrieben werden. Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Absatz 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2930 Satz 1 SGB II). Da aber die Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach § 42 Absatz 1 SGB II monatlich im Voraus erbracht werden sollen, vorgezogene Altersrenten jedoch erst am Monatsende der berechtigten Person zur Verfügung stehen, tritt der Leistungsausschluss wegen Bezuges einer Altersrente mit dem erstmaligen Zufluss der Rente ein. Aufgrund dieser abweichenden Auszahlungstermine kann die rentenberechtigte Person im ersten Monat des Bezuges einer vorgezogenen Altersrente nach § 24 Absatz 4 Satz 1 SGB II die Bewilligung einer darlehensweisen Grundsicherungsleistung erhalten. Da das Darlehen zurückzuzahlen ist, verfügen Berechtigte in dem Monat der Überweisung der ersten vorgezogenen Altersrente im Ergebnis nur einmal über entsprechende finanzielle Mittel. Bei einer Zuschusszahlung nach dem SGB II bis zum Geldeingang am Monatsende würde eine Doppelleistung bestehend aus der nicht rückzahlbaren Leistung nach dem SGB II und der ersten vorgezogenen Altersrente entstehen. Da die darlehensweise Leistung in diesen Überbrückungsfällen nach § 37 Absatz 1 SGB II vom Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II umfasst wird, müssen Leistungsberechtigte keinen gesonderten Antrag für die Darlehenserbringung stellen. Die Jobcenter erbringen das Darlehen daher unbürokratisch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333