Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2971 19. Wahlperiode 25.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Dr. Bettina Hoffmann, Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2594 – Grenzüberschreitende Umwelt- und Naturkriminalität V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Niedriges Risiko, hohe Gewinne“ – unter diesem Motiv wurde Umwelt- und Naturkriminalität weltweit, in der EU und in Deutschland zu einem der größten grenzübergreifenden Verbrechen mit horrenden Gewinnmargen, die mit denen des Drogenhandels vergleichbar sind – jedoch bei deutlich geringeren Sanktionen und einem verschwindend geringen Risiko, aufgedeckt zu werden. Das durch diese globalen Netzwerke der Kriminalität erbrachte Geld fließt wiederum in die Finanzierung neuer Verbrechen, u. a. Terror und Krieg (Report on Environmental Crime in Europe. EnviCrimeNet – Intelligence Project on Environmental Crime (IPEC), Den Haag, 2015). Weltweit stellt die Umweltkriminalität eine massive Bedrohung unserer ökologischen Ressourcen dar und hat sich zu einem der gravierendsten von Menschen begangenen Verbrechen entwickelt. Eine Untersuchung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP) warnte deshalb die Staatengemeinschaft kürzlich vor weiter steigenden Fallzahlen – allein seit 2014 hat es einen erneuten Anstieg um 26 Prozent gegeben. Doch die exekutiven Ressourcen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität sind gering, sodass auch aktuell die Fallzahlen jährlich um weitere 5 bis 7 Prozent steigen (The Rise of Environmental Crime – A Growing Threat To Natural Resources Peace, Development And Security. Nellemann et al; UNEP, 2016). Diese bereits knappen Ressourcen werden jedoch oftmals noch weiter reduziert, zuletzt strich beispielsweise das Land Nordrhein-Westfalen die bundesweit einzige Stabsstelle Umweltkriminalität (www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/ abschaffung-stabsstelle-umweltkriminalitaet-100.html). Die tatsächlichen Auswirkungen von Umwelt- und Naturkriminalität auf unsere globalen Ökosysteme lassen sich kaum ermessen. Klar ist, dass Naturschätze und Artenvielfalt durch diese Verbrechen in immer schnellerem Tempo unwiederbringlich zerstört werden. Die Folgen dieser Verbrechen beschränken sich jedoch nicht auf die Flora und Fauna unseres Planeten allein, sie haben auch immense Auswirkungen auf das menschliche Zusammenleben. Menschenrechtsverletzungen , die Gefährdung und Vernichtung öffentlicher Güter und massive ökonomische Schäden sind schwerwiegende Folgen von Umweltkriminalität und gefährden global Sicherheit und Frieden (UNEP, 2016; ebd.) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine aktuelle Analyse beschreibt illegalen Wildtierhandel, die illegale, unregistrierte und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) sowie illegale Abholzung als größte transnationale Verbrechen mit zu befürchtenden Schäden in Höhe von 216,4 Mrd. US-Dollar jährlich (Transnational Crime and the Developing World. May, 2017 in Zusammenfassung via www.gfintegrity.org/wp-content/uploads/ 2017/03/Transnational_Crime-final-_exec-summary.pdf). EUROPOL unterstreicht daher in einem aktuellen Bericht die besondere Dringlichkeit einer wirksamen und effektiven Bekämpfung von Verbrechen gegen Umwelt und Natur (EU Serious And Organised Crime Threat Assessment (SOCTA): Crime in the age of technology, European Police Office (EUROPOL), 2017). Auch in den Ländern der Europäischen Union sind Verbrechen gegen Umwelt und Natur ein bedeutsames Problem: Illegale Abholzungen, Wilderei und illegale Müllentsorgung treten weit verbreitet auf. Besorgniserregend ist dabei die Rolle Deutschlands für die internationale Umweltkriminalität : Illegale Gülleimporte aus den Niederlanden (siehe www.rponline .de/nrw/staedte/moenchengladbach/nrw-will-keine-guelle-aus-hollandaid -1.1282031 und http://www.deutschlandfunkkultur.de/duenger-import-ausden -niederlanden-diese-guelle-ist.1008.de.html?dram:article_id=367708), die illegale Entsorgung von Quecksilber im Essener Dela-Skandal (siehe www.waz. de/staedte/essen/quecksilber-illegal-entsorgt-haftstrafe-fuer-unternehmer-id2090 51655.html) oder der Fund von 1,2 Tonnen illegalen Elfenbeins im Mai 2016 in Berlin-Schönefeld und Koblenz (siehe www.zeit.de/2016/39/elfenbein-schmuggeldeutschland , www.maz-online.de/Brandenburg/1-2-Tonnen-Elfenbein-sichergestellt- Verdaechtige-in-U-Haft) sind dafür erschreckende aktuelle Beispiele. Der Zoll berichtet zudem von fast 900 000 beschlagnahmten geschützten Tieren, Pflanzen und deren Erzeugnissen allein in den letzten fünf Jahren (www.bundesfinanzministerium. de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2017-02-16-zollverwaltungartenschutz .pdf;jsessionid=CB836A3E6518812AFDEDF34B82E43817?__blob= publicationFile&v=10). Damit mehren sich die Hinweise, dass Deutschland zunehmend zum Schauplatz illegaler Aktivitäten der Umweltkriminalität wird. So warnt die Bundesregierung , dass „Deutschland auch zukünftig ein Ziel organisierter krimineller Aktivitäten im Bereich Umweltkriminalität sein [wird]“ (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/12432). 1. Welche Initiativen zur Bekämpfung der Umwelt- und Naturkriminalität hat die Bundesregierung nach zuletzt global deutlich angestiegenen Fallzahlen und einer Vielzahl an dramatischen Berichten ergriffen (siehe u. a. The Rise of Environmental Crime – A Growing Threat To Natural Resources Peace, Development And Security. Nellemann et al.; UNEP, 2016)? Die Bundesregierung setzt sich auf unterschiedlichen Ebenen für die Bekämpfung von Wilderei und illegalem Handel mit Wildtierprodukten ein. Im Rahmen der deutschen G20-Präsidentschaft hat die G20-Arbeitsgruppe gegen Korruption (G20 Anti-Corruption Working Group) High-Level Principles zur Bekämpfung von Korruption im Zusammenhang mit illegalem Wildtierhandel entwickelt . Diese Principles wurden von den Staats- und Regierungschefs beim Hamburger G20-Gipfel gebilligt und enthalten Handlungsempfehlungen insbesondere zur effektiveren Prävention und Verfolgung von Korruption entlang der Handelskette. Die Bundesregierung hat die Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH mit der Durchführung des Globalvorhabens „Partnerschaft gegen Wilderei und illegalen Wildtierhandel (in Afrika und Asien)“ beauftragt . Das Vorhaben verfolgt das Ziel, die sektor-, länder- und kontinentübergreifende Bekämpfung der Wilderei und des illegalen Handels mit Elfenbein und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2971 Nashorn-Horn zu verbessern. Die Partnerschaft betrachtet das Problem der Wilderei entlang der gesamten illegalen Handelskette von den Herkunftsländern (in Afrika) bis zu den Konsumenten (in Asien). Sie verfolgt ein gleichzeitiges Einwirken auf Angebot und Nachfrage und verbindet kurzfristig notwendige Interventionen mit langfristig angelegten Entwicklungsmaßnahmen. Darüber hinaus fördert die Bundesregierung über verschiedene bilaterale Vorhaben die Bekämpfung von Wilderei und illegalem Wildtierhandel. Die meisten dieser Projekte fördern eine Verbesserung des Schutzgebietsmanagements zur Prävention von Wilderei sowie die Entwicklung alternativer Lebensgrundlagen, andere beraten die Partnerländer zu Gesetzen und Regularien oder zur Verbesserung des Rechtsvollzugs. Weiter fördert die Bundesregierung seit 2015 ein internationales Projekt der Interpol Arbeitsgruppe Wildlife Crime und der Interpol Anti-Corruption & Financial Crime Unit im Zusammenhang mit Erträgen aus dem illegalen Holzhandel in Südostasien. Die Bundesregierung unterstützt die Weltbank in einer Studie, um die Erfahrungen aus unterschiedlichen Projekten zur Bekämpfung des illegalen Wildtierhandels systematisch aufzuarbeiten und auf diese Weise erfolgversprechende Handlungsansätze zu identifizieren. Um eine zuverlässige Datenbasis zum illegalen Wildtierhandel zu haben, hat die Bundesregierung das United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) bei der Überarbeitung des zuletzt 2016 veröffentlichten „Wildlife Crime Report“ unterstützt. Auf Initiative der Bundesregierung (Ko-Federführung Gabun) hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen in den Jahren 2015 und 2017 jeweils Resolutionen zur Bekämpfung des illegalen Wildtierhandels verabschiedet (VN Generalversammlung Resolutionen 69/314 und A/71/L.88). Bezüglich illegaler Abfallverbringung setzt sich die Bundesregierung auf internationaler Ebene für eine verstärkte Bekämpfung ein, u. a. im Rahmen des Basler Übereinkommens. Das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt beteiligen sich gemeinsam an dem informellen polizeilichen EU-Netzwerk zur Bekämpfung der Umweltkriminalität EnviCrimeNet und an der operativen Europol-Kooperation im Rahmen der neuen Priorität Umweltkriminalität der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT). Darüber hinaus beteiligen sich das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anlassbezogen an Arbeitsgruppen des Interpol Environmental Security Programme. Die Zollverwaltung beteiligt sich regelmäßig im Rahmen ihrer gesetzlich geregelten Mitwirkungsbefugnisse an internationalen Kontrolloperationen. Zu nennen sind hier insbesondere die Kontrolloperation „DEMETER“ der Weltzollorganisation zur Bekämpfung der Abfallkriminalität sowie die von Interpol weltweit koordinierte Aktion „30 Days at Action“ zur Bekämpfung der illegalen Beseitigung von und des illegalen Handels mit gefährlichen Abfällen. Darüber hinaus beteiligt sich die Zollverwaltung an der Bekämpfung der Umweltkriminalität im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen des “EMPACT-Operational Action Plans Environmental Crime“ (EMPACT OAP). Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 19 hingewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie viele Ermittlungsverfahren zu Straftaten gemäß Abschnitt 29 des Strafgesetzbuchs (StGB – Umweltkriminalität, §§ 324 ff. StGB) waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2007 bis 2016 in Deutschland jeweils anhängig, und welche Aufklärungsquote wurde in den einzelnen Jahren jeweils erreicht? Die Anzahl der Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gemäß dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches lässt sich der vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Berichtsjahr 2016, herausgegebenen Statistik „Staatsanwaltschaften“ (Fachserie 10, Reihe 2.6) entnehmen. Diese erfasst die von den Staatsanwaltschaften beim Landgericht und von den Amtsanwaltschaften erledigten Ermittlungsverfahren nach ausgewählten Sachgebieten. Die Anzahl der erledigten Umweltschutzstrafsachen ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Aufklärungsquote dieser Ermittlungsverfahren wird nicht erfasst. Von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht und von der Amtsanwaltschaft erledigte Ermittlungsverfahren in Umweltschutzstrafsachen Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Verfahren 21.909 21.697 18.691 17.546 16.691 15.831 16.412 16.596 17.349 15.931 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10, Reihe 2.6, Staatsanwaltschaften, Tabelle 2.1.2 3. Wie viele Verurteilungen wegen Straftaten gegen die Umwelt gemäß §§ 324 ff. StGB aus den Jahren 2007 bis 2016 sind der Bundesregierung bekannt? 4. Wie verteilten sich die Verurteilungen wegen Straftaten gegen die Umwelt nach Kenntnis der Bundesregierung auf die einzelnen Paragraphen des entsprechenden Abschnitts 29 im Strafgesetzbuch (§§ 324 ff. StGB) in den Jahren 2007 bis 2016 (bitte nach Paragraphen zusammengefasst angeben)? 5. Welche Straftaten gegen die Umwelt wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit 2007 jeweils besonders vermehrt begangen? Die Fragen 3 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Berichtsjahr 2016, herausgegebene Statistik „Strafverfolgung“ (Fachserie 10, Reihe 3) erfasst die Anzahl an Verurteilungen differenziert nach einem ausführlichen Straftatenverzeichnis . Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Dabei ist zu beachten, dass bei der rechtskräftigen Verurteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches – StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, nur der Straftatbestand statistisch erfasst wird, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Die nachstehende Tabelle weist sämtliche Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht wegen Straftaten gemäß §§ 324 bis 330a StGB aus und zeigt deren Verteilung zusammengefasst nach den Paragraphen des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuches . Verurteilungen nach Jugendstrafrecht sind in der Tabelle nicht erfasst . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2971 Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass ein Schwerpunkt der Verurteilungen den Straftatbestand des Unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§ 326 StGB) betraf. Verurteilte nach allgemeinem Strafrecht wegen Straftaten gegen die Umwelt §§ StGB 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 324 – 330a 1.798 1.493 1.321 1.281 1.154 1.075 1.087 1.107 1.095 1.067 324 181 166 163 149 163 128 105 93 115 138 324a 108 87 71 75 63 60 51 46 37 38 325 1) 2 2 7 6 3 3 3 5 1 1 325a 0 0 2 0 0 0 1 0 1 0 326 1,2,3) 1.409 1.134 1.006 973 865 796 863 880 889 814 327 1,4,5) 91 90 66 70 49 79 57 68 48 65 328 1) 5 6 3 3 4 2 1 8 2 3 329 1,6) 0 1 0 1 1 1 0 2 0 1 330 1) 2 5 2 4 5 6 5 4 1 2 330a 0 1 1 0 1 0 1 1 1 1 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung, Tabelle 3.3. 1) Geändert mit Wirkung vom 14. Dezember 2011 2) Geändert mit Wirkung vom 29. Januar 2013 3) Geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 4) Geändert mit Wirkung vom 1. Juni 2012 5) Geändert mit Wirkung vom 2. Mai 2013 6) Geändert mit Wirkung vom 26. November 2015 6. Welche Strafen wurden bei den aufgeführten Straftaten gegen die Umwelt gemäß Abschnitt 29 des Strafgesetzbuchs (§§ 324 ff. StGB) nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer Verurteilung ausgesprochen, wie hoch war der Anteil der Geldstrafen daran, wie hoch waren die Geldstrafen durchschnittlich ? Die Art der ausgesprochenen Strafen kann der vom Statistischen Bundesamt jährlich , zuletzt für das Berichtsjahr 2016, herausgegebenen Statistik „Strafverfolgung “ (Fachserie 10, Reihe 3) entnommen werden. Die Anzahl der wegen Straftaten des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen, der Anteil der ausgesprochenen Geldstrafen bezogen auf die Gesamtzahl der Verurteilungen sowie die Verteilung der Geldstrafen nach Tagessätzen sind aus den als Anlage 1 beigefügten Tabellen ersichtlich . Angesichts der Aggregation dieser Daten kann eine durchschnittliche Höhe der Geldstrafen wegen Verurteilungen nach dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches jedoch nicht angegeben werden. 7. Welche Strafmaße wurden in den Fragen 1 bis 4 erfragten Fällen nach Kenntnis der Bundesregierung im Mittel jeweils verhängt, und welches Strafmaß wurde für das schwerste Vergehen ausgesprochen? Die Daten zu den Maßen der verhängten Strafen sind ebenfalls der Statistik „Strafverfolgung“ zu entnehmen. Hinsichtlich der Strafmaße bei Ausspruch einer Geldstrafe wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Verteilung des Strafmaßes bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Straftaten des 29. Abschnitts Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode des Strafgesetzbuches kann den als Anlage 2 beigefügten Tabellen entnommen werden. Angesichts der Aggregation dieser Daten kann ein arithmetisches Mittel der Strafmaße wegen Verurteilungen nach dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches nicht angegeben werden. Das jeweils im Berichtsjahr höchste ausgesprochene Strafmaß ist aus den Tabellen ersichtlich. Es ist dabei wiederum zu beachten, dass in der Statistik „Strafverfolgung “ bei der Verurteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, nur der Straftatbestand statistisch erfasst wird, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Soweit daher mehrere Taten/Straftatbestände in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden, kann das Strafmaß sich einerseits durch weitere Taten erhöhen, die nicht in der Statistik aufscheinen. Andererseits werden aber auch weniger schwerwiegende Delikte in der Statistik nicht erfasst bzw. scheinen dort nicht auf, wenn gleichzeitig ein schwereres Delikt mit abgeurteilt wird. 8. Über welche Daten entsprechend der vorangegangenen Fragen verfügt die Bundesregierung für das Jahr 2017 bereits, und welche Entwicklung erwartet sie hier? Die vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Berichtsjahr 2016, herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften“ (Fachserie 10, Reihe 2.6) sowie die vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Berichtsjahr 2016, herausgegebene Statistik „Strafverfolgung“ (Fachserie 10, Reihe 3) sind sogenannte koordinierte Länderstatistiken. Die Länder liefern die Daten an das Statistische Bundesamt , welches die Zahlen zu einem Bundesergebnis zusammenfasst. Die Aufbereitung und Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt in der Regel nach einem festgelegten Arbeits- und Zeitplan. Die Daten für das Berichtsjahr 2017 werden frühestens im Herbst 2018 vorliegen. 9. Welche Trends und Fortschritte in der Bekämpfung der Umweltkriminalität lassen sich gegebenenfalls nach Auffassung der Bundesregierung in der Entwicklung der Fallzahlen aus den Antworten zu den Fragen 1 bis 8 erkennen, und wie bewertet die Bundesregierung diese? Die Fallzahlen im Bereich der Umweltkriminalität unterliegen im Mehrjahresvergleich relativ geringen Schwankungen. Trends und Fortschritte lassen sich aus den Zeitreihen nur bedingt ableiten. Umweltkriminalität ist zudem Kontrollkriminalität , d. h. die Fallzahlen korrelieren in der Regel mit Anzahl und Qualifikation des zur Überwachung eingesetzten Personals, insbesondere auf Ebene der für Genehmigung und Überwachung zuständigen Umweltverwaltungsbehörden. 10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der in Deutschland ausgesprochenen Strafen vor dem Hintergrund der in den Fragen 1, 2 und 4 erfragten Fallzahlen, und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung daraus? Auslegung und Anwendung der Straftatbestände obliegen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Die Bundesregierung erachtet die zur Verfügung stehenden Strafrahmen als ausreichend. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2971 11. Welche Gesetzes- und Regelungslücken hat die Bundesregierung für Umwelt - und Naturkriminalität in Deutschland und Europa identifiziert? Die Bundesregierung erachtet die vorhandene deutsche Gesetzgebung und den europäischen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Umweltkriminalität grundsätzlich für ausreichend. Bei Bedarf, beispielsweise in Folge von Umsetzungsbedarf aufgrund internationaler Verpflichtungen und von Deutschland mitgetragener internationaler Beschlüsse, prüft die Bundesregierung Weiterentwicklungen der bestehenden Rechtslage. 12. Welchen Handlungsbedarf und welche Umsetzungsdefizite sieht die Bundesregierung bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität in Deutschland und weltweit? Auslegung und Anwendung der Straftatbestände obliegen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Die Entdeckung von Umweltkriminalität hängt in der Regel von behördlichen Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen ab und setzt somit effektive Kontrollen voraus. Entsprechend weist der Bericht über Umweltkriminalität des vom europäischen Netzwerk „Environmental Crime Network“ (EnviCrimeNet) und EUROPOL durchgeführten Projekts „Intelligence Project on Environmental Crime“ (IPEC) vom 20. Februar 2015 (IPEC-Bericht) darauf hin, dass Kontrolldefizite auch in der Europäischen Union die Bekämpfung von Umweltkriminalität erschweren. Weltweit sieht die Bundesregierung weiterhin Defizite bei der Bekämpfung des illegalen Handels einschließlich der illegalen Abfallverbringung. 13. Wie hat sich die finanzielle und personelle Ausstattung der einzelnen Kontrollbehörden des Bundes zur Bekämpfung verschiedener Aspekte der Umweltkriminalität seit 2007 entwickelt, und welche Maßnahmen sind hier für die kommenden Haushaltsjahre geplant (bitte Behörden, finanzielle und personelle Ausstattung der entsprechenden Unterabteilungen auflisten)? Gesonderte Statistiken im Sinne der Fragestellung über den Personal- und Ressourceneinsatz zu einzelnen Deliktsfeldern werden bei den für die Bekämpfung der Umweltkriminalität zuständigen Kontrollbehörden des Bundes nicht geführt. Angaben zur finanziellen und personellen Ausstattung für die Bekämpfung verschiedener Aspekte der Umweltkriminalität können deshalb nicht gemacht werden . Im Übrigen sind für Umweltkontrollen die Umweltbehörden der Länder zuständig . 14. Welche Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei hat die Bundesregierung mit welchem Ergebnis unternommen, und welche sind geplant? Die Bundesregierung beteiligt sich auf EU-Ebene aktiv an der Weiterentwicklung und Verbesserung der Methoden zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und arbeitet insbesondere eng mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) zusammen. Zudem pflegt Deutschland den direkten Kontakt mit Drittstaaten und tauscht sich über fischereirechtliche Themen aus. Zur Kontrolle der Importe von Fischereierzeugnissen hat die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) 2013 ein IT-System in Betrieb genommen, das 2017 überarbeitet und ergänzt wurde. Dieses befindet sich derzeit in der Probephase und wird voraussichtlich im dritten Quartal Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2018 zur vollen Anwendung kommen. Zugleich hat sich die Bundesregierung aktiv in den Prozess zur Entwicklung eines europaweiten IT-Systems eingebracht, das nach Inkrafttreten der Novelle der Fischereikontroll- und IUU-Verordnung angewandt werden soll. Des Weiteren sorgt die Bundesregierung durch regelmäßige Aktualisierung und Anpassungen der nationalen fischereirechtlichen Bestimmungen dafür, dass die Gemeinsame Fischereipolitik der EU sowie nationale Maßnahmen zur effektiven Regelung und nachthaltigen Gestaltung der Fischerei in Deutschland umgesetzt und durchgesetzt werden. a) Inwieweit hält die Bundesregierung den Fortschritt zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates in Deutschland und anderen EU-Mitgliedsländern für ausreichend? Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-VO) verfolgt das Ziel, die IUU-Fischerei zu bekämpfen, indem sichergestellt wird, dass kein illegales Fischereierzeugnis in die EU eingeführt wird. Um diesen Zweck zu erreichen, sieht die Verordnung den Nachweis der legalen Herkunft der Ware durch ein lückenloses Rückverfolgbarkeitssystem, strengere Kontrollen und EU-weit abschreckende Sanktionen vor. Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch die Einführung von Rückverfolgbarkeitsmechanismen und die wirksamen und abschreckenden Sanktionen der IUU-VO zu den Fortschritten bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände in den letzten Jahren beigetragen haben. So werden etwa im Nordostatlantik 2018 über 70 Prozent der Bestände nachhaltig bewirtschaftet. Zudem hat sich die Biomasse der Bestände in der Nord- und Ostsee seit 2013 deutlich erholt und lag 2016 im Schnitt um 39 Prozent höher als 2003. Die Mitgliedstaaten haben ihre Systeme zur Umsetzung der Vorgaben aus der IUU-VO seit Inkrafttreten im Jahr 2010 fortlaufend überprüft und angepasst, um praktischen Problemen zu begegnen. Gleichzeitig sind bestimmte durch diese Verordnung eingeführte Mechanismen, wie etwa die Listung von IUU-Schiffen und von nichtkooperierenden Staaten oder Strafen gegen EU-Bürger, nunmehr etablierte Instrumentarien. b) Teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragesteller dass die uneinheitliche Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ein geschlossenes Vorgehen gegen IUU-Fischerei erschwert? Die Bundesregierung weist an dieser Stelle auf den Erfolg hin, der seit Inkrafttreten der IUU-Verordnung weltweit zur Minimierung illegaler Fischerei beigetragen hat. Mehr als 30 Entwicklungsländer konnten aufgrund ihrer Kooperation mit der EU ihre Fischereikontrollsysteme verbessern und damit illegale Fischerei deutlich einschränken. Gleichwohl werden Bestrebungen der Mitgliedstaaten und der Kommission ausdrücklich unterstützt, die eine verbesserte und einheitlichere Umsetzung der IUU-VO zum Ziel haben. Daher begrüßt die Bundesregierung die Initiative der Kommission, in enger Kooperation mit den Mitgliedstaaten ein EUweites IUU-IT-System mit integrierter Datenbank zu entwickeln, welches den Mitgliedstaaten insbesondere ein sogenanntes „Quantity Management“ zur Kontrolle der Importanmeldungen zur Verfügung stellen soll. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dadurch eine sinnvolle Vereinheitlichung der Importkontrolle von Fischereierzeugnissen herbeigeführt werden kann. Zudem ermöglicht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2971 bereits jetzt das automatisierte Informationssystem den einzelnen Mitgliedstaaten , zeitnah auf aktuelle Meldungen bezüglich verdächtiger Sendungen zu reagieren . In Arbeitsgruppen auf verschiedenen Ebenen werden ferner in regelmäßigen Abständen Fragen der Umsetzung besprochen, um eine weitere Vereinheitlichung der Umsetzung zu erreichen. Darüber hinaus bleibt jedoch festzustellen, dass etwa die Höhe der Sanktionen für Verstöße gegen die IUU-VO sich nach nationalen Vorschriften richtet und eine Vereinheitlichung der Höhe der Sanktionen aufgrund der unterschiedlichen Rechtskulturen der Mitgliedstaaten nach Auffassung der Bundesregierung nicht angebracht ist. c) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass illegalen und verdächtigen Warensendungen mit Fisch und Fischereiprodukten der Eintritt in den EU-Markt verweigert wird, und wie viele Warensendungen wurde gemäß Artikel 18 der IUU-Verordnung seit deren Inkrafttreten die Einfuhr verweigert ? An der dreistufigen Importkontrolle von Fischereierzeugnissen sind die Grenzkontrollstellen , die BLE und der Zoll beteiligt. Nach der Einfuhrkontrolle durch die Grenzkontrollstellen prüft die Bundesanstalt die durch die Flaggenstaaten validierten Fangbescheinigungen und die bei der Anmeldung hinzuzufügenden Dokumente wie etwa die Verarbeitungserklärung. Nach der Genehmigung durch die BLE werden die Sendungen in der Eingangszollstelle bzw. der Einfuhrzollstelle durch den Zoll kontrolliert. Seit 2010 wurde 27 Sendungen von Fischereierzeugnissen die Einfuhr verweigert. d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der teilweise erheblichen Diskrepanz zwischen abgewiesenen Lieferungen und physischen Kontrollen verdächtiger Warenlieferungen von Fisch- und Fischereiprodukten in den einzelnen Mitgliedsländern der EU (vgl. http:// mobil.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/IUU-Report.pdf)? Die unterschiedlichen Zahlen bezüglich der abgewiesenen Lieferungen und der physischen Kontrollen verdächtiger Warensendungen mit Fisch und Fischereiprodukten sind aus Sicht der Bundesregierung durch die unterschiedlichen Import - und Anlandesituationen begründet. Während in manchen Mitgliedstaaten, wie etwa Spanien oder Großbritannien, eine hohe Anzahl von Direktanlandungen aus Drittländern stattfindet und die Anzahl der Kontrollen in den Häfen dementsprechend hoch ist, landen Fischereifahrzeuge aus Drittländern ihre Fänge in deutschen Häfen nur sehr selten an. Dabei erfüllte Deutschland im Zeitraum von 2010 bis 2013 die sich aus der IUU-VO ergebenden Vorgaben, mindestens fünf Prozent der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen zu kontrollieren, vollständig. Seit 2014 fanden keine Anlandungen durch Fischereifahrzeuge aus Drittstaaten in Deutschland mehr statt. Im Übrigen wird erneut auf die derzeit laufende Entwicklung des IUU-IT-Systems verwiesen (siehe Antwort zur Frage 14b), durch welche eine sinnvolle Vereinheitlichung der Importkontrolle von Fischereierzeugnissen herbeigeführt werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Wie bewertet die Bundesregierung die gescheiterten Verhandlungen auf der WTO-Ministerkonferenz (WTO = World Trade Organization) in Buenos Aires im Dezember 2017, bei der eine Abschaffung für Subventionen der IUU-Fischerei beschlossen werden sollte, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für die weitere Bekämpfung von IUU-Fischerei auf internationaler Ebene? Ziel der Bundesregierung war und ist es, Subventionen, die zu IUU-Fischerei sowie zu Überkapazitäten und zu Überfischung führen, wirkungsvoll zu regulieren. Es ist bedauerlich, dass in die Beschlüsse der WTO-Ministerkonferenz von Buenos Aires dies nicht Eingang fand. Trotz des eindringlichen Hinweises auf das nachhaltige Entwicklungsziel 14.6 der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/70/1 vom 25. September 2015, in dem die WTO im Rahmen ihres Regelwerkes zum Abbau bestimmter Formen von Fischereisubventionen bis zum Jahre 2020 verpflichtet ist, war hier keine Einigung möglich. Zu begrüßen ist, dass mit der Ministerentscheidung von Buenos Aires die unverzügliche Wiederaufnahme der Verhandlungen bei der WTO in Genf im Rahmen eines Arbeitsprogrammes gesichert ist, damit durch die angestrebte Verabschiedung eines Regelwerks bei der 12. Ministerkonferenz das Ziel 14.6 im Jahre 2020 noch rechtzeitig erreicht werden kann. 15. Was wird die Bundesregierung dagegen unternehmen, dass Deutschland zum bedeutenden Drehkreuz internationaler, organisierter Umweltkriminalität wird, wie nach Aussage der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/12432 zu befürchten ist („Deutschland [wird] auch zukünftig ein Ziel organisierter krimineller Aktivitäten im Bereich Umweltkriminalität sein.“ Antwort zu Frage 12, ebd.)? Aus Sicht der Bundesregierung ist zwischen „organisierten kriminellen Aktivitäten im Bereich Umweltkriminalität“ gemäß der Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage „Umweltkriminalität – Verbrechen an Natur, Umwelt und Mensch“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12432 und „organisierter Umweltkriminalität“ im Sinne der Fragestellung zu unterscheiden. Das jährlich vom Bundeskriminalamt herausgegebene Bundeslagebild „Organisierte Kriminalität“, welches die aktuellen Erkenntnisse zu Lage und Entwicklung im Bereich der Organisierten Kriminalität in Deutschland nach den dort genannten Kriterien darstellt, weist die Umweltkriminalität jeweils mit nur einem sehr geringen Anteil an der insgesamt festgestellten Organisierten Kriminalität aus. Auf Umweltverwaltungsebene wird in verschiedenen Bereichen indessen ein Trend zur Beteiligung Organisierter Kriminalität an Umweltdelikten vermutet, ein Nachweis hierfür erfolgte bisher allerdings nicht. Die Bundesregierung geht daher derzeit nicht davon aus, dass „Deutschland zum bedeutenden Drehkreuz internationaler, organisierter Umweltkriminalität“ werden könnte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2971 16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Schädigung Europas größter Lagune Mar Menor in Murcia, Spanien durch illegale Abwassereinleitung im Zusammenhang mit auch für den deutschen Markt bestimmten Gemüsebau (www.swr.de/report/gemuese-auf-kosten-der-umwelt-setzen-deutscheeinkaeufer -spanische-bauern-unter-druck/-/id=233454/did=21660296/ nid=233454/1k2x2wu/index.html), und wie gewährleistet die Bundesregierung , dass Umweltstandards in Lieferketten eingehalten werden? Der Bundesregierung sind die Details des in dem Bericht angesprochenen Vorgangs nicht bekannt. Die Bundesregierung erkennt die gemeinsame Verantwortung von Regierungen und Wirtschaft an, nachhaltige Lieferketten zu fördern und gute Beispiele zu unterstützen . Um sichere und nachhaltige Lieferketten zu fördern und um Menschenrechtsverletzungen in transnationalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu verhindern, setzt die Bundesregierung u. a. auf die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der 2016 verabschiedet wurde und bis 2020 gültig ist. Im NAP, der die Grundlage für die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Deutschland bildet, formuliert die Bundesregierung eine klare, an Unternehmen gerichtete Erwartungshaltung. Die Bundesregierung erwartet von allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die Menschenrechte zu achten und mit vorgegebenen Prozessen ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen. Zur Förderung besserer Umwelt- und Sozialstandards sowie Arbeitsbedingungen sollen Maßnahmen ergriffen werden, durch welche die Transparenz erhöht, das Erkennen und die Prävention von Risiken gefördert und Beschwerdemechanismen gestärkt werden. Die Bundesregierung setzt sich zudem für eine stärkere Verankerung von Nachhaltigkeitsstandards entlang globaler Lieferketten ein, beispielsweise durch die Förderung von Multi-Stakeholder-Initiativen wie dem Bündnis für nachhaltige Textilien. Zudem fördert die Bundesregierung nachhaltiges Konsumverhalten mit dem Verbraucherinformationsportal Siegelklarheit.de, das Verbraucherinnen und Verbrauchern Informationen zu Anspruch und Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln bietet und damit Transparenz erhöht. 17. Beurteilt die Bundesregierung den umgangssprachlich Abgasskandal genannten Fall (www.zeit.de/wirtschaft/diesel-skandal-volkswagen-abgase), bei dem deutsche Autohersteller die realen Abgaswerte ihrer Fabrikate bewusst für den Prüfstand verfälschten, vor dem Hintergrund einer aktuellen Studie (Impacts and mitigation of excess diesel-related NOx emissions in 11 major vehicle markets [Anenberg et al., 2017, im NATURE-Magazin und in der Presse www.zeit.de/wissen/gesundheit/2017-05/abgase-dieselfahrzeugestickoxide -tote-studie]), als einen besonders schweren Fall einer Umweltstraftat (§ 330 StGB), und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung nimmt zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Länder nicht Stellung. Auslegung und Anwendung der Straftatbestände obliegen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Welche Konsequenzen für ihre Politik auf nationaler und EU-Ebene zieht die Bundesregierung aus dem o. g. IPEC-Bericht (Report on Environmental Crime in Europe. EnviCrimeNet – Intelligence Project on Environmental Crime (IPEC), Den Haag, 2015), der erhebliche, auch strukturelle und politische Defizite in der Bekämpfung der Umweltkriminalität in der ganzen EU ausmacht? Die Bundesregierung prüft fortwährend, ob es gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich der Umweltkriminalität oder des Umweltverwaltungsrechts gibt. Auslegung und Anwendung dieser Gesetze fallen jedoch in die Zuständigkeit der Behörden und Gerichte der Länder. a) Welche Schlussfolgerungen aus dem Anstieg der Umweltkriminalität und dem angeführten IPEC-Bericht zieht die Bundesregierung hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass Kontrollvorgänge, die zuvor in der EU bzw. in Deutschland durch z. B. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) durchgeführt wurden, nun v. a. im Holzhandel in andere Länder ausgelagert werden (z. B. Voluntary Partnership Agreements (VPA) im Rahmen der EU Timber Regulation (EUTR) des Forest Law Enforcement, Governance and Trade (FLEGT))? Aus Sicht der Bundesregierung ist ein signifikanter Anstieg der Umweltkriminalität nicht festzustellen. Die Bundesregierung sieht auch keinen Zusammenhang zwischen den Aussagen des IPEC-Berichts und Voluntary Partnership Agreements (VPAs). Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 7 bis 20 der Kleinen Anfrage „Freiwillige Partnerschaftsabkommen im internationalen Holzhandel“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1554. b) In welchen anderen Fachbereichen wurden oder werden ähnliche Prozesse der Kontrolle aus der BLE durch eine Zertifizierung in die Ausfuhrländer ausgelagert? Eine Auslagerung der Kontrolle im Sinne der Fragestellung hat aus Sicht der Bundesregierung nicht stattgefunden. c) Welche Gefahren könnten sich nach Auffassung der Bundesregierung aus diesen Prozessen und Abkommen (u. a. VPAs) für die Umweltkriminalität ergeben, und teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragesteller, dass durch diese Handelsabkommen der Handel mit scheinbar zertifizierten, tatsächlich jedoch illegalen Waren stark zunehmen wird? Die Bundesregierung sieht keine diesbezüglichen Gefahren im Zusammenhang mit den VPAs und teilt die Sorge der Fragesteller nicht. Aus Sicht der Bundesregierung ist in VPAs ein erfolgversprechender Ansatz für grundlegende Verbesserungen zu sehen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage „Freiwillige Partnerschaftsabkommen im internationalen Holzhandel“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1554 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2971 19. Welchen Beitrag und welche Initiativen möchte die Bundesregierung auf europäischer Ebene zur Bekämpfung von Umweltkriminalität als aktuell ausgerufenen Politikschwerpunkt der EU beitragen (lt. Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 19. Mai 2017: Council conclusions on setting the EU’s priorities for the fight against organized and serious international crime between 2018 and 2021, http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST- 9450-2017-INIT/en/pdf)? Die Bundesregierung unterstützt das europäische Vollzugsnetzwerk IMPEL (European Union Network for the Implementation and Enforcement of Environmental Law). IMPEL ist ein Netzwerk von Umweltbehörden in Europa und fördert die Umsetzung und Durchsetzung von EU-Umweltrecht. Insbesondere in den Bereichen der Abfallverbringung und des Naturschutzes bildet IMPEL projektbezogen grenzüberschreitende informelle Kooperationsstrukturen zwischen Umweltbehörden („Enforcement Groups“) zur Aufdeckung von Umweltrechtsverstößen und zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender illegaler Aktivitäten. Die Zollverwaltung bekämpft die Umweltkriminalität in Zusammenarbeit mit ihren europäischen Partnern und ist in europäischen Gremien vertreten. Entsprechende Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen von EUROPOL werden in der Funktion eines sogenannten „Leaders“ von der Zollverwaltung im Bereich der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität vorangetrieben. Darüber hinaus beteiligt sich die Zollverwaltung an den multinationalen Bekämpfungsmaßnahmen bezüglich der Eindämmung der Umweltkriminalität im Rahmen des EMPACT OAP. 20. Über welche Erkenntnisse zur weltweiten Verfolgung und Ermordung von Umweltaktivistinnen und Umweltaktivisten verfügt die Bundesregierung, und welche Maßnahmen gegen die nie zuvor da gewesene Zahl von weltweit mindestens 200 Ermordeten im Jahr 2016 möchte die Bundesregierung initiieren (siehe Defenders of the earth – Global killings of land and environmental defenders in 2016. Global Witness, 2017)? Die Bundesregierung setzt sich für Achtung, Schutz und Gewährleistung der Menschenrechte ein. Sie beobachtet die Berichte über eine zunehmende Verfolgung und Ermordung von Personen, die sich im Bereich des Umweltschutzes engagieren , mit Sorge. Der Bundesregierung liegen jedoch keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Als Vertragspartei der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) verabschiedete Deutschland im September 2017 gemeinsam mit den anderen Vertragsstaaten die „Erklärung von Budva über eine Umweltdemokratie für unsere nachhaltige Zukunft“. Diese Erklärung unterstreicht, anknüpfend an die Maastricht-Erklärung der Vertragsparteien von 2014, u. a. das Bekenntnis zum Schutz von Personen, die sich im Bereich des Umweltschutzes engagieren. Ferner unterstützt die Bundesregierung die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu Menschenrechten und Umwelt. So beteiligte sie sich an der Erarbeitung von Leitlinien zu staatlichen Menschenrechtsverpflichtungen im Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bereich Umwelt, die im März 2018 dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vorgestellt wurden. Die Leitlinien heben die Notwendigkeit eines förderlichen Handlungsumfelds (ohne Verfolgung und Bedrohung) für Personen und Gruppen, die zu Menschenrechten und umweltrelevanten Themen arbeiten, hervor . Die Bundesregierung setzt sich für die Weiterentwicklung des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ein, über das zivilgesellschaftliche Organisationen im Bereich Demokratie und Menschenrechte, auch im Bereich Umwelt, gefördert werden. Im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) hat sich die Bundesregierung verpflichtet, ihr breites Engagement zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern auch bei der Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu Wirtschaft und Menschenrechte gezielt zu verstärken. 21. Welche Erkenntnisse zu Menschenrechtsverletzungen im von der EU geförderten Water Tower Protection and Climate Change Mitigation and Adaptation (WaTER)-Projekt in Kenia liegen der Bundesregierung vor, und welche Erkenntnisse über vergleichbare Vorkommnisse in Projekten mit deutscher Beteiligung hat die Bundesregierung (siehe www.theguardian.com/environment/ 2018/jan/19/kenya-forest-death-activists-blame-eu-for-ignoring-humanrights -warnings)? Die Bundesregierung hat die gewaltsamen Vorkommnisse und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem von der Europäischen Union in Kenia geförderten Projekt „Water Towers Protection and Climate Change Mitigation and Adaptation Programme“ mit Sorge verfolgt. Nach Kenntnis der Bundesregierung kam es zwischen Dezember 2017 und Januar 2018 im Gebiet des Embobut Forest im County Elgeyo Marakwet zu Vertreibungen indigener Bevölkerung und zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit mindestens einem Todesopfer. Die Vertretung der Europäischen Union in Nairobi hat – auch im Namen der EU- Mitgliedstaaten – gegenüber der kenianischen Regierung ihre Besorgnis über die Gewaltausbrüche und die Verletzung von indigenen Rechten zum Ausdruck gebracht und die zuständigen Stellen dazu aufgefordert, die Einhaltung von menschenrechtlichen Standards zu garantieren. Die Unterstützung für das Projekt durch die Europäische Union wurde umgehend suspendiert, und mit der kenianischen Regierung wurde die Durchführung einer unabhängigen Untersuchung vereinbart . Die unabhängige staatliche Menschenrechtskommission (KNCHR) hat die Vorkommnisse untersucht und arbeitet derzeit einen Bericht aus. Ebenso wird ein regulärer Evaluationsbericht des Projekts in Kürze der EU-Vertretung vorgelegt werden. Die Entscheidung über eine Fortsetzung oder weitere Suspendierung der Förderung wird maßgeblich von der Auswertung dieser beiden Berichte abhängen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/2971 22. Welche Initiativen möchte die Bundesregierung ergreifen, um, wie vom IPEC-Bericht (2015) nachdrücklich gefordert, eine evidentere Datengrundlage v. a. bei Schäden, Auswirkungen und Entwicklungen durch Umweltkriminalität zu schaffen, nachdem beispielsweise in einer letzten Anfrage zu dieser Problematik (Bundestagsdrucksache 18/12432) viele Fragen durch die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller nicht exhaustiv beantwortet werden konnten? Das Umweltbundesamt führt derzeit das Forschungsvorhaben „Umweltstrafrecht – Status quo und Weiterentwicklung – Umweltstrafrecht und andere Sanktionen als Instrumente zur Verbesserung der Befolgung von Umweltrecht (Compliance ) – Erhebung des Status quo, Ermittlung von Verfolgungshindernissen und Erarbeitung von Weiterentwicklungsmöglichkeiten“ durch. Ziel des Forschungsprojekts ist es, den Status quo der Anwendungspraxis des Umweltstraf- und Umweltordnungswidrigkeitenrechts zu beschreiben sowie die empirische Datenlage durch sozialwissenschaftliche Erhebungen zu verbessern. Die Erkenntnisse sollen bei weiteren Überlegungen zur Verbesserung der Bekämpfung von Umweltdelikten berücksichtigt werden. Das Forschungsvorhaben läuft seit September 2017 und wird voraussichtlich Ende 2018 abgeschlossen sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 1 Verurteilte nach allgemeinem Strafrecht zu Geldstrafe wegen Straftaten gegen die Umwelt (Tabellen nach Paragraphen zusammengefasst) Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Geldstrafe Zusammen (n) Anteil an Verurteilten [%] Zahl der Tagessätze 5 bis 15 16 bis 30 31 bis 90 91 bis 180 181 bis 360 361 und mehr §§ 324 bis 330d StGB Straftaten gegen die Umwelt 2007 1.798 1.738 96,7 57 689 911 77 4 0 2008 1.493 1.440 96,5 62 552 726 88 12 0 2009 1.321 1.274 96,4 73 446 686 65 4 0 2010 1.281 1.238 96,6 56 508 622 47 5 0 2011 1.154 1.120 97,1 34 396 620 63 6 1 2012 1.075 1.032 96,0 46 384 545 52 5 0 2013 1.087 1.057 97,2 42 408 557 45 5 0 2014 1.107 1.074 97,0 51 429 545 48 1 0 2015 1.095 1.075 98,2 39 439 549 43 5 0 2016 1.067 1.043 97,8 30 375 574 60 4 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/2971 Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Geldstrafe Zusammen (n) Anteil an Verurteilten [%] Zahl der Tagessätze 5 bis 15 16 bis 30 31 bis 90 91 bis 180 181 bis 360 361 und mehr § 324 StGB Gewässerverunreinigung 2007 181 179 98,9 10 66 92 11 0 0 2008 166 165 99,4 13 62 81 6 3 0 2009 163 162 99,4 9 55 92 6 0 0 2010 149 148 99,3 2 34 74 5 3 0 2011 163 160 98,2 6 64 85 4 0 1 2012 128 123 96,1 4 47 68 4 0 0 2013 105 102 97,1 2 37 60 3 0 0 2014 93 93 100,0 3 40 49 1 0 0 2015 115 113 98,3 5 41 64 3 0 0 2016 138 137 99,3 2 57 74 3 1 0 § 324a StGB Bodenverunreinigung 2007 108 104 96,3 5 45 45 9 0 0 2008 87 83 95,4 3 38 37 4 1 0 2009 71 66 93,0 1 32 29 4 0 0 2010 75 72 96,0 4 34 31 3 0 0 2011 63 62 98,4 0 14 46 2 0 0 2012 60 57 95,0 2 20 29 6 0 0 2013 51 51 100,0 0 25 26 0 0 0 2014 46 46 100,0 1 15 29 1 0 0 2015 37 33 89,2 0 18 14 1 0 0 2016 38 38 100,0 1 18 17 2 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Geldstrafe Zusammen (n) Anteil an Verurteilten [%] Zahl der Tagessätze 5 bis 15 16 bis 30 31 bis 90 91 bis 180 181 bis 360 361 und mehr § 325 StGB Luftverunreinigung 1) 2007 2 1 50,0 0 0 1 0 0 0 2008 3 3 100,0 1 0 2 0 0 0 2009 7 6 85,7 0 0 5 1 0 0 2010 6 6 100,0 0 1 4 1 0 0 2011 3 3 100,0 0 0 3 0 0 0 2012 3 3 100,0 0 2 1 0 0 0 2013 3 3 100,0 0 0 2 1 0 0 2014 5 5 100,0 0 0 5 0 0 0 2015 1 1 100,0 0 1 0 0 0 0 2016 5 5 100,0 1 0 4 0 0 0 § 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen 2007 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2008 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2009 2 2 100,0 0 0 2 0 0 0 2010 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2011 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2012 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2013 1 0 0,0 0 0 0 0 0 0 2014 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2015 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0 2016 0 0 - 0 0 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/2971 Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Geldstrafe Zusammen (n) Anteil an Verurteilten [%] Zahl der Tagessätze 5 bis 15 16 bis 30 31 bis 90 91 bis 180 181 bis 360 361 und mehr § 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen 1,2,3) 2007 1.409 1.370 97,2 41 565 714 46 4 0 2008 1.134 1.106 97,5 41 444 557 58 6 0 2009 1.006 975 96,9 62 351 509 49 4 0 2010 973 944 97,0 50 391 471 30 2 0 2011 865 843 97,5 28 309 453 49 4 0 2012 796 778 97,7 39 299 401 36 3 0 2013 863 843 97,7 40 331 432 37 3 0 2014 880 856 97,3 45 362 411 37 1 0 2015 889 881 99,1 34 366 444 32 5 0 2016 814 796 97,8 26 288 433 46 3 0 § 327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen 1,4,5) 2007 91 77 84,6 1 13 52 11 1 0 2008 90 76 84,4 4 7 45 18 2 0 2009 66 59 0,9 1 7 46 5 1 0 2010 70 64 91,4 0 18 39 7 0 0 2011 49 46 93,9 0 8 28 8 2 0 2012 79 66 83,5 1 16 42 6 0 0 2013 57 55 96,5 0 15 35 3 2 0 2014 68 64 94,1 1 11 43 9 0 0 2015 48 44 91,7 0 13 24 7 0 0 2016 65 61 93,8 0 10 42 9 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Geldstrafe Zusammen (n) Anteil an Verurteilten [%] Zahl der Tagessätze 5 bis 15 16 bis 30 31 bis 90 91 bis 180 181 bis 360 361 und mehr § 328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern 1) 2007 5 5 100,0 0 0 5 0 0 0 2008 6 6 100,0 0 1 3 2 0 0 2009 3 3 100,0 0 1 2 0 0 0 2010 3 3 100,0 0 0 2 1 0 0 2011 4 4 100,0 0 0 4 0 0 0 2012 2 2 100,0 0 0 2 0 0 0 2013 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0 2014 8 7 87,5 1 0 6 0 0 0 2015 2 2 100,0 0 0 2 0 0 0 2016 3 3 100,0 0 1 2 0 0 0 § 329 StGB Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete 1,6) 2007 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2008 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0 2009 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2010 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0 2011 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0 2012 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0 2013 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2014 2 2 100,0 0 1 1 0 0 0 2015 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2016 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/2971 Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Geldstrafe Zusammen (n) Anteil an Verurteilten [%] Zahl der Tagessätze 5 bis 15 16 bis 30 31 bis 90 91 bis 180 181 bis 360 361 und mehr § 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat 1) 2007 2 2 100,0 0 0 2 0 0 0 2008 5 0 0,0 0 0 0 0 0 0 2009 2 0 0,0 0 0 0 0 0 0 2010 4 0 0,0 0 0 0 0 0 0 2011 5 1 25,0 0 1 0 0 0 0 2012 6 2 33,3 0 0 1 0 1 0 2013 5 1 20,0 0 0 1 0 0 0 2014 4 0 0,0 0 0 0 0 0 0 2015 1 0 0,0 0 0 0 0 0 0 2016 2 1 50,0 0 1 0 0 0 0 § 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften 2007 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2008 1 0 0,0 0 0 0 0 0 0 2009 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0 2010 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2011 1 1 100,0 0 1 0 0 0 0 2012 0 0 - 0 0 0 0 0 0 2013 1 1 100,0 0 0 0 1 0 0 2014 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0 2015 1 0 0,0 0 0 0 0 0 0 2016 1 1 100,0 0 0 1 0 0 0 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung, Tabelle 3.3. 1 bis 6) Siehe Fußnoten der Tabelle zu Fragen 3 bis 5. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 2 Verurteilte zu Freiheitsstrafe wegen Straftaten gegen die Umwelt (Tabellen nach Paragraphen zusammengefasst) Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Freiheitsstrafe Zusammen (n) dar. Strafaussetzung (A) Unter 6 Monate 6 Monate Mehr als … bis einschließlich … 6 – 9 Monate 9 – 12 Monate 1 – 2 Jahre 2 – 3 Jahre 3 – 5 Jahre (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) §§ 324 bis 330d StGB Straftaten gegen die Umwelt 2007 1.798 60 56 30 29 16 14 5 5 8 7 1 1 0 0 2008 1.493 53 48 23 22 10 8 8 7 3 3 8 8 1 0 2009 1.321 47 45 16 16 6 6 9 9 9 8 6 6 0 1 2010 1.281 43 41 14 13 11 10 9 9 4 4 5 5 0 0 2011 1.154 34 30 10 10 10 8 6 6 6 5 1 1 1 0 2012 1.075 43 40 12 11 9 9 6 6 9 9 5 5 2 0 2013 1.087 30 28 12 12 4 4 7 7 2 2 4 3 0 1 2014 1.107 33 31 6 6 12 11 7 7 6 6 1 1 1 0 2015 1.095 20 16 4 2 7 6 3 3 2 1 4 4 0 0 2016 1.067 24 23 9 8 4 4 4 4 4 4 3 3 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/2971 Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Freiheitsstrafe Zusammen (n) dar. Strafaussetzung (A) Unter 6 Monate 6 Monate Mehr als … bis einschließlich … 6 – 9 Monate 9 – 12 Monate 1 – 2 Jahre 2 – 3 Jahre 3 – 5 Jahre (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) § 324 StGB Gewässerverunreinigung 2007 181 2 2 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 2008 166 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 2009 163 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 2010 149 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2011 163 3 2 2 2 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 2012 128 5 4 2 1 1 1 0 0 2 2 0 0 0 0 2013 105 3 3 2 2 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2014 93 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2015 115 2 2 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2016 138 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 § 324a StGB Bodenverunreinigung 2007 108 4 4 3 3 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2008 87 4 3 1 1 2 1 1 1 0 0 0 0 0 0 2009 71 5 5 3 3 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 2010 75 3 3 0 0 0 0 2 2 1 1 0 0 0 0 2011 63 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2012 60 3 3 1 1 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 2013 51 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2014 46 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2015 37 4 3 1 0 1 1 0 0 1 1 1 1 0 0 2016 38 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Freiheitsstrafe Zusammen (n) dar. Strafaussetzung (A) Unter 6 Monate 6 Monate Mehr als … bis einschließlich … 6 – 9 Monate 9 – 12 Monate 1 – 2 Jahre 2 –3 Jahre 3 – 5 Jahre (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) § 325 StGB Luftverunreinigung 1) 2007 2 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 2008 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2009 7 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2010 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2011 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2012 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2013 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2014 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2015 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2016 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen 2007 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2008 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2009 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2010 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2011 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2012 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2013 1 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 2014 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2015 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2016 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/2971 Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Freiheitsstrafe Zusammen (n) dar. Strafaussetzung (A) Unter 6 Monate 6 Monate Mehr als … bis einschließlich … 6 – 9 Monate 9 – 12 Monate 1 – 2 Jahre 2 – 3 Jahre 3 – 5 Jahre (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) § 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen 1,2,3) 2007 1.409 39 38 20 20 11 10 2 2 5 5 1 1 0 0 2008 1.134 28 28 13 13 5 5 3 3 3 3 4 4 0 0 2009 1.006 31 30 11 11 5 5 5 5 6 5 4 4 0 0 2010 973 29 29 10 10 7 7 6 6 2 2 4 4 0 0 2011 865 22 20 7 7 7 6 4 4 3 3 0 0 1 0 2012 796 18 18 5 5 6 6 2 2 3 3 2 2 0 0 2013 863 20 19 9 9 3 3 5 5 1 1 2 1 0 0 2014 880 24 23 6 6 10 9 3 3 4 4 1 1 0 0 2015 889 8 5 2 1 4 3 0 0 1 0 1 1 0 0 2016 814 18 17 8 7 1 1 2 2 4 4 3 3 0 0 § 327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen 1,4,5) 2007 91 14 11 7 6 2 1 2 2 3 2 0 0 0 0 2008 90 14 11 9 8 3 2 1 0 0 0 1 1 0 0 2009 66 7 7 1 1 0 0 2 2 3 3 1 1 0 0 2010 70 6 4 2 1 4 3 0 0 0 0 0 0 0 0 2011 49 3 3 1 1 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 2012 79 13 13 4 4 2 2 2 2 3 3 2 2 0 0 2013 57 2 2 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 2014 68 4 4 0 0 2 2 2 2 0 0 0 0 0 0 2015 48 4 4 0 0 1 1 2 2 0 0 1 1 0 0 2016 65 4 4 1 1 1 1 2 2 0 0 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2971 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Freiheitsstrafe Zusammen (n) dar. Strafaussetzung (A) Unter 6 Monate 6 Monate Mehr als … bis einschließlich … 6 – 9 Monate 9 – 12 Monate 1 – 2 Jahre 2 – 3 Jahre 3 – 5 Jahre (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) § 328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern 1) 2007 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2008 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2009 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2010 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2011 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2012 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2013 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2014 8 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 2015 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2016 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 329 StGB Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete 1,6) 2007 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2008 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2009 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2010 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2011 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2012 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2013 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2014 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2015 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2016 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/2971 Jahr Verurteilte insgesamt darunter zu Freiheitsstrafe Zusammen (n) dar. Strafaussetzung (A) Unter 6 Monate 6 Monate Mehr als … bis einschließlich … 6 – 9 Monate 9 – 12 Monate 1 – 2 Jahre 2 – 3 Jahre 3 – 5 Jahre (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) (n) (A) § 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat 1) 2007 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2008 5 5 5 0 0 0 0 2 2 0 0 3 3 0 0 2009 2 2 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 1 2010 4 4 4 1 1 0 0 1 1 1 1 1 1 0 0 2011 5 4 4 0 0 0 0 1 1 2 2 1 1 0 0 2012 6 4 2 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 2 0 2013 5 4 3 0 0 0 0 1 1 0 0 2 2 0 1 2014 4 4 3 0 0 0 0 1 1 2 2 0 0 1 0 2015 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 2016 2 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 § 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften 2007 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2008 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 2009 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2010 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2011 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2012 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2013 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2014 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2015 1 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 2016 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10, Reihe 3, Strafverfolgung, Tabelle 3.1. 1 bis 6) Siehe Fußnoten der Tabelle zu Fragen 3 bis 5. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333