Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2972 19. Wahlperiode 26.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Nicole Bauer, Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2615 – Umgang mit Fundtieren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26. April 2018 (Az. BVerwG 3 C 5.16; 3 C 6.16; 3 C 7.16) geurteilt, dass privat organisierte Tierheime nur dann einen Aufwendungsersatzanspruch für die Aufnahme von Fundtieren haben, wenn eine vertragliche Vereinbarung der für Fundsachen zuständigen Behörde vorliegt , das Fundtier vorher bei der für Fundsachen zuständigen Behörde abgegeben wurde oder wenn Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung des Fundtieres bei der zuständigen Behörde entgegenstehen. 1. Wie viele Kommunen im Bundesgebiet betreiben nach Erkenntnis der Bundesregierung ein eigenes Tierheim? 2. Wie viele Kommunen im Bundesgebiet, die kein eigenes Tierheim betreiben, haben nach Erkenntnis der Bundesregierung gegenwärtig keine Vereinbarung mit einem Tierheim zur Abgabe von Fundtieren geschlossen? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das zuständige Bundesministerium hat im Jahr 2016 eine Länderabfrage zum Thema Tierheime durchgeführt. Laut den Rückmeldungen der Länder wurden zu diesem Zeitpunkt 1 420 Tierheime im Bundesgebiet betrieben. Vier Bundesländer haben ihre Angaben nach Betreibern der Tierheime aufgeschlüsselt. In diesen vier Bundesländern werden 13 Tierheime von Städten bzw. Kommunen betrieben . Über die Anzahl der kommunalen Tierheime in den anderen Bundesländern liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Der Bundesregierung liegen zudem keine Erkenntnisse über die Anzahl der Vereinbarungen zwischen Kommunen und Tierheimen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2972 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Folgen hat das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 aus Sicht der Bundesregierung für Kommunen ohne eigenes Tierheim und ohne Vereinbarung mit einem Tierheim? 4. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr für Tiere, wenn Tierfinder aufgrund fehlender Aufwandsersatzansprüche gefundene Tiere nicht mehr betreuen? 5. Wie können aus Sicht der Bundesregierung mögliche negative Folgen für Kommunen, Tierheime und Tierfinder vermieden werden? 6. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um möglichen negativen Folgen unkompliziert und einfach entgegenzuwirken? Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Ablieferung von Fundtieren in Fundbüros anstelle der Tierheime praxisfremd ist. Sie birgt zudem die Gefahr, dass Fundtiere zeitweise nicht – wie in § 2 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben – angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden oder notwendige tierärztliche Behandlungen erst verzögert erfolgen. Nicht zuletzt ist aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit zur Abgabe der Tiere in den Fundbüros nicht auszuschließen, dass die Bereitschaft in der Bevölkerung zum Übernehmen von Verantwortung für Fundtiere sinkt. Das in Frage 3 in Bezug genommene Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde bislang nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung gilt es zunächst abzuwarten , damit die Urteilsgründe geprüft werden können. Im Anschluss wird das zuständige Bundesministerium Gespräche mit den Ländern führen, um die praktischen Möglichkeiten einer tierschutzgerechten Lösung für die Abgabe von Fundtieren auszuloten und sich gegebenenfalls auch für eine Anpassung des Fundrechts einsetzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333