Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3008 19. Wahlperiode 27.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johannes Vogel (Olpe), Michael Theurer, Carl-Julius Cronenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2633 – Finanzielle Auswirkungen der Rentenpläne der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gemäß den Plänen der Bundesregierung soll das Rentenniveau bis 2025 bei mindestens 48 Prozent fixiert werden. Der Beitragssatz soll bis dahin jedoch um mehr als einen Prozentpunkt ansteigen dürfen und somit die Beitragszahler stärker als heute belasten (sog. Doppelte Haltelinie). Um die finanziellen Auswirkungen der Rentenpläne der Bundesregierung einschätzen zu können, haben Prof. Börsch-Supan, Ph.D und Dr. Johannes Rausch diese in einer Studie (www.mea.mpisoc.mpg.de/uploads/user_mea_discussionpapers/1867_DP_03- 2018.pdf) modelliert. Die Werte bis 2030 basieren dabei auf dem Rentenversicherungsbericht 2017 der Bundesregierung und alle Werte darüber hinaus auf dem Simulationsmodell MEA-PENSIM der Gesetzlichen Rentenversicherung. Laut diesen Berechnungen führt allein die sog. Doppelte Haltelinie zu einem erheblichen Finanzbedarf, der zum Beispiel bis 2030 nur durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 3 Prozentpunkte und bis 2045 durch eine Erhöhung um knapp 7 Prozentpunkte zu decken wäre. Zusätzlich müsste auch der Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung bis 2030 um den Gegenwert eines Prozentpunktes der Mehrwertsteuer erhöht werden. Wollte man hingegen die Kosten durch eine Erhöhung des Renteneintrittsalters kompensieren, so würde dieses laut oben genannter Studie bis 2030 auf 69 Jahre ansteigen, im Jahr 2045 läge es sogar bei 71 Jahren. Bei einer einfachen Haltelinie nur für das Rentenniveau würde der Beitragssatz doppelt so schnell ansteigen wie bisher und läge 2035 mit 24,6 Prozent bereits um 6 Prozentpunkte höher als der heutige Satz, langfristig überstiege er 26 Prozent. Zusätzlich sollen Mütter und Väter mit drei oder mehr vor 1992 geborenen Kindern gemäß den im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD niedergelegten Plänen der Bundesregierung künftig mit drei statt einem Entgeltpunkt in der Gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Nach Angaben der Bundesregierung entstehen durch diese Maßnahme weitere Kosten von 3,75 Mrd. Euro jährlich (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 91 und 92 auf Bundestagsdrucksache 19/1126). Zu beiden Maßnahmen kündigte der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil an, noch vor dem Sommer 2018 einen Referentenentwurf vorzulegen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3008 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Kann die Bundesregierung die Kosten der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD genannten Rentenvorhaben „Doppelte Haltelinie“ und „Mütterrente II“ ohne jede Berücksichtigung anderer rentenpolitischer Vorhaben bereits beziffern, sei es exakt oder auch näherungsweise? 2. Falls ja, mit welchen jährlichen Kosten ist bis zum Jahr 2030 zu rechnen (bitte nach den einzelnen Rentenvorhaben aufgliedern)? 3. Falls nein, heißt dies, dass für die Koalitionsverhandlungen 2018 zu den Rentenplänen von Seiten der Bundesregierung bzw. der Deutschen Rentenversicherung keine entsprechenden Kostenschätzungen oder wie in der Antwort auf die Schriftlichen Fragen 91 und 92 auf Bundestagsdrucksache 19/1126 genannte Beispielrechnungen bereitgestellt wurden? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Mehrausgaben durch die doppelte Haltelinie können nicht isoliert von anderen geplanten Maßnahmen quantifiziert werden. Kostenwirkungen einzelner Maßnahmen und die sich auf dieser Basis ergebenden Finanzwirkungen werden im Gesetzentwurf zur Umsetzung dieser Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag ausgewiesen. Soweit sich Kostenwirkungen näherungsweise beziffern lassen, wird auf die Antwort auf die Schriftlichen Fragen 91 und 92 auf Bundestagsdrucksache 19/1126 verwiesen. 4. Inwiefern unterscheiden sich die in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Schriftliche Frage 91 und 92 auf Bundestagsdrucksache 19/1126 erwähnten Beispielrechnungen von den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Studie von Prof. Axel Börsch-Supan, Ph.D und Dr. Johannes Rausch dargestellten Kostenwirkungen? Der Koalitionsvertrag sieht eine doppelte Haltelinie bis zum Jahr 2025 vor. Für die Zeit nach 2025 ist vereinbart, dass die Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag “ Handlungsoptionen für einen erneuerten, verlässlichen sowie tragfähigen Generationenvertrag erarbeitet. Die Kostenwirkungen in der zitierten Studie basieren auf einer doppelten Haltelinie bis zum Jahr 2060 und weichen daher vor allem in diesem, aber auch anderen Punkten von den Beispielrechnungen in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 91 und 92 auf Bundestagsdrucksache 19/1126 ab und sind deshalb nicht vergleichbar. 5. Warum ist bei der sog. Doppelten Haltelinie die Schwankungsbreite zwischen aktuellem und gesetzlich zu fixierendem Rentenniveau kleiner als zwischen aktuellem und gesetzlich zu fixierendem Beitragssatz? Die Haltelinien beim Beitragssatz und dem Sicherungsniveau sind Ziele des Koalitionsvertrags . Die aktuelle Höhe des Beitragssatzes und des Sicherungsniveaus sind Folge bestehender gesetzlicher Regelungen zur Rentenanpassung und zur Beitragssatzfestlegung. Vor dem Hintergrund der Fragestellung ist dabei von Bedeutung , dass der Beitragssatz den niedrigsten Stand seit Jahrzehnten aufweist. 6. Warum sieht die Bundesregierung hinsichtlich ihrer Fixierung eine unterschiedliche Behandlung der mit der sog. Doppelten Haltelinie angesprochenen Größen – Rentenniveau und Beitragssatz – vor? Eine unterschiedliche Behandlung ist insoweit bei der Festlegung von Sicherungsniveau und Beitragssatz geboten, als die o. a. Haltelinien aktuell nicht erreicht sind und gesetzliche Regelungen für die Bestimmung dieser Größen weiterhin bestehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3008 7. Welche Aspekte der Berechnungen von Prof. Börsch-Supan, Ph.D und Dr. Johannes Rausch (siehe die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Studie), die auf den Zahlen des Rentenversicherungsberichtes der Bundesregierung basieren, kann die Bundesregierung bestätigen? Der demografische Wandel ist eine erhebliche Herausforderung für umlagefinanzierte Alterssicherungssysteme wie die gesetzliche Rentenversicherung. Das Volumen zukünftiger Rentenzahlungen wird dadurch steigen, während sich die Basis zukünftiger Beitragszahlungen verringert. Dieser Aspekt wird auch von der genannten Studie aufgegriffen. Die konkreten Ergebnisse hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Finanzwirkungen bzw. simulierter Politikmaßnahmen hängen allerdings von einer Vielzahl von Annahmen ab, die zwischen verschiedenen Modellrechnungen dieser Art erheblich variieren können. 8. Wie will die Bundesregierung im Rahmen der „Doppelten Haltelinie“ für den Fall sinkender Bruttolöhne aufgrund einer Wirtschaftskrise das infolgedessen ansteigende Rentenniveau nach oben begrenzen bzw. die erwerbstätige Bevölkerung vor einer zusätzlichen Belastung durch erhöhte Beiträge oder Steuern bewahren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nominale Höhe des Rentenwertes nicht sinken kann? Durch die Schutzklausel nach § 68a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) kann der aktuelle Rentenwert auch bei einer negativen Lohnentwicklung , bspw. infolge einer Wirtschaftskrise, nicht sinken. Diese Regelung ist nicht neu und bleibt durch die doppelte Haltelinie unberührt. Richtig ist, dass im Falle sinkender Bruttolöhne das Sicherungsniveau rechnerisch steigt. Dieser Effekt hat jedoch für sich genommen im Hinblick auf die Haltelinie keine Finanzierungswirkung , da die Regelung einer Haltelinie für das Sicherungsniveau auf die Situation zielt, dass die Haltelinie unterschritten wird, nicht aber, dass sie überschritten wird. 9. Stimmt die Bundesregierung der Feststellung zu, dass sowohl der Beitragssatz als auch der Bundeszuschuss ceteris paribus bis 2025 deutlich ansteigen werden? Falls ja, welche Projektionen liegen bezüglich deren Entwicklung bis 2025 bzw. 2030 bei der Bundesregierung vor? Modellrechnungen zur künftigen Finanzentwicklung in der Rentenversicherung legt die Bundesregierung jährlich mit dem Rentenversicherungsbericht vor, zuletzt im November 2017. In der mittleren Lohn- und Beschäftigungsvariante wird hier ein Beitragssatz für das Jahr 2025 in Höhe von 20,1 Prozent ausgewiesen und für das Jahr 2030 in Höhe von 21,6 Prozent. Für die Summe aus allgemeinen und zusätzlichen Bundeszuschuss wird für das Jahr 2025 ein Wert von 93,6 Mrd. Euro und für das Jahr 2030 ein Wert von 111,1 Mrd. Euro ausgewiesen. 10. Stimmt die Bundesregierung der Feststellung zu, dass durch die avisierten rentenpolitischen und ausgabenintensiven Maßnahmen die Nachhaltigkeitsrücklage der Gesetzlichen Rentenversicherung bereits in fünf Jahren aufgezehrt sein wird, und wenn nein, in welchem Jahr wird dies der Fall sein? Der Beitragssatz ist anzuheben, wenn die voraussichtliche Nachhaltigkeitsrücklage den Wert von 0,2 Monatsausgaben unterschreitet. Nach den Berechnungen des aktuellen Rentenversicherungsberichts 2017 ist dies in der mittleren Lohnund Beschäftigungsvariante erstmals im Jahr 2023 der Fall und der Beitragssatz wird dann auf 18,7 Prozent angehoben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3008 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ob und inwieweit sich dies durch die geplanten rentenpolitischen Maßnahmen verändert, wird im zur Umsetzung dieser Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag vorzulegenden Gesetzentwurf ausgewiesen. Zu entsprechenden Beispielrechnungen wird im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 91 und 92 auf Bundestagsdrucksache 19/1126 verwiesen. 11. Wie hoch ist die Nachhaltigkeitsrücklage der Deutschen Rentenversicherung jährlich seit 2013, und wie beziffert die Bundesregierung ihre Entwicklung in den kommenden fünf Jahren? Die Entwicklung der Nachhaltigkeitsrücklage der allgemeinen Rentenversicherung in den vergangenen Jahren kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Nach den Berechnungen des Rentenversicherungsberichts 2017 wird die Nachhaltigkeitsrücklage in den kommenden Jahren sinken. Für das Jahr 2021 wird ein Wert von 27,1 Mrd. Euro ausgewiesen. 12. Wie hoch waren die entstandenen jährlichen Kosten, die durch Negativzinsen seit 2013 aus der Nachhaltigkeitsrücklage entstanden sind, und mit welchen Zinskosten ist auf Basis dessen für die kommenden fünf Jahre zu rechnen ? Die Entwicklung der Zinsen aus Geldanlagen der gesetzlichen Rentenversicherung in den vergangenen Jahren kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Nachhaltigkeitsrücklage der allg. Rentenversicherung am Jahresende in Mrd. € 2013 32,0 2014 35,0 2015 34,0 2016 32,4 2017 33,4 Quelle: Deutschen Rentenversicherung, Rechnungsergebnisse Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3008 Im Rentenversicherungsbericht 2017 wird nicht nach verschiedenen Vermögenserträgen differenziert, so dass Angaben zur Entwicklung der Zinsen aus Geldanlagen nicht vorliegen. Für das Jahr 2018 wird aber mit negativen Vermögenserträgen in Höhe von rund 6 Mio. Euro gerechnet. Längerfristig dürften wieder positive Erträge zu erwarten sein, wenn sich die Niedrigzinsphase nicht weiter verfestigt. Im Rentenversicherungsbericht 2017 wird erstmals für das Jahr 2021 wieder von positiven Vermögenserträgen in Höhe von 4 Mio. Euro ausgegangen. 13. Wie viele Kosten würde die Rentenversicherung vor dem Hintergrund der in Frage 12 genannten Negativzinsen einsparen, wenn sie die Nachhaltigkeitsrücklage etwa auf dem festgelegten Mindestniveau nivellieren würde? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 14. Werden Mütter und Väter mit drei oder mehr vor 1992 geborenen Kindern gemäß den Plänen der Bundesregierung (sog. Mütterrente II) künftig nur für das dritte oder auch für die beiden zuvor geborenen Kinder jeweils einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhalten, und wie bewertet die Bundesregierung diese Regelung, insbesondere mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz? 15. Wie hoch wären ceteris paribus die zusätzlichen jährlichen Ausgaben der Rentenversicherung für die beiden in Frage 14 genannten Varianten der Mütterrente II in den Jahren bis 2030? 16. Werden Mütter mit mehr als zwei Kindern, von denen jedoch nur eines oder zwei vor 1992 geboren sind, von der Mütterrente II ausgenommen, und wie begründet die Bundesregierung diese Regelung, insbesondere mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz? Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Erziehende, die ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder erzogen haben, bekommen die ersten 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt je Kind als Kindererziehungszeit angerechnet. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, wurde Erziehenden bis zum 30. Juni 2014 die ersten 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet. Mit dem Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes zum 1. Juli 2014 wurde dieser Zeitraum auf 24 Kalendermonate ausgeweitet. Erziehende, die bereits am 30. Juni 2014 einen Anspruch auf eine Zinsen aus Geldanlagen der gesetzlichen Rentenversicherung am Jahresende in Mio. € 2013 89,1 2014 90,2 2015 80,1 2016 39,7 2017 -9,5 Quelle: Deutschen Rentenversicherung, Kontenart 300 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3008 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Rente hatten, erhielten hingegen einen Zuschlag in Höhe eines zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkts, wenn ihnen für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Kindererziehungszeit angerechnet worden war. Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vom 14. März 2018 wurde nunmehr vereinbart, dass auch für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder das dritte Jahr der Kindererziehung, d. h. der 25. bis 36. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, als Kindererziehungszeit angerechnet werden soll, soweit mindestens drei Kinder (unabhängig vom Jahr der Geburt) erzogen worden sind. Das dritte Jahr der Kindererziehungszeit wird auch jeweils für das erste und zweite Kind angerechnet. Die Kosten dieser Maßnahme belaufen sich auf 3,7 Mrd. Euro pro Jahr, die langfristig langsam abschmelzen. Es ist weder beabsichtigt, bei der Anrechnung des dritten Jahres der Kindererziehung zwischen dem ersten und zweiten bzw. dem dritten und ggf. jedem weiteren Kind zu unterscheiden, noch ist intendiert, nur vor dem Jahr 1992 geborene Kinder als sogenannte Zählkinder zu werten. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz bestehen diesbezüglich daher keine Bedenken. 17. Sieht die Bundesregierung in den beiden rentenpolitischen Maßnahmen Mütterrente II und Doppelte Haltelinie Instrumente zur Bekämpfung von Altersarmut , und welche Effekte zur Bekämpfung der Altersarmut werden durch diese Maßnahmen erzielt, die nicht bereits durch die Grundsicherung im Alter gewährleistet sind? Einkommen im Alter ist ein Resultat des bis dahin gelebten Lebens. Wichtigste Voraussetzung zur Vermeidung von Altersarmut ist die Integration in den Arbeitsmarkt und eine dauerhafte Erwerbstätigkeit mit entsprechendem Einkommen . Die Frage nach der Höhe des Alterseinkommens kann nur vor dem Hintergrund der gesamten (individuellen) Erwerbsbiografie, des Gesamteinkommens im Alter (etwa private Vorsorge, betriebliche Altersversorgung, Immobilien etc.) und des Haushaltskontextes (Alterseinkommen des Partners) beantwortet werden. Bei der im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode vorgesehenen weiteren Verbesserung bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Erziehung vor 1992 geborener Kinder, soweit mehr als zwei Kinder erzogen wurden, handelt es sich in erster Linie um eine Maßnahme, mit der erziehungsbedingte Nachteile beim Aufbau eigener Rentenanwartschaften kompensiert werden sollen. Es handelt sich damit nicht primär um eine auf die Verhinderung von Altersarmut gerichtete Maßnahme. Sie kommt allen Eltern zu Gute, unabhängig von den im Einzelfall gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Nach den Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag soll in der gesetzlichen Rentenversicherung für den absehbaren Zeitraum bis zum Jahr 2025 eine doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau und den Beitragssatz eingeführt werden. Für die Stabilisierung der Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung soll danach gewährleistet werden, dass das Sicherungsniveau bis zum Jahr 2025 mindestens 48 Prozent beträgt. Zur Wahrung der Beitragssatzstabilität soll dafür Sorge getragen werden, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung die Marke von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet. Mit dieser Maßnahme soll für alle Beteiligten an der gesetzlichen Rentenversicherung die Verlässlichkeit und Stabilität der Rentenversicherung gestärkt werden. Damit soll dafür gesorgt werden, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Löhnen und Renten gewahrt bleibt und auch die Beitragszahler nicht überfordert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3008 18. Welche zusätzlichen jährlichen Ausgaben entstehen der Deutschen Rentenversicherung über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) durch die avisierte paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge, und wann tritt diese in Kraft? Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben über ihren Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner durch die paritätische Finanzierung Mehrbelastungen von jährlich rund 1,4 Mrd. Euro in den Jahren 2019 und 2020 und in Höhe von 1,5 Mrd. Euro ab dem Jahr 2021 zu tragen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG). Die Regelung zur paritätischen Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 19. Entstehen durch die avisierte paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge direkte oder indirekte Effekte auf das Rentenniveau? Wenn ja, wie hoch sind diese bis 2025 (bitte nach einzelnen Jahren aufschlüsseln )? Von der Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge profitieren sowohl Rentner als auch Beitragszahler. Die Nettostandardrente vor Steuern im Zähler des Sicherungsniveaus erhöht sich dadurch nahezu im selben Verhältnis wie das verfügbare Durchschnittsentgelt im Nenner des Sicherungsniveaus , so dass die Höhe des Sicherungsniveaus selbst nahezu unverändert bleibt. 20. Wird die Entlastung der Rentner in Höhe der Hälfte der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung nach Ansicht der Bundesregierung somit von den heutigen Rentenbeitragszahlern finanziert? Wenn nein, warum nicht? Wie in der Antwort zu Frage 18 dargelegt, kommt es aufgrund der Rückkehr zur paritätischen Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge zu höheren Ausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung, die im System finanziert werden müssen. 21. Werden die Projektionen der Bundesregierung bzgl. Rentenniveau und Beitragshöhe im diesjährigen Rentenversicherungsbericht wieder nur bis zum Jahr 2030 angelegt sein, und falls ja, warum werden die Projektionen nicht langfristiger angelegt (z. B. bis zum Jahr 2050)? Der Vorausberechnungszeitraum des Rentenversicherungsberichts 2017 reicht entsprechend der gesetzlichen Vorschrift (§ 154 Absatz 1 SGB VI) bis zum Jahr 2031. Der Vorausberechnungszeitraum des Rentenversicherungsberichts 2018 wird gemäß den gesetzlichen Regelungen bis zum Jahr 2032 reichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3008 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Wird der Rentenversicherungsbericht auch den notwendigen Gesamtzuschuss des Bundes (inklusive Beitragszahlungen des Bundes) bis 2030 bzw. 2040 ausweisen? Falls nein, weshalb nicht? Im Rentenversicherungsbericht wird der Gesamt-Zuschuss des Bundes als Summe des allgemeinen und des zusätzlichen Bundeszuschusses differenziert nach alten und neuen Ländern für den gesamten Vorausberechnungszeitraum der mittleren Lohn- und Beschäftigungsvariante ausgewiesen. Eine Summenbildung einschließlich der Beitragszahlungen des Bundes ist hier nicht vorgesehen. 23. Wie beabsichtigt die Bundesregierung mit den Vorschlägen der Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ umzugehen, und ist insbesondere noch in dieser Legislaturperiode ein auf den Vorschlägen der Rentenkommission basierender Referentenentwurf geplant? Es ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, die soziale Sicherheit für alle Generationen auch zukünftig verlässlich auszugestalten. Sie hat daher die Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ eingesetzt. Ergebnis der Arbeit der Kommission wird bis zum März 2020 ein schriftlicher Bericht sein, der konkrete und langfristig tragfähige Handlungsoptionen für die Fortentwicklung der Alterssicherung ab dem Jahr 2025 aufzeigt. Die Bundesregierung veröffentlicht den Bericht . Der Zeitpunkt zur Vorlage des Berichts ist bereits im Koalitionsvertrag so vorgesehen worden, dass eine gesetzgeberische Umsetzung noch in dieser Legislaturperiode möglich ist. 24. Wie genau sollen die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD in den Zeilen 4287/4288 beschriebenen Vorhaben („Möglichkeiten und Anreize zum freiwilligen längeren Arbeiten“ sowie eine nachhaltig gestaltete „Flexi-Rente“) ausgestaltet werden, und inwiefern tragen diese Aspekte zu einer besseren Finanzierbarkeit der Rente bei? Die Bereitschaft, freiwillig länger zu arbeiten, ist stets zu begrüßen. Zur Ausgestaltung weiterer Möglichkeiten und Anreize hierzu und damit auch zur nachhaltigen Ausgestaltung des Angebots der Flexirente gibt es zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine Festlegungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333