Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3009 19. Wahlperiode 27.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Katharina Dassler, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2634 – Datenaustausch mit Russland zur Fußball-WM 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zur Prävention von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fußballfans ist die Speicherung und der Austausch von Daten auch international notwendig. Da in der Gewalttäterdatei Sport nicht nur Gewalttäter gespeichert sind, muss die Bundesregierung darüber Auskunft geben, unter welchen Bedingungen ein Datenaustausch erfolgt und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland Daten mit Drittstaaten teilt. Die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/10908, 19. Januar 2017, S. 14) berichtet, dass für die Europa-Meisterschaften 2012 und 2016 Daten „von bekannten Störern“ übermittelt wurden, „bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass sie eine Anreise zu diesen Veranstaltungen geplant hatten bzw. bei denen Tatsachen bekannt waren, die die Annahme rechtfertigten, dass sie in den Ausrichterstaaten anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen würden. Der Eintrag in der DGS diente als Grundlage für die Prüfung, ein Eintrag war jedoch nicht alleiniges Kriterium für die Übermittlung der Daten . So wurden nach Einzelfallprüfung auch Personen übermittelt, die dem Störerpotenzial Fußball zuzurechnen waren und bei denen konkrete Reiseabsichten in die ausrichtenden Länder bekannt waren.“ 1. Auf welcher Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung die Daten an die russische Föderation zu welchem Zweck übermittelt? Im Zusammenhang mit der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2018 hat die Bundespolizei nach Einzelfallprüfungen personenbezogene Daten, die in der Datei Gewalttäter Sport erfasst sind, auf der Grundlage des § 32 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 i. V. m. § 2 und § 33 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) an den russischen Grenzdienst übermittelt. Die Datenübermittlung dient zum einen zur Erfüllung der der Bundespolizei obliegenden Aufgabe Grenzschutz und zum anderen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung durch den Empfänger. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3009 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine Datenübermittlung durch die Zentrale Informationsstelle (ZIS) beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) und dem Bundeskriminalamt ist bislang nicht erfolgt (Stand: 15. Juni 2018). 2. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in der Datei Gewalttäter Sport gespeichert (bitte nach Speicherungsgrund und Tatbeständen aufschlüsseln)? In der Datei „Gewalttäter Sport“ sind mit Stand 18. Juni 2018 insgesamt 10 353 Personen gespeichert. Die Aufschlüsselung des Anlasses der Speicherung ist der Anlage zu entnehmen. 3. Wie viele Personen werden „als bekannte Störer“ nach Kenntnis der Bundesregierung definiert? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da dieses Merkmal im Zusammenhang mit der Datei „Gewalttäter Sport“ nicht verwandt wird. 4. Wurden bzw. werden nach Kenntnis der Bundesregierung nur Daten aus der Datei Gewalttäter Sport oder auch aus den SKB- bzw. LKA-Dateien (SKB = Szenekundige Beamte; LKA = Landeskriminalamt) der Polizeien in den Ländern übermittelt? Bei einer vorgesehenen Datenübermittlung werden vorrangig die Daten von in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherter Personen einzelfallbezogen hinsichtlich einer Übermittlungszulässigkeit und -erforderlichkeit geprüft. Darüber hinaus kommt auch die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen in Betracht , die (aktuell) nicht in der Datei Gewalttäter Sport gespeichert sind, bei denen aber dennoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese durch die Begehung von anlassbezogenen Sicherheitsstörungen am Veranstaltungsort auffallen können. Die Bundespolizei hat ausschließlich Daten zu Personen übermittelt, die in jedem Einzelfall als Gewalttäter Sport in der dazu bestehenden Datei registriert sind.  5. Auf welcher Rechtsgrundlage werden „bekannte Störer“ nach Kenntnis der Bundesregierung definiert, und welche Tatbestände müssen diese erfüllt haben ? Der Begriff „bekannte Störer“ ist nicht im Gesetz definiert. Die Identifizierung eines Störers durch die Polizei erfolgt anlassabhängig auf Basis der jeweils einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. 6. Hat die Bundespolizei oder haben andere Sicherheitsbehörden Daten an russische Sicherheitsdienste übermittelt? Wenn ja, wie viele Datensätze von wie vielen Personen wurden bisher insgesamt übermittelt? Die Bundespolizei hat mit Stand 19. Juni 2018 von 37 Personen Daten an den russischen Grenzdienst übermittelt. 7. An welche Sicherheitsdienste und Behörden der Russischen Föderation wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Daten übermittelt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Drucksache 19/3009 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3009 8. Welche Arten von Daten wurden und ggf. werden nach Kenntnis der Bundesregierung an die russischen Behörden übermittelt? Im Falle einer Datenübermittlung werden zur betreffenden Person Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie personengebundene Hinweise zum Gesamtverhalten übermittelt. 9. Inwieweit werden bzw. wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die in den Datenbanken der Landeskriminalämter gespeicherten Daten von sogenannten Kontakt- und Begleitpersonen übermittelt? Eine Übermittlung der Daten von Kontakt- oder Begleitpersonen ist nicht vorgesehen . Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 10. Welche Bedingungen werden oder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung an die Übermittlung dieser Daten geknüpft (Zwecke der Nutzung bzw. Weitergabe an Dritte bzw. Speicherdauer bzw. Löschung)? Eine etwaige Datenübermittlung ist grundsätzlich an die Zweckgebundenheit der Datennutzung, an die Löschung der Daten nach der Veranstaltung sowie die Erklärung , übermittelte Daten vor dem Zugriff Unberechtigter und vor der Weitergabe an Dritte zu schützen, gebunden. Anlässlich der WM 2018 übermittelte Daten sind durch das Innenministerium der Russischen Föderation samt seiner nachgeordneten Behörden ausschließlich für die Gewährleistung der Rechtsordnung während der WM zu verwenden und nicht an andere Staaten ohne vorherige Zustimmung durch die Bundesrepublik Deutschland weiterzugeben. Darüber hinaus sind alle eventuell übermittelten Daten bis zum 22. Juli 2018 zu vernichten bzw. zu löschen. Bei der Datenübermittlung an den russischen Grenzdienst durch die Bundespolizei wurde dieser in jedem Einzelfall durch einen Belehrungstext zum Umgang mit den Daten in deutscher und russischer Sprache verpflichtet. Die darin geltend gemachten Forderungen der Bundespolizei hinsichtlich der Zweckgebundenheit der Daten und Verantwortlichkeit, Nichtweitergabe an Dritte, Auskunftserteilung an den Betroffenen, Löschungsfrist nach der FIFA WM und Mitteilung über die erfolgte Löschung erfolgten unter Bezugnahme und Benennung der dazu im Datenschutzgesetz der Russischen Föderation geregelten Rechtsquellen. Den ergänzenden Regelungen für die Datenübermittlung nach § 33 BPolG wird dadurch Rechnung getragen. 11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Zusagen hinsichtlich einer Berichterstattung zur Nutzung der Daten durch die Russische Föderation? Dem vorab zwischen Bundespolizei und russischem Grenzdienst abgestimmten Verfahren der Datenübermittlung hat der russische Grenzdienst zugestimmt. In diesem Zusammenhang soll die Bundespolizei über ggf. getroffene Einreise- bzw. Zurückweisungsentscheidungen informiert werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3009 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3009 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich Nutzung und Löschung der Daten durch die Bundespolizei bei den verarbeitenden Stellen der Russischen Föderation? Die Russische Föderation ist Vertragsstaat der Konvention 108 des Europarates und daher völkerrechtlich zur Gewährleistung grundlegender Datenschutzgarantien verpflichtet. Insoweit bestehen geeignete datenschutzrechtliche Garantien. Im Übrigen wird auf die ergänzenden Regelungen der Datenübermittlung nach § 33 BPolG und auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 und 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1223 verwiesen. 13. Über wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Angaben in der Datei Gewalttäter Sport zu bestehenden Auflagen bzw. Verboten bzw. Hinweisen gespeichert, aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien: a) Beförderungsausschluss in Zügen der DB AG oder anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen , b) Bundesweites Hausverbot für Bahnhöfe der DB AG, c) Bundesweit wirksames Stadionverbot, d) Gefährderansprache, e) Pass- und Personalausweisbeschränkung, f) Ausreiseuntersagung, g) Meldeauflage, h) Betretungs- und Aufenthaltsverbot, i) Gewahrsam, j) Sonstige Maßnahme? Es sind insgesamt zu 10 353 Personen Auflagen und/oder Hinweise und/oder Verbote gespeichert. In den angefragten Kategorien a) bis j) sind nachfolgende Personen gespeichert: zu a): 42 Personen zu b): 33 Personen zu c): 1 682 Personen zu d): 73 Personen zu e): Zu dieser Kategorie sind keine Daten gespeichert. zu f): 3 Personen zu g): 3 Personen zu h): 61 Personen zu i): Zu dieser Kategorie sind keine Daten gespeichert. zu j): 238 Personen. Drucksache 19/3009 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3009 14. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Bilddateien von Personen übermittelt ? Wenn ja, von wie vielen Personen wurden Bilder übermittelt? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Bundespolizei mit Stand vom 19. Juni 2018 zu 19 Personen Bilder an den russischen Grenzdienst übermittelt. 15. Wer sucht nach Kenntnis der Bundesregierung die Datensätze aus, die übermittelt werden? Grundsätzlich die jeweilige Behörde. Die Entscheidung für die Datenübermittlung der Bundespolizei an den russischen Grenzdienst trifft das Bundespolizeipräsidium . Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 16. Nach welchen Kriterien findet nach Kenntnis der Bundesregierung die Auswahl der übermittelten Datensätze statt? Eine etwaige Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach Beurteilung der Lage und einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Hierbei sind aus Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen nur Daten-sätze von solchen Personen auszuwählen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie durch die Begehung von Sicherheitsstörungen am Veranstaltungsort auffallen könnten. Entscheidungsrelevant für die Einzelfallprüfung sind das Datum der letzten Tat, die Art der Tat, das Alter (einschließlich das Alter zum Tatzeitpunkt), die erfahrungsgemäße Prognose des zukünftigen Verhaltens, der Charakter des Feststellungsanlasses, der zur Speicherung in der Datei Gewalttäter Sport führte. 17. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der „bekannten Störer“ bzw. die Anzahl der übermittelten Personen auf die folgenden Kategorien: a) Beschuldigt, b) Verdächtig, c) Rechtskräftig verurteilt, d) Personen, bei denen lediglich eine Personalienfeststellung vorgenommen wurde, e) Platzverweise, die ausgesprochen wurden, Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3009 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3009 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) Ingewahrsamnahmen, die zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten angeordnet wurden, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass die Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, g) Personen, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden? Eine Kategorisierung im Sinne der Fragestellung wird nicht vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 18. Gibt es ein Kontrollgremium innerhalb der Bundespolizei oder in übergeordneten Behörden für die Übermittlung von Daten? Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an in- und ausländische Stellen ist unter den rechtlichen Voraussetzungen der Datenverarbeitungs- und Datennutzungsvorschriften (§§ 29 ff. BPOLG) zulässig. Das Bundespolizeipräsidium prüft im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht die Einhaltung dieser Vorschriften und hat sich seinerseits gegenüber der obersten Dienstbehörde zu verantworten. Bei Vorgängen mit datenschutzrechtlicher Relevanz wird zudem der Datenschutzbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums beteiligt und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen geprüft. 19. Wie viele Datensätze wie vieler Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für einen Datenaustausch in Betracht gezogen, aber nicht übermittelt ? Aus welchen Gründen wurden diese nicht übermittelt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde bei bislang vier Personen, die in der Datei Gewalttäter Sport registriert sind, auf eine Datenübermittlung verzichtet. Gründe hierfür lagen in der Beurteilung der in Frage 16 genannten Kriterien. 20. Von wie vielen Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Daten übermittelt, die gegen eine oder mehrere der folgenden Tatbestände verstoßen haben: a) Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben oder fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Sachschadens, b) Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 des Strafgesetzbuchs – StGB), c) Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§§ 315 ff. StGB), d) Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b StGB), e) Nötigung (§ 240 StGB), f) Verstöße gegen das Waffengesetz, g) Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz, h) Landfriedensbruch (§§ 125 ff. StGB), i) Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB), j) Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB), k) Raub- und Diebstahlsdelikte, l) Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB), Drucksache 19/3009 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3009 m) Handlungen nach § 27 des Versammlungsgesetzes, n) Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB), o) Volksverhetzung (§ 130 StGB), p) Beleidigung (§ 185 StGB), q) Sonstige? Welche sonstigen Tatbestände oder Sachverhalte sind erfasst? Die Anzahl an Personen, von denen Daten zu bestimmten Tatbeständen übermittelt wurden, stellt sich bislang wie folgt dar: zu a): 21 Personen zu b): 7 Personen zu c) bis f) 0 Personen zu g): 2 Personen zu h) 16 Personen zu i): 7 Personen zu j): 1 Person zu k): 10 Personen zu l) bis m): 0 Personen zu n): 4 Personen zu o): 0 Personen zu p): 6 Personen zu q): 7 Personen; Bildung einer kriminellen Vereinigung/Verstoß gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG)/Identitätsfeststellungen und Ingewahrsamnahmen im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen. 21. Gibt es Fälle, bei denen die Übermittlung nach Kenntnis der Bundesregierung strittig ist? Wie findet eine Klärung innerhalb der Bundespolizei, anderer Sicherheitsbehörden oder zwischen der Vielzahl der Sicherheitsbehörden auf Bundes- und Landesebene statt? Bisher gab es keine Fälle, die strittig waren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 22. Welche Bedingungen werden oder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung an die Übermittlung dieser Daten geknüpft (Zwecke der Nutzung bzw. Weitergabe an Dritte bzw. Speicherdauer bzw. Löschung)? Es wird auf die Antwort zu der Frage 10 verwiesen. 23. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Zusagen hinsichtlich einer Berichterstattung zur Nutzung der Daten durch die Russische Föderation? Es wird auf die Antwort zu der Frage 11 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3009 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3009 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich Nutzung und Löschung der Daten durch die Bundespolizei bei den verarbeitenden Stellen der Russischen Föderation? Die Information über die Löschung der Daten erfolgt schriftlich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 25. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass für die übermittelten Daten auch nach der Übermittlung an die russische Föderation ein angemessenes Datenschutzniveau erfüllt wird, und wie wird dies kontrolliert ? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 12 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1223, verwiesen. 26. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Meldeauflagen und Gefährderansprachen gegenüber Fußballfans mit deutscher Staatsbürgerschaft durch deutsche Sicherheitsbehörden erfolgt? Wenn ja, wie viele? Der ZIS wurden von den Polizeibehörden der Länder und des Bundes bis zum 15. Juni 2018 die Durchführung von Gefährderansprachen (bei 197 bekannten Störern) und die Verfügung von Ausreiseuntersagungen (bei acht bekannten Störern ) berichtet. Die Bundespolizei hat bislang 10 Gefährderansprachen sowie eine Meldeauflage initiiert. 27. Liegen der Bundesregierung Hinweise auf organisierte Gruppen vor, die mit der Absicht nach Russland reisen, gewalttätige Aktionen vorzunehmen? Wenn ja, um welche organisierten Gruppen handelt es sich? Mit Stand vom 19. Juni 2018 liegen den Polizeien der Länder und des Bundes keine konkreten Erkenntnisse zu Reiseabsichten größerer deutscher Störergruppen zu den Spielorten der WM 2018 vor, die das Ziel haben, sich an gewalttätigen Aktionen zu beteiligen. 28. Wie viele Beamte deutscher Behörden werden nach Kenntnis der Bundesregierung während der WM in Russland im Einsatz sein (bitte nach Behörden aufschlüsseln)? Das Bundeskriminalamt hat neben den beiden an der deutschen Botschaft in Moskau ständig eingesetzten Verbindungsbeamten einen Beamten in das International Police Cooperation Center des russischen Innenministeriums sowie zwei Beamte zur Vorbereitung von Schutzmaßnahmen gemäß § 6 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) nach Russland entsandt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz entsendet einen Beamten. Die Bundespolizei setzt aus Anlass der FIFA WM 2018 sechs bundespolizeiliche Experten an den drei internationalen Flughäfen Moskau-Scheremetjewo, Moskau-Domodedowo und Moskau- Vnukovo ein. Darüber hinaus ist ein weiterer Beamter der Bundespolizei an der Deutschen Botschaft in Moskau eingesetzt, der den örtlichen Verbindungsbeamten der Bundespolizei in seinen Aufgaben unterstützt. In Bezug auf die Deutsche Drucksache 19/3009 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3009 Polizeidelegation wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1995, verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3009 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Delikt Anz. Personen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 80 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 448 Gefangenenbefreiung 46 Hausfriedensbruch 642 Schwerer Hausfriedensbruch 20 Landfriedensbruch 3.743 Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs 369 Volksverhetzung 54 Missbrauch v. Notruf u. Beeint. v. Unfallverhütungs- u. Nothilfemitteln 9 Beleidigung 568 Mord 1 Totschlag 4 Körperverletzung 866 Gefährliche Körperverletzung 1.102 Schwere Körperverletzung 24 Fahrlässige Körperverletzung 2 Beteiligung an Schlägerei 2 Nötigung 58 Diebstahl 72 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 2 Raub 297 Schwerer Raub 6 Räuberischer Diebstahl 53 Sachbeschädigung 117 Gemeinschädliche Sachbeschädigung 8 Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel 4 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr 2 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 14 Gefährdung des Straßenverkehrs 1 Störung öffentlicher Betriebe 3 Sprengstoffgesetz 562 Versammlungsgesetz 308 Waffengesetz 16 Straftaten gegen das Leben 623 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 169 Diebstahl und Unterschlagung 11 Raub und Erpressung 32 Sachbeschädigung 35 Störung d. öff. Friedens d. Andr. v. Straftaten i.Z.m. Landfriedensbruch 6 Versammlungsgesetz 302 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr gemäß § 40 SprengG 65 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften gemäß § 42 SprengG 3 Sicherstellung von Waffen 1 Sicherstellung gefährlicher Gegenstände 5 Personalienfeststellung 882 Platzverweis 1.150 Ingewahrsamnahme 866 Gesamt 10.353 18.06.2018 12:43 Anlage Drucksache 19/3009 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333