Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3047 19. Wahlperiode 28.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Michel Brandt, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2359 – Sanktionsmöglichkeiten gegenüber der libyschen Küstenwache V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Union hat im Rahmen der Militärmission EUNAVFOR MED einen „Monitoring and Advising“-Mechanismus gestartet, in dem Menschenrechtsverletzungen und Straftaten der libyschen Küstenwache aufgearbeitet werden sollen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2021). Italiens Militär klärt dazu libysche Schiffe mithilfe ihrer Drohnen des Typs „Predator“ auf (Bundestagsdrucksache 19/489, Antwort zu Frage 15, Bundestagsdrucksache 19/888, Antwort zu Frage 15). Die EU-Kommission schenkt der Küstenwache GoPro- Kameras zur Beobachtung der eigenen Verstöße (Bundestagsdrucksache 19/2021, Antwort zu Frage 13). Über Sanktionsmöglichkeiten verfügt der „Monitoring and Advising“-Mechanismus jedoch nicht, was von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates kürzlich in der Resolution 2215 (2018) kritisiert wird. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller handelt es sich bei dem Mechanismus deshalb um ein Abklingbecken für die öffentliche Empörung über die brutalen Übergriffe der libyschen Küstenwache. Diese sind laut der Bundesregierung kein Anlass zur Beendigung der Kooperation mit der libyschen Küstenwache in EUNAVFOR MED, sondern bestätigten vielmehr deren fortgesetzte Notwendigkeit (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 9). Die Bundesregierung schreibt (zunächst ohne sich die Haltung zu eigen zu machen ), der Operationskommandeur von EUNAVFOR MED berichte, dass eine „deutliche Professionalisierung der Besatzungen der libyschen Küstenwache festzustellen sei“ (Bundestagsdrucksache 19/2021, Antwort zu Frage 12). Erhebliche operative Fortschritte, die Verbesserung der Einsatzverfahren an Bord sowie die zügige Reaktion auf Seenotfälle seien zu verzeichnen. Der „Monitoring and Advising“-Mechanismus habe hierzu beigetragen. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller kann es jedoch mit einer Truppe, die im Mittelmeer weiterhin wie Piraten auftritt und Gewalt gegen zivile Rettungsschiffe und an Bord genommene Geflüchtete einsetzt oder androht, keine Zusammenarbeit geben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3047 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Magazin Buzzfeed hat diesbezüglich ein Ratsdokument veröffentlicht, das weitere Verfehlungen der libyschen Küstenwache benennt (http://gleft.de/2eH). Demnach liefere die Küstenwache keine zuverlässigen und regelmäßigen Berichte ab („Die Vertreter von libyscher Küstenwache und Marine wurden aufgefordert , diese Probleme mit allen Mitteln zu lösen“). Der Informationsaustausch sei begrenzt und im Allgemeinen von geringer Qualität. Zwei der drei bestehenden Lagezentren seien nicht einsatzbereit, das dritte funktioniere nur eingeschränkt. Besuche seien bislang nicht möglich gewesen. Das Verhältnis der libyschen Küstenwache zu vor Ort ebenfalls patrouillierenden Nichtregierungsorganisationen sei „angespannt“, obwohl deutlich sei, dass man auf diese angewiesen sei. Einsätze der libyschen Küstenwache seien nicht effektiv, regelmäßig patrouillieren würde lediglich ein Boot. Libysche Besatzungen würden nach Rettungseinsätzen die von Geflüchteten genutzten Gummischlauchboote nicht regelmäßig zerstören, was als Gefahr für die internationale Schifffahrt anzusehen sei. Die Fragestellerinnen und Fragesteller schließen sich deshalb der Resolution 2215 (2018) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates an, wonach jede Kooperation mit der libyschen Küstenwache von deren respektvollen Behandlung Schutzbefohlener abhängig gemacht werden muss. Hierzu gehört, völkerrechtliche Normen zu befolgen. Die Europäische Union und Italien müssen die Einrichtung eine Seenotrettungsleitstelle solange verzögern, bis in Libyen eine funktionierende Staatlichkeit mit funktionierendem Rechtswesen aufgebaut worden ist. Die vorhandenen Haftanstalten für Geflüchtete, in denen misshandelt, gefoltert und gemordet wird, müssen geschlossen werden. Schließlich muss der „Monitoring and Advising“-Mechanismus von EUNAVFOR MED mit Sanktionsmöglichkeiten ausgestattet werden. Hierzu könnte auch die Beendigung jeglicher Unterstützung gehören. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 2 bis 2b, 11, 15a, 18, 21c, 22, 23 und 23b kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind besonders schutzwürdig, da eine Offenlegung für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nr. 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und separat übermittelt.* 1. Inwiefern sind Kapitäne von Rettungsschiffen, die von einem Suchleiter vor Ort („On-Scene Coordinator“) angewiesen werden, einer Rettung fernzubleiben (bezogen auf die in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/2021 dargestellten Fälle vom 6. November 2017 und 15. März 2018) aus Sicht der Bundesregierung verpflichtet, einer solchen Anordnung Folge zu leisten? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 19 bis 19b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2021 wird verwiesen . * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antworten zu den Fragen 2 bis 2b, 11, 15a, 18, 21c, 22, 23 und 23b als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3047 a) Kann die Bundesregierung der Argumentation folgen, dass die Kapitäne der Schiffe davon ausgingen, dass die libysche Küstenwache die Rettungsmaßnahmen gar nicht allein durchführen konnte, auch weil diese über keine Festrumpfschlauchboote verfügt, und sich deshalb nach Ankündigung bzw. Rücksprache mit den Beteiligten (unter anderem der Seenotrettungsleitstelle in Rom) trotz gegenteiliger Aufforderung des Suchleiters an der Rettungsmission beteiligte, damit keine weiteren Menschenleben gefährdet werden? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu hypothetischen Sachverhalten. b) Inwiefern sieht das Völkerrecht aus Sicht der Bundesregierung zwar nicht die Möglichkeit des Suchleiters vor Ort zum gewaltsamen Einschreiten gegenüber Hilfsmaßnahmen vor, wohl aber die Androhung von Gewalt oder Waffengewalt? Das Völkerrecht sieht eine Möglichkeit des Suchleiters vor Ort weder zum gewaltsamen Einschreiten noch zur Androhung von Gewalt oder Waffengewalt gegenüber Hilfsmaßnahmen anderer Schiffe vor. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2021 verwiesen. c) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern das in den Fällen vom 6. November 2017 und 15. März 2018 als Suchleiter angewiesene Schiff der libyschen Küstenwache mit zu wenig Rettungsmitteln operiert hat, dessen zahlenmäßige Kapazität nicht für die Aufnahme der in Seenot geratenen Personen ausreichte oder dessen Besatzung die Geretteten lebensgefährlichen Gefahren ausgesetzt hat? d) Sofern die Bundesregierung eines oder mehrere dieser Defizite bejaht, inwiefern war es dann aus ihrer Sicht gerechtfertigt, dass sich zivile Rettungsschiffe über die Anordnung, der Rettung fernzubleiben, hinwegsetzen wollten? Die Fragen 1c und 1d werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat zu den genannten Sachverhalten keine eigenen Erkenntnisse . Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 20a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2021 wird verwiesen. 2. Wie viele Flüge bzw. Flugstunden haben die Drohnen des italienischen Verteidigungsministeriums des Typs „Predator“ im Rahmen von EUNAVFOR MED seit März 2018 durchgeführt (Bundestagsdrucksache 19/888)? a) Wie viele Boote in Seenot wurden seit der Nutzung der Drohnen jeweils festgestellt? b) Wo genau „innerhalb des Operationsgebietes EUNAVFOR MED“ finden die Flüge gewöhnlich statt? Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/888 wird verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3047 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Welche weiteren Fähigkeiten bzw. Kapazitäten von Drohnen wurden oder werden derzeit durch das Hauptquartier von EUNAVFOR MED gefordert bzw. angefragt (bitte den Einsatzzweck und die gewünschten Flugstunden angeben)? Auf die Antwort zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/888 wird verwiesen. d) Wann und wo wurde bzw. wird durch die EU-Mitgliedstaaten hierüber entschieden? Die Entscheidung über die Gestellung nationaler Beiträge zu der Operation obliegt der souveränen Entscheidung des jeweiligen Mitgliedsstaates. Auf regelmäßigen Truppenstellerkonferenzen („Force Generation Conferences“) koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Beiträge. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 2b verwiesen. 3. Über welche Sanktionsmöglichkeiten verfügt der im Rahmen der Militärmission EUNAVFOR MED gestartete „Monitoring and Advising“-Mechanismus aus Sicht der Bundesregierung, bzw. inwiefern wären diese aus Sicht der Bundesregierung notwendig? Der sogenannte „Monitoring and Advising“ Mechanismus der auf Einladung der libyschen Einheitsregierung erfolgenden Ausbildungsunterstützung der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA verfügt über keinen Sanktionsmechanismus. Der Mechanismus basiert auf einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen der Operationsführung und der libyschen Küstenwache (Memorandum of Understanding). Ziel des Mechanismus ist es, die Effektivität der bisherigen Ausbildung nachzuverfolgen und auf Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse im Dialog mit der libyschen Küstenwache und durch Anpassung künftiger Ausbildungsmodule dazu beizutragen, dass die libysche Küstenwache ihren Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts und unter Einhaltung internationaler Standards nachkommen kann. Die Bundesregierung unterstützt diesen Ansatz. 4. Welche Fälle sind nach Kenntnis der Bundesregierung im „Monitoring and Advising“-Mechanismus seit dessen Bestehen behandelt worden (sofern der Bundesregierung nur ausgewählte Fälle bekannt sind, diese bitte benennen)? a) Welche dieser Fälle wurden von EUNAVFOR MED selbst beobachtet, und welche wurden lediglich von der libyschen Küstenwache gemeldet? Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet. Eine umfassende Übersicht der behandelten Fälle liegt der Bundesregierung nicht vor. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/519 wird verwiesen, in den beiden dort erfassten Fällen konnten Einheiten von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA eigene Beobachtungen anstellen. Darüber hinaus wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 12 und 12b bis 12d der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2021 vom verwiesen. b) Wie schätzt die Bundesregierung die Bereitschaft zur Berichterstattung der libyschen Küstenwache ein? Nach Kenntnis der Bundesregierung übermittelt die libysche Küstenwache nach der Mehrzahl ihrer Einsätze entsprechende Einsatzberichte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3047 c) Welche dieser Fälle wurden von bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen der EU-Mitgliedstaaten beobachtet? Auf die Antworten zu den Fragen 2, 4 und 4a wird verwiesen. 5. Welche rechtsstaatlichen Strukturen existieren aus Sicht der Bundesregierung in Libyen, die eine Strafverfolgung von Angehörigen der libyschen Küstenwache garantieren? Auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12555 und zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1345 wird verwiesen. a) In welchen der Fälle, die vom „Monitoring and Advising“-Mechanismus behandelt wurden, kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Strafverfolgung von Angehörigen der libyschen Küstenwache? Zur möglichen Strafverfolgung von Angehörigen der libyschen Küstenwache in den genannten Fällen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Nach der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen soll es in mindestens einem Fall zu einer disziplinarischen Maßnahme gekommen sein. b) In welchen der Fälle, die vom „Monitoring and Advising“-Mechanismus behandelt wurden, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Informationen zur Strafverfolgung von Angehörigen von Rettungsmissionen an europäische Strafverfolgungsbehörden übermittelt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden keine derartigen Informationen weitergegeben . 6. Welchen Einheiten bzw. Schiffen der libyschen Küstenwache wurden nach Kenntnis der Bundesregierung GoPro-Kameras zur Beobachtung der eigenen Verstöße überlassen (Bundestagsdrucksache 19/2021, Antwort zu Frage 13)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, welche der Einheiten bzw. Schiffe der libyschen Küstenwache über die zur Dokumentation von Seenotrettungsfällen überlassenen GoPro-Kameras verfügen. 7. Zu welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Aufnahmen der GoPro-Kameras an den „Monitoring and Advising“-Mechanismus übermittelt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3047 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Inwiefern macht sich die Bundesregierung die Haltung des Operationskommandeurs von EUNAVFOR MED zu eigen, wonach eine „deutliche Professionalisierung der Besatzungen der libyschen Küstenwache festzustellen sei“ (Bundestagsdrucksache 19/2021, Antwort zu Frage 12), und worin besteht diese genau? a) Inwiefern beobachtet auch die Bundesregierung „erhebliche operative Fortschritte“, eine Verbesserung der Einsatzverfahren an Bord sowie die zügige Reaktion der libyschen Küstenwache auf Seenotfälle? Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung beobachtet das Operationshauptquartier in Rom eine erhöhte Einsatzbereitschaft der libyschen Küstenwache mit bis zu vier Einheiten gleichzeitig im Einsatz. Auch darüber hinaus hat die Bundesregierung keinen Anlass an der Bewertung der Operationsführung der gemeinsamen europäischen Operation zu zweifeln. b) An welchen libyschen Feiertagen übernimmt die libysche Küstenwache nach Kenntnis der Bundesregierung keine Patrouillentätigkeit bzw. keine Seenotrettung? Hierzu liegt der Bundesregierung keine Aufstellung vor. c) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchem Umfang die libysche Küstenwache nach Rettungseinsätzen die Schlauchboote der Geflüchteten regelmäßig zerstört oder wenigstens als „gerettet“ markiert? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. d) Inwiefern hält es die Bundesregierung für ausreichend oder gar professionell , dass die libysche Küstenwache bei Rettungsmaßnahmen die zu rettenden Personen direkt an Bord von Patrouillenbooten zieht, anstatt hierzu Festrumpfschlauchboote auszubringen? Die im Zuge einer Seenotrettungsmaßnahme getroffenen Entscheidungen des verantwortlichen Schiffsführers entziehen sich einer Bewertung durch die Bundesregierung . 9. In welchen Kommunikationssystemen (etwa „Service-oriented infrastructure for MARitime Traffic tracking“; „Seahorse Mediterranean“) wurden die libyschen Lehrgangsteilnehmer vom 26. März bis 9. Mai 2018 durch Griechenland am NATO „Maritime Interdiction Operational Training Centre” in Chania, Kreta nach Kenntnis der Bundesregierung unterrichtet (Bundestagsdrucksache 19/2021, Antwort zu Frage 16)? Bei der Ausbildungsmaßnahme vom 26. März bis 9. Mai 2018 lag der Schwerpunkt bei Fernmeldeverfahren insbesondere bei Seenotrettungsoperationen. Eine Ausbildung für spezielle Kommunikationssysteme ist nach Kenntnis der Bundesregierung nicht erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3047 10. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Resolution 2215 (2018) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, wonach jede Kooperation mit der libyschen Küstenwache von deren respektvollen Behandlung Schutzbefohlener abhängig gemacht werden muss? Die Bundesregierung nimmt die Resolution 2215 (2018) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates wie auch die Erklärung des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018, in der die Abgeordneten dazu aufrufen, mit der libyschen Küstenwache zusammenzuarbeiten und Libyen beim Aufbau einer Seenotrettungsleitstelle und Einrichtung eines Such- und Rettungsbereiches zu unterstützen zur Kenntnis. 11. Was ist der Bundesregierung über den geografischen Ort und die Zuständigkeit von einsatzbereiten oder nicht einsatzbereiten Lagezentren der libyschen Küstenwache oder Seepolizei bekannt, und inwiefern sind dort Rettungsund Kommunikationsmittel ausreichend verfügbar (insbesondere Lautsprecheinrichtungen , Suchscheinwerfer, Funkgeräte, Nachtsichtgeräte, medizinische Ausrüstung, Rettungswesten)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 12. In welchen libyschen Gefängnissen werden nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßige „Erschießungen“ vorgenommen, „mit Ankündigung und jeweils freitags, um Raum für Neuankömmlinge zu schaffen“ (https://fragdenstaat. de/blog/2018/libyen-fluechtlingslager)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu außergerichtlichen Tötungen in Gefängnissen und „detention centers“ vor. Es wird auf den Bericht des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) in Zusammenarbeit mit der „United Nations Support Mission in Libya“ (UNSMIL) „Abuse behind Bars“ vom 10. April 2018 verwiesen: www.ohchr. org/Documents/Countries/LY/AbuseBehindBarsArbitraryUnlawful_EN.pdf. 13. Sofern es sich nicht um eine Privatmeinung handelte, welche Erläuterungen kann die Bundesregierung zur Aussage der Bundeskanzlerin auf dem Katholikentag machen, wonach private Rettungsmissionen auf dem Mittelmeer „das Geschäft der Schlepper unterstützen“ (Deutschlandfunk, 11. Mai 2018)? Aus Sicht der Bundesregierung verdient das humanitäre Engagement für die Rettung von Menschenleben im Mittelmeer Respekt. Nach Kenntnis der Bundesregierung lag in dem konkreten Fall, der auf dem Katholikentag zur Sprache kam, laut italienischen Behörden eine Kooperation mit Schleppern vor. 14. Welches libysche Lagezentrum übernimmt nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Funktion als internationale Kontaktstelle der libyschen Küstenwache , und inwiefern handelt es sich dabei um das militärische Operative Maritime Küstenwachzentrum (Coast Guard Operational Maritime Centre, CGOMC) in Tripolis? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Operative Maritime Küstenwachzentrum in Tripolis das Lagezentrum der libyschen Küstenwache, das als internationale Kontaktstelle der libyschen Küstenwache fungiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3047 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Welche Stelle übernimmt nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Aufgaben einer eigentlich zivilen Seenotrettungsleitstelle (Maritime Rescue Coordination Centre, MRCC)? Es obliegt jedem Staat selbst, seine Küstenwachstrukturen und Seenotrettungsfähigkeiten zivil, militärisch oder zivil-militärisch zu organisieren. Darüber hinaus wird auf die eingestufte Antwort zu Frage 11 verwiesen. b) Welches libysche Lagezentrum ist nach Kenntnis der Bundesregierung als libyscher Teilnehmer des Seahorse-Netzwerks anvisiert? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 39b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/626 wird verwiesen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 15. Wo befindet sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Hauptquartier der zum Militär gehörenden libyschen Behörde für Küstenwache und Hafensicherheit (Libyan Coast Guard and Port Security, LCGPS)? Auf die eingestufte Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. a) Über welche Küstenwachschiffe, Schnellboote oder Festrumpfboote verfügt die LCGPS, und welche dieser seegehenden Einheiten werden für die Seenotrettung eingesetzt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. b) Inwiefern nutzt die LCGPS auch Patrouillenboote der Marine? Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzt die libysche Küstenwache auch seegehende Einheiten der Seestreitkräfte. c) In welchen Trainings wird die LCGPS im Rahmen des Seahorse-Netzwerks ausgebildet? Auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 8c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12459, zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13067, zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13486 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Christine Buchholz auf Bundestagsdrucksache 18/12750 wird verwiesen. Darüber hinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 16. Was ist der Bundesregierung über ein dreijähriges EU-Projekt „Aurora“ bekannt , in dem die libysche Küstenwache nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller durch die italienische Küstenwache bei der Einrichtung einer Such- und Rettungszone (SAR-Zone) und dem Aufbau eines MRCC unterstützt wird? Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich bei „Aurora“ um eine Machbarkeitsstudie der italienischen Küstenwache, die über den Internen Sicherheitsfonds (Internal Security Fonds – ISF) der Generaldirektion HOME der Europäischen Kommission finanziert wird. Gegenstand der Studie ist der Aufbau von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3047 Seenotrettungsfähigkeiten in Libyen, inklusive der Einrichtung einer Seenotrettungsleitstelle . Somit unterstützt diese Studie, nach Kenntnis der Bundesregierung , die Umsetzung des im Rahmen des EU Nothilfefonds für Afrika (EUTF) begonnenen Projekts „Integriertes Grenz- und Migrationsmanagement in Libyen “. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/519 sowie zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundesdrucksache 19/253 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche libysche Leitstelle sich in den letzten Monaten wie den Fragestellerinnen und Fragestellern bekannt schon jetzt als „libysches MRCC“ bezeichnet, um privaten Seenotrettungsorganisationen wie am 15. März 2018 jegliche Beteiligung an der Seenotrettung zu verbieten (Bundestagsdrucksache 19/2021)? b) Sofern dies der Bundesregierung nicht bekannt ist, inwiefern ist sie gewillt , diese Frage im „Monitoring and Advising“-Mechanismus zu thematisieren ? Die Fragen 16a und 16b werden gemeinsam beantwortet. Zu den in der Frage dargelegten Sachverhalten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus wird auf die eingestufte Antwort zu Frage 11 verwiesen. 17. Auf welche Weise werden libysche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich des provisorischen Betriebs einer Seenotrettungsleitstelle , deren endgültige Einrichtung für 2020 anvisiert ist (Bundestagsdrucksache 19/2021, Antwort zu Frage 15), durch das italienische Militär unterstützt ? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2021 wird verwiesen. 18. Was ist der Bundesregierung über die Tätigkeiten des Schiffes „Tremiti“ der italienischen Marine bekannt, das seit August 2017 im Hafen von Tripolis vor Anker liegt und dort nach Medienberichten eine Scharnierfunktion bei der Kommunikation der libyschen Küstenwache mit EU-Mitgliedstaaten in der Militärmission EUNAVFOR MED übernimmt, an der auch die Bundeswehr teilnimmt (http://gleft.de/2f2)? Die von den Fragestellern beschriebene „Scharnierfunktion“ zwischen EUNAVFOR MED Operation SOPHIA und der libyschen Küstenwache kann die Bundesregierung nicht bestätigen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 17 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 19. Sofern Italien tatsächlich an der Übernahme von Funktionen einer libyschen Seenotrettungsleitstelle beteiligt ist, inwiefern könnte dies aus Sicht der Bundesregierung einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellen, wenn italienische Behörden die Rückführung aufgegriffener Bootsflüchtlinge in ein als unsicher eingestuftes Land initiieren oder unterstützen? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. Im Übrigen beantwortet die Bundesregierung keine hypothetischen Fragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3047 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Inwiefern wurden dem Airbus-Konzern in den vergangenen fünf Jahren zwar keine Genehmigungen zur Ausfuhr eines vollständigen satellitengestützten Grenzüberwachungssystems erteilt, jedoch die Ausfuhr einzelner Komponenten gestattet (Bundestagsdrucksache: 19/2021, Antwort zu Frage 14)? In den vergangenen fünf Jahren wurden dem Unternehmen Airbus keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten für satellitengestützte Grenzüberwachungssysteme nach Libyen erteilt. 21. Welche geplanten Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen von EU-Missionen (etwa EUNAVFOR MED oder EUBAM) sind der Bundesregierung für die libysche zivile Küstenschutzverwaltung (General Administration for Coastal Security, GACS) bekannt, unter anderem zur Einrichtung und Ausrüstung von Lagezentren? Der Bundesregierung sind keine geplanten Ausbildungsmaßnahmen für die libysche Küstenpolizei („General Administration for Coastal Security“ – GACS) durch EUNAVFOR MED Operation SOPHIA oder die zivile GSVP-Mission EUBAM Libyen bekannt. a) Wo befindet sich das Lagezentrum der Küstenschutzverwaltung? Auf die eingestufte Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. b) Welche Aufgaben übernimmt die GACS nach Kenntnis der Bundesregierung im Kooperationsnetzwerk der Küstenwachen (Coast Guard Cooperation Network), das von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Frontex eingerichtet wurde? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die libysche Küstenpolizei Teil dieses Kooperationsnetzwerks. Zu den damit verbundenen Aufgaben liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. c) Über welche Küstenwachschiffe, Patrouillenboote oder Festrumpfschlauchboote verfügt die GACS, und welche befinden sich im Ausland (etwa zur Reparatur)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 22. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Beziehungen die militärische Behörde für Küstenwache und Hafensicherheit und die zivile Küstenschutzverwaltung zum östlichen Teil Libyens, der nicht unter der Kontrolle der Einheitsregierung steht, unterhält? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3047 23. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchen EU-Projekten die dem libyschen Innenministerium unterstehende Ermittlungsabteilung (Criminal Investigation Directorate, CID) unterstützt oder ausgebildet wird? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. a) Welche libyschen Behörden sollen nach Kenntnis der Bundesregierung ein Fingerabdrucksystem, ein DNA-Analysesystem oder ein Fallbearbeitungssystem erhalten? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. b) Welche libyschen Behörden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Ermittlungsmethoden geschult, und wer führte diese Trainings durch? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 24. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung auch geplant, im EU-Projekt „Euromed Police 4“ Ausbildungsmaßnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus oder unerwünschter Migration in Libyen durchzuführen? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 25. Was ist der Bundesregierung über Planungen bekannt, die Europäische Gendarmerietruppe mit Ausbildungsmaßnahmen in Libyen zu betrauen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/253 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weitergehenden Erkenntnisse vor. 26. Wie viele Angehörige zählt die Präsidentengarde nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit (bitte nach militärischen und polizeilichen/zivilen Komponenten differenzieren)? Offiziellen libyschen Angaben zufolge umfasst die Präsidialgarde derzeit 370 Polizisten und 1 400 Soldaten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333