Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 26. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3051 19. Wahlperiode 28.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2361 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2018 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nahm im Jahr 2017 mit 32,4 Prozent gegenüber 7,7 Prozent im Jahr 2016 deutlich zu (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 19/921). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2017 vor allem an Italien gerichtet (35,3 Prozent), danach folgten Frankreich (6,9 Prozent) und Ungarn (5,1 Prozent). Betroffen sind vor allem Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen aus dem Irak, aus Syrien und Afghanistan. Nach jahrelanger Aussetzung gab es 2017 auch 2 312 Übernahmeersuchen an Griechenland, jedoch noch keine Überstellung. Auch nach Ungarn werden seit Mai 2017, nachdem die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte, keine Asylsuchenden mehr überstellt . Zwar gibt es weiterhin Übernahmeersuchen Deutschlands, Ungarn verweigert jedoch individuelle Zusagen, Rücküberstellte nach Maßgabe des EU- Asylrechts zu behandeln. Den insgesamt 64 267 Dublin-Ersuchen im Jahr 2017 standen 7 102 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind 11 Prozent. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (46 873) betrug die so genannte Überstellungsquote 15,1 Prozent (gegenüber 13,6 Prozent im Vorjahr). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände: Jeweils knapp 68 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Ungarn bzw. nach Griechenland waren 2017 erfolgreich, in Bezug auf Bulgarien lag die Quote bei 49,3 Prozent, hinsichtlich Italiens bei 22,3 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/1371, Antwort zu Frage 14). Nicht wenige Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Ablehnung, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die geringe Überstellungsquote erklärt sich auch dadurch, dass einzelne Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das ansonsten in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnte: Zuletzt waren etwa 311 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BAMF hierfür zuständig. Dabei ist mit dem Dublin-System für Deutschland im Ergebnis kaum eine reale Verteilungswirkung verbunden. Während die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 7 102 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2017 8 754 Überstellungen nach Deutschland gegenüber, dafür wurden über 64 000 aufwändige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit geführt. Das Dublin-System sieht unter anderem die schnelle Zusammenführung enger Familienangehöriger innerhalb der EU vor, wenn diese als Asylsuchende auf bereits in der EU lebende Angehörige verweisen. Diesbezüglich gab es im Jahr 2017 Berichte über eine verzögerte Überstellung Familienangehöriger von Griechenland nach Deutschland trotz entsprechender Aufnahme-Zusagen des BAMF. Angaben der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen belegen diesen „Rückstau“ – Mitte Februar 2018 warteten nach griechischen Angaben noch etwa 3 100 Familienangehörige auf ihre Überstellung nach Deutschland. 1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Quartal 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2018 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren ), und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können der nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC-Treffer 1. Quartal 2018 40.932 16.724 40,9 67,5 Jan.-Mai 2018 68.368 26.023 38,1 66,5 Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern 1. Quartal 2018 Jan-Mai 2018 EURODAC-Treffer gesamt 11.284 17.307 davon EURODAC-Treffer nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 8.882 13.828 nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 1.718 2.534 nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 684 945 Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt keine VIS Statistik. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3051 2. Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben, sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1.Quartal 2018 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Nigeria 1.941 11,6 Irak 1.811 10,8 Afghanistan 1.583 9,5 Syrien 1.350 8,1 Iran 1.011 6,0 Somalia 939 5,6 Eritrea 808 4,8 Türkei 595 3,6 Russische Föderation 528 3,2 Gambia 449 2,7 Guinea 422 2,5 Armenien 356 2,1 Algerien 351 2,1 Pakistan 351 2,1 Ungeklärt 349 2,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jan-Mai 2018 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Nigeria 3.265 12,5 Irak 2.446 9,4 Afghanistan 2.396 9,2 Syrien 2.112 8,1 Iran 1.778 6,8 Somalia 1.444 5,5 Eritrea 1.333 5,1 Türkei 951 3,7 Russische Föderation 888 3,4 Guinea 669 2,6 Gambia 573 2,2 Algerien 546 2,1 Ungeklärt 535 2,1 Pakistan 529 2,0 Aserbaidschan 511 2,0 1.Quartal 2018 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 5.756 34,4 Frankreich 1.248 7,5 Spanien 1.186 7,1 Schweden 1.139 6,8 Griechenland 895 5,4 Schweiz 758 4,5 Österreich 727 4,3 Polen 604 3,6 Bulgarien 599 3,6 Niederlande 550 3,3 Ungarn 503 3,0 Rumänien 466 2,8 Dänemark u. Färöer 385 2,3 Norwegen 290 1,7 Belgien 279 1,7 Malta 105 0,6 Zypern 11 0,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3051 Jan-Mai 2018 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 9.233 35,5 Frankreich 2.042 7,8 Spanien 1.849 7,1 Griechenland 1.714 6,6 Schweden 1.675 6,4 Österreich 1.173 4,5 Schweiz 1.106 4,3 Polen 979 3,8 Niederlande 878 3,4 Bulgarien 822 3,2 Dänemark 559 2,1 Rumänien 555 2,1 Ungarn 531 2,0 Belgien 442 1,7 Norwegen 402 1,5 Malta 155 0,6 Zypern 21 0,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele der formellen Entscheidungen des BAMF waren in den benannten Zeiträumen Dublin-Entscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem des BAMF nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: 1. Quartal 2018 Jan-Mai 2018 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 4.346 6.901 davon Ablehnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 5 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1 nach Artikel 8 Absatz 3 Dublin III 1 1 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 62 112 nach Artikel 9 Dublin III 10 22 nach Artikel 10 Dublin III 23 28 nach Artikel 11 a) Dublin III 18 38 nach Artikel 11 b) Dublin III 8 16 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 1 nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 4 6 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 5 6 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 27 45 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 1 2 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 11.376 18.577 davon Zustimmungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 5 9 nach Artikel 9 Dublin III 7 9 nach Artikel 10 Dublin III 4 4 nach Artikel 11 a) Dublin III 2 7 nach Artikel 11 b) Dublin III 3 4 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 1 1 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 16 21 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 12 16 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3051 1. Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 8 Iran 3 Guinea 2 Burkina-Faso 1 Elfenbeinküste 1 Georgien 1 Bulgarien 12 Syrien 5 Irak 4 Afghanistan 2 Pakistan 1 Dänemark 3 Eritrea 1 Afghanistan 1 Vietnam 1 Finnland 1 Russische Föderation 1 Frankreich 16 darunter: Montenegro 4 Nigeria 2 Iran 2 Syrien 2 Kongo, Dem. Republik 1 Griechenland 195 darunter: Türkei 73 Syrien 51 Irak 23 Afghanistan 19 Armenien 8 Italien 1.055 darunter: Nigeria 518 Syrien 137 Eritrea 58 Somalia 52 Iran 38 Kroatien 1 Afghanistan 1 Lettland 3 Aserbaidschan 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Litauen 10 Tadschikistan 8 Ukraine 2 Malta 9 Syrien 4 Armenien 3 Türkei 2 Niederlande 10 darunter: Nigeria 3 Ägypten 3 Russische Föderation 1 Türkei 1 Irak 1 Norwegen 3 Türkei 1 Afghanistan 1 Äthiopien 1 Österreich 3 Türkei 1 Algerien 1 Afghanistan 1 Polen 35 Russische Föderation 21 Armenien 5 Irak 5 Georgien 4 Rumänien 10 Irak 8 Syrien 2 Schweden 4 Nigeria 2 Georgien 1 Jordanien 1 Schweiz 10 darunter: Aserbaidschan 2 Staatenlos 2 Äthiopien 2 Guinea 1 Eritrea 1 Slowenien 1 Tunesien 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3051 1. Quartal 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Spanien 19 darunter: Syrien 4 Ungeklärt 3 Libanon 3 Kamerun 2 Guinea 2 Tschechische Republik 8 Armenien 6 Türkei 1 Irak 1 Ungarn 382 darunter: Irak 163 Afghanistan 81 Syrien 29 Iran 18 Türkei 17 Gesamt 1.798 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jan-Mai 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 12 darunter: Iran, Islamische Republik 3 Guinea 2 Georgien 2 Syrien, Arabische Republik 1 Kamerun 1 Bulgarien 15 Irak 6 Syrien, Arabische Republik 5 Afghanistan 3 Pakistan 1 Dänemark 14 Afghanistan 10 Jemen 1 Malaysia 1 Vietnam 1 Eritrea 1 Finnland 6 Irak 3 Russische Föderation 1 Afghanistan 1 Türkei 1 Frankreich 31 darunter: Iran, Islamische Republik 6 Syrien, Arabische Republik 2 Kongo, Dem. Republik 1 Russische Föderation 1 Sudan (ohne Südsudan) 1 Griechenland 328 darunter: Türkei 129 Syrien, Arabische Republik 73 Afghanistan 37 Irak 33 Armenien 13 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3051 Jan-Mai 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Italien 1.807 darunter: Nigeria 939 Syrien, Arabische Republik 200 Eritrea 107 Somalia 85 Iran, Islamische Republik 70 Kroatien 5 Afghanistan 5 Lettland 4 Aserbaidschan 3 Armenien 1 Litauen 17 Tadschikistan 13 Ukraine 2 Libanon 1 Russische Föderation 1 Malta 10 Syrien, Arabische Republik 4 Armenien 3 Türkei 2 Nigeria 1 Niederlande 16 darunter: Nigeria 4 Ägypten 3 Irak 3 Kamerun 2 Iran, Islamische Republik 1 Norwegen 3 Türkei 1 Afghanistan 1 Äthiopien 1 Österreich 3 Afghanistan 1 Türkei 1 Algerien 1 Polen 54 Russische Föderation 35 Armenien 9 Irak 5 Georgien 4 Afghanistan 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jan-Mai 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Portugal 6 Irak 4 Nigeria 1 Algerien 1 Rumänien 12 Irak 10 Syrien 2 Schweden 15 Afghanistan 11 Nigeria 2 Jordanien 1 Georgien 1 Schweiz 15 darunter: Nigeria 4 Aserbaidschan 3 Staatenlos 2 Äthiopien 2 Eritrea 1 Slowenien 1 Tunesien 1 Slowakische Republik 1 Türkei 1 Spanien 25 darunter: Syrien, Arabische Republik 5 Ungeklärt 5 Libanon 3 Guinea 3 Irak 2 Tschechische Republik 10 Armenien 6 Türkei 1 Marokko 1 Äthiopien 1 Irak 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3051 Jan-Mai 2018 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Ungarn 586 darunter: Irak 208 Afghanistan 157 Aserbaidschan 42 Syrien, Arabische Republik 38 Türkei 30 Gesamt 2.996 Zu den formellen Dublin-Entscheidungen des BAMF wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn , Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1.Quartal 2018 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 2.500 darunter: Irak 343 13,7 Russische Föderation 208 8,3 Afghanistan 203 8,1 Nigeria 157 6,3 Somalia 151 6,0 Syrien 132 5,3 Iran 122 4,9 Guinea 107 4,3 Aserbaidschan 94 3,8 Eritrea 94 3,8 Gambia 86 3,4 Türkei 61 2,4 Pakistan 60 2,4 Sudan (ohne Südsudan) 53 2,1 Armenien 52 2,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jan-Mai 2018 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 4.092 darunter: Irak 523 12,8 Afghanistan 321 7,8 Russische Föderation 282 6,9 Nigeria 278 6,8 Syrien, Arabische Republik 260 6,4 Somalia 253 6,2 Iran, Islamische Republik 218 5,3 Aserbaidschan 165 4,0 Guinea 157 3,8 Eritrea 133 3,3 Gambia 129 3,2 Sudan (ohne Südsudan) 112 2,7 Türkei 100 2,4 Pakistan 93 2,3 Armenien 76 1,9 1.Quartal 2018 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 2.500 darunter: Italien 781 31,2 Polen 211 8,4 Schweden 192 7,7 Frankreich 156 6,2 Österreich 155 6,2 Belgien 126 5,0 Schweiz 123 4,9 Spanien 110 4,4 Norwegen 100 4,0 Niederlande 92 3,7 Finnland 85 3,4 Dänemark u. Färöer 79 3,2 Tschechische Republik 60 2,4 Litauen 55 2,2 Portugal 47 1,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3051 1.Quartal 2018 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Bulgarien 19 0,8 Malta 6 0,2 Griechenland 4 0,2 Ungarn 1 0,0 Zypern 0 0,0 Jan-Mai 2018 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 4.092 darunter: Italien 1.384 33,8 Schweden 301 7,4 Polen 294 7,2 Frankreich 288 7,0 Österreich 225 5,5 Belgien 195 4,8 Schweiz 184 4,5 Niederlande 179 4,4 Spanien 172 4,2 Norwegen 151 3,7 Finnland 141 3,4 Dänemark 127 3,1 Tschech. Rep. 94 2,3 Litauen 90 2,2 Portugal 77 1,9 Bulgarien 26 0,6 Malta 7 0,2 Griechenland 5 0,1 Zypern 0,0 Ungarn 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens 1.Quartal 2018 129 Jan-Mai 2018 212 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Zeitraum Entscheidungen insgesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) davon Einstellungen davon kein weiteres Verfahren durchzuführen 1. Quartal 2018 73.222 10.973 10.956 17 0 Jan-Mai 2018 110.483 17.460 17.426 34 0 Zeitraum Entscheidungen gesamt Davon unzulässig wegen Schutz im Mit-gliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) 1. Quartal 2018 73.222 3.006 Jan-Mai 2018 110.483 4.954 6. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen: 1.Quartal 2018 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahme ersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 727 349 155 421 320 175 Belgien 279 197 126 321 245 70 Bulgarien 599 180 19 38 10 7 Schweiz 758 302 123 394 295 101 Zypern 11 9 1 1 4 Tschechische Republik 165 142 60 24 15 3 Dänemark 385 302 79 96 67 39 Estland 34 23 4 Spanien 1.186 733 110 1 1 1 Finnland 255 241 85 20 16 11 Frankreich 1.248 771 156 2.076 1.071 172 Griechenland 895 8 4 645 145 561 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/3051 1.Quartal 2018 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahme ersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Kroatien 124 94 11 4 1 Ungarn 503 126 1 14 17 8 Irland 3 1 12 7 Island 20 12 7 4 1 Italien 5.756 4.958 781 569 432 15 Liechtenstein 7 7 1 Litauen 233 266 55 6 5 6 Luxemburg 19 8 4 130 108 41 Lettland 76 38 18 Malta 105 61 6 4 2 Niederlande 550 397 92 590 526 195 Norwegen 290 193 100 22 21 18 Polen 604 578 211 8 6 9 Portugal 140 116 47 9 4 1 Rumänien 466 336 41 12 6 2 Schweden 1.139 801 192 86 69 42 Slowenien 82 87 5 10 1 2 Slowakische Republik 30 18 8 2 Vereinigtes Königreich 42 29 7 262 133 11 Gesamt 16.724 11.376 2.500 5.789 3.535 1.498 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jan-Mai 2018 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 1.173 610 225 695 516 307 Belgien 442 325 195 628 427 98 Bulgarien 822 204 26 43 17 8 Schweiz 1.106 509 184 639 492 172 Zypern 21 20 10 1 5 Tschech. Rep. 231 222 94 48 26 11 Dänemark 559 427 127 164 115 61 Estland 55 42 7 Spanien 1.849 1.255 172 2 1 1 Finnland 377 351 141 27 18 17 Frankreich 2.042 1324 288 3.789 1.828 358 Griechenland 1.714 36 5 1.099 290 1005 Kroatien 180 164 14 5 4 Ungarn 531 148 18 17 17 Irland 3 1 27 14 Island 25 13 1 16 13 4 Italien 9.233 8.421 1.384 1.183 927 37 Liechtenstein 4 16 13 2 Litauen 335 425 90 6 5 6 Luxemburg 38 18 6 186 145 55 Lettland 110 58 23 Malta 155 82 7 10 3 Niederlande 878 614 179 1162 953 338 Norwegen 402 300 151 41 29 24 Polen 979 853 294 22 17 20 Portugal 245 247 77 19 12 1 Rumänien 555 406 63 18 10 6 Schweden 1.675 1.279 301 174 123 73 Slowenien 149 135 9 14 2 3 Slowak. Rep. 73 49 13 1 2 Verein. Königr. 62 39 16 532 253 17 Gesamt 26.023 18.577 4.092 10.594 6.271 2.648 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/3051 7. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen in Dublin-Verfahren für das bisherige Jahr 2018 (bitte nach Zielstaaten differenziert angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 1. Quartal 2018 abgelehnt stattgegeben Gesamt Belgien 167 25 192 Bulgarien 60 124 184 Dänemark u. Färöer 184 14 198 Estland 13 13 Finnland 130 11 141 Frankreich 398 47 445 Griechenland 8 8 16 Großbritannien mit Nordirland 4 4 Island 2 2 Italien 2.399 795 3.194 Kroatien 34 1 35 Lettland 28 8 36 Litauen 134 22 156 Luxemburg 2 1 3 Malta 29 7 36 Niederlande 164 20 184 Norwegen 151 6 157 Österreich 181 2 183 Polen 418 52 470 Portugal 93 6 99 Rumänien 251 65 316 Schweden 348 13 361 Schweiz 142 6 148 Slowakische Republik 23 1 24 Slowenien 65 5 70 Spanien 373 33 406 Tschechische Republik 115 28 143 Ungarn 35 4 39 Zypern 3 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 1.Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 195 darunter: Türkei 73 Syrien 51 Irak 23 Afghanistan 19 Armenien 8 Nigeria 4 Pakistan 4 Iran 4 Sri Lanka 3 Indien 2 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands Jan-Mai 2018 Herkunftsländer gesamt 328 darunter: Türkei 129 Syrien, Arabische Republik 73 Afghanistan 37 Irak 33 Armenien 13 Iran, Islamische Republik 12 Nigeria 8 Russische Föderation 7 Pakistan 5 Eritrea 3 a) Wie ist die derzeitige Praxis bei Ersuchen und Überstellungen nach Griechenland ? Es wird der Empfehlung der EU-Kommission gefolgt (Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/3051 b) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach dem EU-Recht wurden bislang für wie viele Personen ausgesprochen? Im Jahr 2017 hat Griechenland für 81 Personen und im Jahr 2018 (Stand: 31. Mai 2018) für 36 Personen eine Zustimmung mit der Zusicherung erteilt, dass die Personen in Übereinstimmung mit EU-Recht behandelt werden. c) Aus welchen Gründen gab es jedenfalls im Jahr 2017 noch keine Überstellungen nach Griechenland, und wie wird in der Rechtsprechung die Frage der Zulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland bislang beurteilt (bitte so konkret wie möglich ausführen)? Für das Jahr 2017 geplante Überstellungen wurden aus unterschiedlichen Gründen von Ausländerbehörden storniert (z. B. Kirchenasyl, Untertauchen). Die Rechtsprechung ist divergierend. Von 31 Beschlüssen der Verwaltungsgerichte im Jahr 2017 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend Dublinverfahren mit Griechenland wurden zehn Anträge abgelehnt und 21 stattgegeben. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 gab es acht ablehnende und acht stattgebende Beschlüsse. 9. Wie erfährt die BAMF-Liaisonbeamtin, dass es zu Problemen bei der Umsetzung der individuellen Zusicherungen im Rahmen von Überstellungen kommt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/273, Antwort zu Frage 7), in welchem Umfang und mit welchen Methoden ermittelt sie einzelfallbezogen, wie die Unterbringungs- und die Asylverfahrensbedingungen bei den aus Deutschland überstellten Personen sind, und was haben solche Ermittlungen bislang gegebenenfalls erbracht – sofern es inzwischen zu Überstellungen nach Griechenland gekommen ist (bitte darlegen)? Probleme bei der Umsetzung der individuellen Zusicherungen sind bisher nicht bekannt. Zwischen dem Liaisonbeamten und der Partnerbehörde wird ein enger Austausch gepflegt. Die Aufnahmeeinrichtung, in der Dublinrückkehrer aus Deutschland untergebracht werden, wurde vom Liaisonbeamten besucht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin- Verordnung gab es bislang im Jahr 2018, wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben , wie viele Ablehnungen gab es, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland fanden bislang im Jahr 2018 statt (bitte jeweils nach Monaten auflisten)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Mai 18 Auswertung Ersuchen von GR an Deutschland gesamt 304 201 214 199 181 1.099 davon Art. 8 Abs. 1 Dublin III 37 48 57 45 31 218 Art. 8 Abs. 2 Dublin III 1 2 1 4 Art. 8 Abs. 3 Dublin III 1 1 Art. 9 Dublin III 132 66 91 67 70 426 Art. 10 Dublin III 96 55 41 28 23 243 Art. 11 Dublin III 1 1 2 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 11 9 2 1 2 25 Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 16 9 19 39 42 125 Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Mai 18 Auswertung Antwort von DEU an GR gesamt 51 30 84 59 66 290 davon Art. 8 Abs. 1 Dublin III 9 5 7 10 8 39 Art. 8 Abs. 3 Dublin III 1 1 Art. 9 Dublin III 22 12 31 7 4 76 Art. 10 Dublin III 9 4 10 4 9 36 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 4 4 Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 3 1 4 Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Mai 18 Auswertung Überstellungen von GR gesamt 393 62 139 168 243 1.005 davon Art. 8 Abs. 1 Dublin III 25 10 16 12 63 Art. 9 Dublin III 134 24 40 52 99 349 Art. 10 Dublin III 188 26 84 76 120 494 Art. 16 Abs. 1 Dublin III 2 1 3 Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III 40 9 4 18 11 82 Die Quartalswerte ergeben sich aus der o.a. Tabelle. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/3051 11. Wie erklärt die Bundesregierung, dass es im ersten Quartal 2018 nur noch 591 Überstellungen von Familienangehörigen von Griechenland nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems gegeben hat (vgl. Plenarprotokoll 19/28, Seite 2616 (D), Antwort zu Frage 63), gegenüber 1 271 im vorherigen Quartal (vgl. Bundestagsdrucksache 19/921, Antwort zu Frage 12), obwohl die Bundesregierung erklärt hatte, dass Überstellungen aus Griechenland „mittelfristig wieder in der vorgesehenen sechsmonatigen Frist“ nach der Dublin-Verordnung stattfinden sollen (www.presseportal.de/pm/ 58964/3757453) – was offenbar nicht der Fall ist, wenn von 1 540 Personen mit einer zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. März 2018 ausgestellten Zustimmung zur Übernahme nur 99 Personen bis Ende März 2018 überstellt wurden, während 492 Überstellungen des ersten Quartals 2018 auf Zustimmungen aus dem ersten Halbjahr 2017 basierten (vgl. Plenarprotokoll 19/28, Seite 2616 (D), Antwort zu Frage 63), sodass in diesen Fällen die Sechsmonatsfrist offenkundig bereits abgelaufen war (bitte ausführlich begründen)? Im genannten Zeitraum konnte die griechische Asylbehörde abweichend von der Bitte Deutschlands keine höhere Anzahl von Überstellungen im Rahmen des Dublinverfahrens ermöglichen. Als Grund dafür wurden logistische Probleme mit dem Vertragsreisebüro benannt. 12. Was tun die deutschen und griechischen Behörden konkret dafür, das Ziel der Einhaltung von EU-Recht (insbesondere der Sechsmonatsfrist) bei Überstellungen nach Deutschland möglichst schnell zu erreichen – und wie ist damit die zurückgehende Zahl von Überstellungen vereinbar, obwohl im Februar 2018 noch rund 3 100 Angehörige, für die sich Deutschland bereits zuständig erklärt hat, auf ihre Überstellung nach Deutschland warteten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/921, Antwort zu Frage 12, bitte darlegen); und warum wird es diesen Angehörigen immer noch nicht ermöglicht, „auf eigene Faust“ kontrolliert nach Deutschland einzureisen, wie es nach der Dublin -Verordnung möglich wäre (bitte darlegen)? Die griechische Asylbehörde ist bemüht, den Personaleinsatz derart zu steuern, dass Dublinfristen eingehalten werden. Eine Einflussmöglichkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf die Einhaltung von Fristen besteht nicht (siehe auch Antwort zu Frage 11). Zur Gewährleistung eines geordneten Überstellungsverfahrens wird freiwilligen, unabgestimmten Überstellungen aus anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht zugestimmt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie viele Übernahmeersuchen von Griechenland an Deutschland gab es im Jahr 2017 bzw. im bisherigen Jahr 2018, und wie viele dieser Ersuchen wurden mit welcher Begründung abgelehnt (bitte nach Jahren, Monaten, Gründen und wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert auflisten)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Übernahmeersuchen von Griechenland Gesamt 2017 5.807 davon Januar 2017 904 Februar 2017 986 März 2017 1.160 April 2017 451 Mai 2017 622 Juni 2017 372 Juli 2017 259 August 2017 257 September 2017 207 Oktober 2017 198 November 2017 190 Dezember 2017 201 Jan-Mai 2018 Übernahmeersuchen von Griechenland Gesamt 1.099 davon Januar 2018 304 Februar 2018 201 März 2018 214 April 2018 199 Mai 2018 181 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/3051 Stand der Abfrage: 11. Februar 2018 bzw. 31. Mai 2018 Ablehnungsgründe des Bundesamtes (zu Übernahmeersuchen von GR) Jahr 2017 Jan-Mai 2018 Gesamt 1.215 838 davon Art. 3 II Dublin III 1 1 Art. 8 I Dublin III 92 96 Art. 8 II Dublin III 19 14 Art. 8 III Dublin III 1 Art. 8 IV Dublin III 3 13 Art. 9 Dublin III 227 276 Art. 10 Dublin III 233 168 Art. 11 a) Dublin III 5 1 Art. 12 IV Dublin III 1 Art. 16 I Dublin III 30 25 Art. 16 II Dublin III 1 Art. 17 I Dublin III 1 Art. 17 II Dublin III 414 105 Art. 18 I a Dublin III 1 Art. 18 I b Dublin III 21 4 Art. 18 I d Dublin III 14 13 Art. 19 II Dublin III 4 4 Art. 19 III Dublin III 21 9 Art. 22 VII Dublin III 10 1 sonstige Gründe 118 106 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ablehnungen an GR nach HKL Jahr 2017 Jan-Mai 2018 Gesamt 1.215 838 davon Syrien, Arabische Republik 529 431 Afghanistan 378 246 Irak 132 60 ohne Angabe 43 18 Albanien 40 16 Iran, Islamische Republik 23 14 Pakistan 19 11 Türkei 6 19 Staatenlos 7 6 Georgien 8 0 Algerien 3 2 Eritrea 3 2 Ungeklärt 4 1 Ablehnungen an GR nach Monaten Gesamt 838 davon Jan 18 227 Feb 18 86 Mrz 18 121 Apr 18 174 Mai 18 230 * Für das Jahr 2017 liegt keine Aufschlüsselung nach Monaten vor. Ein Vergleich mit anderen Statistiken ist nicht möglich. 14. Wie viele Familienangehörige, für die das BAMF bereits die Zustimmung zur Übernahme erklärt hat, warten aktuell in Griechenland noch auf ihre Überstellung (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern und danach, in welchem Quartal die Zustimmung erfolgte, differenzieren)? In Griechenland warten nach Angaben der griechischen Behörde ca. 3.000 Personen auf ihre Überstellung nach Deutschland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/3051 Die Angaben zu Zustimmungen und Überstellungen zu Griechenland können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Zustimmungen des Bundesamtes an Griechenland 1.Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 145 darunter: Syrien 85 Afghanistan 21 Irak 11 ohne Angabe 7 Albanien 5 Zustimmungen des Bundesamtes an Griechenland 2017 Herkunftsländer gesamt 5.310 darunter: Syrien 3.444 Afghanistan 865 Irak 658 ohne Angabe 127 Iran 49 Überstellungen von Griechenland nach Deutschland 1.Quartal 2018 Herkunftsländer gesamt 561 darunter: Syrien 404 Afghanistan 74 Irak 58 Ungeklärt 8 Staatenlos 6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Überstellungen von Griechenland nach Deutschland 2017 Herkunftsländer gesamt 3.189 darunter: Syrien 2.501 Afghanistan 343 Irak 234 Iran 23 Ungeklärt 23 2018 1. Quartal Zustimmungen des Bundesamtes 145 2017 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Zustimmungen des Bundesamtes 2.126 1.807 1.060 317 Stand der Abfrage: 11. Februar 2018 bzw. 31. März 2018. Ein Vergleich mit anderen Statistiken ist aufgrund der abweichenden Abfragestände nicht möglich. 15. Wie erklären die Bundesregierung bzw. fachkundige Bundesbedienstete des BAMF die hohe Zahl von Ablehnungen griechischer Übernahmeersuchen im Jahr 2018 (vgl. Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14. Mai 2018 auf die Schriftliche Frage 16 der Abgeordneten Gökay Akbulut auf Bundestagsdrucksache 19/2217: 582 Ablehnungen bei 870 Ersuchen, überwiegend in Fällen der Familienzusammenführung), und welches waren die konkreten Ablehnungsgründe – jenseits der Zuordnung zur jeweiligen Rechtsgrundlage nach der Dublin-Verordnung (bitte konkret ausführen), und inwieweit wurden beispielsweise Anforderungen an Nachweise zur Familienzusammengehörigkeit (zum Aufenthalt der Angehörigen in Deutschland, zum Zusammenführungswunsch usw.) in der Praxis geändert bzw. erhöht, und wenn ja, warum, wann, auf welcher Rechtsgrundlage, und auf wessen Veranlassung geschah dies (bitte ausführen)? Die im Vergleich zum Vorjahr gestiegene Zahl der Ablehnungen griechischer Übernahmeersuchen beruht auf mehreren Faktoren: Zum Beispiel fehlen bei familienbezogenen Zuständigkeitskriterien seit Beginn 2018 bei den griechischen Ersuchen relevante Unterlagen wie Familienbücher, Geburtsurkunden bzw. Herkunftsnachweise . Teilweise fehlen Übersetzungen dieser Dokumente aus den jeweiligen Herkunftsländern. In diesen Fällen ergeht eine Ablehnung, verbunden mit der Bitte an Griechenland um Übersendung weiterer Unterlagen bzw. um Nachlieferung einer Übersetzung (siehe auch Antwort zu Frage 16). Zudem ist auffällig, dass Griechenland seit Beginn 2018 verstärkt Übernahmeersuchen an Deutschland richtet, die nicht innerhalb der Fristen der Dublin-III-VO eingehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/3051 Ein weiterer Ablehnungsgrund liegt darin, dass jene Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und von Griechenland zur Betreuung der zu überstellenden Personen als geeignet benannt werden, gerade nicht zur Betreuung geeignet waren. So wurden von Griechenland z. B. Onkel, Tanten oder Brüder zur Betreuung/Aufnahme von Minderjährigen vorgeschlagen, denen in Deutschland das Sorgerecht für ihre eigenen Kinder entweder bereits entzogen wurde oder aber deren Sorgerecht in Deutschland durch die zuständigen Behörden gerade überprüft wird. Die Zustimmung zu derartigen Ersuchen hätte nicht dem Interesse des Kindeswohls gedient, vgl. Artikel 8 der Dublin-III-VO. 16. Inwieweit teilt die Bundesregierung die von der Diakonie Deutschland in einer Beratungsbroschüre (www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/02_2018_ Familienzusammenfu__hrungen.pdf) geäußerte Einschätzung (a. a. O., Seite 10), dass es nach der Dublin-Verordnung bzw. Dublin-Durchführungsverordnung unzulässig ist, von Asylsuchenden, die eine Familienzusammenführung begehren, eine Übersetzung oder Beglaubigung von Dokumenten, etwa Familienregisterauszügen, zu verlangen (bitte begründen), und inwieweit findet dies in der Praxis statt (bitte darlegen)? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verlangt nicht von den Asylsuchenden , die eine Familienzusammenführung begehren, eine Übersetzung bzw. Beglaubigung, sondern vom ersuchenden Mitgliedstaat. Relevante Dokumente sollen aus der jeweiligen Fremdsprache entweder auf Englisch übersetzt oder ihr Inhalt zusammengefasst werden. Das griechische Dublinbüro hat dieses unter den Mitgliedstaaten übliche Vorgehen inzwischen adaptiert und übersendet Übersetzungen bzw. Zusammenfassungen relevanter Dokumente auf Englisch. Dies entspricht der gängigen Praxis aller Mitgliedstaaten und dient zur Beschleunigung der Verfahren durch Vereinfachung der Zuständigkeitsprüfung. 17. Inwieweit teilt die Bundesregierung die von der Diakonie Deutschland in einer Beratungsbroschüre (www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/02_2018_ Familienzusammenfu__hrungen.pdf) geäußerte Einschätzung (a. a. O., Seite 10), dass es nach der Dublin-Verordnung bzw. Dublin-Durchführungsverordnung unzulässig ist, seitens des ersuchten Mitgliedstaats die Echtheit vorgelegter Dokumente anzuzweifeln, weil dies Sache des ersuchenden Staates sei und nach Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung ins DubliNet eingepflegte Dokumente als „gegeben“ angesehen werden müssen (bitte darlegen )? Die zitierte Einschätzung der Diakonie Deutschland teilt die Bundesregierung nicht. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1526/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der gegenwärtigen Fassung (Durchführungsverordnung – DVO) lautet: „Die Echtheit aller Gesuche, Antworten und Schriftstücke, die von einer in Artikel 19 bezeichneten nationalen Systemzugangsstelle übermittelt werden , gilt als gegeben. “Artikel15 DVO bezieht sich nach Auffassung der Bundesregierung lediglich auf die Übermittlung der durch die Mitgliedstaaten erstellten Gesuche, Antworten und Schriftstücke via DubliNET. Deren Authentizität gilt als gegeben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem englischen Originaltext: „Any request, reply or correspondence emanating from a National Access Point, as referred to in Article 19, shall be deemed to be authentic.” Die Authentizität der von Antragstellern eingereichten und via DubliNET übersandten Dokumente wie Pässen, Geburtsurkunden o- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3051 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der Familienbüchern durch die Übermittlung durch eine nationale Systemzugangsstelle ist nicht als abschließend geprüft und als gegeben anzunehmen, wie von der Deutschen Diakonie impliziert. 18. Inwieweit werden Ablehnungen eines Übernahmeersuchens durch das BAMF ausführlich und nachvollziehbar begründet, und in welchem Umfang gibt es neuerliche Prüfungsersuchen durch Griechenland (Wiedervorlagen) nach einer Ablehnung durch das BAMF (bitte erläutern und differenzierte Angaben für 2017 und 2018 machen)? Remonstrationen von Griechenland an Deutschland (zusätzlich wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen): nach Jahr Remonstrationen von Griechenland an DEU 2017 28 Jan - Mai 2018 438 Stand: 31.05.2018 19. Steht die hohe Ablehnungsquote bei Ersuchen aus Griechenland im Jahr 2018 in einem Zusammenhang zu dem von der Bundesregierung monierten Umstand, dass Griechenland 95,5 Prozent der deutschen Ersuchen ablehne und dabei „die Begründungen überwiegend nicht stichhaltig“ seien (Bundestagsdrucksache 19/921, Antwort zu Frage 9; bitte ausführen)? Nein, es besteht hier kein Zusammenhang. 20. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der durch die EU-Kommission eingeleiteten asylrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn? Die Europäische Kommission unterhält eine öffentlich zugängliche Datenbank zu Vertragsverletzungsverfahren unter der Adresse http://ec.europa.eu/atwork/ applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/, mit deren Hilfe die Verfahrensstände der einzelnen Verfahren festgestellt werden können. Über diese öffentlich verfügbaren Informationen hinaus hat die Bundesregierung keine weiteren Detailkenntnisse zu den einzelnen asylrechtlichen Verfahren gegen Ungarn. a) Hat es inzwischen eine Überstellung nach Ungarn gegeben, nachdem dies seit Mai 2017 nicht mehr der Fall war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/921, Antwort zu Frage 14)? Nein. b) Liegen inzwischen einzelfallbezogene Zusicherungen Ungarns über eine EU-rechtskonforme Behandlung überstellter Asylsuchender vor, und wenn nicht, wie bewerten dies die Bundesregierung bzw. die EU-Kommission (zu dieser Frage gab es auf Bundestagsdrucksache 19/921 zu Frage 14 keine Antwort)? Es liegen weiterhin keine individuellen Zusicherungen durch die ungarischen Behörden vor. Eine abschließende Meinungsbildung der Bundesregierung zu dieser Frage ist noch nicht erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/3051 c) Warum stellt das BAMF weiterhin Rückübernahmeersuchen an Ungarn, obwohl die Bundesregierung „deutliche Zweifel“ daran hat, ob die verschärfte ungarische Asylgesetzgebung „überhaupt mit EU- und internationalem Recht in Einklang zu bringen ist“ (Einschätzung von Staatsminister Michael Roth vom 11. April 2017, vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 18/12622)? Übernahmeersuchen werden aus prozeduralen Gründen gestellt. Damit soll vermieden werden, dass Deutschland, z. B. aufgrund eines Untertauchens, formell für die Durchführung des Asylverfahrens dieser Person zuständig wird. 21. Warum hat die Bundesregierung den von Amnesty International erhobenen Vorwurf systematischer Misshandlungen von Schutzsuchenden an den ungarischen Grenzen nicht auf die Tagesordnung von EU-Gremien gesetzt, obwohl dies in einer Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. September 2016 (TOP 17a) in Aussicht gestellt worden war (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13428, Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 und Bundestagsdrucksache 19/921, Antwort zu Frage 16; erneute Nachfrage , weil diese Frage aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller bislang nicht nachvollziehbar beantwortet wurde)? Aus Sicht der Bundesregierung ist der Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13428 nichts hinzuzufügen. 22. Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublinverfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten), und welche diesbezüglichen Planungen gibt es? In der Dublin-Gruppe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind Personen im Umfang von 322,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) beschäftigt (Stand: Mai 2018); hiervon sind 10,7 VZÄ im höheren Dienst, 176,4 VZÄ im gehobenen Dienst und 135,4 VZÄ im mittleren Dienst tätig. 23. Wie ist der genaue Stand der auf der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 9. Februar 2017 vereinbarten Maßnahmen zur Bearbeitung von Dublin-Verfahren (Bund-Länder-AG), welche Kernaussagen und Handlungsempfehlungen enthält der Abschlussbericht dieser AG, und welche Empfehlungen davon sollen in Zuständigkeit des Bundes umgesetzt werden (bitte so detailliert und konkret wie möglich darstellen und wichtige Zahlenangaben machen)? Die durch die Arbeitsgruppe erarbeiteten Handlungsempfehlungen befinden sich derzeit in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung und zwischen den Bundesländern. Daher kann derzeit keine Aussage dazu getroffen werden, welche Kernaussagen und Handlungsempfehlungen der Abschlussbericht enthalten wird und welche Empfehlungen davon in Zuständigkeit des Bundes umgesetzt werden sollen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333