Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 26. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3053 19. Wahlperiode 28.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Hagen Reinhold, Oliver Luksic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2616 – Abstandsflächen für Windenergieanlagen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit Wirkung vom 1. August 2014 wurde den Ländern durch die Einfügung von § 249 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bauplanungsrechtlich ermöglicht, für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, Mindestabstände festzulegen. Die Möglichkeit der Länder, im Rahmen der sogenannten Länderöffnungsklausel solche Mindestabstände festzulegen, war zeitlich bis zum 31. Dezember 2015 begrenzt, um Rechtssicherheit für planende Unternehmer herzustellen. 1. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2015 von der Länderöffnungsklausel in § 249 Absatz 3 BauGB Gebrauch gemacht? Von dieser Möglichkeit hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht. 2. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung durch ländereigene Festlegungen von Mindestabständen von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung die Akzeptanz in der Bevölkerung für die Windenergie erhöht bzw. verringert? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist kein Zusammenhang zwischen der ländereigenen Festlegung erhöhter Mindestabstände und einer höheren Akzeptanz empirisch nachgewiesen worden. Hierzu verweist die Bundesregierung auf die Studie der Fachagentur für Windenergie „Mehr Abstand – mehr Akzeptanz? Ein umweltpsychologischer Studienvergleich“ aus dem Jahr 2015 (siehe dazu: www. fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Akzeptanz/FA-Wind_Abstand- Akzeptanz_Broschuere_2015.pdf.). Für die Akzeptanz vor Ort spielen danach andere Faktoren eine zentrale Rolle, wie z. B. die Sichtbarkeit der Anlagen in der Landschaft, die Beteiligung und der Gestaltungsspielraum der Anwohner im Planungsprozess, inwiefern Anwohner finanziell beteiligt sind oder Wertschöpfung auch in der Region verbleibt. Siehe hierzu auch Frage 5. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3053 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Nutzung der Windenergie schädliche Einwirkungen auf den Menschen, und wenn ja, wodurch, und bei welchen Abständen zur Wohnbebauung sind diese nach neuesten Erkenntnissen zu erwarten? Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern unterliegen dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird. Für den Bereich der Geräuschimmissionen von Anlagen werden die gesetzlichen Anforderungen durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) konkretisiert. Die für die Einhaltung der Lärmschutzanforderungen der TA Lärm erforderlichen Abstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung werden einzelfallbezogen bei der Zulassung jeder Anlage ermittelt. Durch diese Vorgehensweise ist gewährleistet, dass die Gegebenheiten des Einzelfalls (Geräuschquellen, Ausbreitungsbedingungen , Immissionssituation) sachgerecht berücksichtigt werden. Windenergieanlagen mit einer geringeren Höhe unterliegen regelmäßig einem Baugenehmigungsverfahren nach den Landesbauordnungen der Länder. Gemäß § 22 BImSchG gelten die vorgenannten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend und sind gegebenenfalls von den jeweils zuständigen Baugenehmigungsbehörden zu prüfen. 4. Welche Auswirkungen von Infraschall-Emissionen (< 20 Hz) durch Anlagen zur Nutzung der Windenergie sieht die Bundesregierung, und auf welchen Erkenntnissen basiert dies? Verschiedene Studien haben sich mit der Frage der Wirkungen von Infraschallimmissionen und eventuellen Gefährdungen durch Infraschall befasst. Im November 2016 hat das Umweltbundesamt das Positionspapier „Mögliche gesundheitliche Effekte von Windenergieanlagen“ (www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/ medien/1968/publikationen/161128_uba_position_windenergiegesundheit.pdf) veröffentlicht . Für die Erstellung wurden nationale und internationale wissenschaftliche Studien zu gesundheitlichen Wirkungen von Windenergieanlagen berücksichtigt. Das Umweltbundesamt gelangt zur Einschätzung, dass im Hinblick auf akustische Effekte für die Infraschallbelastung durch Windenergieanlagen nach heutigem Stand der Forschung davon ausgegangen werden kann, dass diese im Vergleich mit anderen (natürlichen und anthropogenen) Quellen sehr gering sind, so dass es nach dem aktuellen Forschungsstand hierbei nicht zu negativen Auswirkungen auf die Gesundheit kommt. Auch die im Auftrag des Umweltbundesamts durchgeführte „Machbarkeitsstudie zu den Wirkungen von Infraschall“ von 2014 stellt fest: „Für eine negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle konnten bislang keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gefunden werden, auch wenn zahlreiche Forschungsbeiträge entsprechende Hypothesen postulieren.“ (www.umweltbundesamt.de/publikationen/machbarkeitsstudiezu -wirkungen-von-infraschall). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3053 5. Welche Mindestabstände hält die Bundesregierung bei Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen, zur Wohnbebauung für sinnvoll, um den Schutz der Anwohner zu gewährleisten, auch um die Akzeptanz eines möglichst großen Teils der betroffenen Bevölkerung für die Windenergie zu haben ? 6. Beabsichtigt die Bundesregierung eine bundesweite Anpassung der Mindestabstände an solche Erkenntnisse? 7. Strebt die Bundesregierung an, die Frist für den Erlass von Landesgesetzen zur Festlegung von Mindestabständen auf Grundlage der Länderöffnungsklausel zu öffnen? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 bis 7 gemeinsam beantwortet . Welche Abstände bei der Errichtung von Windenergieanlagen einzuhalten sind, ist grundsätzlich von der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde anhand der sich aus den jeweiligen Abstandsregelungen der Landesbauordnungen ergebenden Mindestabstände zwischen baulichen Anlagen zu prüfen. Zu den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen und zur Vorsorge wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Windenenergieanlagen gehören zu denjenigen Vorhaben, die privilegiert im Außenbereich zugelassen werden können. Allerdings ist diese Privilegierung nicht voraussetzungslos: Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Planungshoheit die Möglichkeit, die Zulässigkeit von Windenergieanlagen gegebenenfalls durch entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan zu steuern, indem sie Flächen für die Nutzung von Windkraftanlagen ausweisen, wodurch eine derartige Nutzung für andere Flächen in der Gemeinde ausgeschlossen ist. Bei der bauleitplanerischen Abwägung sind alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind u. a. auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Bis zum 31. Dezember 2015 hatten die Länder nach § 249 Absatz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) die Möglichkeit, durch Landesgesetz die Außenbereichsprivilegierung von Windenergieanlagen (§ 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB) an die Einhaltung von Mindestabständen insbesondere zur Wohnbebauung zu knüpfen. Das Baugesetzbuch wurde zuletzt im Jahr 2017 umfassend novelliert. Die Länder haben im Gesetzgebungsverfahren keine ausdrücklichen Wünsche für eine Verlängerung der Öffnungsklausel in § 249 Absatz 3 BauGB vorgetragen. 8. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob weitere Bundesländer von einer zu öffnenden Länderöffnungsklausel Gebrauch machen wollten, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3053 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Wie viele Windenergieanlagen sind auf im Eigentum des Bundes stehenden Flächen errichtet? Wie viele dieser Windenergieanlagen befinden sich weniger als 500 Meter von der nächstgelegenen Wohnbebauung oder Streusiedlung entfernt? Zum aktuellen Stand (14. Juni 2018) wurden insgesamt 47 Windenergieanlagen (WEA) auf Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben errichtet. Von diesen Anlagen befindet sich eine WEA in einer Entfernung von weniger als 500 m (rd. 475 m) zur nächstgelegenen Wohnbebauung einer Splittersiedlung. 10. Wie viele Windenergieanlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf ehemalig im Eigentum des Bundes stehenden Flächen errichtet worden, die nach Fertigstellung der Anlage veräußert wurden? Wie viele dieser Windenergieanlagen befinden sich weniger als 7 x Anlagengesamthöhe von der nächstgelegenen Wohnbebauung entfernt, und wie viele weniger als 500 Meter entfernt von dieser? Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) unterstützt die Energiewende , indem Flächen u. a. für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) durch Investoren aus der EE-Branche zur Verfügung gestellt werden. Den Investoren wird im Rahmen von Gestattungsverträgen die Errichtung und der Betrieb von WEA ermöglicht. Werden WEA auf Liegenschaften der BImA errichtet, so verbleiben diese aus Gründen der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich im Bestand der BImA. Veräußerungen von Liegenschaften mit errichteten WEA sind daher nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333