Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3074 19. Wahlperiode 29.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Lorenz Gösta Beutin, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2575 – Zukunft und Begünstigungen der Braunkohlewirtschaft in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die nationalen Klimaschutzziele 2020 der Bundesrepublik Deutschland und die Klimaziele 2020 der Europäischen Union werden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht (www.spiegel.de/wissenschaft/natur/eu-klimaziele-deutschlandmuss -emissionsrechte-kaufen-a-1189614.html). Gleichzeitig setzt die Bundesregierung jedoch über direkte und indirekte Subventionen bzw. Ausnahmetatbestände in erheblichem Umfang ökonomische Anreize, welche umwelt- und klimaschädliche Aktivitäten begünstigen. Beispiele sind der Umfang der Privilegien der energieintensiven Industrie bei der Umlage nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), bei Energiesteuervergünstigungen für das produzierende Gewerbe und die Landwirtschaft und bei der kostenfreien Zuteilung von CO2-Emissionsberechtigungen. Für letzteren hat sich die Bundesregierung bei den entsprechenden Verhandlungen um die Revision des Europäischen Emissionshandelssystems eingesetzt (siehe Bundestagsdrucksache 18/10840). Obwohl bei der Stromerzeugung aus Braunkohle mit Abstand am meisten CO2 ausgestoßen wird, haben direkte und indirekte Subventionierung bei der Gewinnung und Verbrennung dieser fossilen Energieträger weiter Bestand. Die Bundesregierung will laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD eine Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ einrichten. Diese soll sich in einem der Hauptschwerpunkte mit der Gestaltung des Ausstiegs Deutschlands aus der Braunkohleverstromung beschäftigen, einschließlich eines Abschlussdatums dafür. Ergebnisse dafür sollen bis Ende 2018 in Form eines Aktionsprogramms vorliegen. Aus dem Koalitionsvertrag geht allerdings nicht hervor, ob innerhalb der Kommission auch über ein Datum für den Einstieg in den Kohleausstieg verhandelt werden soll. Nach Auffassungen von Klimaforschern und Umweltverbänden muss es aus Klimaschutzsicht jedoch momentan das vordringliche Ziel sein, einen solchen Einstieg endlich zu vollziehen. Schließlich steht den Staaten weltweit nur noch ein begrenztes CO2- Budget bis 2050 zur Verfügung, wollen sie den Anstieg der Erdmitteltemperatur auf ein erträgliches Maß begrenzen (siehe Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen „Kohleausstieg jetzt einleiten“ unter www.umweltrat .de oder WWF-Studie „Zukunft Stromsystem“ von Öko-Institut und Prognos unter www.wwf.de). Jedes Jahr, in dem relevante CO2-Minderungen verschleppt werden, provoziert umso radikalere Schritte in der Zukunft. Die Folgen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3074 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wären härter und teurer als früher begonnener Klimaschutz. Ferner ist aus Sicht der Fragesstellerinnen und Fragesteller das Verhältnis der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ zur nachfolgenden Handlungen der Bundesregierung im Hinblick auf die Gesetzgebung unklar (https://env-health.org/IMG/pdf/dark_cloud-full_report_final.pdf). 1. Wann wird die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung “ eingesetzt, wie soll sie sich zusammensetzen, und wie lange soll sie arbeiten? Die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ wurde am 6. Juni 2018 vom Bundeskabinett eingesetzt. Die Kommission hat vier Vorsitzende: Matthias Platzeck, Ronald Pofalla, Prof. Dr. Barbara Praetorius und Stanislaw Tillich. Darüber hinaus hat die Kommission 24 weitere Mitglieder, die einen Querschnitt der betroffenen Regionen und Wirtschaftsbereiche, aber auch der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft darstellen. Eine vollständige Liste der Mitglieder der Kommission findet sich auf der Webseite des BMWi (www.bmwi. de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2018/20180606-bundeskabinett-setztkommission -wachstum-strukturwandel-und-beschaeftigung-ein.html). Laut Kabinettbeschluss wird die Kommission ihren Abschlussbericht Ende 2018 der Bundesregierung übergeben. 2. Hält es die Bundesregierung angesichts der bereits verflossenen Zeit für realistisch , dass die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung “ die ihr laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD übertragenen Aufgaben bis Ende 2018 erfüllt? Die Kommission wurde bereits eingesetzt und konstituiert sich in diesen Tagen. Für die Arbeit der Kommission gibt der Kabinettbeschluss konkrete Meilensteine vor: Ihre Empfehlungen für Maßnahmen zur sozialen und strukturpolitischen Entwicklung der Braunkohleregionen sowie zu ihrer finanziellen Absicherung soll die Kommission bereits Ende Oktober 2018 schriftlich vorlegen. Ihre Empfehlungen für Maßnahmen zum Beitrag der Energiewirtschaft, um die Lücke zur Erreichung des 40 Prozent-Reduktionsziels bis 2020 so weit wie möglich zu verringern , soll die Kommission rechtzeitig vor der 24. UN-Klimakonferenz (COP 24) vorlegen. Diese wird vom 3. bis zum 14. Dezember 2018 stattfinden. Der Abschlussbericht der Kommission wird Ende 2018 der Bundesregierung übergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3074 3. In welchem Zeitraum nach Übergabe der Ergebnisse der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ beabsichtigt die Bundesregierung , ein verbindliches Datum für den Ausstieg aus der Kohleverstromung zu nennen und gesetzgeberisch festzusetzen? 5. Sieht die Bundesregierung entsprechend eines CO2-Emissions-Budgetansatzes die Notwendigkeit, neben einem Ausstiegsdatum für die Kohleverstromung auch ein Datum für den Beginn des schrittweisen Kohleausstiegs sowie ggf. Zwischenziele festzulegen? 7. Welche sofortigen Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung mit Blick auf die Braunkohleförderung und -verstromung zu ergreifen, um die gesetzten Klimaziele bis 2020 und 2030 zu erreichen? 22. Welche Preise müssten nach Einschätzung der Bundesregierung die CO2- Emissionszertifikate im ETS pro Tonne erreichen, um folgende Wechsel in der Einsatzreihenfolge der Kraftwerke in der merit order anzureizen – heutige Brennstoffpreise als konstant gesetzt –: a) alte Braunkohlekraftwerke werden nicht mehr abgerufen, b) neuere Braunkohlekraftwerke werden nicht mehr abgerufen, c) alte Steinkohlekraftwerke werden nicht mehr abgerufen, d) neuere Steinkohlekraftwerke werden nicht mehr abgerufen? Die Fragen 3, 5, 7 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat – wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt – die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ eingesetzt, die bis zum Jahresende konkrete Vorschläge erarbeiten soll. In ihrer Arbeit wird die Kommission ggf. auch die o. g. Fragen einbeziehen. Die Bundesregierung möchte der Arbeit der Kommission nicht vorgreifen. Die Bundesregierung strebt ein Gesetz an, das die Einhaltung der Klimaschutzziele 2030 gewährleistet. Die gesetzliche Umsetzung wird nach dem Koalitionsvertrag noch im Jahr 2019 abgeschlossen. 4. Wie steht die Bundesregierung zu einem CO2-Emissions-Budgetansatz im Klimaschutz? Die Bundesregierung hat ihre Klimaschutzziele bislang als quantifizierte Minderungsziele bezogen auf bestimmte Zieljahre formuliert und nicht in Form von CO2-Emissionsbudgets. Demgegenüber sind die Minderungsverpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls (1. Verpflichtungsperiode 2008 bis 2012 und 2. Verpflichtungsperiode 2013 bis 2020), als auch die Verpflichtungen Deutschlands im Rahmen der Effort-Sharing-Entscheidung (2013 bis 2020 und 2021 bis 2030) als Emissionsbudgets konzipiert. Auch der europäische Emissionshandel beruht auf einem europaweiten Emissionsbudget. 6. Gibt es seitens der Bundesregierung Vorstellungen über maximale CO2- Emissions-Budgets für den Zeitraum 2018 bis 2030 und 2018 bis 2050, die mit den Zielen des UN-Klimaschutzabkommens von Paris kompatibel sind, a) für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt, b) für die Sektoren in der Zuordnung des Klimaschutzplans 2050, und wenn ja, wie hoch wären diese jeweils (in Mio. t)? Für die bestehenden nationalen Klimaschutzziele der Bundesregierung gibt es keine entsprechenden CO2-Emissionsbudgets. Für diejenigen Emissionen, die in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3074 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode den Geltungsbereich der Effort-Sharing-Entscheidung/-Verordnung (ESD/ESR, im Wesentlichen Verkehr, Gebäude und Landwirtschaft, sowie kleinere Anteile von Industrie und Energiewirtschaft) fallen, ergeben sich jährliche Emissionsbudgets bezogen auf die Summe der betroffenen Emissionen aus den entsprechenden EU-Rechtsakten (ESD für 2013-2020 und ESR für 2021-2030). Für 2018, 2019 und 2020 dürfen demnach insgesamt im Geltungsbereich der ESD in Deutschland 425 Millionen t. CO2-Äq., 418 Millionen t CO2-Äq. bzw. 411 Millionen t CO2-Äq. emittiert werden. Für die Periode 2021-2030 werden die entsprechenden jährlichen Budgets noch durch die Europäische Kommission auf Grundlage der Effort- Sharing-Verordnung berechnet. 8. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung der CO2-Ausstoß in Deutschland bis zum Jahr 2020 ohne weitere Maßnahmen über die bislang beschlossenen hinaus voraussichtlich entwickeln (bitte nach Jahren auflisten )? 9. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Klimaschutzlücke bis 2020 gegenüber der Minderungsverpflichtung von 40 Prozent Treibhausgasen gegenüber 1990 ein (in Prozent und Mio. t CO2), und mit welchen zusätzlichen Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, diese zu schließen bzw. „soweit wie möglich“ zu schließen (siehe Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD)? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Der Klimaschutzbericht 2017 der Bundesregierung konstatiert, dass nach einer aktuellen Studie des BMU davon auszugehen ist, dass die Reduktion der Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 ohne zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen nur etwa 32 Prozent betragen wird. Die Bundesregierung bekräftigt die Notwendigkeit einer konsequenten Umsetzung der bereits beschlossenen Maßnahmen, um die mit dem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 avisierten Minderungen tatsächlich zu erreichen. Der Koalitionsvertrag sieht ferner vor, den Klimaschutzplan 2050 umzusetzen und Ergänzungen vorzunehmen, um die Handlungslücke zur Erreichung des Klimaziels 2020 so schnell wie möglich zu schließen. Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2018 die Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ eingesetzt . Diese wird ein Aktionsprogramm u. a. mit Maßnahmen zum Beitrag der Energiewirtschaft erarbeiten, um die Lücke zur Erreichung des 40 Prozent-Reduktionsziels so weit wie möglich zu reduzieren. Auch Sonderausschreibungen im Bereich Wind- und Solarenergie sollen zum Klimaschutzziel 2020 beitragen. 10. Bestätigt die Bundesregierung, dass das von der EU im Effort-Sharing für die Bundesrepublik Deutschland vorgegebene Klimazielschutzziel für das Jahr 2020 für die Sektoren außerhalb des Emissionshandels (Verkehr, Gebäude , Landwirtschaft und Abfallwirtschaft), welches die Reduktion der Emission von 14 Prozent im Vergleich zu 2005 vorsieht, ohne weitere Maßnahmen über die bislang beschlossenen hinaus verfehlt wird? Wenn ja, in welchem Umfang, und welcher Sektor trägt mit wie viel zur Zielverfehlung bei (bitte jeweils in Prozent und Mio. t CO2)? Maßgeblich für die Zielerreichung der einzelnen Mitgliedstaaten in den Sektoren außerhalb des EU-Emissionshandels bis 2020 ist gemäß EU-Lastenteilungsentscheidung (Nr. 406/2009/EC) die Einhaltung von jährlichen Budgets für den Zeitraum 2013 bis 2020. Während in den Jahren 2013 bis 2015 noch Überschüsse durch Übererfüllung der jährlichen Budgets angespart werden konnten, ist bis Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3074 2020 insgesamt von einem Defizit auszugehen. Die genaue Höhe dieses Defizits über den gesamten Zeitraum 2013 bis 2020 lässt sich derzeit nicht belastbar abschätzen . Die Verpflichtung Deutschlands im Rahmen der Effort-Sharing-Entscheidung ist nicht auf einzelne Sektoren heruntergebrochen worden. Daher ist eine sektorale Zuordnung nicht möglich. 11. Beabsichtigt die Bundesregierung, dieses Ziel dennoch zu erreichen, und wenn ja, mit welchen zusätzlichen Maßnahmen in welchen Sektoren (bitte jeweils angestrebte zusätzliche Minderung angeben)? Die Bundesregierung verweist aufgrund des engen Sachzusammenhangs auf die Antwort zu Frage 9. 12. Beabsichtigt die Bundesregierung zum Erreichen des deutschen Effort-Sharing -Ziels so genannte Emissionszuweisungen aus anderen EU-Mitgliedsländern zu erwerben? Wenn ja, aus welchen Staaten, und zu welchen erwarteten Kosten? In den Sektoren außerhalb des Emissionshandels sind die Mitgliedstaaten europarechtlich verpflichtet, sicherzustellen, dass für jedes Jahr des Geltungszeitraums 2013 bis 2020 genug Emissionsberechtigungen vorhanden sind, um die tatsächlichen Emissionen abzudecken (siehe dazu die Antwort zu Frage 10). Reichen die Emissionsrechte nicht mehr aus, können verschiedene Flexibilitäten genutzt werden. So können beispielsweise auch überschüssige Emissionsrechte aufgrund von Vorleistungen in früheren Jahren genutzt oder Emissionsrechte von anderen Mitgliedstaaten übertragen werden. Die Bundesregierung wird sich zu gegebener Zeit dazu positionieren. 13. Erwartet die Bundesregierung, dass die Ziele des EU-Emissionshandelssystems (ETS) für das Jahr 2020 erreicht werden? Wenn nein, in welcher Höhe werden die europäischen Klimaziele im ETS voraussichtlich verfehlt? Als mengenbasiertes Instrument sichert der Emissionshandel die definitive Erreichung einer bestimmten Mengenzielvorgabe. Bei einem verlässlichen Berichtsund Überwachungssystem und konsequentem Vollzug wird das Erreichen der im System gesetzten Budgetziele durch das Instrument sichergestellt. Im Jahr 2016 ergab sich in den Sektoren des EU-ETS bereits eine Emissionsminderung von 26 Prozent gegenüber 2005, die Zielvorgabe für 2020 von 21 Prozent gegenüber 2005 wurde also bereits überschritten. 14. In welchem finanziellen Umfang wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vom Bund oder den Ländern die öffentliche Infrastruktur im Sinne der Neuordnung , Verstärkung, Umlegung von Autobahnen oder anderen Straßen und Zufahrtswegen für die Braunkohlewirtschaft von 1990 bis 2017 finanziell unterstützt oder steuerrechtlich begünstigt (bitte nach Projekten und Kosten auflisten)? Zu Unterstützungen bzw. Begünstigungen durch die Länder hat die Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse. Zu Unterstützungen bzw. Begünstigungen durch den Bund: Die Bundesregierung berichtet regelmäßig dem Bundestag und dem Bundesrat mit dem Subventionsbericht über die Finanzhilfen des Bundes Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3074 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und die Steuervergünstigungen. Dabei werden unter Finanzhilfen die Geldleistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verstanden, während es sich bei Steuervergünstigungen um spezielle steuerliche Ausnahmeregelungen handelt, die für die öffentliche Hand zu Mindereinnahmen führen. Weder der Braunkohlebergbau als Wirtschaftszweig noch ein privates Unternehmen der Braunkohleindustrie erhalten für die Sanierung der Braunkohlebergbaugebiete in Bezug auf sonstige Tagebaue in privatem Besitz Geldleistungen aus dem Bundeshaushalt . Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können insbesondere Unternehmen der energieintensiven Industrie und des produzierenden Gewerbes und damit auch den Unternehmen des Braunkohlebergbaus steuerliche Ausgleichsregelungen gewährt werden. Gesonderte Regelungen für den Kohlebergbau bestehen nicht. Zur Frage der Höhe des auf den Braunkohlebergbau entfallenden Anteils an den genannten Steuervergünstigungen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 15. In welchem Umfang wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Sanierung der Braunkohlebergbaugebiete im Zeitraum von 1990 bis 2017 finanziell unterstützt oder steuerrechtlich begünstigt a) in Bezug auf die Aufgaben der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau- Verwaltungsgesellschaft (LMBV) in den neuen Bundesländern, Zur Sanierung der nichtprivatisierungsfähigen Bergbauunternehmen der ehemaligen DDR wurden in den Jahren 1991 bis 2017 aus unterschiedlichen Finanzierungsquellen vom Bund und den betroffenen Ländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen insgesamt rund 10,7 Mrd. Euro aufgewendet. Seit 1993 erfolgt die Sanierung über sogenannte Verwaltungsabkommen Braunkohlesanierung zwischen dem Bund und den Ländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen -Anhalt und Thüringen. b) in Bezug auf sonstige Tagebaue in privatem Besitz? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. In welchem Umfang wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Sanierung der Braunkohlebergbaugebiete im Zeitraum von 2018 bis 2025 finanziell unterstützt oder steuerrechtlich begünstigt a) in Bezug auf die Aufgaben der LMBV in den neuen Bundesländern, Das am 2. Juni 2017 unterzeichnete, aktuelle Verwaltungsabkommen VI Braunkohlesanierung (VA VI BKS), mit einer Laufzeit von 2018 bis 2022 sieht gemeinsame Ausgaben vom Bund und den Ländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen -Anhalt und Thüringen in Höhe von rund 1,2 Mrd. Euro vor. Bund und Länder haben vereinbart, noch während der Laufzeit des VA VI BKS die Vorgehensweise für eine darüber hinaus reichende Fortführung der Braunkohlesanierung abzustimmen. Erst dann können belastbare Angaben über den Zeitraum bis 2025 getroffen werden. b) in Bezug auf sonstige Tagebaue in privatem Besitz? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3074 17. In welchem finanziellen Umfang profitiert nach Kenntnis der Bundesregierung die Braunkohlewirtschaft durch die Energiesteuervergünstigungen, und welche sind diese (bitte nach Vergünstigungsart aufschlüsseln)? Die Erhebung statistischer Daten durch die Zollverwaltung für Energiesteuervergünstigungen erfolgt nicht nach Branchen differenziert, so dass der Bundesregierung keine Daten hierzu vorliegen. Auch aus dem Subventionsbericht der Bundesregierung lassen sich keine spezifischen Zahlen für die Braunkohlewirtschaft entnehmen. 18. In welchem Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung (stromintensive ) Unternehmen aus der Braunkohlewirtschaft seit der Novellierung des EEG 2012 von einer stark ermäßigten EEG-Umlage profitiert, und welcher Gesamtbetrag wurde dabei von den besagten Unternehmen gegenüber der EEG-Regelumlage für nichtprivilegierte Endverbraucher eingespart? Im Zeitraum seit 2013 (erstmalige Begrenzung durch EEG 2012) gab es nur ein Unternehmen der Braunkohlewirtschaft (WZ 05.20), das im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung begrenzt wurde. In den Jahren 2013 und 2014 war das Unternehmen regulär begrenzt. Im Zuge der Novellierung des EEG im Jahr 2014 verlor die Braunkohlewirtschaft ihre Privilegierungsfähigkeit, so dass das fragliche Unternehmen nur noch im Jahr 2015 nach der Härtefallregelung begrenzt wurde. Zu den konkreten Entlastungsvolumina kann aus Gründen der Vertraulichkeit der Unternehmensdaten keine Angabe gemacht werden. 19. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Verzicht auf Wasserentnahmeentgelte in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen eine indirekte Subventionierung der Braunkohlewirtschaft darstellt (www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/ 479/publikationen/uba_fachbroschuere_umweltschaedliche-subventionen_ bf.pdf)? Der Bund hat von seiner Kompetenz zur Regelung von Wassernutzungsentgelten keinen Gebrauch gemacht und beabsichtigt dies derzeit auch nicht. Infolgedessen liegt die Zuständigkeit für die Gesetzgebung bei den Ländern. Eine Reihe von Ländern haben Regegelungen zum Wassernutzungsentgelt erlassen, andere Länder haben keine derartigen Entgelte. Auch die Höhe der Wassernutzungsentgelte und die jeweiligen Ausnahmen sind in den Ländern durchaus unterschiedlich. 20. Welcher Wasserverbrauch ergibt sich nach Kenntnis der Bundesregierung pro geförderter Tonne Braunkohle durchschnittlich jeweils in den Revieren Rheinland, Lausitz, Mitteldeutschland und Helmstedt? 21. Welchen Betrag spart die Braunkohlewirtschaft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg nach Einschätzung der Bundesregierung durch den Verzicht auf die Wasserentnahmeentgelte ein, wenn man die Wasserentgelte in Nordrhein-Westfalen zum Maßstab nimmt? Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet. Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3074 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Ab welchem Jahr oder Zeitraum sind nach Einschätzung der Bundesregierung infolge der Revision der ETS-Richtlinie CO2-Zertifikatspreise zu erwarten , die jene Höhen erreichen, die in der Antwort zu Frage 22 benannt werden? Die Bundesregierung führt keine Preisprognosen durch. Die Bundesregierung hat sich gemeinsam mit anderen Mitgliedsstaaten erfolgreich für eine nachhaltige Stärkung des Emissionshandels, insbesondere seines Preissignals, eingesetzt. Die Maßnahmen zur Stärkung des Emissionshandels werden dafür sorgen, dass der zurzeit vorhandene Überschuss an Zertifikaten schnell und nachhaltig abgebaut wird. Vor diesem Hintergrund kann verstärkt mit einer Preisbildung auf der Grundlage von Knappheit gerechnet werden. Seit Jahresbeginn 2018 hat sich der Preis für Emissionszertifikate zeitweise verdoppelt. 24. Hält die Bundesregierung in Würdigung der Antwort zu Frage 23 das EU- Emissionshandelssystem für ein hinreichendes Instrument, um die nationalen Klimaschutzziele im Energiesektor zu erreichen? Der Europäische Emissionshandel bildet einen europäischen Markt für CO2 und stellt daher die Erreichung des europäischen Klimaschutzziels in den emissionshandelspflichtigen Sektoren Energieerzeugung und Industrie für 2030 sicher. Da das System so angelegt ist, dass die Zertifikatemengen bis 2030 europaweit knapper werden, wird auch der Minderungsdruck in Deutschland steigen. Allerdings sind für die Energiewende zusätzlich spezifischere und passgenaue Instrumente notwendig, um eine Entwicklung im Einklang mit den mittel- und langfristigen Klimaschutz- und anderen Energiewendezielen (zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz) sicher zu stellen und damit die Planungssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen. 25. Ist die Formulierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Den EU-Emissionshandel wollen wir als Leitinstrument weiter stärken. Unser Ziel ist ein CO2-Bepreisungssytem, das nach Möglichkeit global ausgerichtet ist, jedenfalls aber die G20-Staaten umfasst. Wir werden die Impulse der gemeinsamen Resolution von Assemblée nationale und Deutschem Bundestag zum 55. Jahrestag des Élysée-Vertrags am 22. Januar 2018 aufgreifen und im Rahmen der deutsch-französischen Freundschaft die enge Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens von 2015 und der Verpflichtungen des „One Planet Summit“ von 2017 fortsetzen“ aus Sicht der Bundesregierung u. a. dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen der G20-Staaten ein CO2-Preissystem a) neben dem bestehenden ETS und/oder b) als Ergänzung des bestehenden ETS und/oder c) für Sektoren außerhalb des ETS geprüft werden soll? Wenn nein, wie ist sie aus Sicht der Bundesregierung zu verstehen, angesichts der Tatsache, dass in der fraglichen Resolution davon die Rede ist, „gemeinsame Initiativen insbesondere zum CO2-Preis vorzuschlagen“? Die Bundesregierung ist in der G20, G7 und anderen Foren kontinuierlich im Austausch mit anderen Staaten zum Thema CO2-Bepreisung und setzt sich aktiv für die Ausweitung und Stärkung von CO2-Preissystemen (Emissionshandelssysteme , CO2-Abgaben) ein, u. a. auch indem Länder bei der Entwicklung und Implementierung solcher Instrumente unterstützt werden. Zudem setzt sich die Bundesregierung für die Koordinierung von CO2-Preissystemen sowie die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3074 26. Welche Schritte hat die Bundesregierung bisher unternommen, um die in der vorhergehenden Frage benannte deutsch-französische Initiative zu einem CO2-Preis seitens der Bundesrepublik Deutschland voranzutreiben? Die Bundesregierung steht zur Klima- und Energiepolitik in Austausch mit Frankreich und arbeitet bei diesem Thema auch in internationalen Foren eng mit Frankreich zusammen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 27. Wie steht die Bundesregierung zu Forderungen, einen nationalen oder regionalen Mindestpreis für CO2-Zertifikate (etwa über eine korrespondierende CO2-Steuer auf fossile Brennstoffe im Stromsektor) einzuführen, und wie hoch sollte dieser ggf. liegen? Für die Bundesregierung steht im Vordergrund, das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 und den Klimaschutzplan 2050 mit den für alle Sektoren vereinbarten Maßnahmenpaketen und Zielen vollständig umzusetzen. Die Bundesregierung greift dem Maßnahmenprogramm 2030 nicht vor. 28. Wie viele kostenlose Zuteilungen von CO2-Emissionsberechtigungen erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2013 bis 2017, und welcher Wert (in Euro) ergibt sich aus diesen kostenlosen Zuteilungen, legt man jeweils die durchschnittlichen CO2-Preise eines Jahres zugrunde, a) hinsichtlich aller ETS-pflichtiger Anlagen in Europa, 2013 2014 2015 2016 2017 Summe Emissionen aller ETS Anlagen EU31 in Mio. t CO2-Äq a) 1.908 1.814 1.803 1.751 1.754 9.029 Kostenlose Zuteilung alle ETS Anlagen EU31 in Mio. t CO2-Äq a) 1.013 939 873 833 782 4.440 Durchschnittlicher EUA Preis in € b) 4,52 6,01 7,72 5,36 5,84 Rechnerischer Marktwert der kostenlosen Zuteilung in Mio. € 4.578 5.640 6.743 4.467 4.565 25.993 Quellen: a) ETS Dataviewer der EEA (European Environment Agency) b) ICE EUA Front December Future; Durchschnitt der Tagesabschlusspreise. Quelle: Thomson Reuters Eikon (Stand: 11.06.2018) b) hinsichtlich deutscher ETS-pflichtiger Anlagen? 2013 2014 2015 2016 2017 Summe Emissionen aller ETS Anlagen DE in Mio. t CO2-Äq c) 481 461 456 453 437 2.288 Kostenlose Zuteilung alle ETS Anlagen DE in Mio. t CO2-Äq c) 169 165 158 154 149 795 Durchschnittlicher EUA Preis in € b) 4,52 6,01 7,72 5,36 5,84 Rechnerischer Marktwert der kostenlosen Zuteilung in Mio. € 765 989 1.223 824 871 4.672 Quelle: b) ICE EUA Front December Future; Durchschnitt der Tagesabschlusspreise. Quelle: Thomson Reuters Eikon (Stand: 11.06.2018) c) Basisdaten VET-Bericht 2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3074 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Wie viele kostenlose CO2-Emissionsberechtigungen sind entsprechend den Zuteilungsregeln des ETS nach Kenntnis der Bundesregierung für den Zeitraum 2018 bis 2020 vorgesehen, und welcher Wert (in Euro) ergibt sich aus den kostenlosen Zuteilungen, legt man den aktuellen CO2-Preis zugrunde, a) hinsichtlich aller ETS-pflichtiger Anlagen in Europa, 2018 2019 2020 Summe Kostenlose Zuteilung alle ETS Anlagen EU31, Mio. t CO2-Äq a) 690 669 649 2.008 Aktueller EUA Preis in € (Stand: 08.06.2018) b) 15,82 15,82 15,82 Rechnerischer Marktwert der kostenlosen Zuteilung in Mio. € 10.917 10.585 10.260 31.763 Durchschnittlicher EUA Preis seit 1.1.-11.06.2018 in € b) 11,83 11,83 11,83 Rechnerischer Marktwert der kostenlosen Zuteilung in Mio. € 8.164 7.916 7.673 23.752 Quellen: a) ETS Dataviewer der EEA (European Environment Agency) b) ICE EUA Front December Future; Durchschnitt der Tagesabschlusspreise. Quelle: Thomson Reuters Eikon (Stand: 11.06.2018) b) hinsichtlich deutscher ETS-pflichtiger Anlagen? 2018 2019 2020 Summe Kostenlose Zuteilung alle ETS Anlagen DE in Mio. t CO2-Äq c) 145 141 136 422 Aktueller EUA Preis in € (Stand: 08.06.2018) b) 15,82 15,82 15,82 Rechnerischer Marktwert der kostenlosen Zuteilung in Mio. € 2.291 2.224 2.157 6.672 Durchschnittlicher EUA Preis seit 1.1.-11.06.2018 in € b) 11,83 11,83 11,83 Rechnerischer Marktwert der kostenlosen Zuteilung in Mio. € 1.713 1.663 1.613 4.989 Quellen: b) ICE EUA Front December Future; Durchschnitt der Tagesabschlusspreise. Quelle: Thomson Reuters Eikon (Stand: 11.06.2018) c) Basisdaten VET-Bericht 2017 30. Wie viele kostenlose Zuteilungen von CO2-Emissionsberechtigungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2005 für Unternehmen der Braunkohlewirtschaft in Deutschland, und welcher Wert (in Euro) ergibt sich aus den kostenlosen Zuteilungen, wenn jeweils die durchschnittlichen CO2- Preise eines Jahres als Maßstab genommen werden? Insgesamt sind 32 Kraftwerke oder Kraftwerksblöcke betroffen. Die in der Tabelle angegebenen Werte für Emissionen und kostenlose Zuteilung beziehen sich auf deutsche Großfeuerungsanlagen (TEHG Tätigkeit 2) mit Braunkohle als Hauptbrennstoff. Es ist zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Januar 2013 keine kostenlose Zuteilung mehr an Stromerzeugungsanlagen erfolgte; für KWK-Anlagen erfolgt eine Zuteilung für Wärme. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3074 Emissionen in Mio. t CO2-Äq c) Kostenlose Zuteilung in Mio. t CO2-Äq c) Durchschnittlicher EUA Preis in € b) Rechnerischer Marktwert kostenlose Zuteilung in Mio. € 2005 172,14 171,73 21,59 3.706,95 2006 168,46 171,91 17,64 3.032,39 2007 173,15 172,51 1,36 234,79 2008 165,92 91,93 22,39 2.058,55 2009 160,41 92,33 13,36 1.233,22 2010 159,26 92,70 14,47 1.341,19 2011 164,02 92,82 13,27 1.232,03 2012 171,02 104,73 7,48 783,83 2013 171,10 3,27 4,52 14,77 2014 164,99 2,87 6,01 17,23 2015 164,31 2,65 7,72 20,44 2016 159,79 2,36 5,36 12,68 2017 158,75 2,09 5,84 12,18 Summe 2.153,32 1.003,89 13.700,25 Quellen: b) ICE EUA Front December Future; Durchschnitt der Tagesabschlusspreise. Quelle: Thomson Reuters Eikon (Stand: 11.06.2018) c) Basisdaten VET-Bericht 2017 31. In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung Forschungs - und Entwicklungsprojekte zur Förderung von Braunkohle und deren Energieerzeugung finanziell unterstützt (bitte nach Projekten und deren Förderung auflisten)? Im Rahmen des 6. Energieforschungsprogrammes der Bundesregierung werden derzeit folgende 2 F&E-Verbundvorhaben zur Stromerzeugung aus Braunkohle gefördert: FABIENE: Flexible Bereitstellung von Strom und Kraftstoffen aus Braunkohle basierend auf der Wirbelschichtvergasung Laufzeitbeginn Laufzeitende Zuwendung (€) Zuwendungsempfänger 01.01.2016 30.06.2020 166.960 RWE Power Aktiengesellschaft 01.01.2016 30.06.2020 822.534 ThyssenKrupp Industrial Solutions AG 01.01.2016 30.06.2020 8.121.844 Technische Universität Darmstadt KORRISTENT: Korrosions- und verschlackungsarme Fahrweise von Braunkohlekesseln Laufzeitbeginn Laufzeitende Zuwendung (€) Zuwendungsempfänger 01.01.2016 31.12.2019 3.232.582 Technische Universität Bergakademie Freiberg 01.01.2016 31.12.2019 310.804 Lausitz Energie Kraftwerke AG Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333