Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3075 19. Wahlperiode 29.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Olaf in der Beek, Dr. Lukas Köhler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2636 – Grubenwasseranstieg im Saarland und Folgen für Infrastruktur, Eigentum und Umwelt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die RAG AG plant, im Saarland die Bergwerke bis zum Jahr 2035 komplett zu fluten. Dies widerspricht früheren vertraglichen Vereinbarungen im Erblastenvertrag aus dem Jahr 2007, als sich der Konzern verpflichtete, das Grubenwasser dauerhaft abzupumpen. Im März 2013 hatte die RAG in einer Sitzung des Ausschusses für Grubensicherheit im saarländischen Landtag erstmals von ihrem Plan berichtet, das Grubenwasser schrittweise bis zum Jahr 2035 vollständig ansteigen zu lassen, nachdem die RAG bereits im November 2012 einen Antrag auf Flutung des Bergwerks Saar als Sonderbetriebsplan gestellt hatte, was das Oberbergamt im Dezember 2012 ablehnte. Am 19. Februar 2013 wurde der Sonderbetriebsplan dennoch genehmigt. Der Sonderbetriebsplan hat den explosionssicheren Verschluss des ehemaligen Bergwerks Saar sowie den Anstieg des Grubenwassers bis zur 14. Sohle, der Sohle des Standortes der Hauptwasserhaltung , zum Gegenstand. Die geplante Komplettflutung soll in mehreren Teilschritten erfolgen. Zunächst sollen die Gruben Duhamel und Reden bis 320 unter NN (Normalnull) geflutet werden. Danach soll bis zum Jahr 2035 das Grubenwasser bis zur Tagesoberfläche ansteigen und in die Saar laufen gelassen werden. Ende August 2017 hat die RAG beantragt, das Grubenwasser als ersten Teilschritt auf -320 Meter NN in den Gruben Duhamel und Reden ansteigen zu lassen. Kritiker der geplanten Flutung befürchten massive Umwelteinwirkungen durch diese Maßnahme, beispielsweise durch den erhöhten und unkontrollierten Austritt von Methan und Radon, durch Hebungen, Erschütterungen sowie durch Verunreinigungen des Grundwassers, beispielsweise mit PCB (Polychlorierten Biphenylen). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3075 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Inwieweit beinhaltet nach Einschätzung der Bundesregierung ein Anstieg des Grubenwassers die möglichen Voraussetzungen für eine Bergschadenshaftung im Sinne von § 114 Absatz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG)? 2. Greift aus Sicht der Bundesregierung die Bergschadenshaftung nach dem Bundesberggesetz bei Grubenwasseranstieg nach Beendigung des bergbaulichen Gewinnes, wenn vorhandene Pumpen als Teil der betriebsbegleitenden Wasserhaltung abgestellt werden? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Nach Auffassung der Bundesregierung können die Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 BBergG erfüllt sein, sofern der Betrieb noch unter die Bergaufsicht fällt. Die Länder prüfen, ob diese Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 BBergG vorliegen. Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. Das Bergschadensrecht regelt den zivilrechtlichen Ausgleich bei Bergschäden zwischen Schädiger und Geschädigten. Zur Bergschadenshaftung in konkreten zivilrechtlichen Fragen kann sich die Bundesregierung nicht äußern. 3. Wie definiert sich aus Sicht der Bundesregierung konkret der Einwirkungsbereich im Sinne von § 120 BBergG, vor der Voraussetzung, dass u. a. ein Schaden im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen vorliegen muss, damit eine Bergschadensvermutung nach § 120 BBergG greift, und gehören Erdbebengebiete vollständig zu diesem Bereich? Der Einwirkungsbereich im Sinne des § 120 BBergG wird durch die Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (EinwirkungsBergV), die zuletzt im Jahr 2017 novelliert wurde, definiert. Insbesondere § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 2 der EinwirkungsBergV regeln die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung durch seismische Ereignisse. 4. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach einer Beweislastumkehr im Bergrecht? Das Bundesberggesetz (BBergG) enthält klare Regelungen für Bergschäden. Die wichtigste Vorschrift ist insoweit die sogenannte Bergschadensvermutung nach § 120 BBergG. Diese greift, wenn der Schaden im Einwirkungsbereich einer untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes entstanden ist. Der Anwendungsbereich der Regelung wurde zudem durch das Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen von 4. August 2016 erweitert. Die Bergschadensvermutung verbessert die Beweissituation einer potentiell von Bergschäden betroffenen Person dahingehend, dass sie entsprechende Schäden durch einen Anscheinsbeweis im Sinne einer Kausalitätsvermutung geltend machen kann. Sie stellt aber keine Beweislastumkehr dar. Die Bundesregierung erachtet es als gerechtfertigt, diesen Grad der Besserstellung nicht noch weiter – im Sinne einer Beweislastumkehr – auszudehnen. Generell ist die Bergschadensvermutung bereits eine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Beweislast, die nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen Anwendung finden sollte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3075 5. Sieht die Bundesregierung die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr nach Bundesberggesetz in Fällen von Schäden durch Grubenwasseranstieg, durch Einstellung der betriebsbegleitenden Wasserhaltung, erfüllt? Eine Beweislastumkehr enthält das Bundesberggesetz nicht. Die Voraussetzungen der Bergschadensvermutung sind in § 120 Bundesberggesetz geregelt, vgl. dazu die Antwort zu Frage 4. Das Bergschadensrecht regelt den zivilrechtlichen Ausgleich bei Bergschäden zwischen Schädiger und Geschädigten. Zur Bergschadenshaftung in konkreten zivilrechtlichen Fragen kann sich die Bundesregierung nicht äußern. 6. Sieht die Bundesregierung Bedarf, das Bundesberggesetz, in Bezug auf die veränderte Bergbau-Thematik in Deutschland, anzupassen, und wenn ja, wie konkret? Die Bundesregierung sieht gegenwärtig keinen Bedarf einer Änderung. Die Bundesregierung steht in regelmäßigem Kontakt mit den Ländern und prüft dabei, ob Änderungen des rechtlichen Rahmens für den Bergbau nötig sind. 7. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Erleichterung für Kläger in bergbaulichen Schadensfällen auch ohne Beweisumkehrung anzustreben, und wenn ja, wie soll das erreicht werden? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 6 verwiesen. 8. Was sind konkret gemeinschädliche Einwirkungen nach § 55 Absatz 1 Nummer 9 BBergG? Inwieweit gehören Hebungen, Senkungen und Beben zu diesen gemeinschädlichen Einwirkungen? Der Gemeinschaden nach § 55 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesberggesetzes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. von Mäßenhausen in Boldt/Weller/ Kühne/von Mäßenhausen: Kommentar zum Bundesberggesetz, 2. Auflage 2016, Rz. 101 zu § 55), der durch die zuständige Landesbehörde im Rahmen der Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuprüfen ist. Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. 9. Unter welchen konkreten Voraussetzungen besteht nach Auffassung der Bundesregierung eine Natura-2000-Verträglichkeit bei Grubenwassereinleitungen ? Eine Einleitung von Grubenwasser in Oberflächengewässer muss nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen potenziell betroffener Natura 2000-Gebiete geprüft werden. Wenn eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten im Rahmen einer FFH- Vorprüfung nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, muss aufgrund des geltenden Vorsorgegrundsatzes eine vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Im Rahmen der Prüfung sind die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse anzuwenden und alle wissenschaftlichen Mittel und Quellen auszuschöpfen. Das kann auch eigenständige vorhabenbezogene Erhebungen umfassen. Es sind alle direkten und indirekten Wirkungen auf die betroffenen Gebiete und deren Erhaltungsziele zu prüfen. Eine Verträglichkeit der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3075 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Grubenwassereinleitung besteht dann, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren nach den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten mit Gewissheit auszuschließen sind. Ist dies nicht der Fall, wäre zu prüfen, ob eine Einleitung des Grubenwassers abweichend aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG zugelassen werden könnte. 10. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch Abstellen der Pumpen als Teil der betriebsteilhaften Wasserhaltung eine abbaubedingte Situation ähnlich der durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräume geschaffen? Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. Der hier erfragte Sachverhalt fällt in den Bereich der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörde. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung insoweit keine Kenntnisse. 11. Inwieweit liegt nach Auffassung der Bundesregierung bei Einstellung von Pumpen oder bei Grubenwassereinleitungen in Gewässer eine Benutzung im Sinne von § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vor, und inwieweit bedarf dies einer gesonderten Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 WHG? Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist für die Einstellung von Pumpen bei Stilllegung von Bergwerken oder bei Grubenwassereinleitungen in Gewässer nur erforderlich, wenn eine Gewässerbenutzung nach § 9 WHG vorliegt. Die Einstellung von Grubenwasserhaltungsmaßnahmen mit der Folge des natürlichen Anstiegs des Grundwasserspiegels auf einen Grundwasserstand unterhalb der Tagesoberfläche erfüllt keinen Gewässerbenutzungstatbestand. Es liegt insbesondere kein Entnehmen, Zutagefördern , Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG vor. Das Grundwasser wird nicht aus dem Grundwasserkontingent entnommen, es tritt nicht zu Tage und es wird auch nicht aus dem Wasserkörper weggeleitet. Auch ein Umleiten des Grundwassers nach § 9 Absatz 2 Nummer 1, 3. Variante WHG liegt nicht vor, da keine Veränderung der vertikalen Fließrichtung vorliegt. Schließlich liegt auch keine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG vor, also eine Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem erheblichen Ausmaß nachteilige Änderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Die den Grubenwasseranstieg bewirkende reine Einstellung der zuvor auf Grundlage wasserrechtlicher Zulassungen durchgeführten Grubenwasserhaltungsmaßnahmen stellt ein bloßes Unterlassen der Fortführung einer wasserrechtlichen Benutzung dar und ist nicht erneut zulassungspflichtig, weil es keine Verpflichtung gibt, von wasserrechtlichen Zulassungen Gebrauch zu machen. Die Möglichkeit, dem Bergwerksunternehmer Maßnahmen der Grubenwasserhaltung verpflichtend aufzuerlegen und damit die Einstellung der Grubenwasserhaltungsmaßnahmen zu untersagen, besteht allerdings nach dem Bergrecht im Rahmen des Betriebsplanzulassungsverfahrens. In diesem Verfahren sind auch die wasserrechtlichen Anforderungen, z. B. des Verschlechterungsverbots nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 WHG zu prüfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3075 Das nach einer eventuellen Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung erfolgende Einleiten des gehobenen Grundwassers in ein Oberflächengewässer fällt als Einleiten von Stoffen in ein Gewässer unter die wasserrechtliche Zulassungspflicht nach §§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG. Der Begriff des Stoffs im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 ist weit auszulegen und erfasst auch „erschrotetes “ Grundwasser.“ 12. Wie und durch wen erfolgt die Risikoeinschätzung von bergbaulichen Hohlräumen ? Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. Es fällt in die Zuständigkeit der Länder, über die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen zur Risikoeinschätzung weitere Dokumente einzuholen. 13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des saarländischen Landesbetriebs für Straßenbau (LfS), dass eine Betrachtung der Abbaue ab 1969 das Bild über mögliche Gefährdungen verfälschen würde, und schließt sich die Bundesregierung der Meinung des LfS an, dass eine Betrachtung ab dem Jahr 1930 zielführender wäre (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1209)? Das Ergebnis der Prüfung und Beurteilung der Thematik im derzeit laufenden bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren des Landes bleibt abzuwarten. 14. Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung durch eine Grubenflutung mit einer Einleitung von mit PCB verunreinigtem Grubenwasser schädliche , auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 WHG zu erwarten, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um mögliche Gewässerveränderungen auszugleichen? Die Frage ob, Gewässerveränderungen zu erwarten sind, ist von den zuständigen Behörden des Saarlandes zu prüfen. 15. Welche konkreten Ergebnisse gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aus dem verstärkten Monitoring der RAG AG infolge der Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH (Bundestagsdrucksache 19/1209)? Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. Die Bundesregierung verfügt hier zur Zeit über keine eigenen inhaltlichen Kenntnisse . Zum Stand des Verfahrens beim verstärkten Monitoring der RAG AG infolge der Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH liegt der Bundesregierung die Information vor, dass die Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH der zuständigen Bergbehörde vorliegt und Bestandteil des anhängigen Planfeststellungsverfahrens ist. Sie wird in diesem Verfahren bewertet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3075 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Initiativen von Bundesländern, einzeln oder gemeinsam, zum Thema Grubenwasser? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über konkrete Initiativen. Die Bundesregierung tauscht sich regelmäßig mit den Bundesländern zum Bergbau aus und diskutiert aktuelle Themen. 17. Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Einleitung ohne Genehmigungsunterlagen nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) und Nutzungsverträge für die Inanspruchnahme der bundeseigenen Liegenschaften rechtens? Für eine Einleitung in die Saar ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) gemäß § 31 WaStrG erforderlich. Für die Inanspruchnahme von Grundstücken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) ist außerdem ein Nutzungsvertrag abzuschließen. Eine Einleitung ohne SSG und ohne Nutzungsvertrag ist somit nicht rechtens. 18. Bis wann sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Einzelrisikobewertungen für die Bauwerke der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung im Untersuchungsgebiet West vorzulegen? Die Risikobewertungen sind vor Beginn der Maßnahme (Grubenwasseranstieg) durchzuführen. Der Bundesregierung liegt die Information vor, dass die Stellungnahme der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes der zuständigen Bergbehörde des Saarlandes vorliegt und Bestandteil des anhängigen Planfeststellungsverfahrens ist. Sie wird in diesem Verfahren bewertet. 19. Wer entscheidet, wann auf welcher Grundlage welche Bundesfernstraßen und welche einzelnen Verkehrsbauwerke einer gesonderten Überwachung bedürfen? Welche Verkehrsbauwerke einer gesonderten Überwachung bedürfen, entscheidet der für den sicheren Betrieb des jeweiligen Verkehrsweges Verantwortliche. Nach Informationen der Bundesregierung liegt die Stellungnahme des Landesbetriebs für Straßenbau im Saarland im Planfeststellungsverfahren der RAG AG vor, in der u. a. ein Monitoring-Konzept, welches die im Abbaugebiet liegenden Autobahnen und Bundesstraßen sowie die zugehörigen Bauwerke umfasst, gefordert wird. Die Entscheidung hierüber obliegt der zuständigen Bergbehörde des Saarlandes als Planfeststellungsbehörde. 20. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für die im Verfahren bestehende Einleitung in der Ortslage Ensdorf (Saar-km 63,4) die fehlenden Genehmigungsunterlagen nach § 31 WaStrG und Nutzungsverträge für die Inanspruchnahme der bundeseigenen Liegenschaften eingereicht, und wenn nicht, welche Konsequenzen ergeben sich daraus (www.ardmediathek.de/tv/ aktueller-bericht/grubenwasser-Pumpen-in-Ensdorf-m%C3%BCssen-we/SR- Fernsehen/Video?bcastId=743232&documentId=51933178)? Es wurden Unterlagen für die bestehende Einleitung eingereicht, die derzeit geprüft werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3075 21. Inwieweit wird in Bergbauregionen das Trinkwasser durch wen gesondert auf eine Belastung von Radonukliden kontrolliert? Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 18. November 2015 wurden in der Trinkwasserverordnung Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hinblick auf künstliche und natürliche radioaktive Stoffe festgelegt (vgl. die entsprechend geänderte Neufassung der Trinkwasserverordnung vom 10. März 2016, BGBl. I S. 459). Diese Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM und sind die Grundlage, um in Einzelfällen Maßnahmen zur Reduzierung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser ergreifen zu können und die Qualität des Trinkwassers im Hinblick auf den Gehalt an radioaktiven Stoffen sicherzustellen. Eine Unterscheidung in Bergbauregionen oder Nicht-Bergbauregionen erfolgt hierbei nicht. Die Untersuchungspflicht gilt bundesweit. 22. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über verstärkte Krebserkrankungen in Bergbaugebieten vor? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über gehäuft auftretende Krebserkrankungen in Bergbaugebieten bzw. in der Nähe von Bergbaugebieten vor. 23. In welchem Maße widerspricht nach Auffassung der Bundesregierung eine Einleitung von mit PCB verunreinigtem Grubenwasser den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie? Nach § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften , dass eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird sowie ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) setzt für die sog. flussgebietsspezifischen Schadstoffe PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180 eine Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm in Höhe von jeweils 0,0005 Mikrogramm pro Liter fest. Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial des Gewässers nach § 5 Absatz 5 Satz 1 OGewV höchstens als mäßig einzustufen. Für die Einstufung der Gewässer nach OGewV, für die Erteilung von Erlaubnissen für die Einleitung von Grubenwasser in ein Gewässer und für Maßnahmen zur Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach WHG sind die Länder zuständig. 24. Welche gesundheitlichen Auswirkungen kann eine Aufnahme von PCB für Menschen und Tier nach Kenntnis der Bundesregierung haben? Eine detaillierte Beschreibung der Wirkungen von dioxinähnlichen PCB und Dioxinen findet sich in dem Hintergrundpapier „Dioxine und dioxinähnliche PCB in Umwelt und Nahrungsketten“ des UBA von Februar 2017 (www.umweltbundes amt.de/sites/default/files/medien/1968/publikationen/170210_uba_hg_dioxine_ bf.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333