Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3148 19. Wahlperiode 03.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2186 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal des Jahres 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist wenig bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben , Bundestagsdrucksache 19/1371). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2017 bei 53 Prozent (2016: 71,4 Prozent), gegenüber der von der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 43,4 Prozent. Die Statistikbehörde der EU „eurostat“ verwendet ebenfalls eine um formelle Entscheidungen bereinigte „Anerkennungsrate“, diese lag nach ihren Berechnungen im Jahr 2017 für Deutschland bei 50 Prozent (Pressemitteilung 67/2018). Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach zunächst negativer Entscheidung des BAMF. 45,5 Prozent aller Asylklagen bei den Verwaltungsgerichten endeten 2017 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“ (a. a. O., Antwort zu Frage 14), z. B. wenn Einzelverfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage zurückgenommen oder nicht weiter verfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird – Letzteres war im Jahr 2017 4 582 Mal der Fall (ebd., Antwort zu Frage 16c). Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2017 in Höhe von 40,8 Prozent (2016: 28,8 Prozent, 2015: 12,6 Prozent, Bundestagsdrucksachen 18/12623, Antwort zu Frage 11 und 18/8450, Antwort zu Frage 14). Bei syrischen und afghanischen Geflüchteten lag diese Erfolgsquote bei den Gerichten im Jahr 2017 sogar bei 62 bzw. 61 Prozent. „eurostat“ nennt für das Jahr 2017 bei „endgültigen Berufungsbescheiden“ im Gerichtsverfahren eine Anerkennungsrate in Höhe von 40 Prozent (a. a. O.). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Sprecher des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Johannes Dimroth bezeichnete auf der Regierungspressekonferenz vom 23. März 2018 die Zahl einer Erfolgsquote im Gerichtsverfahren in Höhe von 40 Prozent hingegen als „schlichtweg falsch“. Tatsächlich erfolgreich seien nur „etwas mehr als ein Fünftel der Klagen“, die Differenz ergebe sich aus Verfahrenserledigungen in Fällen mit wenig oder gar keinen Erfolgsaussichten. Zudem behauptete er, es gebe zwar eine Zunahme der Klagen in absoluten Zahlen, aber bei der „relativen Klagequote“ sei „keine signifikante Steigerung im Vergleich zu den Vorjahren zu erkennen“. Ähnlich äußerte sich auch die Präsidentin des BAMF in einer Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 15. April 2018 (Top 20). Diese Behauptung stimmt jedoch nicht mit den Angaben der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen der Fraktion DIE LINKE. überein: Demnach wurden im Jahr 2017 49,8 Prozent aller Bescheide des BAMF beklagt, im Jahr 2016 lag dieser Anteil bei 24,8 Prozent und 2015 bei 16,1 Prozent – das bedeutet in etwa eine Verdreifachung der Klagequote innerhalb von drei Jahren. Ähnlich stellt sich die Entwicklung dar, wenn die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF betrachtet wird: Hier lag die Klagequote im Jahr 2015 bei 43 Prozent, 2016 stieg sie auf 68,5 Prozent und im Jahr 2017 lag sie sogar bei 91,3 Prozent (Afghanistan: 96 Prozent) – auch dies ist mehr als eine Verdoppelung innerhalb von drei Jahren (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623, Antwort zu Frage 11b und 19/1371, Antwort zu Frage 14c). Sowohl der Anstieg der Klagequoten als auch der Anstieg der Erfolgsquoten von Geflüchteten bei den Gerichten sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ein deutliches Indiz für eine zunehmende Zahl mangelhafter und rechtswidriger Entscheidungen des BAMF, auch infolge politischer Vorgaben. Zu einem ähnlichen Befund kommt offenbar – zumindest intern – auch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Wochenzeitung „DIE ZEIT“ (Nr. 14/2018, S. 5: „Schneller abschieben“) berichtete über eine „interne Analyse“ im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, nach der es ein „schwerer Fehler“ gewesen sei, die Asylanhörungen im BAMF „auf Teufel komm raus zu beschleunigen“. Viele Entscheidungen seien deshalb fehlerhaft und beschäftigten nun massenhaft die Verwaltungsgerichte; die mangelnde Sorgfalt beim BAMF zahle sich nicht aus, beschleunigen solle man lieber an anderer Stelle. Neben der politischen Vorgabe, prioritär die noch anhängigen Asylverfahren so schnell wie möglich abzuarbeiten (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/11964 und 18/13703) gab es auch politische Vorgaben zur Asylentscheidungspraxis , etwa den Beschluss der damaligen Regierungsparteien vom 5. November 2015, die „Entscheidungsgrundlagen des BAMF überarbeiten und anpassen“ zu lassen, um eine „Intensivierung der Rückführungen“ nach Afghanistan zu ermöglichen, oder auch die Vorgabe, mit Blick auf die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bei syrischen Asylsuchenden unterschiedliche Schutzstatus zu gewähren – die gerichtlichen Aufhebungsquoten sind in Bezug auf die beiden Herkunftsländer Afghanistan und Syrien wohlbemerkt besonders hoch. Ende 2017 waren 361 059 Klagen bzw. insgesamt 372 443 Verfahren im Asylbereich bei allen Gerichten anhängig (Bundestagsdrucksache 19/1371, Antwort zu den Fragen 14 und 14d). 444 Asylsuchende waren im Jahr 2017 (2016: 273) von Asyl-Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 127 Schutzsuchenden (2016: 68) nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt (Bundestagsdrucksachen 19/1371, Antwort zu Frage 13 und 18/11262, Antwort zu Frage 10). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3148 45 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2017 waren minderjährig (2016: 36,2 Prozent). 4,6 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (2016: 5 Prozent), bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 78,9 und 88,6 Prozent lag (Bundestagsdrucksachen 19/1371, Antwort zu Frage 9 und 18/11262, Antwort zu Frage 6). 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Quartal 2018, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/ GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl ), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien , Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen? Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet. Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog. „bereinigten Gesamtschutzquote“ (Quote zu Frage 1b) etwaige Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der u. g. Staaten nicht hergeleitet oder begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht . Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen berücksichtigt : Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 1.070 1,5% 10.367 14,2% 8.179 11,2% 4.048 5,5% 23.664 32,3% 46,3% darunter Syrien 277 2,4% 3.242 28,2% 5.261 45,7% 78 0,7% 8.858 77,0% 99,6% Irak 13 0,2% 1.118 17,2% 416 6,4% 535 8,2% 2.082 32,0% 46,2% Nigeria 22 0,5% 361 8,3% 51 1,2% 440 10,1% 874 20,2% 33,1% Afghanistan 9 0,1% 949 12,3% 327 4,2% 1.630 21,1% 2.915 37,7% 48,0% Iran 75 2,2% 770 22,3% 62 1,8% 36 1,0% 943 27,3% 39,5% Türkei 227 8,5% 876 32,7% 22 0,8% 23 0,9% 1.148 42,8% 49,3% Georgien 2 0,1% 5 0,2% 8 0,3% 21 0,9% 36 1,5% 1,8% Eritrea 174 6,9% 862 34,1% 853 33,7% 78 3,1% 1.967 77,7% 96,7% Somalia 10 0,3% 627 21,7% 457 15,8% 270 9,4% 1.364 47,2% 73,8% Ungeklärt 21 1,2% 318 18,7% 142 8,3% 61 3,6% 542 31,8% 42,9% Russische Föderation 129 4,3% 124 4,2% 65 2,2% 66 2,2% 384 12,9% 20,0% Guinea 3 0,2% 118 9,3% 30 2,4% 92 7,3% 243 19,2% 29,5% Pakistan 4 0,2% 38 2,2% 6 0,3% 32 1,9% 80 4,6% 7,0% Gambia 1 0,0% 74 3,6% 8 0,4% 55 2,7% 138 6,8% 10,2% Armenien - - 22 1,5% 18 1,2% 52 3,6% 92 6,4% 10,2% Serbien - - - - - - 6 0,6% 6 0,6% 1,2% Mazedonien - - 2 0,2% 4 0,4% 8 0,9% 14 1,6% 3,0% Kosovo - - - - - - 12 2,3% 12 2,3% 4,0% Ghana - - 12 2,6% 4 0,9% 18 3,9% 34 7,3% 11,2% Bosnien - Herzegowina - - - - 2 0,6% 3 0,9% 5 1,6% 3,4% Senegal - - 2 1,3% 3 1,9% 2 1,3% 7 4,4% 9,1% Montenegro - - - - - - 1 0,7% 1 0,7% 1,1% Algerien - - 7 0,9% 7 0,9% 6 0,8% 20 2,6% 6,8% Marokko - - 10 1,5% 3 0,5% 21 3,3% 34 5,3% 10,2% Tunesien 1 0,4% 3 1,2% 1 0,4% 1 0,4% 6 2,4% 5,5% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3148 1.Quartal 2018 Quote zu Frage 1b absolut Anteil Asylberechtigung 1.070 1,5% 2,1% darunter Familienschutz 90 8,4% 0,2% Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 10.367 14,2% 20,3% darunter Familienschutz 4.872 47,0% 9,5% Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 12 0,0% 0,0% § 4 I Nr. 2 AsylG 1.463 2,0% 2,9% § 4 I Nr. 3 AsylG 5.556 7,6% 10,9% § 4 I AsylG Familienschutz 1.148 1,6% 2,2% Summe subsidiärer Schutz 8.179 11,2 16 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 3.698 5,1% 7,2% § 60 VII AufenthG 350 0,5% 0,7% Summe Abschiebungsverbot 4.048 5,6 7,9 Gesamtschutz 23.664 32,3% 46,3% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Quartal 2017 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII Aufenth G Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 1.035 1,1% 16.148 17,5% 11.960 13,0% 6.332 6,9% 35.475 38,5% 51,4% Darunter Syrien 214 1,5% 5.410 37,9% 6.269 44,0% 97 0,7% 11.990 84,1% 99,9% Irak 39 0,4% 1.815 20,9% 2.042 23,5% 232 2,7% 4.128 47,5% 65,3% Afghanistan 5 0,0% 2.126 13,2% 878 5,5% 3.851 24,0% 6.860 42,7% 47,8% Türkei 225 7,0% 955 29,6% 12 0,4% 26 0,8% 1.218 37,8% 44,2% Eritrea 258 7,4% 1.314 37,9% 1.143 33,0% 132 3,8% 2.847 82,2% 96,8% Nigeria 5 0,1% 377 9,5% 61 1,5% 432 10,8% 875 21,9% 33,2% Iran 69 1,6% 1.409 33,6% 64 1,5% 55 1,3% 1.597 38,1% 47,9% Somalia 8 0,3% 777 24,7% 520 16,5% 270 8,6% 1.575 50,1% 81,6% Georgien - - 2 0,2% 10 0,8% 21 1,6% 33 2,6% 3,4% Ungeklärt 21 1,1% 414 20,7% 177 8,9% 75 3,8% 687 34,4% 46,6% Russische Föderation 60 1,8% 101 3,0% 73 2,2% 93 2,8% 327 9,7% 15,6% Pakistan 4 0,2% 69 3,0% 13 0,6% 71 3,1% 157 6,8% 9,6% Armenien 3 0,2% 22 1,5% 20 1,3% 100 6,6% 145 9,6% 12,9% Guinea 8 0,6% 141 9,8% 33 2,3% 145 10,1% 327 22,7% 35,6% Albanien - - 3 0,2% 6 0,5% 17 1,4% 26 2,2% 3,8% Serbien - - 3 0,3% - - 6 0,5% 9 0,8% 1,7% Mazedonien - - - - - - 6 0,5% 6 0,5% 0,9% Kosovo - - - - 1 0,1% 12 1,8% 13 1,9% 3,4% Ghana - - 7 1,5% 1 0,2% 18 3,9% 26 5,6% 7,5% Bosnien-Herzegowina - - - - - - 4 1,2% 4 1,2% 2,1% Senegal - - 1 0,6% 1 0,6% 7 3,9% 9 5,0% 9,7% Montenegro - - - - 1 0,4% - - 1 0,4% 0,9% Marokko - - 15 2,1% 9 1,3% 13 1,9% 37 5,3% 10,2% Algerien - - 3 0,4% 7 0,9% 8 1,0% 18 2,3% 5,1% Tunesien 1 0,5% 1 0,5% 1 0,5% 1 0,5% 4 2,0% 3,4% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3148 4. Quartal 2017 Quote zu Frage 1b absolut Anteil Asylberechtigung 1.035 1,1% 1,5 darunter Familienschutz 115 0,1% 0,2 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 16.148 17,5% 23,4 darunter Familienschutz 7.201 7,8% 10,4 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 13 0,0% 0,0% § 4 I Nr. 2 AsylG 2.280 2,5% 3,3% § 4 I Nr. 3 AsylG 8.340 9,1% 12,1% § 4 I AsylG Familienschutz 1.327 1,4% 1,9% Summe subsidiärer Schutz 11.960 13% 17,3% Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 5.833 6,3% 8,5% § 60 VII AufenthG 499 0,5% 0,7% Summe Abschiebungsverbot 6.332 6,8% 9,2% Gesamtschutz 35.475 38,5% 51,4% Nähere Angaben zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen für das erste Quartal 2018 können der folgenden Tabelle entnommen werden: Entscheidungskategorie Antrag nicht weiter bearbeitet 4 Einstellung wg. § 33 I u. II, § 32a II AsylG 1.405 nicht erforderlich, Dublin 154 sonstige Einstellung 1.326 Ungeprüft, da sicherer Drittstaat 19 Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 10.777 Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 2.987 Unzulässig (§ 29 I Nr. 3 AsylG) 25 Unzulässig (§ 29 I Nr. 4 AsylG) 15 Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 1.295 Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 4.086 2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 AsylG (GFK) in den genannten Zeiträumen beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Angaben zu Entscheidungen aufgrund staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfol-gung davon geschlechtsspez. Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung Herkunftsländer gesamt 10.367 4.872 3.205 515 1.863 999 darunter: Syrien 3.242 2.417 627 88 104 33 Irak 1.118 861 39 11 195 60 Nigeria 361 104 16 14 213 181 Afghanistan 949 318 82 22 487 150 Iran 770 137 582 101 33 16 Türkei 876 106 710 55 21 20 Georgien 5 1 0 0 4 0 Eritrea 862 222 600 93 9 8 Somalia 627 210 10 2 372 258 Ungeklärt 318 133 118 38 41 12 Russische Föd. 124 56 51 8 17 14 Guinea 118 25 11 6 75 68 Pakistan 38 16 1 0 19 8 Gambia 74 16 11 4 43 40 Armenien 22 9 4 0 5 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3148 4. Quartal 2017 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung Herkunftsländer gesamt 16.148 7.201 4.807 787 3.368 1.489 darunter: Syrien 5.410 4.088 933 165 182 41 Irak 1.815 1.085 54 6 596 128 Afghanistan 2.126 489 229 39 1.311 448 Türkei 955 91 809 40 11 7 Eritrea 1.314 370 854 147 29 21 Nigeria 377 104 30 15 207 171 Iran 1.409 143 1.187 170 40 21 Somalia 777 222 28 16 460 333 Georgien 2 1 1 1 0 0 Ungeklärt 414 184 130 52 74 25 Russische Föd. 101 36 36 16 23 10 Pakistan 69 30 8 2 25 4 Armenien 22 4 12 4 4 3 Guinea 141 31 18 10 73 65 Albanien 3 1 1 0 1 1 b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2018 absolut in Prozent Familienasyl Art. 16a 1.070 1,5 § 3 I AsylG Familienschutz 10.367 14,2 § 4 I AsylG Familienschutz 1.148 1,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Quartal 2017 absolut in Prozent Familienasyl Art. 16a 115 0,1 § 3 I AsylG Familienschutz 7.201 7,8 § 4 I AsylG Familienschutz 1.327 1,4 3. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, Türkei und Äthiopien im bisherigen Jahr 2018, differenziert nach Bundesländern (bitte jeweils auch die absolute Fallzahl der Entscheidungen in den jeweiligen Bundesländern und Gesamtzahlen für alle Bundesländer nennen), und wie waren die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen in Bezug auf diese Herkunftsländer im Jahr 2017, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 100 entsprechenden Entscheidungen im Jahr 2017 auflisten)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (bezogen auf Angaben zu „bereinigten Gesamtschutzquoten“ wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen): Vorab ist auf darauf hinzuweisen, dass Schutzquoten zu gleichen Staatsangehörigkeiten je nach Bundesland oder Organisationseinheit unterschiedlich sein können : Nicht in jedem Bundesland wird jedes Herkunftsland (gleich stark) per Verteilung der Antragsteller zugesteuert und bearbeitet. Der Verteilschlüssel ist zwischen den Bundesländern über den sogenannten Königsteiner Schlüssel abgestimmt . Innerhalb der Bundesländer entscheiden die Erstaufnahmeeinrichtungen über die Verteilung der Flüchtlinge auf die Ankunftszentren des BAMF. Dabei ist es z. B. möglich, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt besonders viele Schutzbedürftige aus einer bestimmten Region eines Herkunftslandes (mit z. B. unterschiedlich zu bewertenden Fluchtgründen im Vergleich zu anderen Herkunftsregionen) nach Deutschland kommen und deren Asylantrag zum überwiegenden Teil im Rahmen der Weiterverteilung in einem Bundesland bearbeitet wird. Dies kann die Schutzquoten entsprechend unterschiedlich beeinflussen. Auch der Anteil der Dublin-Fälle, bei denen ein anderer EU- Mitgliedsstaat für das Asylverfahren zuständig ist, ist unterschiedlich hoch. Das Asylverfahren stellt immer eine Einzelfallprüfung dar. Es wird individuell geprüft, ob Schutz gewährt wird oder der Asylantrag abzulehnen ist. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Asylgründe in der Anhörung, dem Kernstück des Verfahrens. Auch bei Personen aus demselben Herkunftsland können sich – bei auf dem ersten Blick ähnlichen Fallkonstellationen – die individuellen Umstände unterscheiden. Eine Beurteilung der drohenden Gefahr für den Antragsteller bei einer möglichen Rückkehr kann, wie in Afghanistan, beispielsweise davon abhängen, aus welcher Region die Person stammt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass in bestimmten Fällen Abschiebungsverbote entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszusprechen sind. Die Akteure, von denen Verfolgung ausgeht, sind ebenso verschieden wie die Verfolgungsgründe. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich und werden daher aufgrund der Individualität statistisch nicht erfasst, weshalb ein Vergleich nicht aussagekräftig ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3148 Die Gruppe der Asylantragsteller aus einem Herkunftsland kann stark heterogen sein. Einfluss auf die Entscheidung können beispielsweise die Volksgruppenzugehörigkeit , die Religion oder andere Faktoren haben. Grundlage der Entscheidung ist also das glaubhaft vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal verbunden mit der Plausibilität nach den Informationen des Bundesamtes aus und über die Herkunftsländer. Die bereits erreichte Schutzquote je Einheit ist insofern kein Kriterium und ist den Entscheidern auch nicht bekannt. 1. Quartal 2018 Afghanistan Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 485 36,4% 41,3% Bayern 218 32,9% 49,8% Berlin 145 40,5% 52,3% Brandenburg 76 25,2% 33,2% Bremen 10 11,5% 24,4% Hamburg 145 42,3% 56,2% Hessen 358 44,5% 54,6% Mecklenburg-Vorpommern 98 53,6% 81,0% Niedersachsen 282 36,8% 42,8% Nordrhein-Westfalen 515 40,1% 48,9% Rheinland-Pfalz 178 42,5% 51,7% Saarland 2 8,3% 33,3% Sachsen 66 39,5% 55,0% Sachsen-Anhalt 60 38,0% 63,8% Schleswig-Holstein 181 28,5% 40,1% Thüringen 96 48,7% 0,0% Gesamt 2.915 37,7% 48,0% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Irak Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 200 21,8% 29,5% Bayern 170 21,4% 36,6% Berlin 50 26,5% 40,7% Brandenburg - - 0,0% Bremen 50 63,3% 80,6% Hamburg 67 38,7% 59,8% Hessen 71 24,1% 42,5% Mecklenburg-Vorpommern 13 26,5% 50,0% Niedersachsen 556 46,1% 58,0% Nordrhein-Westfalen 693 38,8% 50,5% Rheinland-Pfalz 10 12,7% 21,3% Saarland 4 11,8% 21,1% Sachsen 37 20,4% 46,8% Sachsen-Anhalt 8 11,9% 29,6% Schleswig-Holstein 93 24,2% 40,3% Thüringen 60 30,0% 50,4% Gesamt 2.082 32,0% 46,2% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3148 1. Quartal 2018 Iran Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 142 33,8% 46,7% Bayern 39 11,7% 18,9% Berlin 23 20,4% 33,8% Brandenburg 16 14,7% 20,8% Bremen 7 17,1% 28,0% Hamburg 31 25,0% 36,5% Hessen 57 20,5% 33,7% Mecklenburg-Vorpommern 22 40,0% 48,9% Niedersachsen 165 32,3% 40,2% Nordrhein-Westfalen 223 29,8% 43,9% Rheinland-Pfalz 73 32,4% 45,6% Saarland 9 50,0% 100,0% Sachsen 12 16,2% 24,5% Sachsen-Anhalt 8 10,5% 19,0% Schleswig-Holstein 103 42,0% 53,6% Thüringen 13 14,8% 32,5% Gesamt 943 27,3% 39,5% 1. Quartal 2018 Somalia Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 223 49,1% 68,0% Bayern 201 46,2% 69,8% Berlin 20 37,0% 76,9% Brandenburg 21 25,9% 47,7% Bremen 15 53,6% 83,3% Hamburg 33 47,1% 63,5% Hessen 217 47,8% 76,1% Mecklenburg-Vorpommern 29 56,9% 85,3% Niedersachsen 133 51,0% 79,6% Nordrhein-Westfalen 166 43,9% 73,8% Rheinland-Pfalz 145 48,8% 76,7% Saarland 2 22,2% 66,7% Sachsen 27 65,9% 84,4% Sachsen-Anhalt 29 39,2% 65,9% Schleswig-Holstein 62 48,8% 92,5% Thüringen 41 56,2% 89,1% Gesamt 1.364 47,2% 73,8% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Türkei Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 154 36,7% 40,4% Bayern 45 30,2% 37,2% Berlin 31 26,5% 32,3% Brandenburg 1 4,0% 9,1% Bremen 1 2,0% 2,7% Hamburg 6 15,8% 20,7% Hessen 234 57,8% 69,4% Mecklenburg-Vorpommern 7 41,2% 53,8% Niedersachsen 100 31,8% 36,5% Nordrhein-Westfalen 404 62,1% 68,7% Rheinland-Pfalz 42 26,1% 28,2% Saarland 7 41,2% 43,8% Sachsen 41 41,0% 46,1% Sachsen-Anhalt 14 24,6% 26,4% Schleswig-Holstein 21 26,9% 28,4% Thüringen 40 48,8% 64,5% Gesamt 1.148 42,8% 49,3% 1. Quartal 2018 Äthiopien Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 14 25,9% 26,4% Bayern 51 15,0% 20,0% Berlin 3 60,0% 60,0% Brandenburg - - 0,0% Bremen 1 100,0% 100,0% Hamburg 1 50,0% 100,0% Hessen 68 36,0% 46,6% Mecklenburg-Vorpommern 3 60,0% 100,0% Niedersachsen 6 31,6% 33,3% Nordrhein-Westfalen 15 42,9% 55,6% Rheinland-Pfalz 4 14,8% 21,1% Saarland - - 0,0% Sachsen 5 35,7% 62,5% Sachsen-Anhalt - - 0,0% Schleswig-Holstein 2 18,2% 66,7% Thüringen 3 13,6% 13,6% Gesamt 176 23,8% 30,7% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3148 Differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF Jahr 2017 Afghanistan Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Auswertung 115.537 47,4% Entscheidungszentrum Ost 16.765 43,6% Entscheidungszentrum West 7.738 45,2% Entscheidungszentrum Südwest 7.203 44,5% AZ Gießen - Offenbach 6.161 41,2% AS München 6.064 48,8% AZ Hamburg 3.191 48,3% AS Schweinfurt 3.172 25,5% AZ Suhl 3.169 58,7% AZ Gießen 3.095 56,6% AS Dortmund 2.803 64,3% AS Berlin 2.675 47,3% AZ Münster 2.573 57,6% AZ Heidelberg 2.258 33,0% AS Deggendorf 2.124 43,8% AS Regensburg 2.105 33,0% AS Diez 1.841 70,7% AZ Lebach 1.712 41,0% AS Neumünster-Boostedt 1.563 43,8% AZ Chemnitz 1.522 38,5% AS Büdingen 1.419 33,4% AZ Bonn 1.321 70,8% AS Kiel 1.319 56,1% AS Oldenburg 1.312 40,4% AZ Halberstadt 1.298 51,9% AZ Leipzig 1.295 46,6% AS Neustadt 1.258 53,8% AS Rendsburg 1.213 75,3% AZ Stern-Buchholz 1.177 61,0% AZ Trier 1.162 41,8% AS Mühlhausen/Th. 1.159 43,4% AS Halberstadt 1.126 49,4% AZ Bielefeld 1.111 43,2% AS Augsburg 1.102 35,3% AS Düsseldorf 1.097 59,9% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 Afghanistan Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF AZ Mönchengladbach 1.043 59,4% AS Eisenhüttenstadt 1.037 23,1% AZ Bamberg 1.012 47,5% AZ Dresden 1.011 57,5% AZ Bremen 996 82,1% AZ Bad Fallingbostel 966 49,7% AZ Bramsche 946 56,1% AS Trier 837 59,7% AS Zirndorf 786 31,1% AZ Eisenhüttenstadt 776 30,7% AS Nostorf-Horst 691 67,5% AS Hermeskeil 666 40,3% AS Essen 638 23,9% AS Jena/Hermsdorf 627 79,8% AS Kusel 621 47,8% AS Ingelheim/Bingen 539 89,8% AZ Dortmund 499 58,4% AS Freiburg 470 59,8% AZ Berlin 430 44,7% AS Friedland 397 47,9% AZ Glückstadt 389 54,3% AS Sigmaringen 312 58,3% AS Bad Berleburg 266 20,2% AS Karlsruhe 1 264 32,0% AS Ellwangen 259 32,6% AS Burbach 251 51,3% AS Frankfurt/Flughafen 225 41,4% AS Braunschweig 169 52,5% AZ Neumünster-Haart 147 42,5% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/3148 Jahr 2017 Äthiopien Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Auswertung 8.829 25,0% AS Zirndorf 2.927 4,9% AZ Gießen 1.375 44,5% Entscheidungszentrum Südwest 763 16,4% AZ Gießen - Offenbach 508 50,5% AS Augsburg 467 16,4% AZ Suhl 325 34,2% AS Regensburg 320 20,2% AS Neustadt 267 53,0% AS Trier 216 14,4% AS Büdingen 175 56,7% AS München 131 52,5% Jahr 2017 Irak Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Auswertung 71.703 64,5% Entscheidungszentrum Süd 15.598 49,6% Entscheidungszentrum Ost 2.646 65,6% AS Dortmund 2.339 72,7% AZ Suhl 2.276 71,1% AS Zirndorf 2.192 48,3% AZ Gießen 2.178 70,4% AZ Bonn 2.086 75,8% AZ Gießen - Offenbach 2.084 62,2% AS Berlin 1.979 50,7% AZ Chemnitz 1.851 52,2% AZ Bad Fallingbostel 1.837 83,1% AS Regensburg 1.801 73,1% AS Deggendorf 1.782 62,8% AS Düsseldorf 1.626 81,3% AS Diez 1.468 79,8% AZ Mönchengladbach 1.366 69,8% AS Oldenburg 1.351 84,8% AZ Hamburg 1.286 62,0% AS Neustadt 1.171 78,5% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 Irak Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF AZ Bielefeld 1.128 81,2% AZ Heidelberg 1.040 56,9% AZ Lebach 1.025 62,2% AZ Dortmund 968 84,1% AS Schweinfurt 903 52,0% AZ Bramsche 856 87,7% AZ Stern-Buchholz 775 65,1% AZ Glückstadt 767 68,1% AZ Münster 741 73,3% AS Friedland 710 77,2% AZ Berlin 675 65,9% AZ Leipzig 674 56,2% AS Neumünster-Boostedt 617 70,8% AS Freiburg 600 78,2% AS Rendsburg 546 82,3% AZ Dresden 520 82,4% AS Kiel 516 60,9% AS Braunschweig 511 94,0% AS Mühlhausen/Th. 477 57,9% AS Essen 437 56,9% AZ Bamberg 404 52,9% AZ Bremen 364 94,9% AS Jena/Hermsdorf 339 77,6% AZ Neumünster-Haart 316 69,2% AS Karlsruhe 1 311 82,4% AS Büdingen 288 69,5% AS Frankfurt/Flughafen 280 58,0% AS Nostorf-Horst 276 69,2% AS Ingelheim/Bingen 273 73,4% AS München 263 87,4% AS Sigmaringen 255 67,3% AS Ellwangen 232 74,9% AS Augsburg 165 85,1% AS Bad Berleburg 161 62,2% AS Reutlingen 159 76,6% AZ Trier 145 39,3% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/3148 Jahr 2017 Irak Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF AS Kusel 141 56,1% AS Burbach 108 67,3% Jahr 2017 Iran, Islamische Republik Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Auswertung 30.626 57,1% Entscheidungszentrum Ost 9.029 56,4% AS Dortmund 1.300 83,7% AS Zirndorf 1.266 12,1% AZ Gießen 1.252 64,7% AZ Gießen - Offenbach 1.139 49,4% AZ Hamburg 908 57,7% AZ Münster 903 74,4% AS Berlin 766 63,7% AZ Bremen 650 86,0% AZ Bonn 634 71,6% AZ Trier 583 52,6% AZ Bamberg 570 20,8% AZ Heidelberg 552 58,0% AZ Mönchengladbach 547 67,6% AZ Dresden 513 70,6% AZ Halberstadt 501 46,7% AZ Bielefeld 471 45,8% AS Rendsburg 471 58,0% AS Kiel 432 62,2% AS Halberstadt 426 66,2% AS Trier 410 68,2% AS Eisenhüttenstadt 405 11,9% AZ Leipzig 395 31,4% AS Düsseldorf 377 62,8% AS Nostorf-Horst 367 55,4% AS Essen 319 59,3% AS Hermeskeil 302 56,5% AZ Chemnitz 292 27,8% AS Kusel 264 80,7% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 Iran, Islamische Republik Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF AS Neumünster-Boostedt 237 66,9% AZ Stern-Buchholz 207 65,1% AS Büdingen 204 49,8% AS Diez 198 57,7% AS Neustadt 185 64,6% AS Sigmaringen 173 16,1% AZ Berlin 160 41,4% AZ Bramsche 156 79,2% AS Regensburg 152 62,4% AZ Dortmund 142 78,5% AS Karlsruhe 1 137 81,6% AZ Lebach 106 76,1% AS Braunschweig 106 84,0% Jahr 2017 Somalia Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Auswertung 18.746 82,9% Entscheidungszentrum Ost 3.574 86,2% AZ Gießen 1.727 88,2% AS München 1.652 84,5% AZ Gießen - Offenbach 735 84,5% AS Trier 658 85,7% AZ Trier 606 67,3% AS Schweinfurt 549 73,6% AZ Suhl 538 90,9% AZ Dresden 400 82,9% AS Halberstadt 321 85,8% AS Neumünster-Boostedt 308 92,6% AS Büdingen 307 56,4% AZ Bielefeld 294 71,3% AS Augsburg 287 61,4% AZ Heidelberg 278 66,0% AS Neustadt 259 86,8% AS Dortmund 256 80,8% AZ Hamburg 254 93,9% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/3148 Jahr 2017 Somalia Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF AS Diez 245 85,3% AS Berlin 242 72,2% AS Regensburg 239 95,3% AS Ingelheim/Bingen 237 97,3% AS Essen 206 69,0% AS Jena/Hermsdorf 198 98,7% AS Eisenhüttenstadt 197 63,2% AZ Chemnitz 183 48,6% AZ Eisenhüttenstadt 162 71,8% AS Mühlhausen/Th. 162 76,7% AZ Halberstadt 158 82,7% AS Düsseldorf 158 80,2% AS Nostorf-Horst 158 93,2% AZ Bremen 143 91,7% AZ Stern-Buchholz 140 88,0% AS Braunschweig 137 85,7% AZ Bonn 131 96,4% AZ Bramsche 101 98,4% Jahr 2017 Türkei Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Auswertung 12.617 33,6% AZ Gießen - Offenbach 1.346 26,1% AS Schweinfurt 933 11,4% AZ Gießen 895 61,8% AZ Münster 885 60,6% AS Dortmund 779 29,7% AZ Heidelberg 658 29,3% AS Berlin 598 9,3% AZ Berlin 479 28,2% AZ Halberstadt 403 20,7% AS Augsburg 397 27,1% AS Essen 357 76,7% AZ Bonn 357 82,9% AZ Dresden 351 22,8% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 Türkei Gesamt Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF AS München 288 30,1% AZ Chemnitz 269 2,2% AZ Leipzig 255 41,7% AS Halberstadt 220 2,7% AZ Lebach 205 36,2% AS Düsseldorf 172 40,9% AZ Neumünster-Haart 168 15,4% AS Büdingen 161 10,3% AZ Dortmund 157 57,2% AS Oldenburg 153 8,8% AZ Eisenhüttenstadt 127 1,9% AZ Trier 125 38,7% AS Sigmaringen 124 32,0% AZ Mönchengladbach 123 68,3% AS Neustadt 110 12,7% AS Karlsruhe 1 109 39,1% 4. Wie ist es zu erklären, dass nach Auffassung des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Stephan Mayer , im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 25. April 2018 (Top 20) künftig von Amts wegen eine Überprüfung erfolgen soll, wenn es in bestimmten Außenstellen des BAMF eine signifikante Abweichung von den bundesweiten Schutzquoten geben sollte, obwohl die Bundesregierung bislang – konfrontiert mit dem Umstand, dass in den Ländern Bayern, Brandenburg und Sachsen die bereinigten Schutzquoten bei den Herkunftsländern Afghanistan, Irak und Iran sowohl 2016 als auch im ersten Halbjahr 2017 immer unterhalb des Bundesdurchschnitts lagen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/13670, Antwort zu Frage 10 und 19/1371, Antwort zu Frage 4) – den Eindruck zu erwecken versuchte, die Schutzquoten ließen sich aus unterschiedlichen Gründen angeblich nicht vergleichen bzw. seien Resultat von individuellen Einzelfallentscheidungen, während eine einheitliche Entscheidungspraxis des BAMF durch interne Dienstanweisungen usw. erreicht werde (bitte nachvollziehbar begründen)? a) Ist die Bundesregierung inzwischen bereit einzugestehen, dass unterschiedliche bereinigte Schutzquoten bezogen auf identische Herkunftsländer bei entsprechend großer Fallzahl ein Indiz dafür sind, dass es Einflussfaktoren geben muss, denen nachgegangen werden sollte (bitte begründen ), und räumt sie ein, dass beispielsweise Vorgaben von konkreten Leitungsperson in der jeweiligen Entscheidungseinheit im BAMF Einfluss auf die Entscheidungspraxis haben können, oder welche anderen Erklärungsfaktoren gibt es ihrer Auffassung nach (bitte darlegen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/3148 b) Wie soll die vom Parlamentarischen Staatssekretär Stephan Mayer angekündigte Überprüfung von Amts wegen bei signifikant abweichenden Schutzquoten im Detail vorgenommen werden, ab wann und durch wen wird dies erfolgen, wird dabei auf die bereinigte Schutzquote abgestellt werden (bitte begründen), und wird eine Überprüfung insbesondere auch dann vorgenommen, wenn es signifikante Abweichungen vom Bundesdurchschnitt nach unten gibt (bitte begründen)? c) Wie bewertet die Bundesregierung nunmehr die systematisch negativ abweichenden bereinigten Schutzquoten bei relevanten Herkunftsländern in Bayern, Sachsen und Brandenburg (siehe zuletzt Bundestagsdrucksache 19/1371, Antwort zu Frage 4, bitte begründen), und was hat sie diesbezüglich bislang unternommen (bitte ausführen)? Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet. Die Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer korrespondiert mit der Tatsache, dass sich die Schutzquoten der einzelnen BAMF-Außenstellen nicht ohne weiteres miteinander vergleichen lassen. Dies kann, wie teilweise bereits in den Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 18/13670 und 19/1371 angesprochen, verschiedene Gründe haben: Nicht in jedem Bundesland wird jedes Herkunftsland (gleich stark) per Verteilung der Antragsteller zugesteuert und bearbeitet. Innerhalb der Bundesländer entscheiden die zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen über die Verteilung der Asylsuchenden auf die Ankunftszentren bzw. Außenstellen. Dabei kann es auch vorkommen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt besonders viele Schutzsuchende aus einer bestimmten Region eines Herkunftslandes nach Deutschland kommen und deren Asylantrag zum überwiegenden Teil im Rahmen der Weiterverteilung in einem Bundesland bearbeitet wird. Dies kann die Schutzquoten entsprechend verändern, da die Entscheidungsgrundlagen zu Personen aus verschiedenen Herkunftsregionen unterschiedlich sein können. Auch der Anteil der Dublin-Fälle, bei denen ein anderer EU-Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist, kann unterschiedlich hoch sein. Das Asylverfahren stellt immer eine Einzelfallprüfung dar. Es wird individuell geprüft, ob Schutz gewährt wird oder der Asylantrag abzulehnen ist. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Asylgründe in der Anhörung, dem Kernstück des Verfahrens. Auch bei Personen aus demselben Herkunftsland können sich – bei auf dem ersten Blick ähnlichen Fallkonstellationen – die individuellen Umstände unterscheiden. Eine Beurteilung der drohenden Gefahr für den Antragsteller bei einer möglichen Rückkehr kann, wie in Afghanistan, beispielsweise davon abhängen, aus welcher Region die Person stammt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass in bestimmten Fällen Abschiebungsverbote entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszusprechen sind. Eine Generalisierung der Gesamtschutzquoten auf eine Volksgruppe oder eine Religion ist, wie an diesen Beispielen illustriert , daher nicht zielführend. Die Akteure, von denen Verfolgung ausgeht, sind ebenso verschieden wie die Verfolgungsgründe. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich und werden statistisch nicht erfasst, weshalb ein Vergleich auch deshalb nicht aussagekräftig ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gleichwohl wurde nach Bekanntwerden der Vorfälle in der BAMF-Außenstelle Bremen entschieden, dass das BAMF repräsentative Stichproben von negativen und positiven Entscheidungen des Jahres 2017 aus allen operativen Einheiten prüft, deren Schutzquoten Abweichungen von 10 Prozentpunkten von den jeweiligen sog. Referenzschutzquoten aufweisen. Dabei ist es gleichgültig, ob eine signifikante Abweichung „nach oben“ (höhere Schutzquote) oder „nach unten“ (niedrigere Schutzquote) vorliegt. Auf diese Referenzschutzquote bezog sich die Aussage von Herrn Parlamentarischer Staatssekretär Stephan Mayer. Durch die Bildung der Referenzschutzquote soll die Möglichkeit geschaffen werden , Vergleichsmaßstäbe zu bilden, die die Schutzquoten nicht bieten. Die Referenzschutzquote wird je Organisationseinheit gebildet, um eine methodische Vergleichsbasis zur Entscheidungspraxis der Organisationseinheiten auf der Grundlage der jeweils entschiedenen Herkunftsländer zu erhalten. Die Anzahl an entschiedenen Verfahren je Herkunftsland und je Organisationseinheit wird mit der für das Herkunftsland üblichen Bundesschutzquote bewertet und so ein neuer Mittelwert gebildet. Die Referenzschutzquote vergleicht das je Organisationseinheit entschiedene Mengenvolumen mit dem entsprechenden Bundesschnitt. Sie bietet so eine aussagekräftige Vergleichsbasis für die ausgewiesene Schutzquote. Diese Überprüfung bedeutet nicht automatisch, dass es in diesen Standorten zu Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung von Asylverfahren gekommen ist. Bei den untersuchten Außenstellen ist zunächst lediglich die vom Bundesschnitt abweichende Schutzquote auffällig. 5. Warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/1371 „Welche internen Maßnahmen wurden ergriffen, um den Ursachen für signifikant abweichende Anerkennungsquoten in einzelnen Bundesländern oder Außenstellen – bei gleichen Herkunftsländern, unter Ausblendung von Dublin-Verfahren und bei statistisch relevanter Größenordnung – auf den Grund zu gehen, und welche etwaigen Ergebnisse oder neuen Einschätzungen gibt es hierzu (bitte ausführen)?“ verschwiegen, dass die Präsidentin des BAMF Jutta Cordt, so ihre Aussage im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 25. April 2018 (Top 20), im Dezember 2017 das Forschungszentrum im BAMF angewiesen hat, eine Analyse zu den unterschiedlichen Entscheidungsquoten vorzunehmen – und wie rechtfertigt die Bundesregierung dieses Versäumnis angesichts der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und umfassenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen (bitte ausführen)? Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/1371 wurde wahrheitsgemäß und dem damaligen Kenntnisstand des Fachbereichs entsprechend beantwortet. Das Fehlen eines Hinweises auf den genannten Auftrag an das Forschungszentrum ist einem Versehen im Abstimmungsablauf geschuldet . 6. Welche aktuellen Informationen gibt es (gegenüber dem Stand der Unterrichtung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 25. April 2018) zu den Vorwürfen angeblicher Korruption in der Bremer Außenstelle des BAMF (bitte so konkret wie möglich und mit Zahlen ausführen)? Es wird auf die Unterrichtung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 29. Mai 2018 verwiesen. Insbesondere hat die Interne Revision des BAMF ihre Prüfung zwischenzeitlich abgeschlossen. Der Abschlussbericht der Internen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/3148 Revision vom 11. Mai 2018 wurde den Mitgliedern des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt. Auf diesen Abschlussbericht wird ebenfalls verwiesen. 7. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im ersten Quartal 2018 nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren)? Zum Stichtag 30. April 2018 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 3.036 nicht aufhältige Personen mit einer Ausreise im ersten Quartal 2018 erfasst, bei denen zum Zeitpunkt der Ausreise noch kein Abschluss des Asylverfahrens gespeichert war. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden: Asylbewerber, die im 1. Quartal 2018 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt Alle Staatsangehörigkeiten 3.036 darunter Hauptstaatsangehörigkeiten: Serbien 366 Georgien 327 Albanien 230 Mazedonien 213 Irak 184 Pakistan 130 Kosovo 103 Afghanistan 102 Bosnien-Herzegowina 98 Aserbaidschan 97 Russische Föderation 91 Algerien 83 Armenien 81 Marokko 77 Syrien 73 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Asylbewerber, die im 1. Quartal 2018 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt Alle Bundesländer 3.036 davon: Baden-Württemberg 422 Bayern 566 Berlin 116 Brandenburg 84 Bremen 30 Hamburg 40 Hessen 147 Mecklenburg-Vorpommern 44 Niedersachsen 283 Nordrhein-Westfalen 806 Rheinland-Pfalz 215 Saarland 14 Sachsen 127 Sachsen-Anhalt 35 Schleswig-Holstein 25 Thüringen 82 8. Liegen immer noch keine Angaben oder Einschätzungen dazu vor, in welchem Umfang die Auswertung von Datenträgern Asylsuchender durch das BAMF bislang dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen hat, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und so konkret wie möglich unter Angabe konkreter Zahlen antworten), wie bewertet und erklärt die Bundesregierung, dass die Kosten der Auswertung der Datenträger durch das BAMF anscheinend mehr als doppelt so hoch sind, wie ursprünglich angenommen (https://motherboard.vice.com/de/article/kzxy8n/handys-von-asylbewerbernzu -analysieren-kostet-viel-mehr-als-bisher-geplant), und welche aktuellen Zahlen, Berechnungen und Prognosen gibt es hierzu? Die ausgelesenen Daten können Erkenntnisse und Indizien dazu liefern, ob die angegebene Identität und Herkunft des Antragstellers zutreffen kann. Ergeben sich aus der Auswertung des Datenträgers Hinweise auf einen anderen Herkunftsstaat , sind diese Punkte im Rahmen der Anhörung aufzuklären. Durch Vorhalte wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. In einer Gesamtschau aller verfügbaren Informationen muss der Entscheider darüber befinden, ob die angegebene Identität und Herkunft des Antragstellers als zutreffend anzusehen ist oder ob eine andere Herkunft anzunehmen ist. Da neben der Auswertung von Datenträgern auch viele andere Aspekte in die Bewertung einfließen, lässt sich statistisch nicht ermitteln, in welchem Umfang die Auswertung von Datenträgern Asylsuchender durch das BAMF bislang dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen hat, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft/ Identität/ Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen. Auch wenn die ausgelesenen Daten gegen die angegebene Herkunft sprechen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/3148 kann es im Einzelfall sein, dass es andere Erkenntnisse gibt, die letztlich zu einer Bestätigung der Herkunftsangabe führen. Ebenso kann die Herkunftsangabe als widerlegt anzusehen sein, auch wenn die ausgelesenen Daten eher dafür sprechen. Zu den Kosten wird mitgeteilt, dass die Beschaffungskosten für das Auslesen und Auswerten mobiler Datenträger und die Abweichung der ursprünglichen Schätzung nachvollziehbar begründet sind. Die ursprüngliche Schätzung von 3,2 Mio. Euro Beschaffungskosten (siehe „Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“, auf Bundestagsdrucksache 18/11546) beruhte auf Rahmenbedingungen, die während des Gesetzgebungsprozesses und während der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung angepasst wurden. Im Gesetz wurde gegenüber dem Entwurf zusätzlich geregelt, dass die Auswertung der ausgelesenen Daten nur von einem Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt zu erfolgen hat (siehe AsylG §15a und AufenthG §48). Diese Bestimmung hatte eine technisch aufwändigere Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung zur Folge. Zudem wurde bei der Umsetzung ein höherer Bedarf an Auslesegeräten festgestellt, als ursprünglich eingeschätzt. Um durch das Auslesen mobiler Datenträger keinen Engpass im Arbeitsablauf entstehen zu lassen, wurde eine höhere Anzahl von Auslesegeräten beschafft. Weiterhin gültige Aussagen zu „aktuellen Zahlen, Berechnungen und Prognosen“ wurden bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1663 vom 16. April 2018 getroffen. 9. In wie vielen Fällen, in denen Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen wurden, wurden diese durch entsprechend berechtigte Personen (gegebenenfalls später) ausgewertet, weil keine milderen Mittel zur Identitätsklärung zur Verfügung standen (bitte nach wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren ), und gab es eine entsprechende Prüfung und/oder Bewertung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur diesbezüglichen Praxis des BAMF oder ist eine solche geplant (bitte darlegen)? Kann der Antragsteller bei der Asylantragstellung keinen Pass oder Passersatz vorlegen, wird nach mobilen Datenträgern gefragt und um Herausgabe gebeten. Wird ein Datenträger ausgehändigt, wird dieser ausgelesen. Die ausgelesenen Daten werden zu einem Ergebnisreport zusammengefasst und unausgewertet in einem Datentresor gespeichert. Die ausgelesenen Daten selbst werden umgehend gelöscht. Kommt der Entscheider nach der Gesamtschau aller ihm vorliegenden und verfügbaren Informationen zu dem Ergebnis, dass die im Datentresor vorgehaltenen Informationen des Ergebnisreports für die Anhörung benötigt werden, weil Identität und Herkunft nicht eindeutig geklärt und auch mit milderen Mitteln nicht zu klären sind, beantragt der Entscheider bei einem dafür bestimmten Volljuristen die Freigabe des Ergebnisreports. Der Volljurist prüft die Freigabe des Ergebnisreports nach Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Je nach dem Ergebnis der Prüfung gibt der Volljurist den Report frei oder verfügt dessen Löschung . Diese Verfahrensweise ist im Rahmen des Pilotbetriebs im Ankunftszentrum Bamberg mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) abgestimmt worden. In der erweiterten Pilotierungsphase für das Auslesen von Datenträgern von September 2017 bis 27. Mai 2018 wurden 14 943 Datenträger ausgelesen. Der Prozentsatz der auf Anfrage des Entscheiders durch den Volljuristen bereitgestellten Auswertungen beläuft sich im Mittel auf etwa 33 Prozent. Von allen Auswertungen stützen ca. ein Drittel die Aussagen der Antragsteller, in ca. zwei Prozent ergaben die Auswertungen widersprüchliche Angaben, die verbleibenden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auswertungen (ca. 65 Prozent) ließen hinsichtlich Identität und Herkunft keinen relevanten Informationsgehalt erkennen. 10. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2018 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben ), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im ersten Quartal 2018 bei 45,7 Prozent (viertes Quartal 2017: 78,3 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 54 Prozent (viertes Quartal 2017: 67,9 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 46,7 Prozent (viertes Quartal 2017: 55,4 Prozent). Die Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung formeller Asylablehnungen bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im 1. Quartal 2018 bei 74,5 Prozent (viertes Quartal 2017: 80,5 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 63,3 Prozent (viertes Quartal 2017: 70 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 59,2 Prozent (viertes Quartal 2017:65,8 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben . 1. Quartal 2018 absolut Verhältnis zu Asyl- erstanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 40.932 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 17.835 43,6% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 15.977 39,0% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 278 0,7% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.124 5,2% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 1.858 4,5% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 1.047 2,6% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 5 0,0% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/3148 4.Quartal 2017 absolut Verhältnis zu Asyl- erstanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 45.938 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 20.258 44,1% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 18.129 39,5% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 353 0,8% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.439 5,3% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 2.129 4,6% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 1.200 2,6% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 11 0,0% 11. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im ersten Quartal 2018 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2018 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Herkunftsländer gesamt 1.325 darunter Afghanistan 246 Somalia 223 Guinea 191 Irak 118 Syrien 95 Eritrea 82 Gambia 59 Ungeklärt 37 Iran 25 Sierra Leone 23 Sudan (ohne Südsudan) 22 Nigeria 21 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 18 Marokko 17 Pakistan 13 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Bundesländer gesamt 1.325 darunter Baden-Württemberg 107 Bayern 229 Berlin 81 Brandenburg 33 Bremen 11 Hamburg 36 Hessen 89 Mecklenburg-Vorpommern 29 Niedersachsen 136 Nordrhein-Westfalen 308 Rheinland-Pfalz 55 Saarland 9 Sachsen 73 Sachsen-Anhalt 39 Schleswig-Holstein 62 Thüringen 28 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/3148 1. Quartal 2018 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam. Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschie-bungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Gesamt 2.157 0 335 465 566 darunter: Afghanistan 876 - 130 56 371 Somalia 274 - 78 96 31 Guinea 172 - 15 14 55 Irak 148 - 21 13 36 Syrien 219 - 36 171 1 Eritrea 116 - 16 96 1 Gambia 51 - - 3 17 Ungeklärt 27 - 12 2 2 Iran 21 - 6 1 2 Sierra Leone 14 - - - 10 Sudan (ohne Südsudan) 11 - 2 7 - Nigeria 13 - 3 - 3 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 19 - - 1 7 Marokko 14 - - - 2 Pakistan 34 - - - 7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Quartal 2018 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Im ersten Quartal 2018 wurden 51 Zurückweisungen und acht Zurückschiebungen von Alleinreisenden minderjährigen ausländischen Staatsangehörigen vollzogen . An Jugendämter wurden 573 unbegleitete Minderjährige übergeben. Insgesamt wurden 642 unbegleitete Minderjährige festgestellt. Weitere Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2018 Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger darunter zurückgewiesen darunter zurückgeschoben darunter Übergabe an Jugendämter Gesamtergebnis 642 51 8 573 Schweiz 190 7 176 Frankreich 138 1 136 Österreich 106 50 55 Belgien 84 83 Dänemark 68 68 Seehäfen 26 26 Tschechische Republik 17 17 Flughäfen 8 1 7 Luxemburg 4 4 Polen 1 1 1. Quartal 2018 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl unbegleiteter Minderjähriger darunter zurückgewiesen darunter zurückgeschoben darunter Übergabe an Jugendämter Gesamtergebnis 642 51 8 573 Afghanistan 116 25 90 Eritrea 115 8 3 102 Somalia 87 2 2 80 Guinea 63 2 59 Marokko 57 1 56 Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten unbegleiteten Minderjährigen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen, statistisch nicht gesondert erfassten Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa der Übergabe an zur Abholung berechtigter Personen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/3148 13. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2018 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 27.465 6.644 24,19% Syrien 38 18 0,14% Irak 2.427 76 8,84% Nigeria 1.768 164 6,44% Afghanistan 3.160 37 11,51% Iran 1.446 21 5,26% Türkei 1.182 106 4,30% Georgien 2.020 956 7,35% Eritrea 68 7 0,25% Somalia 484 21 1,76% Ungeklärt 721 381 2,63% Russische Föderation 1.532 105 5,58% Guinea 582 70 2,12% Pakistan 1.065 119 3,88% Gambia 1.217 322 4,43% Armenien 808 214 2,94% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Quartal 2017 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 35.503 6.682 19,9% darunter Syrien 8 2 25,0% Irak 2.191 58 2,6% Afghanistan 7.492 70 0,9% Türkei 1.538 107 7,0% Eritrea 95 1 1,1% Nigeria 1.758 217 12,3% Iran 1.736 31 1,8% Somalia 354 8 2,3% Georgien 946 405 42,8% Ungeklärt 786 297 37,8% Russische Föd. 1.764 150 8,5% Pakistan 1.477 162 11,0% Armenien 981 282 28,7% Guinea 591 70 11,8% Albanien 652 638 97,9% 14. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Quartal 2018 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei im Berichtszeitraum keine unbegleiteten Antragsteller unter 18 Jahren an Flughäfen erfasst wurden: 1. Quartal 2018 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 182 103 50 0 darunter Syrien 17 15 1 0 Irak 12 8 3 0 Nigeria 1 0 1 0 Afghanistan 11 8 2 0 Iran 33 29 4 0 Türkei 20 14 3 0 Georgien - - - - Eritrea - - - - Somalia 6 0 6 0 Ungeklärt 2 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/3148 1. Quartal 2018 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach An-tragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 182 103 0 50 darunter Berlin 8 2 2 0 Frankfurt/Flughafen 145 101 46 0 München 29 0 2 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2018 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 19/385 in der Antwort zu Frage 15 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern; bitte zusätzlich danach differenzieren, in welcher gerichtlichen Instanz die jeweiligen Entscheidungen getroffen wurden; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien und Türkei machen)? Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Erst- und Folgeanträge 1. Quartal 2018 Klagen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsbehelfe Asyl Art. 16a GG u. Fam. Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Gesamt 45.039 43.461 36 4.427 663 2.869 16.164 37,2% 19.302 44,4% 354.329 darunter Afghanistan 5.435 6.911 0 395 401 2.056 1.892 27,4% 2.167 31,4% 76.564 Irak 4.461 3.828 1 141 65 125 1.859 48,6% 1.637 42,8% 38.858 Syrien 4.324 10.212 1 2.872 44 282 4.605 45,1% 2.408 23,6% 50.672 Nigeria 3.204 1.378 0 10 2 45 547 39,7% 774 56,2% 16.953 Russ. Föd. 2.503 1.650 0 28 18 32 337 20,4% 1.235 74,8% 18.032 Iran 2.285 1.289 10 267 4 20 336 26,1% 652 50,6% 15.491 Georgien 1.676 621 0 0 1 6 249 40,1% 365 58,8% 4.621 Gambia 1.644 658 0 0 0 1 196 29,8% 461 70,1% 7.306 Pakistan 1.531 2.050 0 127 7 10 1.066 52,0% 840 41,0% 16.062 Somalia 1.454 808 0 27 54 45 101 12,5% 581 71,9% 7.664 Türkei 1.363 551 2 15 4 4 135 24,5% 391 71,0% 8.082 Armenien 1.195 847 0 0 4 26 336 39,7% 481 56,8% 7.928 Aserbaidschan 1.187 644 0 7 0 9 171 26,6% 457 71,0% 6.029 Ungeklärt 1.031 827 0 118 1 24 224 27,1% 460 55,6% 6.896 Guinea 906 526 0 1 0 0 111 21,1% 414 78,7% 4.847 Algerien 333 237 0 0 0 7 101 42,6% 129 54,4% 1.346 Marokko 318 290 0 9 0 3 135 46,6% 143 49,3% 1.231 Tunesien 112 113 0 2 0 0 43 38,1% 68 60,2% 417 Serbien 435 719 0 0 0 5 208 28,9% 506 70,4% 2.716 Mazedonien 424 596 0 0 0 15 180 30,2% 401 67,3% 2.159 Ghana 285 291 0 0 0 2 111 38,1% 178 61,2% 1.859 Kosovo 262 453 0 0 0 27 131 28,9% 295 65,1% 2.624 Bosn.- Herzeg. 140 148 0 0 0 2 60 40,5% 86 58,1% 793 Senegal 101 112 1 0 0 4 61 54,5% 46 41,1% 559 Montenegro 53 94 0 0 0 2 34 36,2% 58 61,7% 328 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/3148 Erst- und Folgeanträge 1. Quartal 2018 Beru-fungen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsbehelfe Asyl Art. 16a GG u. Fam. Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Gesamt 632 410 0 6 0 12 221 53,9% 171 41,7% 1.584 darunter Syrien 398 310 0 3 0 10 210 67,7% 87 28,1% 1.092 Afghanistan 124 56 0 0 0 0 3 5,4% 53 94,6% 203 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 11 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 87,5% 16 Somalia 9 8 0 0 0 1 0 0,0% 7 0,0% 33 Guinea 8 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 8 Eritrea 7 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 100,0% 13 Russ. Föd. 7 2 0 0 0 0 0 0,0% 2 100,0% 17 Irak 6 2 0 0 0 0 0 35,7% 2 57,1% 25 Ungeklärt 6 14 0 1 0 0 5 0,0% 8 27 Äthiopien 5 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 10 sonst. asiat. Staatsangeh. 5 2 0 2 0 0 0 66,7% 0 33,3% 16 Staatenlos 5 3 0 0 0 0 2 0,0% 1 0,0% 9 Tadschikistan 5 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 5 Kosovo 4 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 100,0% 13 Pakistan 4 5 0 0 0 0 0 0,0% 5 0,0% 15 Armenien 2 2 0 0 0 0 0 0,0% 2 100,0% 7 Algerien 2 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 2 Marokko 1 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 2 Tunesien 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 0 Georgien 0 1 0 0 0 1 0 0,0% 0 0,0% 0 Türkei 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 4 Serbien 1 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 4 Mazedonien 1 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 1 Ghana 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 0 Kosovo 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 0 Bosn.-Herzeg. 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 0 Senegal 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 0 Montenegro 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Erst- und Folgeanträge 1. Quartal 2018 Revi-sionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsbehelfe Asyl Art. 16a GG u. Fam. Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Gesamt 10 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 35 darunter sonst. asiat. Staatsangeh. 4 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 7 Syrien 2 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 6 Ungeklärt 2 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 2 Afghanistan 1 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 2 Marokko 1 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 1 Eritrea 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 3 Iran 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 4 Russ. Föd. 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 1 Staatenlos 0 0 0 0 0 0 0 0,0% 0 0,0% 9 Widerrufsverfahren 1. Quartal 2018 Klagen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsbehelfe insgesamt Widerruf Art. 16a GG / Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen ) absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 58 40 18 45,0% 4 10,0% 18 45,0% 397 darunter Syrien 16 8 3 37,5% 0 0,0% 5 62,5% 69 Afghanistan 7 9 2 22,2% 3 33,3% 4 44,4% 56 Ungeklärt 6 3 2 66,7% 0 0,0% 1 33,3% 34 Russische Föderation 6 0 0 0 0 20 Somalia 5 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 8 Irak 4 3 1 33,3% 0 0,0% 2 66,7% 53 Kosovo 2 8 6 75,0% 0 0,0% 2 25,0% 6 Jordanien 2 2 1 50,0% 0 0,0% 1 50,0% 2 Türkei 2 2 2 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 45 Armenien 2 0 0 0 0 5 Mazedonien 2 0 0 0 0 2 Äthiopien 1 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 2 Iran 1 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 11 Ägypten 1 0 0 0 0 1 Aserbaidschan 1 0 0 0 0 9 Georgien 0 0 0 0 0 1 Marokko 0 0 0 0 0 1 Serbien 0 0 0 0 0 8 Tunesien 0 0 0 0 0 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/3148 Widerrufsverfahren 1. Quartal 2018 Berufungen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsbehelfe insgesamt Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen ) absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Gesamt 1 0 0 0 0 13 darunter Afghanistan 1 0 0 0 0 5 Irak 0 0 0 0 0 4 Togo 0 0 0 0 0 3 Türkei 0 0 0 0 0 1 Es gab im Betrachtungszeitraum keine Revisionen bei Widerrufsverfahren. Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: 1. Quartal 2018 11,0 16,3 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 1. Quartal 2018 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Belgien 167 25 192 Bulgarien 60 124 184 Dänemark u. Färöer 184 14 198 Estland 13 13 Finnland 130 11 141 Frankreich 398 47 445 Griechenland 8 8 16 Großbritannien mit Nordirland 4 4 Island 2 2 Italien 2.399 795 3.194 Kroatien 34 1 35 Lettland 28 8 36 Litauen 134 22 156 Luxemburg 2 1 3 Malta 29 7 36 Niederlande 164 20 184 Norwegen 151 6 157 Österreich 181 2 183 Polen 418 52 470 Portugal 93 6 99 Rumänien 251 65 316 Schweden 348 13 361 Schweiz 142 6 148 Slowakische Republik 23 1 24 Slowenien 65 5 70 Spanien 373 33 406 Tschechische Republik 115 28 143 Ungarn 35 4 39 Zypern 3 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie viele Klagen und wie viele Berufungen (oder Anträge auf Berufungszulassung usw.) sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2018 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die folgenden Rechtsmittel gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz entschiedene Asylanträge waren zum Stichtag 31. März 2018 anhängig: anhängige Rechtsmittel von subsidiär Schutzberechtigten zum 31.12.2017 nach Staatsangehörigkeiten Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufungen Nichtzulassungs- beschwerden Revisionen Summe anhängige Rechtsmittel Gesamt 55.461 3.871 1.075 17 13 60.437 darunter: Syrien 42.117 3.546 1.017 16 2 46.698 Irak 5.511 49 4 5.564 Ungeklärt 2.330 101 18 1 2 2.452 Eritrea 1.778 41 5 2 1.826 Afghanistan 1.112 1.112 Staatenlos 765 95 9 869 Somalia 438 1 439 Jemen 335 335 sonst. asiat. Staatsangeh. 268 32 16 7 323 Iran 129 129 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/3148 anhängige Rechtsmittel von subsidiär Schutzberechtigten zum 31.12.2017 nach Bundesländern Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufungen Nichtzulassungsbeschwerden Revisionen Summe anhängige Rechtsmittel Gesamt 55.461 3.871 1.075 17 13 60.437 davon Baden-Württemberg 6.837 29 9 2 6.877 Bayern 3.423 919 31 4.373 Berlin 5.760 186 14 2 5.962 Brandenburg 1.781 3 1.784 Bremen 362 24 1 387 Hamburg 1.470 48 2 1.520 Hessen 7.887 216 30 8.133 Mecklenburg-Vorpommern 373 53 38 464 Niedersachsen 6.459 1.267 328 7 8.061 Nordrhein-Westfalen 14.456 316 52 1 14.825 Rheinland-Pfalz 1.557 55 207 8 1.827 Saarland 311 2 250 1 9 573 Sachsen 1.137 259 9 1.405 Sachsen-Anhalt 1.160 59 1 1.220 Schleswig-Holstein 1.617 343 93 2.053 Thüringen 871 92 10 973 Im Zeitraum von 1. Januar bis 31. März wurde bei folgenden Rechtsmitteln wie dargestellt entschieden: Klagen: nach Staatsangehörigkeiten Summe Ent-scheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 10.903 3 3.256 5.343 2.301 davon Syrien 9.031 1 2.838 4.558 1.634 Irak 595 1 39 342 213 Ungeklärt 384 116 79 189 Eritrea 283 50 153 80 Staatenlos 242 138 67 37 Afghanistan 128 10 45 73 sonst. asiat. Staatsangeh. 68 25 31 12 Somalia 52 13 10 29 Jemen 43 1 3 37 2 Sudan (ohne Südsudan) 18 10 5 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Bundesländern Summe Ent-scheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 10.903 3 3.256 5.343 2.301 davon Baden-Württemberg 1.599 1.051 267 281 Bayern 732 310 234 188 Berlin 289 52 21 216 Brandenburg 25 2 23 Bremen 121 35 57 29 Hamburg 281 19 144 118 Hessen 919 579 188 152 Mecklenburg-Vorpommern 154 19 115 20 Niedersachsen 660 1 159 375 125 Nordrhein-Westfalen 3.391 1 697 1.974 719 Rheinland-Pfalz 1.054 59 782 213 Saarland 102 1 82 19 Sachsen 213 62 82 69 Sachsen-Anhalt 363 119 180 64 Schleswig-Holstein 811 1 18 754 38 Thüringen 189 74 88 27 Anträge auf Zulassung der Berufung: nach Staatsangehörigkeiten Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 1.027 393 576 58 davon Syrien 939 378 506 55 Ungeklärt 38 3 35 Irak 15 15 Eritrea 10 3 5 2 Afghanistan 9 9 Staatenlos 8 4 4 sonst. asiat. Staatsangeh. 6 5 1 Bangladesch 1 1 Iran 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/3148 nach Bundesländern Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 1.027 393 576 58 davon Baden-Württemberg 77 2 74 1 Bayern 27 1 17 9 Berlin 131 4 126 1 Brandenburg 4 4 Hamburg 2 2 Hessen 38 3 12 23 Mecklenburg-Vorpommern 56 29 27 Niedersachsen 324 251 56 17 Nordrhein-Westfalen 173 47 126 Rheinland-Pfalz 57 2 52 3 Saarland 3 3 Sachsen 3 3 Sachsen-Anhalt 66 66 Schleswig-Holstein 47 43 4 Thüringen 19 8 7 4 Berufungen: nach Staatsangehörigkeiten Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 315 6 217 92 davon Syrien 297 3 210 84 Ungeklärt 13 1 5 7 Staatenlos 3 2 1 sonst. asiat. Staatsangeh. 2 2 nach Bundesländern Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 315 6 217 92 davon Bremen 2 2 Hessen 5 5 Mecklenburg-Vorpommern 1 1 Niedersachsen 98 56 42 Nordrhein-Westfalen 5 4 1 Rheinland-Pfalz 91 91 Saarland 84 4 64 16 Sachsen 2 2 Schleswig-Holstein 27 27 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nichtzulassungsbeschwerden: nach Staatsangehörig-keiten Summe Entscheidungen Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 5 2 3 davon Syrien 5 2 3 nach Bundesländern Summe Entscheidungen Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 5 2 3 davon Niedersachsen 2 2 Nordrhein-Westfalen 2 2 Saarland 1 1 Entscheidungen zu Revisionen gab es in den genannten Zeiträumen nach Kenntnis der Bundesregierung nicht. b) Wie viele Berufungen bzw. Anträge auf Zulassung der Berufung wurden bislang im Jahr 2018 durch das BAMF bzw. durch Geflüchtete bzw. deren rechtsanwaltliche Vertretung gestellt, und wie war der Ausgang dieser Verfahren (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern differenzieren und gesonderte Angaben zu „Upgrade-Klagen “ gegen subsidiären Schutz machen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 1. Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung: Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung 1. Quartal 2018 eingelegt Entscheidungen insgesamt Stattgabe des Antrags bezgl. Art. 16a GG Stattgabe des Antrags bezgl. § 3 I AsylG Stattgabe des Antrags bezgl. § 60 II,III,V,VII AufenthG Stattgabe des Antrags bezgl. Abschiebungsandrohung Ablehnung des Antrags Einstellung d. Antrags (z.B. Rücknahmen ) nach Staatsangehörigkeiten Gesamt 3.326 2.844 50 71 90 1 2.512 120 darunter: Afghan. 658 663 10 16 87 - 529 21 Syrien 595 432 12 41 - 1 349 29 Irak 372 292 2 - - - 288 2 Pakistan 279 281 2 - 3 - 258 18 Russ. Föd. 165 108 5 2 - - 99 2 Ukraine 161 140 - - - - 135 5 Nigeria 112 124 1 - - - 122 1 Armenien 101 46 - - - - 46 - Iran 94 80 - 1 - - 78 1 Aserb. 81 61 - - - - 61 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/3148 Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung 1. Quartal 2018 eingelegt Entscheidungen insgesamt Stattgabe des Antrags bezgl. Art. 16a GG Stattgabe des Antrags bezgl. § 3 I AsylG Stattgabe des Antrags bezgl . § 60 II,III,V,VII AufenthG Stattgabe des Antrags bezgl. Abschiebungsandrohung Ablehnung des Antrags Einstellung d. Antrags (z.B. Rücknahmen ) Nach Bundesländern Gesamt 3.326 2.844 50 71 90 1 2.512 120 Baden-Württemberg 174 197 - 8 16 - 162 11 Bayern 757 712 6 4 14 - 677 11 Berlin 95 55 - 2 - - 53 - Brandenburg 26 23 - 1 - - 22 - Bremen 7 - - - - - - - Hamburg 83 32 - 2 - - 30 - Hessen 297 154 - 2 1 - 113 38 Mecklenburg- Vorpommern 227 127 5 35 - - 87 - Niedersachsen 231 214 1 5 1 - 194 13 Nordrhein-Westfalen 504 550 9 2 - - 529 10 Rheinland-Pfalz 223 252 - 1 - - 241 10 Saarland 1 - - - - - - - Sachsen 343 367 29 6 58 - 252 22 Sachsen-Anhalt 108 72 - - - - 70 2 Schleswig-Holstein 232 56 - 3 - 1 51 1 Thüringen 17 33 - - - - 31 2 Unbekannt 1 - - - - - - - davon sog. Aufstockungsklagen: nach Staatsangehörigkeiten Eingelegt Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 633 428 41 359 28 davon Syrien 550 384 41 317 26 Irak 24 15 15 Eritrea 21 7 5 2 Ungeklärt 15 8 8 Staatenlos 10 3 3 sonst. asiat. Staatsangeh. 6 0 Afghanistan 6 9 9 Sudan (ohne Südsudan) 1 0 Bangladesch 1 1 Iran 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 633 428 41 359 28 davon Baden-Württemberg 47 38 2 35 1 Bayern 26 16 16 Berlin 8 5 2 3 Brandenburg 4 4 Hamburg 24 2 2 Hessen 87 29 2 12 15 Mecklenburg-Vorpommern 57 56 29 27 Niedersachsen 66 68 5 56 7 Nordrhein-Westfalen 103 122 122 Rheinland-Pfalz 18 56 1 52 3 Sachsen 23 3 3 Sachsen-Anhalt 16 18 18 Schleswig-Holstein 158 4 4 Thüringen 7 5 2 2. Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF 1. Quartal 2018 eingelegt Entscheidungen insgesamt Stattgabe des Antrags bezgl. Art. 16a GG Stattgabe des Antrags bezgl. § 3 I AsylG Stattgabe des Antrags bezgl . § 60 II,III,V,VII AufenthG Stattgabe des Antrags bezgl. Abschiebungsandrohung Ablehnung des Antrags Einstellung d. Antrags (z.B. Rücknahmen ) nach Staatsangehörigkeiten Gesamt 782 703 22 356 8 - 280 37 Syrien 539 567 - 337 - - 201 29 Afghanistan 62 15 - - - - 10 5 Äthiopien 49 2 - - - - 1 1 Irak 45 2 - - 1 - 1 - Unbekannt 23 38 - 7 - - 31 - Ungeklärt 21 33 - 3 - - 30 - Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 15 16 11 1 - - 4 - Guinea 10 10 7 - - - 3 - Somalia 7 12 2 - 1 - 8 1 Liberia 6 6 1 1 - - 4 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/3148 Anträge auf Zulassung der Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF 1. Quartal 2018 eingelegt Entscheidungen insgesamt Stattgabe des Antrags bezgl. Art. 16a GG Stattgabe des Antrags bezgl. § 3 I AsylG Stattgabe des Antrags bezgl. § 60 II,III,V,VII AufenthG Stattgabe des Antrags bezgl. Abschiebungsandrohung Ablehnung des Antrags Einstellung d. Antrags (z.B. Rücknahmen ) Nach BDL Gesamt 782 703 22 356 8 - 280 37 Baden-Württemberg 40 41 - 1 - - 40 - Bayern 119 28 - 1 7 - 9 11 Berlin 22 127 - 2 - - 124 1 Brandenburg 1 - - - - - - - Bremen 5 - - - - - - - Hamburg 5 5 - - - - 5 - Hessen 22 9 - 1 - - - 8 Mecklenburg- Vorpommern 2 - - - - - - - Niedersachsen 107 303 21 248 - - 24 10 Nordrhein- Westfalen 212 55 - 47 1 - 7 - Rheinland-Pfalz 1 1 - 1 - - - - Saarland 133 22 - 4 - - 18 - Sachsen 10 - - - - - - - Sachsen-Anhalt 69 57 1 - - - 51 5 Schleswig-Holstein 2 43 - 43 - - - - Thüringen 32 12 - 8 - - 2 2 davon sog. Aufstockungsklagen: nach Staatsangehörigkeiten Eingelegt Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 433 599 352 217 30 davon Syrien 408 555 337 189 29 Ungeklärt 15 30 3 27 Irak 8 0 Staatenlos 2 5 4 1 Eritrea 3 3 sonst. asiat. Staatsangeh. 6 5 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 433 599 352 217 30 davon Baden-Württemberg 33 39 39 Bayern 37 11 1 1 9 Berlin 16 126 2 123 1 Brandenburg 1 0 Bremen 3 0 Hessen 6 9 1 8 Niedersachsen 39 256 246 10 Nordrhein-Westfalen 206 51 47 4 Rheinland-Pfalz 1 1 Saarland 3 3 Sachsen 7 0 Sachsen-Anhalt 56 48 48 Schleswig-Holstein 43 43 Thüringen 29 12 8 2 2 3. Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung 1. Quartal 2018 Nach Staatsangehörigkeiten eingelegt Entscheidungen insgesamt Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG u. Famil. asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr . abgelehnt /offens . unbegr . abgelehnt ) kein weiteres Verfahren formelle Verfahrenserledi - gungen (z.B. Rücknahmen ) Gesamt 234 86 - 1 - 11 4 1 69 Afghanistan 124 55 - - - - 3 - 52 Syrien 51 14 - 1 - 10 - - 3 Russische Föderation 7 - - - - - - - - Äthiopien 5 - - - - - - - - Somalia 5 2 - - - - - - 2 Irak 5 1 - - - - - - 1 Tadschikistan 5 - - - - - - - - sonst. afrik. Staatsangeh. 4 - - - - - - - - Pakistan 4 5 - - - - - 1 4 Unbekannt 4 2 - - - - - - 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/3148 Berufung – Rechtsmittelführer: Antragssteller bzw. rechtsanwaltliche Vertretung 1. Quartal 2018 Nach BDL eingelegt Entscheidungen insgesamt Anerkennung als Asylberechtigte (Art.16a GG u. Famil . asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgelehnt/ offens. unbegr. abgelehnt) kein weiteres Verfahren formelle Verfahrenserledi - gungen (z.B. Rücknahmen ) Gesamt 234 86 - 1 - 11 4 1 69 Baden-Württemberg 28 34 - - - - 2 - 32 Bayern 25 23 - - - - 1 1 21 Berlin - - - - - - - - - Brandenburg 1 1 - - - - - - 1 Bremen - - - - - - - - - Hamburg 2 - - - - - - - - Hessen 2 1 - - - - - - 1 Mecklenburg-Vorpommern 48 2 - - - - - - 2 Niedersachsen 1 12 - - - 10 - - 2 Nordrhein-Westfalen 24 9 - - - 1 1 - 7 Rheinland-Pfalz 1 - - - - - - - - Saarland - - - - - - - - - Sachsen 98 3 - 1 - - - - 2 Sachsen-Anhalt 4 1 - - - - - - 1 Schleswig-Holstein - - - - - - - - - Thüringen 28 34 - - - - 2 - 32 davon sog. Aufstockungsklagen: nach Staatsangehörigkeiten Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 35 1 2 davon Syrien 34 1 1 Staatenlos 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 35 3 1 2 davon Baden-Württemberg 1 0 Hessen 2 1 1 Mecklenburg-Vorpommern 30 1 1 Nordrhein-Westfalen 1 0 Rheinland-Pfalz 1 0 Sachsen 1 1 4. Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF 1. Quartal 2018 Nach Staatsangehörigkeiten eingelegt Entscheidungen insgesamt Anerken- Anerken- Gewährung Feststellung Ableh- kein formelle nung als nung als von subsi- eines nungen weiteres Verfah- Asylbe- Flüchtling diärem Abschie- (unbegr. Verfahren renserrechtigte gem. Schutz gem. bungs- abgelehnt/ ledigungen (Art.16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG verbotes offens. (z.B. Rücku . Famil. gem. § unbegr. nahmen) asyl) 60V/VII abgelehnt) AufenthG Gesamt 398 324 - 5 - 1 217 - 101 Syrien 347 296 - 2 - - 210 - 84 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 11 - - - - - - - - Guinea 8 - - - - - - - - Unbekannt 7 15 - 1 - - 7 - 7 sonst. asiat. Staatsangeh. 5 2 - 2 - - - - - Kosovo 4 - - - - - - - - Eritrea 4 - - - - - - - - Somalia 4 6 - - - 1 - - 5 Staatenlos 4 2 - - - - 2 - - Ungeklärt 3 13 - 1 - - 5 - 7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/3148 Berufung – Rechtsmittelführer: BAMF 1. Quartal 2018 eingelegt Entscheidungen insgesamt Anerken- Anerken- Gewährung Feststellung Ableh- kein formelle nung als nung als von subsi- eines nungen weiteres Verfah- Nach BDL Asylbe- Flüchtling diärem Abschie- (unbegr. Verfah-ren renser- rechtigte gem. Schutz gem. bungs- abgelehnt/ ledigun-gen (Art.16a GG § 3 I AsylG § 4 I AsylG verbotes offens. (z.B. Rück- u. Famil. gem. § unbegr. nahmen) asyl) 60V/VII abgelehnt) AufenthG Gesamt 398 324 - 5 - 1 217 - 101 Baden-Württemberg 3 - - - - - - - - Bayern 9 6 - - - 1 - - 5 Berlin 2 1 - - - - - - 1 Brandenburg - 2 - - - - - - 2 Bremen - 2 - - - - 2 - - Hamburg - - - - - - - - - Hessen 1 5 - - - - - - 5 Mecklenburg-Vorpommern 274 99 - - - - 56 - 43 Niedersachsen 46 5 - - - - 4 - 1 Nordrhein-Westfalen 1 91 - - - - 91 - - Rheinland-Pfalz 4 84 - 4 - - 64 - 16 Saarland - 1 - 1 - - - - - Sachsen 1 - - - - - - - - Sachsen-Anhalt 49 27 - - - - - - 27 Schleswig-Holstein 8 1 - - - - - - 1 Thüringen 3 - - - - - - - - davon sog. Aufstockungsklagen: nach Staatsangehörigkeiten Eingelegt Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 362 312 5 217 90 davon Syrien 347 295 2 210 83 sonst. asiat. Staatsangeh. 5 2 2 Staatenlos 4 2 2 Ungeklärt 3 13 1 5 7 Eritrea 3 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Bundesland Eingelegt Summe Entscheidungen Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 362 312 5 217 90 davon Baden-Württemberg 1 0 Bayern 1 0 Berlin 2 0 Bremen 2 2 Hessen 1 4 4 Niedersachsen 251 98 56 42 Nordrhein-Westfalen 45 5 4 1 Rheinland-Pfalz 1 91 91 Saarland 3 84 4 64 16 Sachsen 1 1 Schleswig-Holstein 49 27 27 Thüringen 8 0 c) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen Jahr 2018 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet , unzulässig/Dublin-Bescheid)? Die Angaben können, soweit vorliegend, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Aufschlüsselung nach Herkunftsländer Entscheidungen insgesamt davon Entscheidung "abgelehnt" davon Entscheidung „o.u. abgelehnt“ davon Entscheidung „Unzulässig“ davon beklagt * Anteil davon beklagt * Anteil davon beklagt * Anteil davon beklagt * Anteil Staatsangehörigkeiten gesamt 73.222 40.648 55,5% 20.821 18.384 88,3% 6.644 3.944 59,4% 19.541 14.668 75,1% davon Syrien 11.503 4.238 36,8% 20 19 95,0% 18 15 83,3% 2.425 2.149 88,6% Afghanistan 7.728 4.520 58,5% 3.123 2.923 93,6% 37 32 86,5% 1.538 1.200 78,0% Irak 6.505 4.027 61,9% 2.351 2.052 87,3% 76 62 81,6% 1.880 1.532 81,5% Nigeria 4.337 3.004 69,3% 1.604 1.474 91,9% 164 131 79,9% 1.537 1.333 86,7% Iran 3.460 2.165 62,6% 1.425 1.321 92,7% 21 17 81,0% 1.019 812 79,7% Russ. Föd. 2.976 2.117 71,1% 1.427 1.277 89,5% 105 66 62,9% 906 765 84,4% Somalia 2.887 1.323 45,8% 463 421 90,9% 21 16 76,2% 1.000 778 77,8% Türkei 2.682 1.322 49,3% 1.076 984 91,4% 106 86 81,1% 285 234 82,1% Eritrea 2.530 614 24,3% 61 58 95,1% 7 5 71,4% 480 364 75,8% Georgien 2.440 1.572 64,4% 1.064 817 76,8% 956 613 64,1% 205 117 57,1% * Stand: 31.03. 2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/3148 d) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Klagen im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Gericht: Stand: 31.03.2018 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren Bei Gericht anhängige Verfahren 366.534 davon Bundesverwaltungsgericht 62 VGH Baden-Württemberg 228 VG Freiburg 10.491 VG Karlsruhe 13.847 VG Sigmaringen 8.002 VG Stuttgart 17.864 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 822 VG Ansbach 9.154 VG Augsburg 4.697 VG Bayreuth 4.333 VG München 21.318 VG Regensburg 6.761 VG Würzburg 3.739 Bayerischer VGH - Außenstelle Ansbach 712 OVG Berlin-Brandenburg 310 VG Berlin 21.560 VG Cottbus 3.823 VG Frankfurt / Oder 4.135 VG Potsdam 6.624 OVG der Freien Hansestadt Bremen 14 VG Bremen 2.597 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 199 VG Hamburg 8.656 Hessischer Verwaltungsgerichtshof 536 VG Darmstadt 6.462 VG Frankfurt/Main 7.250 VG Kassel 6.931 VG Wiesbaden 7.098 VG Gießen 8.915 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 1.641 VG Braunschweig 4.544 VG Hannover 8.630 VG Oldenburg 6.262 VG Osnabrück 4.278 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gericht: Stand: 31.03.2018 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren VG Stade 4.212 VG Lüneburg 3.413 VG Göttingen 2.123 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 1.086 VG Aachen 6.448 VG Arnsberg 12.104 VG Düsseldorf 17.899 VG Gelsenkirchen 13.916 VG Köln 15.302 VG Minden 11.786 VG Münster 7.600 OVG Rheinland-Pfalz 552 VG Trier 13.598 OVG des Saarlands 382 VG des Saarlandes 992 Schleswig-Holsteinisches OVG 458 VG Schleswig-Holstein 11.949 OVG Sachsen-Anhalt 92 VG Magdeburg 2.678 VG Halle 2.786 OVG für das Land Brandenburg 1 Thüringer Oberverwaltungsgericht 159 VG Gera 681 VG Meiningen 3.143 VG Weimar 2.419 Sächsisches Oberverwaltungsgericht 283 VG Chemnitz 5.414 VG Dresden 5.254 VG Leipzig 3.181 OVG Mecklenburg-Vorpommern 559 VG Greifswald 1.246 VG Schwerin 2.323 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/3148 16. Wie ist die Aussage des Sprechers des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, Johannes Dimroth, auf der Regierungspressekonferenz vom 23. März 2018, es gebe zwar eine Zunahme der Klagen in absoluten Zahlen, aber bei der „relativen Klagequote“ sei „keine signifikante Steigerung im Vergleich zu den Vorjahren zu erkennen“, damit vereinbar, dass im Jahr 2017 49,8 Prozent aller Bescheide des BAMF beklagt wurden, während dieser Anteil im Jahr 2016 bei 24,8 Prozent und 2015 bei 16,1 Prozent lag – was etwa eine Verdreifachung der relativen Klagequote in drei Jahren bedeutet –, während der Anteil der beklagten (einfachen) Ablehnungsbescheide des BAMF von 43 Prozent im Jahr 2015, auf 68,5 Prozent im Jahr 2016 und 91,3 Prozent im Jahr 2017 gestiegen ist – was mehr als eine Verdoppelung innerhalb von drei Jahren darstellt (bitte ausführlich begründen; zu den Zahlen vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623, Antwort zu Frage 11b und 19/1371, Antwort zu Frage 14c)? 17. Wie bewertet die Bundesregierung diesen deutlichen Anstieg der relativen Klagequote und worauf führt sie ihn zurück, wenn nicht auf einen gestiegenen Anteil fehlerhafter, mangelhafter oder rechtswidriger Bescheide, die deshalb häufiger von den Betroffenen gerichtlich angefochten werden (bitte ausführen)? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. Die in der Frage 16 genannten Zahlen treffen zu. Sie korrespondieren mit der zitierten Aussage des Sprechers des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, Herrn Dimroth, vom 23. März 2018. Denn die Aussage von Herrn Dimroth bezog sich auf einen längeren Betrachtungszeitraum. Die Klagequote lag nämlich im Jahre 2013 bei 46,2 Prozent, im Jahre 2014 bei 40,2 Prozent und im Jahre 2017 bei 49,8 Prozent. Eine signifikante Steigerung lässt sich aus diesen Zahlen nicht erkennen. Lediglich in den Jahren 2015 und 2016 war die Klagequote mit 16,1 Prozent bzw. mit 24,8 Prozent signifikant niedriger. Diese niedrigere Klagequote der Jahre 2015 und 2016 ist auf eine besonders hohe Anerkennungsquote bzw. den hohen Anteil von Entscheidungen zugunsten von Flüchtlingsschutz zurückzuführen, was der damaligen speziellen Situation, wie dem sehr hohen Anteil an syrischen Asylantragstellern geschuldet war. Die Klagequote des Jahres 2017 lässt sich zum Teil auch durch die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte erklären. Dies führte dazu, dass insbesondere Schutzsuchende aus Syrien, die Schutz vor den Kriegsgefahren in ihrem Heimatland suchten und daher als subsidiär schutzberechtigt eingestuft wurden, mit dem Zweck Klage erhoben, eine Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 AsylG zu erlangen, um den Nachzug ihrer Familien zu ermöglichen. Aus der Klagequote des Jahres 2017 lässt sich daher nicht der Schluss ziehen, dass die Anzahl fehlerhafter bzw. rechtswidriger Bescheide des BAMF gestiegen sei. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Wie ist die Bilanz der Gerichtsentscheidungen (bitte nach jeweiligem Schutzstatus, Ablehnungen und formellen Entscheidungen differenzieren) bei Asylklagen im Jahr 2017 nach Bundesländern differenziert (bitte gesondert auch die Werte für Syrien, Irak, Iran, Afghanistan und Eritrea angeben), und wie waren die relativen Klagequoten im Jahr 2017 in Bezug auf alle Entscheidungen des BAMF bzw. in Bezug auf (einfach) ablehnende Asylbescheide , differenziert nach Bundesländern? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Klagen Jahr 2017 Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen (unbegr. abgelehnt / offens. unbegr. abgelehnt ) sonstige Entscheidungen Baden-Württemberg 15.187 4 3.977 262 525 4.335 6.084 Bayern 21.642 11 2.236 320 1.579 7.516 9.980 Berlin 5.980 - 764 33 155 1.002 4.026 Brandenburg 4.902 - 103 158 50 819 3.772 Bremen 1.264 - 260 14 45 356 589 Hamburg 3.681 2 298 97 629 469 2.186 Hessen 8.544 8 2.766 310 274 1.694 3.492 Mecklenburg-Vorpommern 3.485 - 154 22 142 1.533 1.634 Niedersachsen 14.829 9 3.806 152 674 3.840 6.348 Nordrhein-Westfalen 35.795 33 6.502 203 675 13.601 14.781 Rheinland-Pfalz 8.982 5 878 46 508 3.673 3.872 Saarland 672 - 44 5 - 79 544 Sachsen 7.669 8 367 170 417 2.992 3.715 Sachsen-Anhalt 5.282 - 970 172 346 1.522 2.272 Schleswig-Holstein 4.771 1 185 34 149 2.815 1.587 Thüringen 3.474 - 371 115 443 893 1.652 Unbekannt 9 - - - - 1 8 Gesamt 146.168 81 23.681 2.113 6.611 47.140 66.542 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/3148 Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Klagen Staatsangehörigkeit Afghanistan Jahr 2017 Entscheidun-gen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr . abgelehnt/ offens . unbegr. abgelehnt ) sonstige Entscheidungen Baden-Württemberg 1.748 - 78 197 380 480 613 Bayern 4.356 - 114 135 1.343 1.173 1.591 Berlin 632 - 27 15 112 107 371 Brandenburg 607 - 65 153 31 19 339 Bremen 82 - 12 - 15 11 44 Hamburg 1.302 - 58 56 594 119 475 Hessen 1.506 - 136 177 216 276 701 Mecklenburg-Vorpommern 438 - 27 4 112 84 211 Niedersachsen 930 1 37 60 196 156 480 Nordrhein-Westfalen 2.124 7 96 82 435 473 1.031 Rheinland-Pfalz 1.399 - 102 25 376 603 293 Saarland 33 - - - - 1 32 Sachsen 1.510 - 48 107 356 609 390 Sachsen-Anhalt 1.097 - 160 115 294 80 448 Schleswig-Holstein 717 - 4 14 119 316 264 Thüringen 945 - 46 79 422 82 316 Unbekannt - - - - - - - Gesamt 19.426 8 1.010 1.219 5.001 4.589 7.599 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Klagen Staatsangehörigkeit Eritrea Jahr 2017 Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen (unbegr . abgelehnt/ offens . unbegr. abgelehnt ) sonstige Entscheidungen Baden-Württemberg 163 - 15 1 1 54 92 Bayern 640 - 3 8 - 117 512 Berlin 58 - - 1 - 15 42 Brandenburg 132 - 1 - - 17 114 Bremen 5 - - - - 1 4 Hamburg 183 - 97 - 2 1 83 Hessen 460 - 52 4 5 58 341 Mecklenburg-Vorpommern 97 - 10 - - 3 84 Niedersachsen 188 - 42 2 4 14 126 Nordrhein-Westfalen 285 - 4 3 3 63 212 Rheinland-Pfalz 255 - 2 2 - 36 215 Saarland 80 - 13 - - - 67 Sachsen 93 - - - - 5 88 Sachsen-Anhalt 135 - 11 1 2 5 116 Schleswig-Holstein 126 - - 3 - 59 64 Thüringen 261 - - - 2 66 193 Gesamt 3.161 - 250 25 19 514 2.353 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/3148 Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Klagen Staatsangehörigkeit Irak Jahr 2017 Entscheidungen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgelehnt/ offens. unbegr . abgelehnt) sonstige Entschei - dungen Baden-Württemberg 1.287 - 32 44 19 777 415 Bayern 2.528 - 21 9 45 1.542 911 Berlin 332 - 2 3 1 99 227 Brandenburg 7 - - - - - 7 Bremen 4 - 1 - - 1 2 Hamburg 219 - 10 2 4 32 171 Hessen 569 - 16 48 9 251 245 Mecklenburg-Vorpommern 13 - - - 3 2 8 Niedersachsen 1.310 - 129 44 92 490 555 Nordrhein-Westfalen 2.208 - 238 21 34 888 1.027 Rheinland-Pfalz 22 - - - - 10 12 Saarland 56 - - 5 - 3 48 Sachsen 505 - 2 - 10 205 288 Sachsen-Anhalt 22 - 1 - - 1 20 Schleswig-Holstein 478 - 4 13 11 217 233 Thüringen 493 - 43 7 7 183 253 Gesamt 10.053 - 499 196 235 4.701 4.422 Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Klagen Staatsangehörigkeit Iran Jahr 2017 Entscheidun-gen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgelehnt / offens. unbegr . abgelehnt) sonstige Entscheidungen Baden-Württemberg 141 - 33 - - 28 80 Bayern 701 2 149 - 9 295 246 Berlin 128 - 2 - - 24 102 Brandenburg 73 - 4 - - 17 52 Bremen 45 - 4 - - 3 38 Hamburg 256 1 104 11 5 53 82 Hessen 407 5 131 3 1 138 129 Mecklenburg-Vorpommern 103 - 12 - - 18 73 Niedersachsen 209 - 78 1 - 24 106 Nordrhein-Westfalen 457 3 57 - 1 121 275 Rheinland-Pfalz 223 4 129 1 2 10 77 Saarland 10 - - - - - 10 Sachsen 128 - 20 - 1 40 67 Sachsen-Anhalt 111 - 8 - 3 21 79 Schleswig-Holstein 121 1 3 1 - 49 67 Thüringen 8 - 4 - - - 4 Unbekannt 1 - - - - - 1 Gesamt 3.122 16 738 17 22 841 1.488 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Klagen Staatsangehörigkeit Syrien Jahr 2017 Entscheidun-gen insgesamt Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr . abgelehnt/ offens . unbegr. abgelehnt ) sonstige Entscheidungen Baden-Württemberg 4.158 3 3.393 - - 191 571 Bayern 3.205 2 1.621 49 12 510 1.011 Berlin 893 - 594 - 1 21 277 Brandenburg 252 - 9 2 2 26 213 Bremen 501 - 227 - - 53 221 Hamburg 390 - 2 - - 139 249 Hessen 2.599 1 2.025 2 1 161 409 Mecklenburg- Vorpommern 680 - 95 - 7 387 191 Niedersachsen 5.530 - 3.299 3 220 1.086 922 Nordrhein-Westfalen 12.927 14 5.623 67 32 4.578 2.613 Rheinland-Pfalz 3.734 - 311 10 36 2.095 1.282 Saarland 327 - 28 - - 21 278 Sachsen 650 3 208 - 3 204 232 Sachsen-Anhalt 1.655 - 721 4 7 460 463 Schleswig-Holstein 2.007 - 163 3 13 1.566 262 Thüringen 664 - 252 1 1 190 220 Gesamt 40.172 23 18.571 141 335 11.688 9.414 Klagequoten Jahr 2017 Insgesamt davon Entscheidung „abgelehnt“ davon beklagt Quote davon beklagt Quote Baden-Württemberg 78.564 43.507 55,4% 26.597 24.401 91,7% Bayern 82.811 48.206 58,2% 35.185 32.415 92,1% Berlin 30.421 14.036 46,1% 9.300 8.249 88,7% Brandenburg 13.742 8.792 64,0% 5.531 5.166 93,4% Bremen 5.528 1.932 34,9% 1.071 1.003 93,7% Hamburg 11.950 5.713 47,8% 3.736 3.521 94,2% Hessen 57.072 28.358 49,7% 18.331 17.415 95,0% Mecklenburg-Vorpommern 7.724 3.887 50,3% 2.344 2.097 89,5% Niedersachsen 61.378 27.876 45,4% 15.217 14.105 92,7% Nordrhein-Westfalen 157.700 73.235 46,4% 40.792 36.373 89,2% Rheinland-Pfalz 28.680 13.533 47,2% 8.151 7.505 92,1% Saarland 3.655 1.007 27,6% 246 208 84,6% Sachsen 18.436 9.628 52,2% 6.678 5.803 86,9% Sachsen-Anhalt 10.899 4.493 41,2% 2.400 2.081 86,7% Schleswig-Holstein 24.147 10.829 44,8% 7.087 6.428 90,7% Thüringen 10.611 5.191 48,9% 2.309 2.142 92,8% unbekannt 110 14 12,7% 2 1 50,0% Bundesgebiet gesamt 603.428 300.237 49,8% 184.977 168.913 91,3% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/3148 19. Wie differenzieren sich die „sonstigen Verfahrenserledigungen“ bei gerichtlichen Entscheidungen im Jahr 2017 bzw. im Jahr 2018 (bitte differenzieren) nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Jan. - Dez. 2017 über Klagen, Berufungen, Revisionen Staatsangehörigkeit Gerichtsentscheidungen insgesamt davon: sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) Anteil an allen Gerichtsentscheidungen Syrien 41.329 9.790 23,7% Afghanistan 19.507 7.671 39,3% Russische Föderation 7.083 5.424 76,6% Irak 10.068 4.437 44,1% Albanien 5.885 3.483 59,2% Pakistan 6.402 2.920 45,6% Serbien 4.337 2.627 60,6% Kosovo 4.554 2.527 55,5% Eritrea 3.163 2.355 74,5% Mazedonien 3.608 2.221 61,6% Nigeria 2.883 1.627 56,4% Iran 3.131 1.495 47,7% Somalia 2.208 1.460 66,1% Moldau (Republik) 1.804 1.447 80,2% Ungeklärt 2.446 1.290 52,7% alle Staatsangehörigk. 147.616 67.141 45,5% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gerichtsstatistik für Erst- und Folgeanträge Jan. - Mär 2018 über Klagen, Berufungen, Revisionen Staatsangehörigkeit Gerichtsentscheidungen insgesamt davon: sonst. Verfahrenserledigungen (z.B. Rücknahmen) Anteil an allen Gerichtsentscheidungen Syrien 10.522 2.495 23,7% Afghanistan 6.967 2.220 31,9% Irak 3.830 1.639 42,8% Russische Föderation 1.652 1.237 74,9% Pakistan 2.055 845 41,1% Nigeria 1.379 775 56,2% Iran 1.289 652 50,6% Somalia 816 588 72,1% Albanien 888 583 65,7% Serbien 719 506 70,4% Armenien 849 483 56,9% Eritrea 749 482 64,4% Ungeklärt 841 468 55,6% Gambia 658 461 70,1% Aserbaidschan 644 457 71,0% alle Staatsangehörigk. 43.871 19.473 44,4% 20. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass unter „sonstige Verfahrenserledigungen “ bei den Gerichtsentscheidungen in Asylverfahren nicht nur Fälle fallen, bei denen Betroffene ihr Klageverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht mehr weiter betreiben, sondern z. B. auch Fälle, a) in denen im Einvernehmen mit dem BAMF ein Schutzstatus erteilt wird, entweder weil sich während des Verfahrens weitere oder neue Umstände ergeben haben oder weil das BAMF den eigenen Bescheid wegen Mängeln oder Fehlern aufheben möchte (vgl. Antwort zu Frage 16c auf Bundestagsdrucksache 19/1371)? b) bei denen unterschiedliche Gerichtsverfahren von Familienangehörigen mit unterschiedlichen Aktenzeichen aus prozessökonomischen Gründen zu einem Gerichtsverfahren zusammengelegt werden, was zur Erledigung mehrerer Verfahren führen kann (hierauf zielte die Frage 16b auf Bundestagsdrucksache 19/1371 ab)? c) in denen Verfahren für erledigt erklärt werden, weil sich für die Betroffenen ein Schutzstatus als Familienangehörige von Schutzberechtigten ergibt (so wohl auch die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 16b auf Bundestagsdrucksache 19/1371)? d) in denen Personen aus unterschiedlichen Gründen nicht erreichbar oder unbekannt verzogen sind? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/3148 e) in denen klagende Asylsuchende trotz möglicherweise guter Erfolgsaussichten aus dringenden persönlichen Gründen ausreisen (etwa: schwere Erkrankung oder Tod von Angehörigen im Ausland)? f) in denen klagende Asylsuchende trotz möglicherweise guter Erfolgsaussichten ausreisen, weil sie zum Beispiel die Trennung von engen Familienangehörigen oder die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus nicht mehr aushalten? Welche näheren Angaben oder quantitative Einschätzung können fachkundige Bedienstete des BAMF hierzu machen, und inwieweit ist in diesen Fällen die Vermutung gerechtfertigt, der Bescheid des BAMF wäre bei einer Entscheidung der Gerichte bestätigt worden (bitte ausführen)? Die Fragen 20a bis 20f werden gemeinsam beantwortet. Zu den „sonstigen Verfahrenserledigungen“ liegen keine differenzierten statistischen Erkenntnisse vor. Quantitative Einschätzungen sind daher nicht möglich. Die Gründe, die dazu führen, dass im Einvernehmen mit dem BAMF ein Schutzstatus erteilt wird, können im Einzelfall unterschiedlich sein. So hat oft der für einen Familienangehörigen ausgesprochene Schutzstatus in der Folge auch Auswirkungen auf die restlichen Familienangehörigen (z. B. Ehemann/Vater im Verhältnis zur Ehefrau/Kindern). Werden Gerichtsverfahren von Familienangehörigen mit unterschiedlichen Aktenzeichen aus prozessökonomischen Gründen zu einem Gerichtsverfahren zusammengelegt , so erfolgt statistisch gleichwohl eine personenbezogene Erfassung der Entscheidungssachstände. Die in den Fragen 20c bis 20f genannten Fallkonstellationen sind denkbar. Quantitative Einschätzungen hierzu können jedoch nicht gemacht werden. Auch zu der Frage, inwieweit in diesen Fällen die Vermutung gerechtfertigt ist, der Bescheid des BAMF wäre bei einer Entscheidung der Gerichte bestätigt worden, können insoweit keine belastbaren Angaben gemacht werden. 21. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass jedenfalls in Bezug auf die drei bei Gerichtsentscheidungen im Jahr 2017 wichtigsten Herkunftsländer Syrien, Afghanistan und Irak „sonstige Verfahrenserledigungen“ nicht in erster Linie damit erklärt werden können, dass Betroffene ihr Klageverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht weiter betreiben wollten, angesichts bereinigter Schutzquoten beim BAMF in Bezug auf diese Länder in Höhe von 47,4 bis 99,9 Prozent und angesichts zugleich guter Erfolgschancen bei den Gerichten, wenn diese inhaltlich entscheiden (bei syrischen Geflüchteten : 62 Prozent, bei afghanischen Geflüchteten: 61 Prozent; vgl. Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/1371; bitte begründen)? Zu der jeweiligen Motivation, ein Klageverfahren nicht weiter betreiben zu wollen , liegen keine statistischen Erkenntnisse vor. Auch bei den Abhilfeentscheidungen erfolgt keine statistische Differenzierung z. B. danach, ob eine Abhilfe wegen eines ggf. fehlerhaften Bescheides oder aufgrund veränderter Prozesslage (z. B. durch ein Verhalten des Antragstellers/Klägers wie eine Konversion vom Islam zum Christentum oder durch geänderte Rechtslage) erfolgte. Im Jahr 2017 wurden beim BAMF 4.582 Abhilfeentscheidungen getroffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Worauf stützte sich die Präsidentin des BAMF, Jutta Cordt, bei ihrer Aussage im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 25. April 2018 (Top 20), wonach auch die sonstigen Verfahrenserledigungen bei den Gerichten „ganz überwiegend“ die Entscheidungen des BAMF bestätigen würden (bitte ausführen und mit Zahlenangaben konkretisieren)? Jutta Cordt stützte sich mit ihrer Aussage auf die folgenden statistischen Daten aus der BAMF-Gerichtsstatistik: Jahr 2016: sonstige Erledigung gesamt 39.248 davon keine Schutzgewährung 33.455 (85 Prozent) Jahr 2017: sonstige Erledigung gesamt 67.130 davon keine Schutzgewährung 56.509 (84 Prozent) 23. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass afghanischen Asylsuchenden unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidungen zu über 50 Prozent ein Schutzstatus erteilt wird (den Fragestellerinnen und Fragestellern ist bewusst, dass es keine personenbezogene Verlaufsstatistik behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen gibt, aber zu den Anerkennungen eines Schutzstatus an afghanische Asylsuchende durch das BAMF im Jahr 2017 in 51 156 Fällen (44,3 Prozent) kamen noch 7 238 Schutzstatus durch die Gerichte hinzu; vgl. Antworten zu Frage 1 und Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/1371) – und welche Auswirkungen hat dies auf die Frage, ob afghanischen Asylsuchenden wegen dieser überwiegenden „Bleibeperspektive “ ein Zugang zu Integrationsmaßnahmen, insbesondere zu Integrationskursen , bereits während des Asylverfahrens gewährt werden sollte (bitte begründen )? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass afghanischen Asylsuchenden unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidungen zu über 50 Prozent ein Schutzstatus erteilt wurde. Eine Addition der positiven Entscheidungen im Asylverfahren eines Jahres mit den positiven Gerichtsentscheidungen desselben Jahres scheidet bereits deshalb aus, weil sich positive Gerichtsentscheidungen regelmäßig auch auf behördliche Entscheidungen früherer Jahre beziehen . Zudem können positive Gerichtsentscheidungen z. T. auch lediglich eine Verbesserung einer bereits positiven Entscheidung im Asylverfahren umfassen. Eine einheitliche Gesamtschutzquote unter Einbeziehung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen lässt sich daher nicht bilden. Addierte Quoten behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen haben insofern keinen Einfluss auf die Frage des Zugangs zu Integrationsmaßnahmen. 24. Inwieweit ist die Bundesregierung bei der Frage der frühzeitigen Gewährung von Integrationsmaßnahmen für afghanische Asylsuchende bereit zu berücksichtigen , dass diese selbst im Falle einer Ablehnung im Asylverfahren in ihrer Mehrheit absehbar für längere Zeit in Deutschland verbleiben werden, weil Abschiebungen vor dem Hintergrund der hohen Gefährdungslage in Afghanistan nur in bestimmten Fällen erfolgen, insbesondere auch angesichts der möglichen negativen Folgen einer verzögerten Integration dieser Geflüchteten für die Gesamtgesellschaft (bitte begründen)? Das Aufenthaltsgesetz sieht den Zugang zu Integrationsmaßnahmen bei einer negativen Asylentscheidung nur für Ausländer vor, die nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG geduldet sind. Allein die Tatsache, dass Ausländer nach einer negati- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/3148 ven Asylentscheidung unter Umständen noch über längere Zeit in Deutschland leben, lässt der Gesetzgeber für den Zugang zu Integrationsmaßnahmen nicht ausreichen . 25. Welche Angaben oder Einschätzungen können fachkundige Bedienstete des BAMF dazu machen, wie viele Asylsuchende ungefähr im gesamten Verlauf des Verfahrens, d. h. unter Berücksichtigung späterer Gerichtsentscheidungen und/oder von Folgeanträgen, am Ende einen Schutzstatus erhalten (bitte ausführen und soweit möglich Angaben in absoluten und relativen Zahlen machen)? Die Frage wird sich auf Grundlage statistisch belastbarer Daten allenfalls dann fachkundig beantworten lassen, wenn die diesbezüglichen Gerichtsverfahren im Wesentlichen abgeschlossen sein werden. Der Ausgang dieser Verfahren kann künftig jedoch von Faktoren beeinflusst werden, die aktuell nicht seriös eingeschätzt werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 26. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass sozialrechtliche Sanktionen (Leistungskürzungen, Sach- statt Geldleistungen) bei Asylsuchenden, deren Status noch in einem Gerichtsverfahren geklärt werden muss, verfassungsrechtlich unzulässig wären (bitte begründen), und inwieweit wird sie entsprechende Forderungen beispielsweise des Hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier (CDU) aufgreifen (KNA vom 28. April 2018)? Leistungseinschränkungen bei Asylsuchenden, deren Status noch in einem Gerichtsverfahren geklärt werden muss, können nur unter Berücksichtigung der Menschenwürde und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig sein. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht für diese Personengruppe in einer Reihe von Vorschriften, insbesondere in § 1a Absatz 5, § 5 Absatz 4, § 5a Absatz 3, § 5b Absatz 2 und § 11 Absatz 2a AsylbLG, unter bestimmten Voraussetzungen abgesenkte Leistungen vor. Die Bedarfsdeckung durch Sachleistungen ist nach Auffassung der Bundesregierung keine „sozialrechtliche Sanktion“. Es handelt sich, neben der Geld- und der Dienstleistung, lediglich um eine der möglichen Varianten der Leistungserbringung . Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 ist es von Verfassungswegen dem Gesetzgeber überlassen, mit welchen dieser Varianten er das menschenwürdige Existenzminimum sichert. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber bereits Gebrauch gemacht. Denn das AsylbLG ermöglicht schon heute die Gewährung von Sachleistungen in allen Stadien des Asylverfahrens. D. h., Sachleistungen können auch heute schon insbesondere an abgelehnte Asylbewerber gewährt werden, über deren Klageverfahren noch nicht abschließend entschieden wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27. Was genau meinte der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer, als er die Äußerung des CSU-Landesgruppenchefs Alexander Dobrindt, es gebe eine „aggressive Anti-Abschiebe-Industrie“, und durch Hilfsorganisationen und Anwälte, die sich auf Widersprüche gegen abgelehnte Asylanträge spezialisierten, würden „Bemühungen des Rechtsstaats sabotiert und eine weitere Gefährdung der Öffentlichkeit provoziert“, mit den Worten verteidigte, man müsse „schon auf die Tatsache hinweisen, dass die Asylbescheide in ungewöhnlich hoher Zahl beklagt werden“ (dpa vom 7. Mai 2018; bitte ausführen)? Inwieweit werden durch solche Klagen „Bemühungen des Rechtsstaats sabotiert “ bzw. sind sie im Gegenteil Ausdruck eines funktionierenden Rechtsstaats , inwieweit resultieren aus Klagen gegen Asylbescheide „Gefährdungen der Öffentlichkeit“, und inwieweit könnte die ungewöhnlich hohe Klagequote nicht auch ein Indiz für viele fehlerhafte BAMF-Bescheide sein (bitte begründet ausführen)? Die von den Fragestellern zitierten Aussagen des CSU-Landesgruppenchefs Alexander Dobrindt sind Äußerungen im politischen Meinungsstreit, die von der Bundesregierung nicht kommentiert werden. Der Hinweis des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, auf die Klagequote ist zutreffend und deckt sich mit den Feststellungen der Fragesteller in Frage 16. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. 28. Inwieweit sind Berichte zutreffend (vgl. Die Zeit 14/2018, S. 5: „Schneller abschieben“), wonach es eine „interne Analyse“ im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat geben soll, nach der es ein „schwerer Fehler“ gewesen sei, die Asylanhörungen im BAMF „auf Teufel komm raus zu beschleunigen “ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte im Detail und ausführlich darlegen, welche Analyse es im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Qualität der Entscheidungen im BAMF gab, wer diese vorgenommen hat, wann sie vorgelegt wurde, und welche Schlussfolgerungen hieraus gezogen wurden)? Die in der Frage zitierte „interne Analyse“ ist dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nicht bekannt. In dem erwähnten Pressebericht wird weder ein Urheber noch ein konkretes Datum im Zusammenhang mit der vermeintlichen „internen Analyse“ genannt. Eine Einordnung ist dem Bundesministerium des Innern , für Bau und Heimat daher nicht möglich. 29. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die Vorgabe beschleunigter Entscheidungen im BAMF zu mehr fehlerhaften Bescheiden und einer erhöhten Belastung der Verwaltungsgerichte geführt hat, wie es bereits der ehemalige Leiter des BAMF Frank-Jürgen Weise offen eingeräumt hat, als er davon sprach, dass es von Anfang an klar gewesen sei, dass die schnellen Neuanstellungen und kurzen Schulungen von Mitarbeitern „auf Kosten der Qualität gehen müssen“ und dass hierdurch das Risiko von Fehlentscheidungen gestiegen sei (www.sueddeutsche.de/politik/asylverfahren-fruehererbamf -chef-weise-raeumt-schwere-fehler-ein-1.3512746; bitte begründen)? Den zitierten Aussagen von Frank-Jürgen Weise kann in dieser Pauschalität nicht zugestimmt werden, vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Sie stehen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als „Beauftragter für Flüchtlingsmanagement (BFM)“. Im Rahmen dieser Tätigkeit als BFM hat Frank-Jürgen Weise einen Lessons-Learned-Bericht vorgelegt. Der Bericht enthält neben einer Analyse und Bewertung der vorgefunden Situation auch Handlungsvorschläge Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/3148 für die Zukunft. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat einen Lessons-Learned-Prozess aus der Bewältigung der Flüchtlingslage eingeleitet , in den auch der Bericht des BFM eingeflossen ist. 30. Wie ist der Stand der Planungen zu Änderungen im Gerichtsverfahrensrecht zur schnelleren gerichtlichen Klärung von Grundsatzfragen (vgl. Regierungspressekonferenz vom 23. März 2018)? Innerhalb der Bundesregierung wird derzeit ein Referentenentwurf zur Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitet, mit dem eine weitere Verfahrensbeschleunigung , -vereinfachung und -vereinheitlichung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Asylsachen erreicht werden soll. 31. Wie ist zu erklären, dass es laut „eurostat“ (Pressemitteilung 67/2018 vom 19. April 2018) in Deutschland im Jahr 2017 158 085 „endgültige Berufungsentscheide “, davon 63 750 positive, gegeben haben soll, während es nach den Angaben der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/1371 zu Frage 14 im Jahr 2017 146 168 Gerichtsentscheidungen von Verwaltungsgerichten gegeben haben soll, davon 32 486 positive (bitte erläutern, welche Informationen „eurostat“ von der Bundesregierung zu den Asylgerichtsverfahren zur Verfügung gestellt werden, und wie die diesbezüglichen Angaben von „eurostat“ nach Kenntnis von fachkundigen Bundesbediensteten berechnet werden; auch vor dem Hintergrund der Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/13551 und in Kenntnis der unterschiedlichen Definitionen und Berechnungen auf EU- bzw. nationaler Ebene ist die aufgezeigte große Differenz der Zahlen den Fragestellerinnen und Fragestellern nicht erklärlich)? Die zitierten EUROSTAT-Zahlen (EUROSTAT: Statistisches Amt der Europäischen Union) werden auf Grundlage der Verordnung (EG) 862/2007 vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz in Verbindung mit den Technical Guidelines for the Data Collection unter Article 4.1-4.3 of Regulation 862/2007 – Statistics on Asylum Version 3.0 Amended in February 2016 berechnet. Der unzureichend übersetzte Terminus “endgültige Berufungsentscheide “ (im englischen Original: Final Decisions in Appeal or Review ) bezeichnet gemäß Artikel 4.3 der Verordnung (EG) 862/2007 nur vollständig unanfechtbare Entscheidungen, d. h. es muss die Bestands- (für den Fall, dass keine Rechtsmittel eingelegt wurden) oder Rechtskraft (für den Fall, dass Rechtsmittel eingelegt wurden) über alle Teilentscheidungen hergestellt sein. Davon werden alle erstinstanzlichen Entscheidungen des Bundesamtes abgezogen , die in Artikel 4.2 der Verordnung (EG) 862/2007 aufgeführt sind. Bei den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1371 genannten Zahlen handelt es sich dagegen lediglich um Gerichtsentscheidungen, unabhängig davon, ob diese in dieser Form rechtskräftig wurden. Deshalb sind die von EUROSTAT genannten Zahlen mit den nationalen Zahlen zu Gerichtsentscheidungen in Asylverfahren weder vergleichbar noch verrechenbar. Das Berechnungskonstrukt wird ausschließlich in der Verantwortung von EUROSTAT auf EU-Ebene durchgeführt, findet aber grundsätzlich keine Entsprechung in den nationalen Asylstatistiken Deutschlands. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 32. Wie viele Asyl-Anhörungen gab es im ersten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen 1. Quartal 2018 Anzahl Herkunftsländer gesamt 31.645 darunter Syrien 5.808 Irak 2.933 Nigeria 2.060 Afghanistan 2.171 Iran 1.853 Türkei 1.573 Georgien 1.260 Eritrea 1.435 Somalia 1.384 Ungeklärt 532 Russische Föderation 749 Guinea 814 Pakistan 816 Gambia 923 Armenien 417 Anhörungen 4. Quartal 2017 Anzahl Herkunftsländer gesamt 36.290 darunter Syrien 5.275 Irak 3.592 Afghanistan 3.410 Türkei 1.977 Eritrea 2.000 Nigeria 1.618 Iran 1.849 Somalia 1.559 Georgien 810 Ungeklärt 608 Russische Föderation 856 Pakistan 903 Armenien 533 Guinea 884 Albanien 411 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/3148 33. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen, Georgien , Armenien und der Türkei im ersten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (bezogen auf Angaben zum Gesamtschutz ohne Berücksichtigung formeller Ablehnungen wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen): Staatsangehörigkeiten 1. Quartal 2018 Asylanträge Gesamtschutz Gesamtschutz ohne Berücksichtigung formeller Ablehnungen absolut Anteil Türkei 2091 1.148 42,8% 49,3% Algerien 509 20 2,6% 6,8% Georgien 1914 36 1,5% 1,8% Armenien 665 92 6,4% 10,2% Libyen 345 58 11,3% 29,4% Marokko 428 34 5,3% 10,2% Tunesien 179 6 2,4% 5,5% Ägypten 256 55 15,2% 22,4% Staatsangehörigkeit 4. Quartal 2017 Asylanträge Gesamtschutz Gesamtschutz ohne Berücksichtigung formeller Ablehnungen absolut In Prozent Türkei 2.696 1.218 37,8% 44,2% Algerien 667 18 2,3% 5,1% Libyen 467 98 22,0% 46,9% Marokko 519 37 5,3% 10,2% Tunesien 185 4 2,0% 3,4% Ägypten 265 56 12,1% 20,4% Georgien 1.341 33 2,6% 3,4% Armenien 785 145 9,6% 12,9% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien -Herzegowina in den Monaten Januar, Februar und März 2018 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylanträge Januar 2018 Entscheidungen über Asylanträge Jan. 2018 Staatsangehörigkeit / Volkszugehörigkeit Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsi diärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenserle - digungen Serbien 418 149 269 531 - - - 2 257 272 dar. Roma 352 103 249 423 - - - 2 181 240 Kosovo 122 53 69 200 - - - 2 117 81 dar. Roma 45 16 29 74 - - - 2 48 24 Mazedonien 294 176 118 389 - - 1 4 212 172 dar. Roma 208 111 97 274 - - 1 2 143 128 Montenegro 62 35 27 63 - - - - 26 37 dar.Roma 48 27 21 37 - - - - 16 21 Albanien 299 167 132 425 - - - 3 240 182 dar. Roma 18 17 1 26 - - - - 7 19 Bosn.- Herzeg. 125 56 69 126 - - - 1 69 56 dar. Roma 83 23 60 96 - - - - 55 41 Asylanträge Februar 2018 Entscheidungen über Asylanträge Feb. 2018 Staatsangehörigkeit / Volkszugehörigkeit Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsi diärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser -ledigungen Serbien 174 88 86 302 - - - 1 126 175 dar. Roma 144 70 74 248 - - - 1 96 151 Kosovo 97 31 66 134 - - - 7 77 50 dar. Roma 20 2 18 51 - - - 1 36 14 Mazedonien 194 83 111 241 - 2 - 1 130 108 dar. Roma 106 46 60 156 - 1 - 1 83 71 Montenegro 33 16 17 41 - - - - 38 3 dar.Roma 11 2 9 20 - - - - 19 1 Albanien 191 134 57 303 - 2 1 6 168 126 dar. Roma 25 12 13 19 - - - - 7 12 Bosn.- Herzeg. 78 29 49 121 - - 1 - 36 84 dar. Roma 44 9 35 76 - - 1 - 11 64 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/3148 Asylanträge März 2018 Entscheidungen über Asylanträge März 2018 Staatsangehörigkeit / Volkszugehörigkeit Asylanträge gesamt davon Erst-anträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil .asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsi diärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser -ledigungen Serbien 233 84 149 253 - - - 4 114 135 dar. Roma 176 47 129 210 - - - 2 91 117 Kosovo 111 34 77 179 - - - 3 91 85 dar. Roma 48 8 40 62 - - - - 29 33 Mazedonien 238 128 110 260 - - 3 3 108 146 dar. Roma 178 83 95 188 - - - - 79 109 Montenegro 31 12 19 32 - - - 1 26 5 dar.Roma 8 - 8 18 - - - 1 15 2 Albanien 238 138 100 328 - - 4 1 184 139 dar. Roma 32 13 19 47 - - - - 19 28 Bosn.- Herzeg. 63 34 29 73 - - 1 2 38 32 dar. Roma 47 21 26 37 - - 1 - 11 25 35. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen , insbesondere im Bereich der Asylprüfung? Das BAMF hat zum Stand 15. Mai 2018 einen Personalstand von insgesamt 7 016,6 Voll-zeit-äquivalenten (VZÄ) (Dauerpersonal, befristetes Personal und Unterstützungskräfte). Es liegen zudem Einstellungszusagen in Höhe von 429,9 VZÄ für neu einzustellendes Personal vor. Inklusive des sich im Zulauf befindlichen Personals beläuft sich der Personalstand des BAMF auf insgesamt 7 446,5 VZÄ. Bis Ende des Jahres 2018 sind in Abhängigkeit von den Ergebnissen des Haushaltsaufstellungsverfahrens weitere Einstellungen durch derzeit laufende , sowie künftige Ausschreibungsverfahren geplant. Mit Blick auf erworbene Praxis- und Berufserfahrungen wird die Weiterbeschäftigung befristet eingestellten Personals angestrebt. Durch ein bundesweites Ausschreibungsverfahren konnten im Jahr 2018 insgesamt 1 745 Mitarbeiter unterschiedlicher Laufbahnen in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen werden. Auf der Basis des noch zu verabschiedenden Bundeshaushalts 2018 sind weitere Entfristungen geplant. Der Fokus des BAMF liegt weiterhin auf dem Abbau von Altverfahren, der Bearbeitung aller Neuverfahren innerhalb von drei Monaten, der Regelüberprüfung zu Verfahren gem. § 73 AsylG, einer kontinuierlichen Qualitätsverbesserung sowie auf der Weiterbildung der Beschäftigten. Andere Schwerpunkte sind die Bearbeitung der Gerichtsverfahren, eine verbesserte Prozessvertretung sowie weitere Verfahrensoptimierungen im Bereich der Integration (bspw. Zusteuerung in Integrationskurse). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 72 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 36. Wie viele Asylverfahren wurden im ersten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2018 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32 a Abs. 2 AsylG sonstige Einstellung Gesamtergebnis Gesamt 1.405 1.326 2.731 Syrien 99 101 200 Irak 76 67 143 Nigeria 75 89 164 Afghanistan 82 45 127 Iran 31 32 63 Türkei 21 44 65 Georgien 109 70 179 Eritrea 25 4 29 Somalia 42 20 62 Ungeklärt 38 21 59 Russische Föderation 72 104 176 Guinea 45 12 57 Pakistan 57 26 83 Gambia 96 43 139 Armenien 27 40 67 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 73 – Drucksache 19/3148 4. Quartal 2017 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32 a Abs. 2 AsylG sonstige Einstellung Gesamtergebnis Gesamt 2.228 1.715 3.943 darunter Syrien 115 110 225 Irak 111 111 222 Afghanistan 171 89 260 Türkei 55 65 120 Eritrea 53 18 71 Nigeria 116 96 212 Iran 53 57 110 Somalia 74 25 99 Georgien 99 49 148 Ungeklärt 83 45 128 Russische Föderation 85 158 243 Pakistan 130 41 171 Armenien 33 51 84 Guinea 61 10 71 Albanien 14 85 99 37. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im ersten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal (bitte jeweils absolute und relative Zahlen angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen)? Zu der personellen Einheit von Anhörer und Entscheider erfolgt im BAMF keine statistische Erfassung, eine valide Einschätzung ist daher nicht möglich. Angaben zum Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren getroffen wurden , können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 74 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Entscheidungen ge-samt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen gesamt 73.222 7.813 10,7% darunter Syrien 11.503 1.707 14,8% Irak 6.505 979 15,0% Nigeria 4.337 700 16,1% Afghanistan 7.728 1.241 16,1% Iran 3.460 529 15,3% Türkei 2.682 4 0,1% Georgien 2.440 42 1,7% Eritrea 2.530 94 3,7% Somalia 2.887 395 13,7% Ungeklärt 1.705 38 2,2% 4. Quartal 2017 Entscheidungen ge-samt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen gesamt 92.104 10.226 11,1% darunter Syrien 14.262 2.637 18,5% Irak 8.691 1.273 14,6% Afghanistan 16.072 2.638 16,4% Türkei 3.222 15 0,5% Eritrea 3.465 45 1,3% Nigeria 3.989 585 14,7% Iran 4.194 1.016 24,2% Somalia 3.143 284 9,0% Georgien 1.294 14 1,1% Ungeklärt 2.000 41 2,1% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/3148 38. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten Quartal 2018 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 1. Quartal 2018 alle Staatsangehörigkeiten 43.416 darunter Syrien 2.120 Irak 3.827 Nigeria 3.143 Afghanistan 4.326 Iran 2.305 Türkei 1.373 Georgien 2.277 Eritrea 506 Somalia 1.392 Ungeklärt 1.010 39. Wie viele Asylgesuche gab es in den Monaten Januar, Februar und März 2018 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Im ersten Quartal 2018 haben 3.423 Personen (Januar: 1 220, Februar: 1 069, März: 1 134) bei der Bundespolizei und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um Asyl nachgesucht. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2018 Grenze Anzahl Asylnachsuchender Gesamtergebnis 3.423 Flughäfen 716 Schweiz 699 Inlandsfeststellungen 631 Frankreich 365 Österreich 248 Belgien 239 Dänemark 149 See 142 Tschechische Republik 123 Niederlande 50 Polen 35 Luxemburg 26 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 76 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Quartal 2018 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl Asylnachsuchender Gesamtergebnis 3.423 Nigeria 378 Afghanistan 316 Eritrea 298 Irak 288 Iran 239 40. Ist die Bundesregierung bereit einzugestehen, dass die nach ihrer Auffassung „ungefähre Einschätzung“ des damaligen Bundesministers des Innern Dr. Thomas de Maizière, wonach vielleicht nur 40 bis 50 Prozent der Asylsuchenden als solche an der deutsch-österreichischen Grenze erkannt würden (vgl. Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 19/1371), auf der Grundlage der von der Bundesregierung übermittelten Zahlen (ebd., Antwort zu Frage 27: 1 740 Asylsuchende wurden 2017 an der deutsch-österreichischen Grenze erfasst), grob falsch war, denn 1 740 Asylsuchende von 186 644 Asylsuchenden im Jahr 2017 insgesamt (Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 16. Januar 2018) sind nicht einmal ein Prozent (bitte begründen), und ist die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bereit einzugestehen, dass Kontrollen an der deutschösterreichischen EU-Binnengrenze in Bezug auf eine angebliche Verhinderung so genannter Sekundärmigration von Asylsuchenden eine in erster Linie nur symbolische Bedeutung beizumessen ist, zumal Asylsuchende nicht an den Grenzen abgewiesen werden (bitte ausführen)? Die Einschätzung des ehemaligen Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maizière bezieht sich nicht auf das Verhältnis der insgesamt in Deutschland ankommenden Asylsuchenden im Verhältnis zu den Asylgesuchen gegenüber der Bundespolizei an der deutsch-österreichischen Grenze. Vielmehr liegt auf der Grundlage unterschiedlicher Erkenntnisse die Annahme zu Grunde, dass von der Teilmenge der in Deutschland ankommenden Asylsuchenden, die vermutlich über die deutschösterreichische Grenze eingereist sind, nur etwa 40-50 Prozent an der deutschösterreichischen Grenze festgestellt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei den von der Bundespolizei an der deutsch-österreichischen Grenze festgestellten unerlaubt eingereisten Personen das Asylgesuch im Rahmen der gemeinsamen Bearbeitungsstraßen unmittelbar gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt und dort statistisch erfasst werden . Zudem werden unerlaubte Einreisen, die über die deutsch-österreichische Grenze erfolgten, auch außerhalb des 30 km Grenzraums, z. B. durch die Polizeien der Länder, festgestellt. Im Jahr 2017 wurden durch die Bundespolizei insgesamt 16 312 unerlaubt eingereiste Personen festgestellt, die über die deutsch-österreichische Grenze eingereist sind. Das entspricht 32,5 Prozent der im gesamten Bundesgebiet durch die Bundespolizei festgestellten unerlaubten Einreisen. Die vorübergehend wieder eingeführten Grenzkontrollen stellen ein wichtiges Instrumentarium zur Unterbindung der unerlaubten Sekundärmigration dar. Im Zeitraum von Januar bis Mai 2018 erfolgten bereits 2 443 Zurückweisungen von Personen, die versuchten, unerlaubt einzureisen. Deutschland ist nicht nur Zielland für Asylsuchende sondern auch Transitland. Die Asylsuchenden stellen in der Regel in ihrem „Zielland“ einen Asylantrag. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/3148 41. Wie ist es zu erklären, dass im Jahr 2017 an der deutsch-schweizerischen Grenze fast doppelt so viele und an der deutsch-französischen Grenze fast so viele Asylsuchende von der Bundespolizei oder beauftragten Behörden festgestellt wurden wie an der deutsch-österreichischen Grenze, obwohl es nur an letzterer ganzjährig systematische Grenzkontrollen gab – und was sagt das über die Notwendigkeit und Begründbarkeit der Aufrechterhaltung der nach EU-Recht nur ausnahmsweise und befristet zulässigen systematischen Grenzkontrollen aus (bitte ausführen)? Zum Verhältnis der Anzahl der gegenüber der Bundespolizei geäußerten Asylgesuche wird auf die Antwort zu Frage 40 verweisen. An der deutsch-schweizerischen und an der deutsch-französischen Grenze werden z. B. keine gemeinsamen Bearbeitungsstraßen der Bundespolizei mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betrieben, wodurch ein statistischer Vergleich nicht möglich ist. Ein Vergleich der festgestellten unerlaubt eingereisten Personen (inkl. Versuche) ergibt für das Jahr 2017 folgendes Bild: deutsch-österreichische Grenze: 16 312, deutsch-schweizerische Grenze: 5 551, deutsch-französische Grenze: 3 946. 42. Kann die Bundesregierung inzwischen Angaben dazu machen, inwieweit bei systematischen Kontrollen an den EU-Binnengrenzen Personen, die des Terrorismus oder terroristischer Anschläge verdächtigt sind, aufgedeckt und/ oder festgenommen wurden (wenn ja, bitte ausführen und mit konkreten Zahlen und näheren Angaben unterlegen, wenn nein, warum nicht), und wenn es keine konkreten Zahlen hierzu gibt, wie rechtfertigt die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten die Notwendigkeit weiterer EU-Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze (bitte ausführen)? Die im Rahmen von Grenzkontrollen gewonnenen Hinweise und Erkenntnisse mit Bezügen zur politisch motivierten Kriminalität und zum internationalen Terrorismus werden von der Bundespolizei an die zuständigen Staatsschutzbehörden übermittelt, denen die abschließende Bewertung und damit auch Erfassung auf eine tatsächliche Staatsschutzrelevanz obliegt. Weitere Angaben im Sinne der Fragestellung werden von der Bundespolizei nicht erhoben. Die Durchführung der vorübergehenden Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze ist derzeit aus migrations- und sicherheitspolitischen Gründen weiterhin erforderlich. Dies wurde unter anderem der Europäischen Kommission mit Notifizierungsschreiben mitgeteilt. 43. Wie ist die genaue Bilanz der zeitweilig systematischen Binnengrenzkontrollen bei Flügen aus Griechenland (bitte darstellen)? Im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen auf Flugverbindungen aus Griechenland stellten die Grenzbehörden im Zeitraum vom 12. November 2017 bis 11. Mai 2018 insgesamt 477 unerlaubt eingereiste Personen (Versuche) und 190 Fahndungstreffer fest. 282 Personen wurden zurückgewiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 78 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 44. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im ersten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den folgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2018 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) Gesamt 264 71 116 77 darunter. Baden-Württemberg 27 11 9 7 Bayern 20 7 7 6 Berlin 18 8 5 5 Bremen 3 - 1 2 Hamburg 5 - 2 3 Hessen 22 8 8 6 Mecklenburg-Vorpommern 14 5 5 4 Niedersachsen 1 - - 1 Nordrhein-Westfalen 8 5 2 1 Rheinland-Pfalz 119 21 64 34 Saarland 1 - - 1 Sachsen 4 1 2 1 Sachsen-Anhalt 6 4 1 1 Schleswig-Holstein 3 1 2 1. Quartal 2018 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) Gesamt 264 71 116 77 darunter: Syrien 12 2 - 10 Irak 7 3 4 - Nigeria 5 2 1 2 Afghanistan 30 9 12 9 Iran 7 - 3 4 Türkei 16 - 12 4 Georgien 2 1 1 - Russische Föderation 23 9 10 4 Somalia 1 1 Ungeklärt 3 1 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 79 – Drucksache 19/3148 4. Quartal 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) gesamt 282 54 117 111 darunter Baden-Württemberg 36 2 25 9 Bayern 17 4 6 7 Berlin 31 7 12 12 Bremen 5 2 2 1 Hamburg 21 6 8 7 Hessen 10 3 2 5 Mecklenburg-Vorpommern 1 1 Niedersachsen 15 2 7 6 Nordrhein-Westfalen 118 24 43 51 Rheinland-Pfalz 6 3 2 1 Saarland 2 1 1 Sachsen 8 1 7 Sachsen-Anhalt 5 5 Schleswig-Holstein 7 3 4 4. Quartal 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u.a.) gesamt 282 54 117 111 darunter Syrien 8 0 0 8 Irak 8 0 2 6 Afghanistan 21 10 8 3 Türkei 7 0 2 5 Eritrea 2 1 0 1 Nigeria 7 1 3 3 Iran 6 0 6 0 Somalia 2 1 0 1 Georgien 0 0 0 0 Ungeklärt 3 1 2 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3148 – 80 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 45. Welche Angaben für das erste Quartal 2018 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-) Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten “ Dokumente angeben und nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern differenzieren)? Eine Übersicht der geprüften Dokumente im ersten Quartal 2018 sowie deren Bewertungen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Staatsangehörigkeit 1. Quartal 2018 Geprüfte Dokumente Ohne Beanstandung Ge- oder verfälscht Nicht abschließend bewertbar Syrien 19.187 18.104 665 418 Irak 7.524 7.286 121 117 Nigeria 493 325 12 156 Afghanistan 1.688 1.442 76 170 Iran 2.415 2.358 10 47 Türkei 2.964 2.616 82 266 Georgien 1.245 1.093 11 141 Eritrea 400 345 11 44 Somalia 147 93 11 43 Ungeklärt 1.188 1.184 0 4 Sonstige HKL 8.065 6.813 72 1.180 Summe 45.316 41.659 1.071 2.586 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333