Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3158 19. Wahlperiode 03.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner, Markus Tressel, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2842 – Einhaltung der vorgeschriebenen Nachtflugregelungen an Flughäfen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Fluglärm gehört im Bereich der Lärmwirkungsforschung zu den am besten untersuchten Geräuschquellen (Fluglärmbericht 2017, UBA-Texte 56/2017, S. 41). Es gilt als erwiesen, dass nächtlicher Fluglärm nicht nur die Schlaf- und Lebensqualität erheblich mindert, sondern auch ein ernst zu nehmendes Gesundheitsrisiko darstellt (Fluglärmbericht 2017, S. 42, 47). Bei dem betroffenen Personenkreis ist insbesondere ein signifikanter Anstieg von Herz- und Kreislauferkrankungen zu beobachten, das Risiko an Depressionen zu erkranken, ist erhöht (Fluglärmbericht 2017, S. 40 – 46). Aus diesem Grund fordert das Umweltbundesamt erneut ein Nachtflugverbot für stadtnahe Flughäfen von 22 Uhr bis 6 Uhr (Fluglärmbericht 2017, S. 40 – 46). An etlichen Flughäfen wurden unterschiedliche Regelungen zur Einschränkung der nächtlichen Flugbewegungen und/oder Nachtflugverbote mit unterschiedlichen Zeitspannen erlassen. Aus Pressemeldungen geht hervor, dass die Nachtflugverbote häufig unterlaufen werden, wodurch sie ihre Schutzwirkung nicht in vollem Umfang entfalten können („Zahl der Nachtflüge in Tegel erneut gestiegen“, Der Tagesspiegel, 27. April 2018, „Saftige Strafe für Spätstarter am Flughafen“, Norddeutscher Rundfunk, 3. März 2018, „Ryanair ignoriert Nachtflugverbot“, Frankfurter Allgemeine , 4. Mai 2018). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3158 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. An welchen deutschen Verkehrsflughäfen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Nachtflugverbote, und an welchen gibt es diese nicht? a) Welche Zeitspannen umfassen diese jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung ? b) In welchem Jahr traten diese jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung in Kraft? c) Wie sind die Nachtflugverbote nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils rechtlich geregelt? d) Wer überwacht nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Einhaltung der Nachtflugverbote auf welche Weise? Die Fragen 1a bis 1d werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es gibt in Deutschland kein generelles Nachtflugverbot. Die Betriebszeiten von Flughäfen und damit auch die Nachtflugregelungen sind Bestandteil der Flugplatzgenehmigungen , die von den zuständigen Behörden der Länder im Wege der Bundesauftragsverwaltung erteilt werden. Im Einzelnen ergeben sich alle aktuellen und teilweise sehr komplexen Betriebsregelungen, die z. B. auch Maßnahmen wie eine vorgeschriebene Bahnnutzung, Beschränkung auf bestimmte Flugzeugmuster etc. umfassen, für die einzelnen Flughäfen aus dem Luftfahrthandbuch Deutschland (Aeronautical Information Publication – AIP Germany). Diese sind unter folgendem Link (nach Registrierung) https://eadbasic.ead-it.com/cmseadbasic /opencms/en/login/ead-basic/ öffentlich zugänglich. Über das jeweilige Inkrafttreten liegen der Bundesregierung im Einzelnen keine Kenntnisse vor. Die Überwachung der Nachtflugverbote obliegt den Landesluftfahrtbehörden. 2. Welche regelmäßigen Ausnahmen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung von diesen Nachtflugverboten an den einzelnen Verkehrsflughäfen? Zu den regelmäßen Ausnahmen wird auf die Antwort zu Frage 1 und das AIP Germany verwiesen. a) Wie viele Flugbewegungen fanden an den jeweiligen Verkehrsflughäfen in den vergangenen zehn Jahren aufgrund dieser Ausnahmeregelungen in der Zeit der jeweils geltenden Nachtflugverbote statt (bitte für jedes Jahr gesondert anführen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. b) Sollten in der Zeit des Nachtflugverbots Flugbewegungen aufgrund von Verfrühungen oder Verspätungen zugelassen sein, auf welche Weise und von wem wird nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils überprüft, ob die Ursache dafür unvorhersehbarer Natur bzw. nicht von den Fluggesellschaften selbst verschuldet war? Die Überprüfung erfolgt durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3158 c) Wie viele verfrühte und verspätete Starts und Landungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren an den jeweiligen Verkehrsflughäfen stattgefunden (bitte für jedes Jahr gesondert anführen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 3. Unter welchen Umständen können an den einzelnen Verkehrsflughäfen nach Kenntnis der Bundesregierung für den Zeitraum des Nachtflugverbots jeweils andere Ausnahmegenehmigung für Starts und Landungen als diejenigen in Frage 2 erteilt werden? a) Aus welchen Gründen müssen jeweils Ausnahmegenehmigungen erteilt werden? b) Aus welchen Gründen können jeweils Ausnahmegenehmigungen verweigert werden? c) Aus welchen Gründen müssen jeweils Ausnahmegenehmigungen verweigert werden? d) Auf welche Weise und von wem werden jeweils die Gründe überprüft, die angeführt werden, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten? Die Fragen 3a bis 3d werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die AIP Germany enthält auch Regelungen zu sonstigen Ausnahmen, z. B. meteorologische, humanitäre und technische Gründe, über die auf Antrag die zuständige Landesbehörde nach eigenem Ermessen entscheiden muss. e) Wie viele Flugbewegungen fanden an den jeweiligen Verkehrsflughäfen in den vergangenen zehn Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund dieser anderen Ausnahmegenehmigungen in der Zeit der jeweils geltenden Nachtflugverbote statt (bitte für jedes Jahr gesondert anführen )? Es liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 4. Werden an den deutschen Verkehrsflughäfen nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zweck der unabhängigen Überprüfung durch Dritte die Flugnummer und die Flugzeugkennung sowie weitere nötige Daten von jedem Flugzeug veröffentlicht, das außerhalb der regulären Betriebszeiten startet oder landet? a) Falls ja, wo finden sich diese Daten, und welche Dritte nutzen diese Daten nach Kenntnis der Bundesregierung zur unabhängigen Überprüfung? b) Falls nein, aus welchen Gründen ist eine solche Überprüfung durch Dritte nicht erwünscht? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3158 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. An welchen deutschen Verkehrsflughäfen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung neben den Nachtflugverboten oder anstelle der Nachtflugverbote Betriebs- oder Kapazitätsbeschränkungen anderer Art oder Änderungen im Flugbetrieb, mit dem Ziel, den Nachtschlaf der Bevölkerung zu schützen? a) Welcher Art sind die Betriebs- oder Kapazitätsbeschränkungen oder die Änderungen im Flugbetrieb jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung an den einzelnen Verkehrsflughäfen? b) Welche Zeitspannen umfassen diese jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung ? c) In welchem Jahr traten diese jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung in Kraft? d) Wie sind diese Betriebs- oder Kapazitätsbeschränkungen oder die Änderungen im Flugbetrieb nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils rechtlich geregelt? e) Wer überwacht nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils deren Einhaltung auf welche Weise? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Wie viele Flugzeuge starteten und landeten insgesamt nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren zwischen 22 und 6 Uhr auf deutschen Verkehrsflughäfen (bitte nach Passagierflügen, Frachtgutflügen , Starts, Landungen, Monaten, Flughafen und Fluggesellschaft aufschlüsseln )? An den 16 von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) kontrollierten internationalen Verkehrsflughäfen (Berlin-Schönefeld, Berlin Tegel, Bremen, Dresden , Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln-Bonn, Leipzig, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken, Stuttgart) stellen sich die Starts und Landungen in den vergangenen 10 Jahren zwischen 22 und 6 Uhr wie folgt dar: 2007 193434 2008 205027 2009 187115 2010 201866 2011 199241 2012 189528 2013 180346 2014 183337 2015 190389 2016 201730 2017 215843 Eine Aufschlüsselung nach Passagier- und Frachtflügen liegt nicht vor. Eine weitere Differenzierung ist nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3158 7. Wie viele Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern gingen nach Kenntnis der Bundesregierung an den einzelnen deutschen Verkehrsflughäfen wegen Lärmbelästigungen in den letzten zehn Jahren wegen des Fluglärms ein, und wie viele davon bezogen sich auf die Nachtstunden zwischen 22 und 6 Uhr (bitte tabellarisch getrennt nach den einzelnen Flughäfen, Jahren und Nachtstunden darstellen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 8. Inwieweit sind die Zahlen in der Antwort zu Frage 6 sowie die an deutschen Verkehrsflughäfen geltenden nächtliche Betriebszeiten und Ausnahmen von Nachtflugverboten mit den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung und der daraus resultierenden Forderung des Umweltbundesamtes nach einem Nachtflugverbot von 22 Uhr bis 6 Uhr in Einklang zu bringen? Auf die Vorschriften des § 29b des Luftverkehrsgesetzes, die auch dem Schutz der Nachtruhe dienen, wird hingewiesen. 9. Mit welchen Sanktionen können und mit welchen Sanktionen müssen Fluggesellschaften an den Verkehrsflughäfen Deutschlands nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle eines Verstoßes gegen ein bestehendes Nachtflugverbot oder gegen andere Betriebsbeschränkungen belegt werden? a) Für welche Fälle gelten diese Sanktionen nach Kenntnis der Bundesregierung ? b) Durch wen werden diese nach Kenntnis der Bundesregierung verhängt? c) Aufgrund welcher rechtlichen Regelung können solche Sanktionen nach Kenntnis der Bundesregierung verhängt werden? d) In welchen Fällen wurden in den vergangenen zehn Jahren tatsächlich Sanktionen verhängt? 10. Entfalten die möglichen und tatsächlichen Sanktionen nach Ansicht der Bundesregierung die notwendige Lenkungswirkung, um die Einhaltung der Nachtflugverbote zu garantieren? Die Fragen 9 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Überwachung der Betriebsregelungen obliegt den zuständigen Behörden der Länder. Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über die Art und Weise und Anzahl der Sanktionen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333