Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 29. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3197 19. Wahlperiode 03.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christoph Hoffmann, Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2836 – Wettbewerbsverzerrungen für landwirtschaftliche Betriebe im deutschschweizerischen Grenzgebiet V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Problematik rund um die ungleichen Rahmenbedingungen für Betriebe der Landwirtschaft in Deutschland und in der Schweiz innerhalb des 10-Kilometer- Grenzstreifens hat sich in den vergangenen Jahren, insbesondere mit Blick auf den Bodenmarkt, weiter verstärkt. Die vorliegende Kleine Anfrage soll aktuelle Daten und Rahmenbedingungen erfragen und die Bundesregierung für die besondere Situation der südbadischen Landwirtschaftsbetriebe sensibilisieren. 1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Umfang der von schweizerischen Landwirten bewirtschafteten Flächen in den südbadischen Landkreisen Konstanz, Waldshut und Lörrach sowie im Schwarzwald-Baar- Kreis in den Jahren 1999 bis 2017 entwickelt (bitte den Flächenumfang jeweils von Grundstücksankäufen und Grundstücksverpachtungen in Hektar nach Jahr und Landkreis tabellarisch auflisten; für den Schwarzwald-Baar- Kreis aufgrund der einschlägigen Rechtsänderung für die Sonderregelungen im Jahr 2009 erst ab dem Kalenderjahr 2010)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 2. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über praktische Probleme, die sich für deutsche Landwirte infolge von Zukauf, Zupachtung und Bewirtschaftung deutscher Flächen durch Schweizer Landwirte in der Grenzregion ergeben? Rechtsgrundlage für den Kauf und die Pacht von Agrarflächen ist das landwirtschaftliche Bodenrecht. Die Zuständigkeit dafür ist mit der Föderalismusreform 2006 auf die Länder verlagert worden. Baden-Württemberg hat daraufhin 2009 auch zur Lösung regionaler Probleme auf dem Bodenmarkt das Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg (Agrarstruk- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3197 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode turverbesserungsgesetz) verabschiedet. In diesem Gesetz findet sich auch die Bestimmung , nach der in den grenznahen Gebieten zur Schweiz der Kauf oder die Pacht einer Fläche versagt oder beanstandet werden kann, wenn der vereinbarte Kauf- oder Pachtpreis den ortsüblichen Kauf- oder Pachtpreis vergleichbarer Grundstücke um mehr als 20 Prozent übersteigt. Geographisch betroffen von der schweizerischen Konkurrenz auf dem Bodenmarkt sind im Wesentlichen die Landkreise Waldshut, Schwarzwald-Baar und Konstanz. Die absolute Zunahme der Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke zwischen 2009 und 2016 lag im Landkreis Konstanz (+ 2 776 Euro/Hektar) und dem Schwarzwald-Baar-Kreis (+ 3 613 Euro/Hektar) deutlich unter dem durchschnittlichen Anstieg der Kaufwerte in Baden-Württemberg (+ 5 318 Euro/ Hektar), im Landkreis Waldshut (+ 5 519 Euro/Hektar) lag der absolute Anstieg dagegen geringfügig höher. Insgesamt stiegen die Kaufwerte in Baden-Württemberg im betrachteten Zeitraum sowohl absolut als auch relativ deutlich langsamer als im Bundesdurchschnitt bzw. im Durchschnitt der alten Bundesländer. Im Übrigen wird auf die Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg vom 31. August 2017 (Drucksache 16/2589) auf eine ähnliche Anfrage des Abgeordneten Klaus Hoher verwiesen. 3. Wie hat sich die Problematik des Zukaufs, der Zupachtung und Bewirtschaftung deutscher Flächen durch schweizerische Landwirte seit 1999 hinsichtlich rechtlicher Interventions- und Versagungsmöglichkeiten entwickelt? Nach dem im Juli 2010 in Kraft getretenen Agrarstrukturverbesserungsgesetz von Baden-Württemberg, bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks einer Genehmigung, wenn dieses Grundstück mindestens einen Hektar groß ist. In bestimmten an die Schweiz angrenzenden Gemarkungen beträgt diese Mindestgröße zehn Ar. In diesen Gemarkungen gilt auch ein besonderer Grund, aus dem die Genehmigung versagt oder mit Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden kann. Dort kann die Genehmigung versagt werden, wenn der Kaufpreis den durchschnittlichen landwirtschaftlichen Verkehrswert vergleichbarer Grundstücke um mehr als 20 Prozent übersteigt. Unabhängig von der Gemarkung kann ferner die Genehmigung auch dann versagt oder mit Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn das veräußerte Grundstück der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte dient, die außerhalb des gemeinsamen Marktes zollfrei verbracht werden, und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Über den letztgenannten Versagungsgrund hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden, dass eine solche Vorschrift nur dann nicht gegen das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit verstößt , wenn diese Vorschrift in ihrer Anwendung nicht eine erheblich größere Zahl Schweizer als deutscher Staatsangehöriger betrifft. Dabei obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob dies zutrifft. Für Pachtverträge gilt das Ausgeführte entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Genehmigungspflicht eine Anzeigepflicht mit der Möglichkeit der behördlichen Beanstandung tritt. Die Mindestgröße für die Anzeigeflicht von Pachtverträgen beträgt zwei ha generell und in bestimmten an die Schweiz angrenzenden Gemarkungen zehn Ar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3197 4. Welche Bedingungen müssen Landwirte, deren Betriebssitz sich in der Schweiz befindet, im Einzelnen erfüllen, um für gepachtete oder erworbene Nutzflächen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland Direktzahlungen (Mittel aus der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union) beantragen zu können? Landwirte, die in der Schweiz ansässig sind, können für gepachtete oder erworbene Nutzflächen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland unter denselben Bedingungen wie alle anderen Landwirte Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik beantragen. Direktzahlungen können – entsprechend dem Umfang, in dem der Landwirt über Zahlungsansprüche verfügt – für alle inländischen landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs eines Landwirts gewährt werden, für die sämtliche Beihilfevoraussetzungen vorliegen . Als Betrieb ist hierbei die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten definiert, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden. Dazu gehören insbesondere die landwirtschaftlichen Flächen. 5. In welchem Umfang erhalten schweizerische Betriebe für deutsche Flächen aktuell tatsächlich Mittel aus der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik ? Ausweislich der Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der EU-Transparenzinitiative (www.agrar-fischerei-Zahlungen.de) haben im EU-Haushaltsjahr 2017 insgesamt 88 schweizerische Betriebe EGFL-Zahlungen in Höhe von insgesamt 678 707,52 EURO erhalten. Es handelt sich um eine stichtagsbezogene Auswertung (Stand: 30. Mai 2018). Auf die einzelnen Maßnahmen entfallen: Maßnahme Zahlungen Basisprämie 376.764,01 Euro Umverteilungsprämie 83.485,00 Euro Greening-Prämie 200.969,45 Euro Junglandwirteprämie 6.583,85 Euro Kleinerzeugerregelung 3.657,15 Euro Erstattung nicht genutzter Mittel der Krisenreserve 7.248,06 Euro Summe 678.707,52 Euro 6. Wie bewertet die Bundesregierung die wettbewerblichen Vorteile der schweizerischen Landwirte gegenüber ihren deutschen Kolleginnen und Kollegen mit Blick auf Währungswechselkurs, nationale Agrarsubventionen und die zollfreie Einfuhr von Agrarerzeugnissen in die Schweiz? Der Währungswechselkurs zwischen Euro und Franken hat sich in den letzten Jahren stark verändert und liegt derzeit bei 1 Euro = 11 496 CHF (21. Juni 2018, Europäische Zentralbank). Der Franken notiert somit bedeutend schwächer als noch im Jahr 2017. In Bezug auf diesen Aspekt hat sich der Wettbewerbsvorteil der Schweizer Landwirte in jüngster Zeit etwas verringert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3197 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Gesamtstützungsniveau für den Agrarbereich in der Schweiz ist OECD-Angaben zufolge, trotz fortwährender Reduzierung in den vergangenen Jahren, mit einem Anteil an den landwirtschaftlichen Erlösen von rund 58 Prozent fast dreimal so hoch wie im Durchschnitt der OECD und der Europäischen Union mit rund 20 Prozent. Für die Schweizer Landwirte ergeben sich daraus gegenüber EU-Landwirten Vorteile. Der hohe Grenzschutz und höhere Zahlungsbereitschaft führen zu einem höheren Erzeugerpreisniveau in der Schweiz gegenüber den Nachbarländern. Das Grenzverkehrsabkommen von 1958 ermöglicht es den Landwirten der Grenzgebiete beider Länder, ihre im Nachbarland erzeugten Produkte zollfrei ins Heimatland zu verbringen, wovon infolge der aktuellen Preisverhältnisse aber praktisch nur die Schweizer Landwirte profitieren. Die aktuelle politische Diskussion in der Schweiz über den weiteren Abbau des Grenzschutzes im Rahmen der Gesamtschau zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik lässt einen mittelfristigen Abbau des diesbezüglichen Wettbewerbsvorteils erwarten. 7. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten und Aussichten für eine Änderung des deutsch-schweizerischen Zollabkommens von 1958, mit dem Ziel, es deutschen Landwirten im Sinne der Wettbewerbsgleichheit zu ermöglichen, ihre im Grenzgebiet erzeugten landwirtschaftlichen Produkte ebenfalls zollfrei in die Schweiz einzuführen? Das Zollabkommen von 1958 gewährleistet bereits die Gleichbehandlung der Landwirte beider Länder, indem es sowohl deutschen als auch schweizerischen Landwirten die zollfreie Einfuhr von Erzeugnissen aus der Grenzregion in das jeweils eigene Land eröffnet. 8. Welche Bedingungen und Auflagen gelten für schweizerische Landwirte hinsichtlich Versteuerung und Mitgliedschaft in der Agrarsozialversicherung des in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betriebs bzw. Betriebsteils ? Schweizer Landwirte unterliegen bezüglich im Inland belegender Flächen der deutschen Einkommensteuer. Der Wohnsitzstaat des Landwirts hat zu prüfen, ob deutsches oder schweizerisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Wohnt der Schweizer Landwirt in der Schweiz, erfolgt die Prüfung durch die schweizerische Ausgleichskasse (AHV). Liegt der Wohnort in Deutschland erfolgt die Prüfung durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Maßgeblich für die Beurteilung des anzuwendenden Rechts ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist. Hierbei sind drei Fallgestaltungen denkbar: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3197 1. Der Landwirt hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in der Schweiz und weitere Flächen werden in Deutschland bewirtschaftet. Grundsätzlich wird damit in zwei Mitgliedstaaten (D, CH) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Gemäß Artikel 13 Absatz 2a der VO (EG) Nr. 883/04 unterliegt der Landwirt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn er dort einen „wesentlichen Teil“ seiner Tätigkeit ausübt. Ein Schweizer Landwirt mit Schweizer Wohnort, der mindestens 25 Prozent schweizerische Flächen , aber auch deutsche Flächen bewirtschaftet, ist damit in der Schweiz sozialversicherungspflichtig . 2. Der Landwirt hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er hat dort einen Betriebssitz mit einem geringen Flächenanteil. Mehr als 75 Prozent der Flächen liegen in Deutschland. Da die in der Schweiz ausgeübte selbständige Tätigkeit als Landwirt nicht den wesentlichen Teil der selbständigen Tätigkeit ausmacht, gilt deutsches Recht. Die Versicherung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung wird von der SVLFG durchgeführt. 3. Der Landwirt hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er hat dort aber keinen Betriebssitz und keine Flächen. Die Flächen liegen sämtlich in Deutschland. Da in der Schweiz keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (auch keine anderweitige Tätigkeit), gilt deutsches Recht. Die Versicherung in den verschiedenen Zweigen wird mangels Konkurrenzregelung von der SVLFG durchgeführt . 9. Inwieweit werden schweizerische Landwirte, die in Deutschland Flächen bewirtschaften , von der deutschen Finanzverwaltung überhaupt erfasst? Die Einkommensteuerpflicht bestimmt sich nach § 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Land- und Forstwirtinnen und -wirte, die in Deutschland mangels Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG) erzielen, sind grundsätzlich nach § 1 Absatz 4 EStG i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 1 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig . Eine Land- und Forstwirtschaft wird dann im Inland betrieben, wenn die bewirtschafteten Grundstücke im Inland belegen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 1997 – I R 95/96, BStBl 1998 II S. 260). Umfasst ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ausländische und inländische Flächen, unterliegt nur der inländische Teil der deutschen Besteuerung (Artikel 6 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen Deutschland und der Schweiz [kurz: DBA-Schweiz]). Dementsprechend erstreckt sich die steuerliche Gewinnermittlung nur auf die inländischen Betriebsteile. Aufwendungen und Erträge sind in der Gewinnermittlung nur insoweit zu erfassen, als sie diese betreffen . Beschränkt steuerpflichtige Land- und Forstwirtinnen und -wirte haben eine jährliche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum ) bezogenen inländischen Einkünfte abzugeben (§ 149 Abgabenordnung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3197 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode [AO]). Neben der Erklärungspflicht wertet die Finanzverwaltung Kontrollmaterial aus, um die steuerliche Erfassung sicherzustellen (z. B. Auswertung von Anzeigen über Grundstücksveräußerungen, welche durch die Notare nach § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes verpflichtend an die Finanzbehörden übermittelt werden). 10. Wie hoch ist der Gewinnansatz je Hektar als Grundlage für die deutsche Ertragsbesteuerung für diese Gruppe? 11. Nach welchen Verfahren werden die Gewinne der schweizerischen Landwirte aus den in Deutschland gelegenen Flächen ermittelt? Die Fragen 10 und 11 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet. Für die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist nach Artikel 3 Absatz 2 DBA-Schweiz das Steuerrecht des Anwenderstaates maßgebend. Da, nach Artikel 6 Absatz 2 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der Schweizer Land- und Forstwirtinnen und -wirte aus ihren im Inland belegenden Flächen Deutschland zusteht, ist Deutschland insoweit Anwenderstaat. Mit Deutschland als Anwenderstaat bestimmen sich die Gewinnermittlungsart sowie die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei natürlichen Personen nach deutschem Recht, d. h. dem Einkommensteuergesetz und der Abgabenordnung. Auch bei beschränkt Steuerpflichtigen wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft deshalb grundsätzlich nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt, sofern für den Betrieb keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht (vgl. §§ 140, 141 AO) und bestimmte flächen- und tierbestandsbezogene Größenmerkmale nicht überschritten werden. Es kann aber – auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung von § 13a EstG – nach § 13a Absatz 2 EStG die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) beantragt werden . Greift § 13a EStG nicht, sind je nach Betriebsgröße die letztgenannten Gewinnermittlungsvorschriften verpflichtend. Bewirtschaftet eine beschränkt steuerpflichtige Land- und Forstwirtin bzw. ein solcher Land- und Forstwirt auch inländische Flächen, ist für die Prüfung, welche Gewinnermittlungsart anzuwenden ist, nur auf die inländischen Flächen abzustellen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 – I R 95/96, BStBl 1998 II S. 260). Außerhalb der Gewinnermittlung nach § 13a EStG gibt es keinen speziellen Gewinnsatz je Hektar für die deutsche Ertragsbesteuerung von Schweizer Land- und Forstwirtinnen und -wirten. Bei grenzüberschreitenden Betrieben ist der Gewinn nur für den inländischen Betriebsteil zu ermitteln. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 und Absatz 3 EStG erfolgt die Gewinnzuordnung zum inländischen Betriebsteil regelmäßig durch eine Aufteilung des auf den in- und ausländischen Betriebsteil entfallenden Gewinns. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist dabei das Verhältnis der bewirtschafteten Flächen und deren Nutzungen, wobei der Hofstelle i. d. R. ein Gewinn vorab zugebilligt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3197 12. Inwiefern gibt es pauschale Gewinnansätze (zum Vergleich: deutsche Landwirte werden im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes mit einem Gewinnansatz von 350 Euro je Hektar besteuert )? 13. Wenn es einen pauschalen Gewinnansatz für schweizerische Landwirte gibt, wie hoch ist dieser? 14. Gelten die Regelungen, wonach deutsche Landwirte bei Betriebsgrößen von mehr als 20 Hektar keine pauschale Gewinnermittlung mehr vornehmen können, sondern ihre Gewinne durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) ermitteln müssen, auch für schweizerische Landwirte, die in Deutschland Flächen von mehr als 20 Hektar bewirtschaften? Die Fragen 12 bis 14 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 EStG können auch Schweizer Land- und Forstwirtinnen und -wirte ihren Gewinn nach dieser Vorschrift ermitteln. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 13a EstG – und damit auch der bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung der landwirtschaftlichen Nutzungen herangezogene Grundbetrag für die selbst bewirtschaftete Fläche von 350 Euro je Hektar – entsprechen bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich denen, die auch für unbeschränkt steuerpflichtige Landwirtinnen und - wirte gelten. Einen speziellen pauschalen Gewinnansatz für Schweizer Land- und Forstwirtinnen und -wirte gibt es nicht. Sind die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 EStG nicht (mehr) erfüllt, beispielsweise durch Bewirtschaftung von Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung im Inland von mehr als 20 Hektar, gelten auch für Schweizer Land- und Forstwirtinnen und -wirte die Gewinnermittlungsvorschriften nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 EStG. 15. Unterliegen schweizerische Landwirte mit ihren deutschen Flächen in Deutschland auch der steuerlichen Betriebsprüfung durch die Finanzämter? Nach § 2 Absatz 1 Betriebsprüfungsordnung (BpO) ist der Zweck der Außenprüfung die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (§§ 85, 199 Absatz 1 AO). Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind im Rahmen der Ermessensausübung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten. Außerdem entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird. Insofern unterliegen die Schweizer Landwirtinnen und - wirte mit ihren deutschen Flächen in Deutschland (Besteuerung von Traktatländereien ) der Betriebsprüfung. 16. Wenn ja, wie viele Betriebe wurden bisher geprüft, und wie hoch sind die jeweiligen Mehrergebnisse der Betriebsprüfung sowohl bei der Umsatzsteuer -Sonderprüfung als auch bei der Vollprüfung der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung? Nach den Prüfungsgrundsätzen des § 7 BpO ist die Außenprüfung auf das Wesentliche zu konzentrieren. Ihre Dauer ist auf das notwendige Maß zu beschränken . Sie hat sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3197 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Durchführung von Außenprüfungen obliegt grundsätzlich den örtlichen Finanzbehörden der Länder. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu einzelnen Prüfungen und deren Mehrergebnisse vor. 17. Erhalten schweizerische Landwirte für die in Deutschland gekauften Produktionsmittel den vollen Vorsteuerabzug? Die Lieferungen eigener Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unterliegen in Deutschland der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dabei wird der Umsatzsteuersatz für Ausgangsumsätze mit einem bestimmten Durchschnittssatz (5,5 Prozent, 10,7 Prozent und 19 Prozent) festgesetzt . Gleichzeitig erhalten Land- und Forstwirtinnen und -wirte einen Vorsteuerdurchschnittssatz , der – bis auf den Durchschnittssatz von 19 Prozent – der Höhe der Ausgangsumsatzsteuer entspricht. Ein weiterer Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ist ausgeschlossen (§ 24 Absatz 1 Satz 4 UStG). Die Durchschnittssatzbesteuerung ist auch auf Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland anzuwenden (Abschnitt 24.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung führt bei den üblichen landoder forstwirtschaftlichen Umsätzen dazu, dass weder eine Zahllast entsteht, noch der Unternehmer eine Erstattung von Vorsteuerbeträgen beanspruchen kann. Sie kann auch von im Ausland ansässigen Unternehmern in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist lediglich, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden (§ 24 Absatz 4 UStG). Nach einem Verzicht unterliegen die Umsätze den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen. Wenden Schweizer Land- und Forstwirtinnen und -wirte für die Umsätze ihres Betriebs die Durchschnittssatzbesteuerung an, müssen sie regelmäßig keine Umsatzsteuer abführen. Sie können aber auch keinen Vorsteuerabzug für im Inland erworbene Produktionsmittel beanspruchen. Einen Vorsteuerabzug für im Inland eingekaufte Produktionsmittel können Schweizer Land- und Forstwirtinnen und -wirte nur erreichen, wenn auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Absatz 4 UStG verzichtet wird. 18. Erhalten schweizerische Landwirte für ihre deutschen Flächen die Gasölverbilligung nach deutschem Recht? Landwirtinnen und -wirte, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und in Deutschland Flächen bewirtschaften, können grundsätzlich eine Steuerentlastung nach § 57 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) i. V. m. § 103 Energiesteuerverordnung (EnergieStV) beantragen. Voraussetzung für die Gewährung der Agrardieselsteuerentlastung ist insbesondere, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 57 Absatz 2 EnergieStG handelt. Außerdem müssen die verwendeten Energieerzeugnisse nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 EnergieStG versteuert worden sein (§ 57 Absatz 1 EnergieStG), sodass in der Schweiz bezogene und versteuerte Energieerzeugnisse bei der Beantragung aus der verwendeten Gesamtmenge herausgerechnet werden müssen. Die Steuerentlastung wird auch nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird (§ 103 Absatz 1, 2 EnergieStV). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3197 Für Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 57 Absatz 2 EnergieStG, die ihren Wohnsitz nicht im Steuergebiet haben, ist nach § 103 Absatz 1 Energie- StV das Hauptzollamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die landwirtschaftlichen Arbeiten überwiegend ausgeführt werden. Dieses kann unter www.zoll.de von der jeweiligen Landwirtin bzw. dem jeweiligen Landwirt ermittelt werden. 19. Inwieweit werden die Einnahmen von schweizerischen Landwirten aus Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union für ihre deutschen Flächen ebenfalls in Deutschland besteuert? Bei den Direktzahlungen der Europäischen Union handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Diese sind im Rahmen der jeweiligen Gewinnermittlungsart entsprechend zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ist sowohl bei beschränkt als auch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die Direktzahlungen mit dem Grundbetrag abgegolten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333