Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3205 19. Wahlperiode 04.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin, Dr. Gesine Lötzsch, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2825 – Umgang mit den Eisenhydroxidschlämmen in der Lausitz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf der Fachkonferenz der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) „Wasser in der Bergbaufolgelandschaft der Lausitz“ am 26. April 2018 in Hoyerswerda wurde u. a. über den Umgang mit den Eisenhydroxidschlämmen (EHS) gesprochen. Dem Vernehmen nach gab es im Jahr 2016 zum Thema eine „Studie zur vertiefenden Alternativenprüfung im Umgang mit Eisenhydroxidschlämmen auf Basis des EHS-Konzeptes der LMBV mbH 2014“ (GEOS u. a., 2016). Weder diese Studie noch die Studie „Übersicht von Gewässern hinsichtlich Eignung EHS-Verbringung“ (LMBV, 2015) ist auf der Homepage der LMBV auffindbar (Stand: 17. Mai 2018). Anscheinend wird allein die Verspülung des EHS – in welchem See auch immer – noch weiter verfolgt. Eine Deponierung der Schlämme wird – obwohl sicherer und nachsorgeaufwandärmer – nicht mehr vorangetrieben. Die LMBV ist ein bundeseigenes Unternehmen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF), ist alleiniger Gesellschafter der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Die Gesellschaft wird von der Geschäftsführung in eigener , operativer Verantwortung geführt. Dazu zählt auch der nachgefragte Themenkomplex zur Vergabe und Behandlung von Gutachten zu fachspezifischen Themen der Sanierungstätigkeit. Die Geschäftsführung der LMBV hat mich auf Nachfrage wie folgt informiert: Die derzeit zu beobachtende Verockerung der Spree hat geologische und bergbaulich bedingte Ursachen. Die im Boden der Lausitz natürlich vorhandenen Minerale Pyrit und Markasit sind chemische Verbindungen von Eisen und Schwefel, die aufgrund des hohen Vorkommens in der Lausitz noch bis in das 19. Jahrhundert hinein als Raseneisenerz oberflächennah abgebaut wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3205 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Zuge des mehr als 100-jährigen Braunkohlenbergbaus erfolgte aufgrund großflächiger Grundwasserabsenkungen und Bodenumlagerungen im Tagebaubereich eine Belüftung dieser natürlichen Mineralien. Durch den Kontakt mit Luftsauerstoff verwittern die Minerale und es entsteht freies Eisen und Sulfat. Durch den einsetzenden Grundwasserwiederanstieg nach Einstellung der bergbaulichen Wasserhaltungen werden Eisen und Sulfat im Grundwasser gelöst und in unterschiedlichem Maß diffus in die Bergbaufolgeseen und Fließgewässer der Lausitz eingetragen. Infolge der dort stattfindenden chemischen Reaktionen kommt es zur Ausfällung und Ablagerung von Eisenhydroxid. Die LMBV hat im Rahmen der Braunkohlesanierung zahlreiche Untersuchungen durchgeführt, um die Schwerpunkte der Grundwasserbelastung zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen gegen die Folgen des bergbaulich bedingten Stoffeintrages in die Gewässer zu planen und zu realisieren. Im Zusammenhang mit den Hochwassern 2010 und 2013 kam es zu verstärkten Einträgen von Eisen in die Spree und ihre Zuflüsse. Seit Frühjahr 2013 setzt die LMBV in engem Zusammenwirken mit den zuständigen Fachbehörden in Brandenburg und Sachsen einen Maßnahmenkatalog um, der darauf abzielt, die Verockerung von Flüssen und Seen in der Lausitz kurzund mittelfristig zu reduzieren und das Problem der belasteten Spree und ihrer Zuläufe langfristig an den Quellen zu lösen. Ein besonderes Problemfeld in diesem Zusammenhang ist der Umgang mit den im Zuge der aktiven Grundwasserbehandlung und insbesondere bei der Beräumung der Fließgewässer anfallenden Eisenhydroxidschlämmen (EHS). Das von der LMBV erarbeitete vierstufige Grundkonzept sieht für den Umgang mit den EHS folgende Rangigkeit vor: Vermeidung vor Verwertung vor Verbringung in bergbauliche Resträume vor Deponierung. Dieses Grundkonzept ist im EHS- Konzept der LMBV vom 30. November 2014 dargestellt und auf der Homepage der LMBV veröffentlicht. Die LMBV arbeitet in Abstimmung und unter Mitwirkung der Fachbehörden Brandenburgs und Sachsens intensiv an der weiteren fachlichen Untersetzung dieses Konzeptes. Der aktuelle Arbeitsstand wurde seitens der LMBV im Rahmen ihrer Fachkonferenz „Wasser in der Bergbaufolgelandschaft der Lausitz“ am 26. April 2018 der Öffentlichkeit dargestellt. In dieser Fachkonferenz hat die LMBV auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie weiterhin an ihrem vierstufigen Konzept Vermeidung vor Verwertung vor Verbringung vor Deponierung festhält. Alle Vorträge der Fachkonferenz sind auf der Homepage der LMBV veröffentlicht. Auf diese Weise gewährleistet die LMBV das von ihr vertretene Prinzip der Transparenz in der Bergbausanierung. 1. Welche rechtlichen und fachlichen Hürden werden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem o. g. Gutachten (GEOS u. a., 2016) bei der EHS-Verspülung in Bezug auf a) die Unsicherheit, inwiefern in näherer oder fernerer Zukunft Stoffe durch Rücklösungsvorgänge (auch bspw. bei der Wiederversauerung der Gewässer infolge des Grundwasserwiederanstiegs) freigesetzt werden und damit die Lebensbedingungen der aquatischen Tier- und Pflanzenwelt negativ beeinflussen, Die LMBV hat die Rücklösevorgänge beispielhaft an sauren oder der Wiederversauerung unterliegenden Gewässern untersucht. Im Ergebnis wurde festgestellt , dass an sauren Seen nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen keine oder Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3205 nur eine geringe Mobilisierung aus den eingelagerten eisenhydroxidhaltigen Sedimenten zu erwarten ist, sodass keine nachweisbare Beeinflussung der aquatischen Schutzgüter zu erwarten steht. Im Rahmen des zu führenden Genehmigungsprozesses für eine geplante EHS- Verspülung ist zudem für den konkreten Einzelfall gewässerkonkret nachzuweisen , dass keine negativen Beeinträchtigungen für die aquatische Tier- und Pflanzenwelt zu besorgen sind. b) das Einbringungsverbot gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes zumindest bei EHS-Typen 3 und 4, Das Einbringen von eisenhydroxidhaltigen Schlämmen der Typen 3 und 4 in Bergbaufolgeseen steht nicht im Widerspruch zu § 32 WHG. Im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 WHG werden mit dem Einspülen von EHS die Ziele der Bewirtschaftung für oberirdische Gewässer, dass „eine Verschlechterung ihres ökologischen Potentials und ihres guten chemischen Zustands vermieden wird“, unterstützt . Durch die in den Schlämmen enthaltene Alkalinität wird der Wasserkörper neutralisiert bzw. einer Wiederversauerung entgegengewirkt. c) die Erreichung der WRRL-Bewirtschaftungsziele (WRRL = Wasserrahmenrichtlinie ), Die sich noch in Herstellung befindlichen Bergbaufolgeseen, welche für die Verspülung von EHS betrachtet werden, sind nicht Gegenstand der Bewirtschaftungspläne der Länder 2009 bis 2015 und 2016 bis 2021 nach der EU-WRRL. Im Rahmen des zu führenden Genehmigungsprozesses für eine geplante EHS-Verspülung ist ungeachtet dessen für den konkreten Einzelfall gewässerkonkret nachzuweisen , dass keine negative Beeinträchtigung für das betroffene Gewässer zu besorgen ist. d) sonstige naturschutzrechtliche Eingriffstatbestände, Mögliche naturschutzfachliche Eingriffstatbestände sind auf den konkreten Einzelfall bezogen im Rahmen eines noch zu führenden Genehmigungsverfahrens zu ermitteln und unabhängig davon, ob es sich um eine Verspülung von EHS in einen Bergbaufolgesee oder um eine Deponierung an Land handelt, zu berücksichtigen . e) den Umgang mit den restlichen, nicht verspülbaren Schlämmen, Grundsätzlich sind alle Eisenhydroxidschlämme sowohl verspülbar als auch deponierbar . Sollte jedoch in einem konkreten Fall ein Teil der Schlämme, z. B. aufgrund von erhöhten organischen Stoffen oder toxischen Schwermetallen, nicht verspült werden können, müssen diese nach den gesetzlichen Vorgaben auf Deponien der entsprechenden Deponieklasse entsorgt werden. f) Stoffgehalte des EHS-Sediments im Vergleich zu natürlichem Sediment, Die Stoffgehalte und Zusammensetzungen des EHS sind je nach Art der Entstehung und Entstehungsort sehr heterogen. Eine allgemeine Aussage in Bezug auf deren Unterschied zu natürlichen Sedimenten kann daher nicht getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3205 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Übrigen sind in den natürlichen Sedimenten der Fließgewässer der Lausitz aufgrund der gegebenen geogenen Situation immer auch Eisenverbindungen und andere Schwermetalle enthalten. g) das Verhältnis zum Abfallrecht bei der Verspülung der EH-Schlämme, Sowohl bei der Verspülung als auch bei der Deponierung ist das erforderliche rechtliche Genehmigungsverfahren zu führen; beim Eintrag in ein Gewässer ist das i. d. R. ein wasserrechtliches Verfahren, bei einer bergbaulichen Anlage ein bergrechtliches Verfahren. Die Zwischenlagerung und Aufbereitung erfolgt nach Abfallrecht oder Bergrecht, die eigentliche Verspülung nach Wasserrecht oder Bergrecht, je nach Rechtsstatus des Objektes. h) weitere noch zu errichtende und zu genehmigende technische Anlagen im Umfeld dargestellt? Grundsätzlich ist bei der Verspülung, wie auch bei der Deponierung, eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Infrastruktur sowie eine technische Anlage zu errichten. Bei der Verspülung sind dann z. B. ein Zwischenlager und die eigentliche Verspülungsanlage notwendig. Diese und gegebenenfalls weitere notwendige Anlagenteile müssen nach den gesetzlichen Vorgaben geplant und genehmigt werden. 2. Welche Kosten werden im GEOS-Gutachten oder welchen anderen Gutachten jeweils insgesamt über die absehbar wie lange währende Laufzeit des Anfalls von EHS im Vergleich Monodeponie gegenüber Verspülung in Seen nach Kenntnis der Bundesregierung zum Ansatz gebracht, und als wie hoch werden die finanziellen und tatsächlichen Unwägbarkeiten durch weitere Vorgänge, beispielsweise Rücklösung und diesbezügliche Nachsorgearbeiten , eingeschätzt und beim Vergleich der anfallenden Kosten auch finanziell bezifferbar berücksichtigt? Auf Basis einer LMBV-eigenen Kostenschätzung wurde ermittelt, dass die Kosten für eine Verspülung ca. 1/3 der Kosten einer zu errichtenden Monodeponie und ca. 1/5 der Kosten einer Entsorgungsfirma betragen. 3. Bei welcher Maßnahme zum Umgang mit dem Eisenhydroxid – Verspülung oder Monodeponie – werden durch die Gutachterinnen und Gutachter (GEOS u. a., 2016) nach Auffassung der Bundesregierung geringere Umweltauswirkungen vorausgesagt? Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Umweltauswirkungen sind immer von den spezifischen Bedingungen des Standortes, der geologischen, hydrologischen sowie bodenmechanischen Situation abhängig. Die jeweiligen Umweltauswirkungen sind daher jeweils bezogen auf den konkreten Fall sowie im Rahmen der Planung der Maßnahme als auch im Genehmigungsprozess zu bewerten . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3205 4. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gutachten (LMBV, 2015) und (GEOS u. a., 2016) nicht online auf der Homepage der LMBV zu veröffentlichen ? Bei diesen Studien handelt es sich nicht um in sich abgeschlossene Gutachten, sondern um Detailbetrachtungen im Rahmen laufender Planungsprozesse. Diese Studien wurden von den zuständigen Fachbehörden der Länder und der LMBV angemessen gewürdigt. Eine isolierte und aus dem Zusammenhang gerissene Betrachtung der Studien könnte zu Fehlinterpretationen führen. 5. Welche Gutachten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 insgesamt von der LMBV zum Themenkomplex „Umgang mit den Eisenhydroxidschlämmen “ (incl. Teilaspekte) beauftragt und fertiggestellt, welche davon wurden veröffentlicht, welche (warum) nicht? Von der LMBV wurden im Zuge der Fortschreibung ihres EHS-Konzeptes verschiedene weitere Studien beauftragt, die jedoch nur einzelne Planungselemente im Prozess sind und keinen gutachterlichen Charakter haben. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 4 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333