Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3208 19. Wahlperiode 04.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Witt, Jürgen Pohl, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2856 – Überprüfung von Auslandsvermögen bei Antragstellern für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Erfahrungen von Praktikern und Juristen im Bereich des Familien- und Sozialrechts belegen, dass es erhebliche Defizite bei der Ermittlung und Bewertung von ausländischem Kapitalvermögen gibt. Im Bereich der Berechnung von Einkünften zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens von barunterhaltspflichtigen Kindern oder auch im Bereich der Prüfung von Schonvermögen und ausländischen Einkünften findet eine solche Überprüfung regelmäßig nicht oder nur unzureichend statt. Hierdurch entsteht eine ungerechte Ungleichbehandlung von Bürgern, die ihr Vermögen nur im Inland anlegen, weil dort eine Abfrage über die Finanzämter und andere Stellen erfolgen kann – ähnlich der schon vor einigen Jahren umgesetzten Erweiterung der Gerichtsvollzieherbefugnisse bei der Einholung von Auskünften bei dritten Stellen und Behörden. Ein Handlungs- und Regelungsbedarf erscheint naheliegend; der Umgang der Ungleichbehandlung macht eine nähere Befassung notwendig (www.express. de/duesseldorf/abzocker-vor-gericht-vermoegen-im-ausland---hier-lebte-er-vonhartz -iv-4625126; www.welt.de/politik/ausland/article106347585/Wie-reiche- Tuerken-den-deutschen-Staat-ausnehmen.html). 1. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, um Auslandsvermögen von Antragstellern aufzuspüren? Die Jobcenter fragen im Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab, ob die Antragsteller Vermögen besitzen. Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen oder erhalten, sind mitwirkungspflichtig. Das bedeutet, alle Angaben im Antrag und in den hierzu eingereichten Anlagen müssen richtig und vollständig sein. Bei Verstößen gegen diese Mitwirkungspflichten werden zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückgefordert. Zudem leiten die Jobcenter in diesen Fällen im Regelfall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein oder erstatten Strafanzeige. Liegen einem Jobcenter Anhaltspunkte für im Antrag nicht angegebenes Vermögen im Ausland Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3208 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode vor, wird in der Regel zunächst der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin hierzu befragt (Ersterhebungsgrundsatz – siehe § 67a Absatz 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X). Sofern durch die Befragung der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, besteht innerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit, im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens Auskünfte einzuholen (Internationale Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit den Artikeln 40 und 48 bis 53 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen). 2. Welche in Frage 1 genannten Möglichkeiten nutzt die Bundesregierung, um Auslandsvermögen aufzuspüren? Die Jobcenter nutzen regelmäßig die in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen Möglichkeiten. 3. In wie vielen Fällen und mit welchen Summen konnte die Bundesregierung in den vergangenen Jahren falsche Angaben zu Immobilienvermögen aufdecken (bitte die Anzahl der Fälle jährlich ab dem Jahre 2012 angeben)? Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Daten vor. 4. Wie wird ausländischer Immobilienbesitz nach Kenntnis der Bundesregierung bewertet und verwertet? Als Vermögen sind nach § 12 Absatz 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert für den Lebensunterhalt durch Verbrauch , Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Es ist nach § 12 Absatz 4 Satz 1 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geeignete Nachweise über den aktuellen Immobilienwert zu erbringen (z. B. Verkehrswertgutachten, Kaufvertrag, etc.) Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Jahre sein. Zudem können die Jobcenter bei der Ermittlung des Verkehrswertes einer im Ausland liegenden Immobilie die deutsche Botschaft im jeweiligen Land einschalten. 5. Hat die Bundesregierung die Möglichkeit, Veränderungen in den Grundbüchern zum Schutz vor Zugriff deutscher Ämter nachzuvollziehen? Wenn ja, welche sind dies, und zu welchem Ergebnis kommen diese Überprüfungen im Zeitraum 2012 bis 2017 (bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln )? Wenn nein, welche Anstrengungen plant die Bundesregierung, um an diese Informationen zu gelangen? Die Jobcenter klären nach der ihnen obliegenden Amtsermittlungspflicht bei entsprechenden Anhaltspunkten den Sachverhalt weiter auf. Die Jobcenter nutzen hierbei regelmäßig die in der Antwort zu Frage 1 beschriebenen Möglichkeiten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3208 6. Gibt es Abkommen, die den ausländischen Banken entgegen möglicherweise bestehender Regelungen zum Bankgeheimnis eine Auskunftspflicht oder gar Meldepflicht von Bankguthaben auferlegen? Welche Abkommen oder Regularien sind dies? Aufgrund der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind die zuständigen Behörden der an dem automatischen Informationsaustausch teilnehmenden Staaten verpflichtet, bestimmte Daten wie Kontosalden und -werte jährlich gegenseitig auszutauschen. Die im Abkommen angelegten Verwendungsbeschränkungs- und Datenschutzbestimmungen sehen die Verwendung der ausgetauschten Daten nur für Steuerverfahren mit dem Ziel einer verbesserten Besteuerung vor. 7. Müssen Antragsteller mit vermutetem Auslandsvermögen Bescheinigungen ihrer Heimatländer vorweisen, aus denen entweder hervorgeht, dass sie über keinerlei Vermögen verfügen oder aber, dass sie auf evtl. vorhandenes Vermögen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland verzichtet haben? Falls nicht, weshalb nicht? Eine Verpflichtung zur Vorlage einer Negativbescheinigung über Vermögen besteht weder für ausländische noch für deutsche Antragsteller/-innen. Eine solche Bescheinigung würde voraussetzen, dass eine staatliche Stelle existiert, die Daten über das Vermögen (Geld-, Sach-, Immobilienvermögen) ihrer Bürgerinnen und Bürger erhebt. Eine solche Stelle gibt es in Deutschland nicht. Der Bundesregierung liegen auch keine Erkenntnisse vor über Behörden im Ausland, die diese Aufgabe hätten. 8. Wie viele Leistungsantragsteller legten im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächliches Auslandsvermögen offen, und bei wie vielen davon wurde deshalb bis zum Verzehr des Vermögens der Leistungsanspruch verwehrt (bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 9. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017 Sanktionen gegen Personen verhängt, bei denen nach eigenständiger Prüfung der leistungsgewährenden Behörde verschleiertes oder kurzfristig an Dritte übertragenes Auslandsvermögen entdeckt wurde? Wie oben dargelegt, stellt eine unwahre Darlegung der Vermögensverhältnisse eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit dar. Leistungsrechtliche Folge ist der Ausschluss beziehungsweise Wegfall des Leistungsanspruchs. 10. Wie gedenkt die Bundesregierung dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit dieser Fragestellung gerecht zu werden? Bei der Prüfung, ob zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist und welchen Wert dieses gegebenenfalls hat, nutzen die Jobcenter entsprechend der ihnen obliegenden Amtsermittlungspflicht bei allen Antragstellern die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhalts. Insoweit liegt keine Ungleichbehandlung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333