Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3210 19. Wahlperiode 04.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Nicole Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2787 – Situation der Topfkonservierungsmittel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Verwendung von Biozidwirkstoffen ist nur nach dem komplexen Verfahren gemäß der europäischen Biozidprodukteverordnung (EU Nr. 528/2012) erlaubt. Dadurch wird ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt erreicht. Allerdings führt dieses Verfahren auch dazu, dass in einigen Bereichen nur noch wenige biozide Wirkstoffe zur Verfügung stehen. Vor allem bei den Konservierungsmitteln zum Schutz von Gemischen während der Lagerung, den sogenannten Topfkonservierungsmitteln, weisen mehrere Branchen auf eine deutliche Verknappung hin. Speziell bei wasserbasierten Farben und Lacken ist es fraglich, ob ein hinreichender Schutz vor dem Befall durch Schimmelpilze in Zukunft noch gewährleistet werden kann. Eine kürzere Haltbarkeit der Farben wäre die Folge. Da wasserbasierte Farben und Lacke im Allgemeinen ohne Konservierung schnell verderben, ist die Zukunft dieser Technologie gefährdet. Eine Rückkehr zum vermehrten Einsatz von Lösemitteln ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich und aus Gründen des Umwelt - und Gesundheitsschutzes auch nicht sinnvoll. Daher sollte die aktuelle regulatorische Praxis kritisch überprüft werden, insbesondere die isolierte Betrachtung der einzelnen Wirkstoffe durch einzelne EU-Mitgliedstaaten. 1. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang wasserbasierte Produkte in Deutschland auf den Schutz durch Topfkonservierungsmitteln im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angewiesen sind? Der Bundesregierung ist dies bekannt durch Berichte der deutschen Zulassungsstelle für Biozidprodukte (Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin), welche in engem Austausch mit betroffenen Herstellerverbänden steht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3210 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Ist der Bundesregierung die Verknappung von Topfkonservierungsmitteln, speziell solcher zur Verwendung in Farben und Lacken, bekannt? Wenn ja, sind der Bundesregierung auch die wirtschaftlichen Folgen einer unzureichenden Konservierung von wasserbasierten Produkten bekannt? Wie bewertet die Bundesregierung die Folgen insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen der Nachhaltigkeit und der Kreislaufwirtschaft? Eine derartige Verknappung von Topfkonservierungsmitteln, dass zukünftig generell nur noch eine unzureichende Konservierung wasserbasierter Produkte möglich ist, ist nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung insbesondere für die berufsmäßige Verwendung nicht zu erwarten. Von Seiten der betroffenen Industrie wird allerdings problematisiert, dass künftig Wirkstoffe für den Einsatz in solchen Produkten fehlen könnten, die für die Verwendung durch Verbraucher vorgesehen sind. Da die Verfahren gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Genehmigung biozider Wirkstoffe zur Topfkonservierung (Produktart 6 gemäß Anhang V der genannten Verordnung) erst anlaufen, ist derzeit keine Aussage darüber möglich, ob es zu dieser Einschränkung tatsächlich kommen wird. 3. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch in Zukunft ausreichend Konservierungsmittel zum Schutz von wasserbasierten Produkten zur Verfügung stehen? Hält die Bundesregierung insbesondere die momentane Praxis einer isolierten Bewertung der einzelnen Wirkstoffe durch die EU-Mitgliedstaaten für sinnvoll? Zur Beantwortung der ersten Teilfrage wird auf die Beantwortung von Frage 2 verwiesen. Die Bundesregierung hält das so genannte Altwirkstoffprogramm, also das Verfahren gemäß Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, grundsätzlich für sinnvoll. Dieses sieht u. a. eine Betrachtung der bioziden Produktarten in einer Reihenfolge vor, die deren Relevanz für das angestrebte hohe Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt entspricht. Die Bundesregierung prüft, inwiefern eine noch stärker gebündelte Betrachtung bestimmter Wirkstoffe im vorliegenden Einzelfall sinnvoll und angesichts der damit gegebenenfalls verbundenen Verzögerungen im Altwirkstoffverfahren vertretbar sein könnte. Die Zulassungsstelle für Biozidprodukte steht in engem Austausch mit den betroffenen Industrieverbänden, um die Informationsgrundlage für diese Prüfung zu schaffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3210 4. Werden nach Auffassung der Bundesregierung die beiden Ziele der Biozidprodukteverordnung , „den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der Union zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten“, in der gegenwärtigen Praxis erfüllt? Nach Auffassung der Bundesregierung führen die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Praxis durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Wirkstoffgenehmigung und die Produktzulassung zu Verbesserungen beim Funktionieren des Binnenmarktes. Auch bedeuten die Vorschriften dieser Verordnung einen Fortschritt, was die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt angeht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333