Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3216 19. Wahlperiode 04.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Bauer, Karlheinz Busen, Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2791 – Bedeutung des Verkehrszeichens „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Zusatzzeichen Z 1026-36 „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ wird häufig mit den Verkehrszeichen (VZ) 250 oder 260 gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs -Zulassungs-Verordnung (StVZO) kombiniert und kommt an zahlreichen Wegen und Straßen in Deutschland zur Anwendung. Das Thema, welche Verkehrsteilnehmer zur Land- und Forstwirtschaft zählen und welche nicht, ist komplex. In der Praxis herrschen Verwirrung und Unsicherheit vor, vereinzelt kommt es zu Streitigkeiten und Konflikten zwischen einzelnen Interessengruppen oder Personen. Zahlreiche Gerichtsverfahren haben sich aufgrund von Bußgeldbescheiden mit dem Thema beschäftigt. Vor diesem Hintergrund ist es den Fragestellern wichtig zu erfahren, wie sich die Rechtslage nach Auffassung der Bundesregierung als Verordnungsgeberin darstellt. 1. Wie ist das Aufstellen der VZ 250 sowie 260 mit und ohne das Zusatzzeichen Z 1026-36 in Deutschland geregelt, und wer ist befugt, die Aufstellung oder den Abbau anzuordnen? Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für die Anordnung von Verkehrszeichen, insbesondere §§ 39, 41 (einschließlich Anlage), 44, 45, 47 StVO und die diese Vorschriften begleitenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO). Die Ausführung der StVO und damit auch die Anordnung von Verkehrszeichen obliegt den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden . 2. Bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung zur Aufstellung dieser Verkehrszeichenkombinationen ? Ja. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3216 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Gründe liegen in der Regel bei einer Anordnung der Straßenverkehrsbehörde zur Aufstellung der VZ 250 sowie 260 mit dem Zusatzzeichen Z 1026-36 vor? Welche Gründe für die Anordnung eines Verkehrszeichens durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde im jeweiligen Einzelfall vorliegen, entzieht sich der Kenntnis des Bundes. 4. Was regelt die Kombination des VZ 250 mit dem Zusatzzeichen Z 1026-36 genau, und welche Anwendungsfälle sind dabei typischerweise umfasst bzw. nicht umfasst? Zeichen 250 bedeutet: Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 StVO auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Wird das Zeichen 250 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1026-36 angeordnet, bedeutet dies: Verbot für Fahrzeuge aller Art im vorgenannten Sinne mit Ausnahme von landwirtschaftlichem Verkehr. Im Übrigen erteilt die Bundesregierung im Rahmen des parlamentarischen Fragewesens keine Rechtsauskünfte. 5. Was regelt die Kombination des VZ 260 mit dem Zusatzzeichen Z 1026-36 genau, und welche Anwendungsfälle sind dabei typischerweise umfasst bzw. nicht umfasst? Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) bedeutet: Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Andere Fahrzeuge unterfallen dem Verbot nicht. Wird das Zeichen in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1026-36 angeordnet, ist landwirtschaftlicher Verkehr von dem Verbot ausgenommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Können Bürgerinnen und Bürger davon ausgehen, dass es sich bei Straßen und Wegen, die entweder mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 ausgestattet sind, um Verkehrsflächen für jedermann handelt? Die StVO gilt grundsätzlich nur für den Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Eine Verkehrsfläche ist auch dann öffentlich, wenn sie tatsächlich der Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Benutzung offen steht. Eine Beschränkung einer Verkehrsfläche auf bestimmte Fahrzeug- oder Verkehrsarten beeinträchtigt die Öffentlichkeit nicht. Die konkrete Beurteilung hängt jedoch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und kann nicht pauschalisiert werden. 7. Wären Privatwege besonders zu kennzeichnen oder abzusperren, wenn sie nicht für jedermann offenstehen? Soll ein Weg nicht für jedermann offenstehen, muss dies klar ersichtlich sein; dies bedingt eine entsprechende offenkundige Zugehörigkeit zu einer privaten Fläche oder, soweit dies nicht der Fall ist, eine Kennzeichnung als Privatweg, etwa durch Absperrungen oder Schilder. Die StVO enthält eine solche Kennzeichnung durch Schilder nicht. Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte etc. sind allerdings in § 43 StVO enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3216 8. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Nutzungsberechtigte eines Feldgartens – gemeint ist eine grundstücksbezogene gärtnerische Nutzung im Außenbereich – einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Gegebenenfalls ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO erforderlich. 9. Ist es zutreffend, dass Ernteerzeugnisse von Flächen aus nicht gewerblichem Gemüse-, Obst- und Gartenbau, die sich an Straßen oder Wegen mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 befinden, nicht mit einem Privatfahrzeug abtransportiert werden dürfen bzw. nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO)? Ja. 10. Unter welchen Voraussetzungen dürfen gewerbliche Imker einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? 11. Unter welchen Voraussetzungen dürfen nebenerwerblich tätige Imker einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? 12. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Hobbyimker im Sinne von eigenerwerblicher Imkerei einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die berufsmäßige Imkerei (auch im Nebenerwerb) ist Teil der Landwirtschaft mit Blick auf die Bestäubungsleistung der Honigbienen in der Landwirtschaft. Damit einhergehende Fahrten sind daher von dem Zusatzzeichen erfasst. Die Hobbyimkerei ist dagegen nicht als Landwirtschaft anzusehen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 8 verwiesen. 13. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Halter von Nutztieren (Haupterwerb , Nebenerwerb und Hobbynutzer) einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026- 36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? Verkehre im Zusammenhang mit gewerblicher Nutztierhaltung im Haupt- und Nebenerwerb sind landwirtschaftliche Verkehre, wenn die Tierhaltung der Urproduktion dient, also dem Zweck der Erzeugung tierischer Rohstoffe. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 8 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3216 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Bürgerinnen und Bürger Wege oder Straßen mit der Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 zum Zwecke der Eigenversorgung (z. B. Pilz- oder Beerensammlungen) mit ihren Fahrzeugen nutzen? Auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 8 wird verwiesen. 15. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Organisationen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026- 36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist, und für welche Maßnahmen kann für solche Organisationen typischerweise eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO erteilt werden? Auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 8 wird verwiesen. 16. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Berufsjäger im Zusammenhang mit der Jagdausübung einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? 17. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Freizeitjäger Wege oder Straßen benutzen , die durch eine Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 gekennzeichnet sind? 18. Wie beurteilt die Bundesregierung mit Bezug auf den Beschluss des OLG Celle, Aktenzeichen: 322 SsRs 154/14, das Befahren von Wegen und Straßen , die durch die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 gekennzeichnet sind, durch Jäger auf dem Weg zur Ausbildung von Jagdhunden? Die Fragen 16 bis 18 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die berufsmäßige Jagd, die in der Regel im Wald stattfindet, ist zwar in erster Linie der Forstwirtschaft zuzurechnen, für deren Verkehr ein eigenes Zusatzzeichen existiert (Zeichen 1026-37 bzw. 1026-38). Gleichwohl kann sie auch der Landwirtschaft zugerechnet werden, wenn sie (auch) auf landwirtschaftlichen Flächen und zum Zweck der Begrenzung von Wildschäden in der Landwirtschaft ausgeübt wird. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 8 verwiesen. 19. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Berufsfischer einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? 20. Unter welchen Voraussetzungen dürfen nutzungsberechtigte Sportfischer, zum Beispiel auf der Basis selbstständiger oder beschränkter Fischereirechte oder eines Pachtverhältnisses, einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3216 21. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Hobby- oder Urlaubsangler mit einem Fischereierlaubnisschein einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? 22. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Gewässerwarte von Fischereivereinen einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? Die Fragen 19 bis 22 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Verkehre, die im Zusammenhang mit berufsmäßiger Binnenfischerei erfolgen, sind als landwirtschaftliche Verkehre im Sinne der StVO anzusehen. Die Anlage beziehungsweise Bewirtschaftung eines Binnensees (Fischzucht und Ertrag) stellt eine Bewirtschaftung des Grundstücks dar. Sportfischer sowie Hobbyangler betreiben dagegen keine Landwirtschaft im Sinne der StVO. Dies gilt auch für Vereine , in denen sich diese ggf. organisieren. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 8 verwiesen. 23. Unter welchen Voraussetzungen dürfen bestellte Fischereiaufseher einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? 24. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Vollzugsbeamte zur Wahrung der Fischereiaufsicht einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 8 verwiesen. 25. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Mitglieder eines vom Bund oder von einem Land anerkannten Umwelt- oder Naturschutzverbandes einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder V 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? Mitglieder von Umwelt- oder Naturschutzverbänden dürfen solche Wege nutzen, wenn sie landwirtschaftlichen Verkehr durchführen. Die Mitgliedschaft in einem solchen Verband alleine begründet nicht die Eigenschaft des landwirtschaftlichen Verkehrs. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 8 verwiesen . 26. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Biogasanlagenbetreiber einen Weg oder eine Straße benutzen, wenn die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 am Wegesrand anzutreffen ist? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3216 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27. Fällt das Betreiben einer gewerblichen Biogasanlage mit dem Ziel der Energieerzeugung und gewinnorientierten Veräußerung unter das Begriffspaar „land- und forstwirtschaftliche Nutzung“, und wenn ja, auf welcher Grundlage beruht dies? Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Betreiben einer Biogasanlage fällt dann unter den Begriff Landwirtschaft, wenn sie im Rahmen eines oder in Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Unternehmen betrieben werden und die eingesetzten Gärstoffe (z. B. Gülle) aus diesen oder anderen landwirtschaftlichen Betrieben stammen sowie (bzw. oder) die Gärreste als Wirtschaftsdünger in den genannten Betrieben Verwendung finden . Maßgeblich ist, dass auf dem eigenen Betriebsgelände eines landwirtschaftlichen Betriebs ein direkter Kreislauf stattfindet. Gewerbliche Biogasanlagen, die hiervon nicht erfasst sind, fallen nicht unter den Begriff Landwirtschaft, da sie lediglich Folgeprodukte aus der Landwirtschaft wirtschaftlich weiterverarbeiten. Gegebenenfalls kommt hier die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO in Betracht. 28. Gibt es Unterschiede zwischen nutzungsberechtigten Jägern, Fischern, Imkern , Gartenbauern, Land- und Forstwirten bei der Nutzung von Wegen und Straßen, an deren Wegesrand die Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 anzutreffen ist? 29. Wenn ja, welche Unterschiede sind dies, und auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese? Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nein. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 8 verwiesen. 30. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den Bundesländern unterschiedliche Auslegungen bei der Zulässigkeit der Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 ausgestattet sind? 31. Wenn ja, wie drückt sich dies aus? 32. Wird die Überwachung und Kontrolle der Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 ausgestattet sind, durch Nutzungsberechtigte von den Straßenverkehrsbehörden und Überwachungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung einheitlich oder unterschiedlich gehandhabt? Die Fragen 30 bis 32 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über eine unterschiedliche Auslegung oder Kontrollpraxis in den Ländern vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3216 33. Gibt es Erlasse oder Verordnungen des Bundes zum Umgang mit der Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 ausgestattet sind? Nein. 34. Haben die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung Ermessensspielräume beim Umgang mit der Nutzung von Wegen oder Straßen, die mit einer Verkehrszeichenkombination VZ 250 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 oder VZ 260 mit Zusatzzeichen Z 1026-36 ausgestattet sind? Ja. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. 35. Was fällt nach Ansicht der Bundesregierung unter die landwirtschaftliche Straßennutzung? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 36. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, bestimmten in den vorangegangenen Fragen genannten Personengruppen den Zugang zu Land und Gewässer zu ermöglichen, indem das Zusatzzeichen Z 1026-36 auch für diese geltend gemacht wird, wenn ja, welche Personengruppen sind dies, und wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, wenn nein, warum nicht? Die derzeitige Regelung ermöglicht eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Lösung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Durch die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen steht der zuständigen Behörde zusätzlich ein flexibles Instrument zur Verfügung. Es wird daher kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333