Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 2. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3218 19. Wahlperiode 04.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2830 – Beteiligung der Bundesländer an der Außenpolitik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesländer haben dem Grundgesetz zufolge mehrere Möglichkeiten sich an der Außenpolitik zu beteiligen. Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung beispielsweise Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen (vgl. Artikel 24 Absatz 1a des Grundgesetzes – GG). Falls darüber hinaus die besonderen Verhältnisse eines Bundeslandes berührt werden, hat das Land das Recht, vor dem Abschluss eines Vertrages rechtzeitig gehört zu werden (vgl. Artikel 32 Absatz 2 GG). Außerdem können die Bundesländer mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen, soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind (vgl. Artikel 32 Absatz 3 GG). 1. In welchen Fällen und durch welche Bundesländer wurden seit 1990 gemäß Artikel 24 Absatz 1a GG Hoheitsrechte auf welche grenznachbarschaftlichen Einrichtungen übertragen (bitte nach Jahresscheiben und Bundesländern aufschlüsseln )? Seit 1993 gibt Artikel 24 Absatz 1a GG den Ländern in begrenzten Fällen das Recht, ihnen zustehende Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen zu übertragen. Von diesem Recht ist nach Kenntnis der Bundesregierung bislang kein Gebrauch gemacht worden. Unberührt davon bleibt die Zusammenarbeit in Grenzregionen unterhalb der Übertragung von Hoheitsrechten auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen, von der regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3218 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Welches Bundesland wurde seit 1990 gemäß Artikel 32 Absatz 2 GG vor dem Abschluss welches Vertrages wann gehört? 3. Wurden in den Fällen von Frage 2 bestehende Bedenken der Bundesländer berücksichtigt? Falls nein, warum nicht? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die Bundesregierung erfasst die Beteiligung von Ländern nach Artikel 32 Absatz 2 GG nicht statistisch. 4. Welches Bundesland hat seit 1990 gemäß Artikel 32 Absatz 3 GG wann und mit welchem Staat welchen Vertrag abgeschlossen? Eine systematische Übersicht über Verträge der Länder mit anderen Staaten, die mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß Artikel 32 Absatz 3 GG geschlossen wurden, wird nicht erstellt und kann daher nicht zur Verfügung gestellt werden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333