Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3255 19. Wahlperiode 05.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven-Christian Kindler, Beate Müller-Gemmeke, Sven Lehmann, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2403 – Arbeitsverhältnisse bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bund hat nach Ansicht der Fragesteller eine besondere Verantwortung als Arbeitgeber, da er als Gesetzgeber die Rahmenbedingungen unserer Arbeitswelt mitgestaltet und ein wesentlicher Akteur im Gesetzgebungsprozess ist. In bundeseigenen Unternehmen hat er für gute Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zu sorgen. In Unternehmen mit Mehrheits- oder Minderheitenbeteiligungen hat die Bundesregierung zumindest die Pflicht, alle ihre Möglichkeiten wahrzunehmen , um zur Verbesserung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen einen Beitrag zu leisten. In den vergangenen Jahren hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehrfach auf Missstände in staatseigenen Unternehmen und Unternehmen mit Mehr- oder Minderheitsbeteiligungen hingewiesen und Informationen zu einzelnen Vorgängen erfragt, die von der Bundesregierung nicht zur Verfügung gestellt wurden. Die Bundesregierung teilte auf Anfrage mehrfach mit, dass sie nicht beabsichtige, sich in das operative Geschäft der Vorstände einzumischen (Antwort auf die Schriftlichen Fragen 28 auf Bundestagsdrucksache 18/5161 und 49 auf Bundestagsdrucksache 18/4856). Auch wenn sich die Bundesregierung schwertut, offensiv und steuernd für eine Verbesserung der Arbeitsverhältnisse einzutreten, hat sie zumindest gegenüber dem Parlament eine Informationspflicht . Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil 2017 klargestellt (BVerfG-Urteil 2 BvE 2/11). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Für die Bundesregierung sind sozial gerechte Beschäftigungsbedingungen von hoher politischer Bedeutung. Ihrer arbeits- und sozialpolitischen Verantwortung wird sie sowohl als Akteur im Gesetzgebungsprozess als auch als Arbeitgeber gerecht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3255 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag vom 14. März 2018 auf die Umsetzung u. a. folgender Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen in dieser Legislaturperiode verständigt: Die Gründung und die Wahl von Betriebsräten in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen erleichtert werden. Sachgrundlose Befristungen sollen eingeschränkt werden. Künftig sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten höchstens 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Wird diese Quote überschritten, gelten alle darüber hinaus sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse als unbefristet zustande gekommen. Zudem sollen sachgrundlose Befristungen nur noch für die Dauer von 18 statt bislang 24 Monaten zulässig sein; bis zu dieser Gesamtdauer soll nur noch eine einmalige statt einer dreimaligen Verlängerung möglich sein. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Verhinderung von langen Befristungsketten vorgesehen. Es soll eine Weiterentwicklung des Teilzeitrechts erfolgen und die Planungsund Einkommenssicherheit von Arbeitnehmern, die Arbeit auf Abruf erbringen , soll verbessert werden. Der Entwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ sieht einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit) vor. Zudem soll bei der bevorzugten Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes eine stärkere Übertragung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber erfolgen. In dem Gesetzesentwurf wird klargestellt, dass der Arbeitgeber mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Änderung von Dauer und/oder Lage ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wünschen , eine solche Änderung zu erörtern hat. Bei Arbeit auf Abruf wird die abzurufende und zu vergütende Zusatzarbeit beschränkt und für die Berechnung der Lohn(fort)zahlung im Krankheitsfall sowie an gesetzlichen Feiertagen wird grundsätzlich die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor dem Feiertag festgeschrieben. Der Gesetzentwurf ist am 13. Juni vom Bundeskabinett beschlossen worden. Die Neuregelungen sollen – vorbehaltlich der Verabschiedung durch den Gesetzgeber am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die Bundesregierung bekennt sich auch als Arbeitgeber zu dem im Koalitionsvertrag vereinbarten politischen Ziel, die Anzahl der sachgrundlos befristeten Beschäftigungsverhältnisse zu begrenzen. Derzeit sind noch mehr als 2,5 Prozent der Beschäftigten der unmittelbaren Bundesverwaltung ohne Vorliegen eines Sachgrundes befristet beschäftigt. Um die Anzahl dieser Beschäftigungsverhältnisse zu reduzieren, wird sie dem Gesetzgeber vorschlagen, in den Bundeshaushalten 2018 und 2019 zusätzliche 1 740,5 Stellen auszubringen. Darin sind die zusätzlichen Stellen für das BAMF noch nicht enthalten. Dort gilt eine Sonderregelung , bei der ein Bestandteil die Ausbringung weiterer 1 300 neuer Plan-/Stellen zum Abbau sachgrundloser Befristungen ist. Die Ressorts sollen die neuen Stellen zum Abbau sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse nutzen. Es ist beabsichtigt, bis zu einer Gesetzesänderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wegen der Planung des Sach- und Personalhaushalts in der unmittelbaren Bundesverwaltung eine haushaltgesetzliche Regelung zu schaffen, wonach die Behörden grundsätzlich künftig keine weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge schließen dürfen, wenn die Anzahl der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3255 nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Damit erfüllt die Bundesregierung bereits vor Inkrafttreten einer Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz den politischen Auftrag des Koalitionsvertrags . Die Möglichkeit der befristeten Beschäftigung mit Sachgrund wird von der Bundesregierung ausschließlich in den Konstellationen genutzt, die rechtlich zulässig und sinnvoll sind. Als Beispiele kommen der temporäre Bedarf etwa bei Elternzeitvertretungen , der vorübergehende spezifische Bedarf z. B. in Projekten oder die erste Übernahme von Auszubildenden in Betracht. Demgegenüber sind für die Beschäftigungsverhältnisse von selbständigen juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts deren Geschäftsleitungen verantwortlich, weil der Abschluss von Arbeitsverträgen unterhalb der Geschäftsleiterebene in das von der Geschäftsleitung verantwortete operative Geschäft fällt. Ebenso hat die Geschäftsleitung tarifpolitische Entscheidungen wie den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband oder den Abschluss eines Haustarifvertrags zu treffen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Mehrheitsbesitz des Bundes bedürfen tarifpolitische Entscheidungen nach dem Mustergesellschaftsvertrag darüber hinaus der Zustimmung des Aufsichtsrats. Auf diese Weise können die vom Bund entsandten Aufsichtsratsmitglieder prüfen, ob die von der Geschäftsführung getroffene tarifpolitische Entscheidung im Unternehmens - sowie im Bundesinteresse liegt. Ein tarifpolitisches Initiativrecht hat der Aufsichtsrat demgegenüber nicht. Nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung darf der Bund nur dann ein Unternehmen gründen oder sich an einem bestehenden beteiligen, wenn hiermit eine staatliche Aufgabe oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeit wirtschaftlicher als in behördlicher Form erbracht werden kann. Wirtschaftlicher sind Unternehmen in privater Rechtsform häufig insbesondere deshalb, weil sie selbständig sind und unabhängig von einer Einflussnahme des Bundes auf das operative Geschäft agieren können. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist der Bund verpflichtet zu prüfen, ob staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung oder Entstaatlichung, und damit durch selbständige juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, erfüllt werden können. Hat der Bund ein Unternehmen – nicht zuletzt wegen der Selbständigkeit – gegründet, so setzt er sich in Widerspruch, wenn er auf dessen operatives Geschäft Einfluss nähme. Hiervon zu unterscheiden ist die politische Verantwortung des Bundes als Anteilseigner an privatrechtlichen Unternehmen. Der Bund hat bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte auch die sozialen Interessen der Beschäftigten der Beteiligungsunternehmen im Blick und setzt sich für sozialpolitisch verantwortliche Beschäftigungsverhältnisse ein. Entsprechendes gilt in besonderem Maße bei Anstalten des öffentlichen Rechts aufgrund der Fach- und Rechtsaufsicht, die der Bund ausübt. Welche Einflussmöglichkeiten der Bund auf Unternehmen hat, hängt zum einen von seinem Stimmrechtsanteil, der Interessenlage der anderen Gesellschafter sowie den Mehrheitsverhältnissen im Aufsichtsrat ab. Zum anderen spielt die Rechtsform des Unternehmens eine wichtige Rolle. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3255 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die größten Einflussmöglichkeiten des Bundes bestehen dann, wenn der Bund Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Die Rechtsform der GmbH eröffnet dem Bund die Möglichkeit, durch entsprechende Anweisung der Geschäftsführung Einfluss auf das operative Geschäft zu nehmen. Von dieser Möglichkeit macht der Bund aus guten Gründen aber nur in Ausnahmefällen Gebrauch, weil sie die Selbständigkeit des Unternehmens in Frage stellen sowie die Autorität und das Verhältnis zur Geschäftsführung beschädigen würde. Zielführender ist es regelmäßig, mit der Geschäftsführung entsprechende Ziele zu vereinbaren und auf diese Weise einen Interessengleichklang zwischen dem Bund als Gesellschafter und der Geschäftsführung bzw. dem Unternehmen zu schaffen. Die Einflussmöglichkeiten des Bundes auf Aktiengesellschaften sind demgegenüber selbst dann deutlich geringer, wenn er Allein- oder Mehrheitsgesellschafter ist. Nach § 76 Absatz 1 des Aktiengesetzes, von dem auch nicht durch eine Satzungsregelung abgewichen werden darf, leitet der Vorstand der Aktiengesellschaft die Geschäfte eigenverantwortlich. Weisungsbefugnisse der Gesellschafter bestehen nicht. Ist der Bund – wie im Falle der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG – nur Minderheitsgesellschafter, so sind seine Möglichkeiten, Einfluss auf einzelne Aspekte des operativen Geschäfts zu nehmen, noch eingeschränkter . Dementsprechend fallen Angelegenheiten von mehrheitlich in Privateigentum stehenden Unternehmen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017 (2 BvE 2/11) nicht in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Der Bund tritt für eine sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit von Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite ein. Bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes ist es vielerorts Praxis, dass die Arbeitnehmer auch dann Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden dürfen, wenn hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Bundesregierung sieht es als vorteilhaft an, wenn in Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, Betriebsratsgremien vorhanden sind. Nach Überzeugung der Bundesregierung gehören Betriebsräte zu den Standortvorteilen Deutschlands . Die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Dialog mit der Geschäftsleitung fördert den sozialen Frieden, die Identifikation mit dem Unternehmen und die Leistungsbereitschaft und ist regelmäßig auch im langfristigen Unternehmensinteresse . Nach § 1 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes sollen in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden. Es ist jedoch weder Aufgabe der Geschäftsleitung noch des Bundes als Gesellschafter, auf die Bildung eines Betriebsrates hinzuwirken. Die Initiative hierfür muss von den Arbeitnehmern ausgehen. Die Bundesregierung versteht die Fragen dahingehend, dass es um Angaben zu den in Deutschland tätigen Beschäftigen der unmittelbaren Beteiligungen des Bundes oder ihrer Konzerngesellschaften geht, weil die Fragen auf Begrifflichkeiten des deutschen Arbeits- und Sozialrechts bzw. diesen umgangssprachlich gleichgestellte Begriffe wie „Minijobber“ Bezug nehmen. Zur Beantwortung der Fragen 2 bis 10 lagen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Deshalb haben alle Ressorts die von ihnen verwalteten Beteiligungsunternehmen um Zusendung der erforderlichen Informationen gebeten. Aus Gründen der Vereinheitlichung wurden jeweils Angaben zum 31. Dezember 2017 erbeten. Da die Bundesregierung die Fragen dahingehend versteht, dass sie sich auf alle Unternehmen beziehen, an denen der Bund unmittelbar beteiligt ist, sind in die Befragung auf der Grundlage des Beteiligungsberichts 2017 alle Unternehmen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3255 einbezogen worden, an denen der Bund am Stichtag 31. Dezember 2017 unmittelbar beteiligt war. Darüber hinaus wurde auch die Deutschen Post AG befragt, obwohl nicht der Bund, sondern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Anteile an diesem Unternehmen hält. Den Seiten 354 bis 358 des Beteiligungsberichts 2017 folgend, wurden neben Unternehmen in privater Rechtsform auch die wirtschaftlich tätigen Anstalten des öffentlichen Rechts befragt. Soweit es sich bei den unmittelbaren Beteiligungen um Konzerne handelt, wurden über die unmittelbare Beteiligung hinaus auch Angaben zu Konzerngesellschaften erbeten, um dem parlamentarischen Auskunftsanspruch bestmöglich gerecht zu werden. Die Bundesregierung hat von 72 Unternehmen alle zur Beantwortung der Fragen 1 bis 10 erforderlichen Informationen erhalten. Zwei Unternehmen haben zwar alle Fragen beantwortet, bei Frage 6 aber darauf verwiesen, dass bei ihnen Befristungen ohne und mit Sachgrund nicht gesondert erfasst würden und eine Nacherfassung nicht innerhalb der Frist zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage möglich wäre. Hingewiesen wird darauf, dass die Bundesregierung bei der Beantwortung der Frage 6 diese beiden Unternehmen daher nicht einbeziehen konnte. Um die Ergebnisse nicht zu verzerren und um dem parlamentarischen Auskunftsanspruch unter den genannten Umständen bestmöglich nachzukommen, wurden die Beschäftigten dieser beiden Unternehmen bei Antwort 6 nicht bei der Gesamtzahl der Beschäftigten eingerechnet. Die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG als Minderheitsbeteiligungen im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017 haben freiwillig die Fragen 1 bis 4 sowie im Falle der Deutschen Telekom AG auch die Frage 5 beantwortet. Die übrigen Fragen haben sie insbesondere mit Blick auf ihre besondere Stellung als börsennotierte Unternehmen nicht beantwortet . Die Bundesregierung hat keine Möglichkeit, die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG zur Beantwortung der übrigen Fragen sowie generell von Fragen zum operativen Geschäft zu verpflichten. Wie das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil festgestellt hat, fällt das operative Geschäft von Minderheitsbeteiligungen nicht in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Bei den betroffenen Beteiligungsunternehmen handelt es sich zum Teil um Forschungseinrichtungen . Aufgrund der Fragestellung bei den Fragen 5 und 6 sowie 10a und 10e beinhalten die Zahlen der Forschungseinrichtungen neben Befristungen nach dem Teilzeit-und Befristungsgesetz auch Befristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Zielrichtung der Qualifizierungsbefristung nach dem WissZeitVG ist, eine wissenschaftliche Qualifizierung (zum Beispiel Promotion, Habilitation) zu ermöglichen. Das WissZeitVG trägt dem Umstand Rechnung, dass im Wissenschaftsbereich über Befristungen auch nachwachsenden Generationen der Zugang zu einer wissenschaftlichen Qualifizierung eröffnet wird. Der laufende Zustrom neuer Ideen fördert dabei die Innovationsfähigkeit des Wissenschaftssystems. Auch strebt ein Großteil der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nach Abschluss der wissenschaftlichen Qualifizierung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dementsprechend eröffnet das WissZeitVG an die systemischen Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs angepasste Befristungsmöglichkeiten. Da die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG nicht alle Fragen beantwortet haben, werden die Angaben jedes der beiden Unternehmen bei der Beantwortung der Fragen 1 und 4 bzw. im Falle der Deutschen Telekom AG zudem Frage 5 jeweils gesondert aufgeführt. Um eine Verzerrung der Gesamtergebnisse zu verhindern, sind die Zahlenangaben zur Deutschen Post AG und zur Deutschen Telekom AG nur bei den Fragen 1 bis 4 bzw. im Falle Deutschen Telekom AG Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3255 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zudem bei Frage 5 in das der Gesamtergebnis eingeflossen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dieses Vorgehen unter den genannten Umständen dem parlamentarischen Auskunftsanspruch bestmöglich gerecht wird. 1. Wie viele Beschäftigte arbeiten in wie vielen bundeseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht ),und wie viele sind davon Männer, und wie viele Frauen? Die Anzahl der Beschäftigten in Köpfen am 31. Dezember 2017 in den insgesamt 74 unmittelbaren Beteiligungen des Bundes, einschließlich der Deutschen Post AG und der wirtschaftlich agierenden bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts, ergibt sich aus der nachfolgenden tabellarischen Darstellung, wobei darauf hingewiesen wird, dass auch beigestelltes, zugewiesenes oder gestelltes Bundespersonal, das in den Unternehmen tätig ist, bei der Beantwortung dieser und anderer Fragen zu den Beschäftigten einbezogen worden ist: Gesamtbeschäftigte davon Frauen davon Männer Deutsche Post AG 211.000 90.000 121.000 Deutsche Telekom AG 106.071 33.217 72.854 Übrige 72 Unternehmen 294.604 89.226 205.378 Alle 74 Unternehmen (einschließlich Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG) 611.675 212.443 399.232 2. Wie viele bundeseigene Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht), sind tarifgebunden, und wie viel Prozent der Gesamtbeschäftigten arbeiten insgesamt in tarifgebundenen Unternehmen ? 41 Unternehmen mit insgesamt 266 319 Beschäftigten in Köpfen gaben an, zum 31. Dezember 2017 tarifgebunden gewesen zu sein. Darüber hinaus teilte die Deutsche Post AG mit: „Der Konzern Deutsche Post DHL Group hat in Deutschland über 100 Konzerngesellschaften. Über 70 Prozent der Mitarbeiter weltweit stehen in einem Beschäftigungsverhältnis, das an Tarifverträge gebunden ist. In Deutschland ist dieser Anteil deutlich höher.“ Die Deutsche Telekom AG führte aus, dass sie sich „zur Sozialpartnerschaft bekennt und für den weit überwiegenden Teil des inländischen Konzerns Tarifverträge abgeschlossen hat. Wie in der wirtschaftlichen Praxis üblich, sind aber nicht alle Tochtergesellschaften tarifiert. Der Abdeckungsgrad durch Tarifverträge betrage ca. 95 Prozent“. Da hinsichtlich der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG keine genauen Angaben zur Anzahl der tarifgebundenen Beschäftigten vorliegen, ist es nicht möglich, diese beiden Unternehmen bei der Berechnung des prozentualen Anteils der tarifgebundenen Beschäftigten einzubeziehen. Bei den verbliebenen 72 Unternehmen beträgt der prozentuale Anteil der tarifgebundenen Mitarbeiter an den Gesamtbeschäftigten 90,34 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3255 3. Wie viele bundeseigene Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht), haben Betriebsratsgremien, und wie viel Prozent der Gesamtbeschäftigten arbeiten in bundeseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht ), die keine Betriebsräte haben (bitte nach Betriebsgröße und, wenn möglich, nach Tarifbindung differenzieren)? 59 der befragten Unternehmen gaben an, zum 31. Dezember 2017 über Betriebsratsgremien bzw. im Falle der Anstalten des öffentlichen Rechts über Personalvertretungen verfügt zu haben. Etwas mehr als 1 Prozent der Gesamtbeschäftigten in den 74 Unternehmen arbeitete zum 31. Dezember 2017 in Betrieben ohne Betriebsrat . Die folgende tabellarische Darstellung informiert über die Betriebsgrößen der 15 Unternehmen ohne Betriebsratsgremien. Dabei einbezogen wurden zusätzlich auch die Angaben von drei Konzernen, bei denen nicht in allen Konzerngesellschaften Betriebsräte vorhanden waren. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 1 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes nur in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern , von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden: Anzahl der Beschäftigten Anzahl der Unternehmen 0 - 4 11 5 - 20 3 21 - 100 1 100 - 200 1 200 - 300 1 300 - 800 1 > 800 0 Von den 15 Unternehmen, an denen der Bund zum 31. Dezember 2017 unmittelbar beteiligt war und die über keine Betriebsratsgremien verfügten, waren drei tarifgebunden. Von den zwölf nicht tarifgebunden Unternehmen befinden sich sechs in Abwicklung und verfügen daher über keine Geschäftstätigkeit mehr (vgl. Seite 258 des Beteiligungsberichts 2017). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3255 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Art der Beschäftigungsverhältnisse 4. Wie viele Vollzeit- und wie viele Teilzeit-Arbeitsverhältnisse gibt es jeweils in bundeseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht) (bitte nach Männern und Frauen differenzieren)? a) Angaben zu den Vollzeitbeschäftigten (in Köpfen) zum 31. Dezember 2017 lassen sich der folgenden tabellarischen Darstellung entnehmen: Vollzeitbeschäftigte davon Frauen davon Männer Deutsche Post AG 136.000 39.000 97.000 Deutsche Telekom AG 91.355 22.182 69.173 Übrige 72 Unternehmen 250.889 58.481 192.408 Alle 74 Unternehmen (einschließlich Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG) 478.244 119.663 358.581 b) Angaben zu den Teilzeitbeschäftigten (in Köpfen) zum 31. Dezember 2017 lassen sich der folgenden tabellarischen Darstellung entnehmen: Teilzeitbeschäftigte davon Frauen davon Männer Deutsche Post AG 75.000 51.000 24.000 Deutsche Telekom AG 14.716 11.035 3.681 Übrige 72 Unternehmen 43.715 30.745 12.970 Alle 74 Unternehmen (einschließlich Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG) 133.431 92.780 40.651 5. Wie viele befristete Arbeitsverhältnisse gibt es jeweils in bundeseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht ), und wie hoch ist der prozentuale Anteil der befristeten Arbeitsverhältnisse im Verhältnis zu den insgesamt Beschäftigten, die in bundeseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht), beschäftigt sind (bitte nach Männern und Frauen differenzieren)? a) Der nachfolgenden tabellarischen Darstellung lässt sich entnehmen, wie viele befristete Beschäftigte es am 31. Dezember 2017 in Köpfen in den befragten 73 Unternehmen – d. h. ohne Deutsche Post AG, die hierzu keinen Angaben gemacht hat – gab. Gesamtzahl befristet Beschäftigte davon Frauen davon Männer Deutsche Telekom AG 1.505 452 1.053 Übrige 72 Unternehmen 22.138 9.129 13.009 Alle 73 Unternehmen (Deutsche Telekom AG, aber ohne Deutsche Post AG) 23.643 9.581 14.062 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3255 b) Die nachfolgende Tabelle stellt den prozentualen Anteil der befristet Beschäftigten im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten der 73 Unternehmen zum 31. Dezember 2017 dar, welche diese Frage beantwortet haben, wobei zwischen Frauen und Männern differenziert wird. Anteil der befristet Beschäftigten im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten davon Frauen davon Männer Deutsche Telekom AG 1,42 % 1,36 % 1,45 % Übrige 72 Unternehmen 7,51 % 10,23 % 6,33 % Alle 73 Unternehmen (mit Deutscher Telekom AG, aber ohne Deutsche Post AG) 5,90 % 7,82 % 5,05 % 6. Wie viele sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse gibt es jeweils in bundeseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht) und wie hoch ist der prozentuale Anteil der sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten, die in bundeseigenen Unternehmen bzw. Unternehmen arbeiten , an denen der Bund Beteiligungen hält (bitte nach Männern und Frauen differenzieren)? a) Der nachfolgenden tabellarischen Darstellung lässt sich entnehmen, wie viele sachgrundlos befristete Beschäftigte es in 70 der befragten Unternehmen – d. h. ohne Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG, die hierzu keinen Angaben gemacht haben sowie zwei weiteren Unternehmen, die angegeben haben, hierüber keine Daten erfasst zu haben – zum 31. Dezember 2017 gab. Gesamtzahl sachgrundlos befristet Beschäftigt davon Frauen davon Männer Alle 70 Unternehmen 8.118 3.532 4.586 b) Die nachfolgende Tabelle stellt den prozentualen Anteil der sachgrundlos befristet Beschäftigten im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten der 70 Unternehmen zum 31. Dezember 2017 dar, welche diese Frage beantwortet haben , wobei zwischen Frauen und Männern differenziert wird. Anteil der sachgrundlos befristet Beschäftigten im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten davon Frauen davon Männer 70 Unternehmen 3,21 % 5,20 % 2,47 % Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3255 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie viele Leiharbeitskräfte gibt es jeweils in bundeseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht ), und wie hoch ist der prozentuale Anteil der Leiharbeitskräfte im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft, die in bundeseigenen bzw. Unternehmen arbeiten , an denen der Bund Beteiligungen hält (bitte nach Männern und Frauen differenzieren)? a) Die folgende Tabelle zeigt, wie viele Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer in Köpfen es in den 72 befragten Unternehmen – d. h. ohne Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG, die hierzu keinen Angaben gemacht haben – zum 31. Dezember 2017 gab. Da die Deutsche Bahn AG angegeben hat, über das Geschlecht der über Leiharbeitsfirmen und Rahmenverträge gewonnenen Leiharbeitnehmer keine Daten zu haben, ist eine Aufteilung in Frauen und Männer nur unter Ausschluss der Deutschen Bahn AG möglich. Gesamtzahl Leiharbeitnehmer davon Frauen davon Männer Alle 72 Unternehmen 5.026 71 Unternehmen (ohne Deutsche Bahn AG) 2.045 536 1.509 b) Der folgenden Tabelle lässt sich der prozentuale Anteil der Leitarbeitnehmer im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten der 72 Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2017 entnehmen, welche diese Frage beantwortet haben, wobei nur im Hinblick auf 71 Unternehmen (d. h. ohne Deutsche Bahn AG) zwischen Frauen und Männern differenziert werden kann. Anteil der Leiharbeitnehmer im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten davon Frauen davon Männer Alle 72 Unternehmen (ohne Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG) 1,71 % 71 Unternehmen (auch ohne Deutsche Bahn AG) 2,04 % 1,20 % 2,72 % Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3255 8. Wie viele Minijobberinnen und Minijobber gibt es jeweils in Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht), und wie hoch ist der prozentuale Anteil der Minijobbenden im Verhältnis zu den insgesamt Beschäftigten, die in bundeseigenen Unternehmen bzw. Unternehmen arbeiten , an denen der Bund Beteiligungen hält (bitte nach Männern und Frauen differenzieren)? a) In der folgenden Tabelle ist dargestellt, wie viele geringfügig entlohnt Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuchs IV in Köpfen in den 72 befragten Unternehmen – d. h. ohne Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG, die hierzu keinen Angaben gemacht haben – zum 31. Dezember 2017 tätig waren . Gesamtzahl der geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigten davon Frauen davon Männer 72 Unternehmen 2.468 896 1.572 b) Der prozentuale Anteil der geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigten im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten der 72 Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2017 lässt sich der folgenden tabellarischen Darstellung entnehmen: Anteil der geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigten im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten davon Frauen davon Männer 72 Unternehmen (ohne Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG) 0,84 % 1,00 % 0,77 % 9. Wie viele Abrufkräfte gibt es jeweils in bundeseigenen Unternehmen und Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht) und wie hoch ist der prozentuale Anteil der Abrufkräfte, die in bundeseigenen bzw. Unternehmen arbeiten, an denen der Bund Beteiligungen hält(bitte nach Männern und Frauen differenzieren)? a) Die folgende Tabelle gibt wieder, wie viele Abrufkräfte in Köpfen die 72 befragten Unternehmen – d. h. ohne Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG, die hierzu keinen Angaben gemacht haben – angegeben haben, zum 31. Dezember 2017 beschäftigt zu haben. Gesamtzahl Abrufkräfte davon Frauen davon Männer 72 Unternehmen 84 37 47 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3255 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) In der folgenden Tabelle wird der prozentuale Anteil der Abrufkräfte im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten der 72 Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2017 dargestellt: Anteil der Abrufkräfte im Verhältnis zu den Gesamtbeschäftigten davon Frauen davon Männer 72 Unternehmen (ohne Deutsche Post AG und Deutsche Telekom AG) 0,03 % 0,04 % 0,02 % 10. Welche zehn Unternehmen, an denen der Bund Beteiligungen hält (Beteiligungsbericht ), beschäftigen prozentual die meisten a) befristet Beschäftigten (sachgrundlos und mit Sachgrund); b) Leiharbeitskräfte, c) Minijobberinnen und Minijobber, d) Abrufkräfte, e) und in welchem prozentualen Verhältnis stehen die Beschäftigungsverhältnisse in den Fragen 10a bis 10d jeweils im Verhältnis zu der Zahl der insgesamt in diesen Unternehmen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten? a) Im Ergebnis der durchgeführten Befragung verfügten die folgenden zehn unmittelbaren Beteiligungen des Bundes zum 31. Dezember 2017 prozentual über die meisten befristet Beschäftigten, wobei in Klammern jeweils das prozentuale Verhältnis zu der Zahl der insgesamt in diesem Unternehmen Vollzeit - und Teilzeitbeschäftigten angegeben ist und Frage 10e mitbeantwortet wird: aa) Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur NOW GmbH Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (100 Prozent). Erläuterung Die Geschäftstätigkeit der NOW GmbH ist gemäß Gesellschaftsvertrag bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Die Gesellschaft darf über diesen Zeitpunkt hinaus keine Verpflichtungen eingehen. Daher sind alle Arbeitsverträge längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet. bb) Bundesministerium für Bildung und Forschung Vorbemerkung Es wird darauf hingewiesen, dass an Forschungseinrichtungen neben Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz auch solche nach dem WissZeitVG enthalten sind. Das WissZeitVG dient insbesondere dazu, eine wissenschaftliche Qualifizierung (zum Beispiel Promotion, Habilitation) zu ermöglichen. Futurium gGmbH (51,52 Prozent). Erläuterung Der Anteil der Befristungen bei der Futurium gGmbH ist der Aufbausituation der Gesellschaft geschuldet, in der Tätigkeiten auszuüben sind, die mit Beginn des Regelbetriebs wegfallen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3255 Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH – UFZ (55,57 Prozent ). Helmholtz Zentrum München Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH) (49,36 Prozent). Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gGmbH (69,73 Prozent ). cc) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit (DEval ) gGmbH (55,00 Prozent). Deutsches Institut für Entwicklungspolitik gGmbH (71,52 Prozent). Engagement Global gGmbH (54,39 Prozent). dd) Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH (77,03 Prozent). Erläuterung Die Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH (KBB) organisieren über das ganze Jahr verteilt verschiedene Festivals (u. a. die Berlinale ), für deren Durchführung regelmäßig ein zeitlich befristeter Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften besteht. Dieser temporäre Arbeitsbedarf wird durch mit Sachgrund befristete Arbeitsverhältnisse abgedeckt. Sachgrundlose Befristungen gibt es bei der KBB nicht. ee) Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft DBFZ Deutsches Biomasseforschungszentrum gGmbH (61,76 Prozent). b) Im Ergebnis der durchgeführten Befragung verfügten die folgenden zehn unmittelbaren Beteiligungen des Bundes zum 31. Dezember 2017 prozentual über die meisten Leiharbeitskräfte, wobei in Klammern jeweils das prozentuale Verhältnis zu der Zahl der insgesamt in diesem Unternehmen Vollzeitund Teilzeitbeschäftigten angegeben ist und Frage 10e mitbeantwortet wird: aa) Bundesministerium der Finanzen EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH (24,89 Prozent). Erläuterung Die vom EWN Konzern beauftragten Leiharbeitsfirmen sind keine Unternehmen , deren Kerngeschäft die Leiharbeit ist. Vielmehr sind es auf (Kern-)Kraftwerkstechnik spezialisierte Unternehmen, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in zeitlich befristetem Umfang Spezialaufgaben im EWN Konzern beim Rückbau der Anlagen und der Entsorgung wahrnehmen. Aufgrund des nur temporären Bedarfs hält der EWN Konzern hierfür keine Personalkapazitäten vor; dies wäre auch nur durch befristete Arbeitsverhältnisse möglich. Wegen der erforderlichen Integration in die eigenen Betriebsabläufe ist es dem EWN Konzern auch nicht möglich, diese Spezialaufgaben durch Werkvertragspartner erbringen zu lassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3255 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bb) Bundesministerium der Verteidigung Vorbemerkung Das Geschäftsmodell der Beteiligungen des BMVg weist die Besonderheit auf, dass diese ursprünglich als öffentlich-private Partnerschaft ÖPP-Gesellschaften gegründet wurden. Deren Personal wurde und wird in nennenswertem Umfang vom Bund beigestellt, zugewiesen oder gestellt; hierbei handelt es sich um Leiharbeitnehmer im Sinne von § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes . Bw Bekleidungsmanagement GmbH (53,71 Prozent). Erläuterung Von den insgesamt 666 Leiharbeitnehmern der Bw Bekleidungsmanagement GmbH sind 664 Personen vom Bund beigestelltes, zugewiesenes oder gestelltes Personal. Ohne dieses beigestellte, zugewiesene oder gestellte Bundespersonal würde bei der Bw Bekleidungsmanagement GmbH der Prozentanteil der Leiharbeitnehmer 0,16 Prozent betragen. BwFuhrparkServiceGmbH (57,32 Prozent). Erläuterung Von den insgesamt 752 Leiharbeitnehmern der BwFuhrparkServiceGmb H sind 713 Personen vom Bund beigestelltes, zugewiesenes oder gestelltes Personal. Ohne dieses beigestellte, zugewiesene oder gestellte Bundespersonal würde bei der BwFuhrparkServiceGmbH der Prozentanteil der Leiharbeitnehmer 2,97 Prozent betragen. BWI GmbH (31,78 Prozent). Erläuterung Von den insgesamt 1 015 Leiharbeitnehmern der BWI GmbH sind 729 Personen vom Bund beigestelltes, zugewiesenes oder gestelltes Personal. Ohne dieses beigestellte, zugewiesene oder gestellte Bundespersonal würde bei der BWI GmbH der Prozentanteil der Leiharbeitnehmer 8,95 Prozent betragen. Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH (2,85 Prozent). HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH (64,43 Prozent). Erläuterung Von den insgesamt 1 259 Leiharbeitnehmern der HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH sind 1 248 Personen vom Bund beigestelltes, zugewiesenes oder gestelltes Personal. Ohne dieses beigestellte, zugewiesene oder gestellte Bundespersonal würde bei der HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH der Prozentanteil der Leiharbeitnehmer 0,56 Prozent betragen. cc) Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Flughafen Köln/Bonn GmbH (11,36 Prozent). Flughafen München GmbH (3,08 Prozent). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3255 dd) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) (14,91 Prozent). Erläuterung Die von der BGE eingesetzten Leiharbeitskräfte, i. d. R. aus Bergbauspezialfirmen , werden überwiegend in besonderen Aufgabenbereichen eingesetzt , für die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Der Einsatz ist jeweils projekt- /aufgabenbezogen und damit zeitlich begrenzt. BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (3,47 Prozent). Erläuterung Die von der BGZ eingesetzten fünf Leiharbeitskräfte stellten unter anderem vorübergehende Krankheits- und Elternzeitvertretungen zum Stichtag 31. Dezember 2017 dar. Drei von diesen fünf Leiharbeitskräften wurden in 2018 fest eingestellt. c) Im Ergebnis der durchgeführten Befragung verfügten die folgenden zehn unmittelbaren Beteiligungen des Bundes zum 31. Dezember 2017 prozentual über die meisten geringfügig entlohnt (§ 8 Absatz 1 Nummer 1) bzw. kurzfristig Beschäftigten (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), wobei in Klammern jeweils das prozentuale Verhältnis zu der Zahl der insgesamt in diesem Unternehmen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten angegeben ist und Frage 10e mitbeantwortet wird: aa) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie WIK Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste GmbH (9,38 Prozent). Erläuterungen Dabei handelt es sich um drei Aushilfskräfte, auf die das Unternehmen wegen seiner geringen Beschäftigtenzahl angewiesen ist. bb) Bundesministerium für Bildung und Forschung Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung GmbH (10,78 Prozent). Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH – UFZ (12,09 Prozent ). Erläuterung Dabei handelt es sich vor allem um studentische Hilfskräfte mit unter zehn Stunden Wochenarbeitszeit. cc) Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Deutsches Institut für Entwicklungspolitik gGmbH (13,91 Prozent). Engagement Global gGmbH (7,32 Prozent) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3255 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode dd) Bundesbeauftragte für Kultur und Medien Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH – KBB (9,19 Prozent ). Erläuterung Die KBB beschäftigt für die Organisation und Durchführung von Festivals auch geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte (vgl. auch Antwort zu Frage 10a). ee) Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft DBFZ Deutsches Biomasseforschungszentrum gGmbH (7,35 Prozent). ff) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Juris GmbH Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland (6,15 Prozent). gg) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch gGmbH (8,33 Prozent). hh) Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ZESAR – Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH (29,41 Prozent). d) Nur die folgenden drei unmittelbaren Beteiligungen des Bundes haben bei der durchgeführten Befragung angegeben, zum 31. Dezember 2017 Abrufkräfte beschäftigt zu haben, wobei in Klammern jeweils das prozentuale Verhältnis zu der Zahl der insgesamt in diesem Unternehmen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten angegeben ist und Frage 10e mitbeantwortet wird: aa) Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Flughafen Köln/Bonn GmbH (2,01 Prozent). bb) Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Rundfunk-Orchester und -Chöre gGmbH (1,80 Prozent). Erläuterung Bei der Rundfunk-Orchester und -Chöre gGmbH (ROC) sind für jedes der vier Ensembles im Durchschnitt 1,75 Aushilfen bzw. studentische Mitarbeiter/innen als Abrufkräfte beschäftigt, die ausschließlich zur Betreuung von Infoständen bei Konzerten oder Veranstaltungen eingesetzt werden. Arbeitsverhältnisse auf Abruf werden vereinbart, weil die Einsätze je nach Spielplan variieren. Der Einsatz dieser Aushilfen wird im gegenseitigen Einvernehmen abgestimmt, wobei sie ein Mitspracherecht bei der Einsatzplanung haben und Termine auch ablehnen können. cc) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Juris GmbH Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland (16,80 Prozent). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333