Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3279 19. Wahlperiode 04.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2846 – Umgang mit sogenannten Homo-Heilungen und Reorientierungstherapien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 3. Juni 2018 erklärte Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier im Rahmen der Gedenkstunde am Denkmal für im Nationalsozialismus verfolgte Homosexuelle : „Auch Ihre sexuelle Orientierung, auch Ihre sexuelle Identität stehen selbstverständlich unter dem Schutz unseres Staates. Auch Ihre Würde ist so selbstverständlich unantastbar, wie sie es schon ganz am Anfang hätte sein sollen “ (www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Frank-Walter-Steinmeier/ Reden/2018/06/180603-Gedenken-Homo-NS-Verfolgung.html). Diese Erklärung war ein Meilenstein in der öffentlichen Aufarbeitung des staatlichen Umgangs mit Homosexualität. Allerdings gibt es auch im Jahr 2018 in der Bundesrepublik Deutschland noch Versuche, über pseudo-therapeutische Eingriffe die sexuelle Orientierung von Menschen zu ändern. Diese Maßnahmen sind ein Verstoß gegen die körperliche Unversehrtheit und ein Akt psychischer Gewalt. Gegen sogenannte Konversions- bzw. Reparationstherapien richtete sich bereits 2013 ein Beschluss des Weltärztetages, dem auch die deutsche Bundesärztekammer angehört. Die Ärztevertretung hielt in einer Stellungnahme fest, dass Homosexualität keine Krankheit ist und daher keiner Heilung bedarf. Sogenannte Reparations- bzw. Konversionstherapien werden darin strikt abgelehnt. Sie verletzten die Menschenrechte und seien nicht zu rechtfertigende Praktiken, die unter Strafe gestellt werden müssten (www.wma.net/policies-post/wmastatement -on-natural-variations-of-human-sexuality/). Obwohl negative und schädliche Effekte solcher Behandlungen auf therapierte Personen, wie Depressionen, Angstzustände und erhöhte Suizidalität, wissenschaftlich nachgewiesen sind (www.mission-aufklaerung.de/fileadmin/dateien/ Gutachten_und_Stellungnahmen/vlsp.pdf), werden in Deutschland weiterhin Behandlungen angeboten, die die sexuelle Orientierung der Betroffenen ändern sollen. So berichteten Medien erst kürzlich über ein von Leo e. V. angebotenes Seminar zur „Heilung“ Homosexueller in Sachsen-Anhalt (www.queer.de/detail. php?article_id=31041). Dieser Verein steht seit Jahren in der Kritik und war mehrfach Gegenstand parlamentarischer Anfragen (u. a. Bundestagsdrucksache 18/11334). Leo e. V. ist nach wie vor als gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3279 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Bundesregierung förderte 2008 ein evangelikales Festival, auf dem ähnliche Inhalte vertreten werden sollten. Erst durch breiten Protest wurde das entsprechende Seminar abgesagt (www.taz.de/!5182736/). In verschiedenen Ländern sind derartige „Therapien“ verboten (Brasilien, Ecuador , Malta). In den USA liegt aktuell dem kalifornischen Senat ein Gesetzentwurf vor, der sogenannte Konversionstherapien ebenfalls vollständig verbieten soll. Kalifornien hatte bereits 2012 als erster von inzwischen zwölf US-Bundesstaaten sogenannte Konversionstherapien bei Jugendlichen verboten (www. queer.de/detail.php?article_id=31057). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bundesregierung ist der Respekt der geschlechtlichen Vielfalt ein wichtiges Anliegen. Die Bundesregierung bekräftigt im zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages geschlossenen Koalitionsvertrag vom 12. März 2018, dass alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Identität frei und sicher leben können sollen – mit gleichen Rechten und Pflichten . Gleichzeitig verurteilt die Bundesregierung Homosexuellen- und Transfeindlichkeit und betont, dass sie entschieden jeder Diskriminierung entgegen wirken wird. In diesem Zusammenhang vertritt die Bundesregierung weiterhin und eindeutig im Einklang mit dem Weltärztebund und der Bundesärztekammer (BÄK) die Auffassung, dass Homosexualität keine Krankheit ist und daher auch keiner Behandlung bedarf. Der Weltärztebund stellt in seiner Entschließung von 2013 (www.wma.net/policies-post/wma-statement-on-natural-variations-of-humansexuality /) klar fest, dass es unethisch für Ärztinnen und Ärzte sei, sich an sog. Konversions- oder Reparationstherapien zur Behandlung von Homosexualität zu beteiligen („unethical for physicians to participate during any step of such procedures “). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Sogenannte Homo-Heilung und Konversionspseudotherapien in Deutschland“, auf Bundestagsdrucksache 18/11334 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Sogenannte Homo-Heiler-Szene in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/2118 verwiesen. 1. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Verbreitung, die Verantwortlichen und die Zielgruppen sogenannter Konversionstherapien in Deutschland? 2. Welche Organisationen bieten gegenwärtig nach Kenntnis der Bundesregierung sogenannte Konversionstherapien in Deutschland an? a) Welche davon sind als gemeinnützig anerkannt? b) Welche davon sind als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt? c) Welche erhielten in den vergangenen fünf Jahren staatliche Zuwendungen des Bundes? 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die internationale Vernetzung dieser Organisationen? 4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Vernetzung dieser Organisationen zur neonazistischen und sogenannten rechtspopulistischen Szene? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3279 5. Welche aktuellen Informationen hat die Bundesregierung über Aktivitäten des Vereins Leo e. V., mit denen auf die sexuelle Orientierung eingewirkt werden soll? 6. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem „Christival“ 2008 in Bremen weitere Veranstaltungen, in deren Rahmen Inhalte, die auf eine Veränderung sexueller Orientierung mithilfe sogenannte Konversionstherapien zielen, verbreitet worden sind oder werden sollten, und für die Zuwendungen oder Schirmherrschaften der Bundesregierung übernommen worden sind? Wenn ja, welche Ressorts waren daran wann beteiligt, und wie viele Mittel wurden jeweils bewilligt? 7. Auf welchen Veranstaltungen, auf denen entsprechende Inhalte verbreitet worden sind oder werden sollten, traten Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren auf? Die Fragen 1 bis 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen – über die eigenen Angaben der Fragesteller der vorliegenden Kleinen Anfrage hinaus – keine Erkenntnisse über die Aktivitäten der oben genannten Vereine, ihre etwaige internationale Vernetzung oder ihre Vernetzung mit der neonazistischen oder sogenannten „rechtspopulistischen“ Szene vor. Auch ist der Bundesregierung nicht bekannt, ob andere Organisationen sogenannte Konversions- und Reparationspseudotherapien anbieten oder dafür werben . 8. Widerspricht nach Ansicht der Bundesregierung das Angebot sogenannter Konversionstherapien oder reparativer Verfahren der Einstufung einer Körperschaft als gemeinnützig bzw. mildtätig? Die Bundesregierung nimmt Bezug auf ihre Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Sogenannte Homo-Heiler- Szene in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/2118. 9. Was unternimmt die Bundesregierung, um Menschen vor sogenannten Konversionstherapien bzw. reparativen Verfahren bei Homosexualität zu schützen ? 10. Wie werden Geschädigte solcher „Konversionstherapien“ von der Bundesregierung unterstützt? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung. Sie verfolgt das Ziel, durch verschiedene Maßnahmen einen nachhaltigen Beitrag gegen Diskriminierung und für konkrete Verbesserungen der Lebenssituation homosexueller und transidenter Frauen und Männer zu leisten und dauerhafte Grundlagen für ein vorurteils- und diskriminierungsfreies Miteinander zu legen. Dabei geht es vor allem darum, Sensibilität für die Unterschiedlichkeit der Lebensweisen zu entwickeln und zu befördern. Die Bundesregierung arbeitet konstruktiv und partnerschaftlich an einem Abbau von Vorurteilsstrukturen, Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt. Sie sieht sich aus ihrer politischen Grundorientierung in der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3279 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verantwortung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu fördern und für ein offenes, diskriminierungsfreies und wertschätzendes Zusammenleben aller Menschen unabhängig von der sexuellen bzw. geschlechtlichen Identität zu werben. Die Bundesregierung unterstützt durch ihre enge Zusammenarbeit mit den Ländern , wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Nichtregierungsorganisationen die gesamtgesellschaftlichen Bemühungen, die Akzeptanz von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen zu fördern. Im Rahmen der jeweiligen Ressortzuständigkeit werden einzelne Verbände, u. a. der Bundesverband Trans*, das Jugendnetzwerk Lambda, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, die Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren, der Dachverband Lesben & Alter, die Deutsche Aidshilfe sowie zahlreiche lokale und überregionale Nichtregierungsorganisationen durch Projektförderungen aus dem Bundeshaushalt in ihrer Arbeit gestärkt. Einen wichtigen Beitrag hierzu leistet das 2015 gestartete Bundesprogramm „Demokratie leben!“. Auch die Länder haben in eigener Zuständigkeit Strukturen der Zusammenarbeit und Förderung von Nichtregierungsorganisationen, die sich für lesbische, schwule, bisexuelle, transund intergeschlechtliche Menschen einsetzen, sie beraten und begleiten, aufgebaut bzw. durch entsprechende Aktionspläne festgeschrieben. Diese beinhalten regelmäßig auch Förderungen von Akzeptanz- und Aufklärungsprojekten zu gleichgeschlechtlichen Lebensweisen und zur Geschlechtsidentität. Diese gesamtstaatlichen Aktivitäten sollen dazu beitragen, dass sich lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen in ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität angenommen und akzeptiert fühlen und damit keine Veranlassung sehen, Angebote sogenannter Homo-Heilung und Konversionspsychotherapien in Anspruch zu nehmen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, das am 26. Februar 2013 in Kraft getreten ist, wurden die Rechte von Patientinnen und Patienten erstmalig in einem einheitlichen Gesetz gebündelt und gestärkt. Das Arzt-Patienten-Verhältnis wurde als eigener Vertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gesetzlich verankert und damit auch wesentliche Rechte der Patientinnen und Patienten wie z. B. das Recht, über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt zu werden. Hierzu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken einer medizinischen Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Eine nicht erfolgte oder nicht ordnungsgemäße Aufklärung führt zu der Unwirksamkeit der Einwilligung und kann für die Patientin oder den Patienten einen Anspruch auf Schadensersatz begründen. 11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Möglichkeiten einzuschränken, dass sogenannte Konversionstherapien unter dem Deckmantel der ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können? Der Gesetzgeber hat Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) getroffen , durch die einerseits die Krankenbehandlung definiert und andererseits Transparenz über die Leistungserbringung geschaffen wird. Da Homosexualität keine Krankheit ist, kommen schon aus diesem Grund Leistungen der Krankenbehandlung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V nicht in Betracht . Eine Konversionstherapie ist keine Leistung, die zu Lasten der GKV in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und abgerechnet werden darf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3279 Transparenz über die erbrachten Leistungen besteht insofern, als dass bei der Abrechnung der ärztlichen Leistungen gemäß § 295 SGB V die Verpflichtung besteht , die erbrachten Leistungen einschließlich der Diagnosen an die Krankenkassen zu übermitteln. Die Diagnosen sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM) zu verschlüsseln. Die ärztliche Behandlung bei der Diagnose ichdystone Sexualorientierung (F66.1) bezieht sich auf die Behandlung einer begleitenden psychischen oder Verhaltensstörung, nicht aber auf die Änderung der Richtung der sexuellen Orientierung. Den Krankenkassen liegen gemäß aktueller Auskunft des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV- Spitzenverband) keine Hinweise vor, dass falsch dokumentierte Behandlungen stattfinden, die gegen die Regelungen des SGB V bzw. des untergesetzlichen Normgebers verstoßen und zu einer Abrechnung von sogenannten „Konversionstherapien “ führen. 12. Sind der Bundesregierung aus dem letzten Jahr Fälle bekannt, in denen die Ärztekammern oder Approbationsbehörden berufsrechtliche Schritte aufgrund von Schädigungen von Patientinnen oder Patienten durch sogenannte Konversions- oder Reparationspseudotherapien eingeleitet haben? Wenn ja, welche berufsrechtlichen Konsequenzen wurden gezogen (bitte nach Fällen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Regelungen der ärztlichen Berufsaus-übung unterliegen nach dem Grundgesetz der Zuständigkeit der Länder, die auch die Einhaltung des ärztlichen Berufsrechts überwachen. Nach Aussage der dazu angefragten BÄK sind den Landesärztekammern aus dem letzten Jahr keine entsprechenden Fälle bekannt. Auch der angefragten Bundespsychotherapeutenkammer sind aus dem letzten Jahr keine Fälle bekannt, in denen bei einer Landespsychotherapeutenkammer eine Beschwerde wegen einer Schädigung von Patientinnen oder Patienten durch sogenannten Konversions- oder Reparationspseudotherapien eingegangen ist oder von Seiten einer Landespsychotherapeutenkammer berufsrechtliche Schritte wegen des Verdachts der Schädigung von Patientinnen oder Patienten durch sogenannten Konversions- oder Reparationspseudotherapien eingeleitet worden sind. 13. Stellen sogenannte Konversionstherapien bei Minderjährigen nach Einschätzung der Bundesregierung eine Kindeswohlgefährdung dar? Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Antwort zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Sogenannte Homo-Heilung und Konversionspseudotherapien in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/11334. Dort ist ausgeführt, dass „die Eltern eines minderjährigen Kindes, die als gesetzliche Vertreter über die Behandlung zu entscheiden haben, verpflichtet [sind], ihre Entscheidung in erster Linie am Wohl des Kindes auszurichten (§ 1627 BGB) und die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen (§ 1626 Absatz 1 Satz 1 BGB). Zu konkretisieren, was dem Wohl des Kindes entspricht, ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Nach § 1666 BGB hat aber das Familiengericht Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr für das Kindeswohl zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch die Ausübung der elterlichen Sorge, durch das Verhalten eines Dritten oder in sonstiger Weise gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.“ Die Beurteilung, ob eine Kindeswohlgefährdung im konkreten Einzelfall vorliegt, ist den unabhängigen Familiengerichten vorbehalten . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3279 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Erwägt die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung von „Konversionstherapien “ sowie ihrer Bewerbung, und wenn ja, in welcher Form? Nein. 15. Welche Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen und jungen Erwachsenen erwägt die Bundesregierung, um diese Gruppe vor psychischen und physischen Schädigungen durch sogenannte Konversionstherapien zu schützen? Die Bundesregierung setzt beim Schutz junger Menschen vor unangemessenen und gegebenenfalls für sie schädlichen Therapie- und Beratungsangeboten insbesondere auf die frühzeitige sachgerechte Aufklärung und Information. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unterstützt dies im Auftrag der Bundesregierung durch die Bereitstellung verschiedenster Informationen, die junge Menschen in ihrem Selbstwertgefühl und in der Entwicklung ihrer sexuellen Identität stärken. Dabei geht sie davon aus, dass Sexualität integraler Bestandteil von körperlicher und seelischer Gesundheit ist. Die Medien und Maßnahmen der BZgA motivieren u. a. zur Akzeptanz und Toleranz unterschiedlicher Lebensstile , Lebensentwürfe und sexueller Orientierungen. In der Entwicklung und Umsetzung von Medien und Maßnahmen in der Sexualaufklärung und Familienplanung behandelt die BZgA „sexuelle Identität“ als Querschnittsthema. Durch Aufklärungsmedien , wie z. B. die Broschüre „Heterosexuell? Homosexuell? Sexuelle Orientierung und ComingOut“ wird das Selbstbewusstsein von Menschen jeder sexuellen Orientierung gefördert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 16. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Erfahrungen vor, die in Ländern mit gesetzlichen Verboten gemacht worden sind (bspw. Malta)? Wie bewertet die Bundesregierung diese Erfahrungen? Seit Dezember 2016 gilt in Malta der „Affirmation of Sexual Orientation, Gender Identity and Genderexpression Act“. Hiernach sind gemäß Artikel 3a und b „Konversionstherapien“ sowohl für „Fachleute“ als auch für jedermann untersagt . Nach Artikel 4 desselben Gesetzes kann für eine Missachtung des Verbotes eine Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Soweit der Bundesregierung bekannt, ist Malta das erste europäische Land, das ein solches Verbot erlassen hat. Da das Gesetz erst seit gut einem Jahr in Kraft ist, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu Erfahrungen vor, die in Malta aufgrund dieses Gesetzes gesammelt werden konnten. 17. Welche Maßnahmen zur gesundheitlichen Aufklärung plant die Bundesregierung , um die Öffentlichkeit vor sogenannten Konversions- und Reparationstherapien zu warnen und auf daraus resultierende Gefahren hinzuweisen? Die BZgA greift das Thema der Konversionstherapie kritisch in folgenden Broschüren auf: In der Broschüre „Sexuelle Vielfalt und Coming-out. Ein Ratgeber für Jugendliche “ (erscheint im Herbst 2018) und in der Broschüre: „Sexuelle Vielfalt und Coming-out. Ein Ratgeber für Eltern“ (erscheint im Herbst 2018). Beide Broschüren warnen vor einer Konversionstherapie und stufen sie als gefährlich ein. Das Online -Portal LIEBESLEBEN (www.liebesleben.de/fuer-alle/sexuelle-orientierung/ mythen-und-vorurteile/) informiert ebenfalls kritisch über die Konversionstherapie . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333