Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22. Dezember 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/329 19. Wahlperiode 27.12.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/200 – Kindesentführungen ins Ausland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Immer wieder gibt es in der Bundesrepublik Deutschland Fälle von Kindesentführungen ins Ausland (www.t-online.de/leben/familie/kleinkind/id_813017 46/kindesentfuehrung-durch-ein-elternteil.html). In der Regel entführt dabei ein Elternteil, gegen den Willen des anderen Elternteils, das Kind über die deutschen Landesgrenzen hinaus. Obwohl das völkerrechtlich bindende Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (auch Haager-Kindesentführungsübereinkommen, kurz: HKÜ) in vielen Zielländern formal gilt, ist es für die Betroffenen trotzdem sehr schwierig ihre Kinder wieder nach Deutschland zurückzuführen. Die Bundesregierung ist nach Auffassung der Fragesteller verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, diesen Menschen zu helfen, denn die Familie steht nach Artikel 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Daher muss die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um ins Ausland entführte Kinder wieder nach Deutschland zurückzuholen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt Fälle von grenzüberschreitender Kindesentziehung bereits seit Jahrzehnten sehr ernst und unternimmt alles, damit die Kinder möglichst unverzüglich wieder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgeführt werden können. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Übertragung der Aufgaben der zentralen Behörde nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) von 1980 auf das Bundesamt für Justiz und der Konzentration der Zuständigkeiten bei spezialisierten Familiengerichten bereits vor Jahren wichtige Schritte unternommen , um eine effektive Durchsetzung dieses Übereinkommens im Interesse der betroffenen Kinder zu gewährleisten. Darüber hinaus ist die Entziehung von Kindern unter den Voraussetzungen des § 235 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) straf- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/329 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bar; sie unterliegt damit der schärfsten Sanktion eines Rechtsstaates. Außenpolitisch wirbt die Bundesregierung gegenüber Drittstaaten dafür, dass diese dem HKÜ beitreten. Dem HKÜ gehören mittlerweile weltweit 98 Staaten an. Die Bundesregierung sieht das Übereinkommen vor diesem Hintergrund und aufgrund der inzwischen in mehr als 25 Jahren gemachten Erfahrungen als ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kindesentziehung und zur Abhilfe im konkreten Einzelfall an. Das HKÜ hilft, die entführten Kinder unverzüglich in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, das heißt ihr gewöhnliches Umfeld, zurückzuführen. Darüber hinaus bedient sich die Bundesregierung der Hilfe der deutschen Auslandsvertretungen , um Kinder nach Deutschland zurückzuführen. Dies ist zum einen dort erforderlich, wo ein Kind in einen Staat entführt wurde, der (noch) nicht dem HKÜ angehört, zum anderen aber auch in Staaten, in denen das HKÜ bereits gilt, wenn im Einzelfall Hilfe durch deutsche Stellen vor Ort angezeigt ist. 1. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 1991 pro Jahr bekannt, in denen Kinder von Deutschland ins Ausland entführt wurden (falls erfasst, bitte nach Geschlecht und Nationalität des Täters als auch nach Zielland aufschlüsseln )? 2. Wie viele Rückführungsanträge bezüglich Kindesentführungen sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung noch offen (bitte nach Zielländern auflisten )? 3. Wie viele Kinder gelten nach Kenntnis der Bundesregierung nach aktuellen Stand als ins Ausland entführt? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs und auf Basis der beim Bundesamt für Justiz (BfJ) vorhandenen Daten zusammen beantwortet . Das BfJ verfügt als zentrale Behörde nach dem HKÜ lediglich über Daten zu solchen Rückführungsanträgen, die über das BfJ nach jenem Übereinkommen gestellt werden. Daneben sind jedoch auch privat initiierte Rückführungsanträge nach dem HKÜ unmittelbar vor den zuständigen Gerichten, ohne Einbindung des BfJ, möglich. Die Fragen können daher präzise nur für die über das BfJ laufenden Rückführungsanträge beantwortet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/329 Die Gesamtzahlen der über das BfJ laufenden ausgehenden Rückführungsanträge seit 1993 (erstmaliger Zeitpunkt einer statistischen Auswertung) stellen sich wie folgt dar: Jahr Anzahl BfJ 1993 48 1994 27 1995 77 1996 72 1997 87 1998 83 1999 102 2000 97 2001 164 2002 124 2003 137 2004 151 2005 154 2006 181 2007 180 2008 208 2009 177 2010 168 2011 186 2012 187 2013 189 2014 179 2015 184 2016 190 Daten zu Nationalitäten der Beteiligten oder dem Geschlecht der Entführer werden , da im Rahmen des HKÜ unerheblich, im BfJ nicht erfasst. Bezüglich der Zielländer bei Kindesentführungen ins Ausland wird ergänzend auf die auf der Internetseite des BfJ veröffentlichten Statistiken verwiesen. Derzeit sind beim BfJ rund 230 Anträge auf Rückführung nach Deutschland anhängig . Das Auswärtige Amt wird darüber hinaus in circa fünf bis zehn Fällen pro Jahr um Unterstützung und Vermittlung gebeten, bei denen es um Kindesentziehungen in Länder geht, in denen das HKÜ im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht gilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/329 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie oft ist es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1991 gelungen, Kinder wieder nach Deutschland zurückzuholen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 5. Aus welchen Gründen scheitern Rückführungen nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung aus den jeweiligen Ländern (bitte nach Häufigkeit absteigend aufführen)? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 zusammen beantwortet . Über die Anzahl tatsächlicher Rückführungen bei ausgehenden HKÜ-Verfahren sowie über die Gründe, die zu einem Scheitern einer Rückführung führen, liegen der Bundesregierung keine repräsentativen Zahlen vor. 6. Was tut die Bundesregierung derzeit, um aktuelle Fälle von Kindesentführungen aufzuklären? 7. Werden neben dem Bundesamt für Justiz weitere Behörden zur Bearbeitung dieser Fälle herangezogen? Wenn ja, welche? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Im Verhältnis zu denjenigen Ländern, in denen das HKÜ in Kraft ist, steht das BfJ als zentrale Behörde in engem Austausch mit den zentralen Behörden der anderen HKÜ-Staaten, um die betroffenen Eltern zu unterstützen. Darüber hinaus sind die deutschen Auslandsvertretungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dabei behilflich, den Rechtsweg im Zielland zu beschreiten. Die Auslandsvertretungen setzen sich für eine allgemeine Verbesserung und Beschleunigung der Verfahren ein. Die Bundesregierung setzt sich darüber hinaus aktiv für die Förderung von Mediationen in Fällen internationaler Kindesentführungen ein. Unterstützung für die betroffenen Eltern bieten insbesondere der Verein „Internationales Mediationszentrum für Familienkonflikte und Kindesentführung (MiKK)“ sowie die von der Bundesregierung eingesetzte Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte und Mediation beim Internationalen Sozialdienst. 8. Welche Beratungsprogramme und Anlaufstationen stellt die Bundesregierung betroffenen Elternteilen zur Verfügung, und mit welchen finanziellen Zuwendungen werden diese gefördert (bitte je nach Programm/Anlaufstation mit jeweiliger jährlicher Förderung/Finanzierung seit 1991 aufführen)? Welche besonderen zwischenstaatlichen Abkommen gibt es, um die entführten Kinder wieder nach Deutschland zurückzuholen (bitte jeweils die Rechtsgrundlagen nennen und von welchen die Bundesregierung warum Gebrauch gemacht hat)? Im Kontext der Unterstützung von Privatpersonen in einem Familienkonflikt mit Auslandsbezug haben das Auswärtige Amt, das damalige Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die Innenministerkonferenz im November 2011 den Internationalen Sozialdienst (ISD) im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. mit der Aufgabe einer Zentralen Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte (ZAnK) betraut. Die Zentrale Anlaufstelle informiert und berät seitdem Eltern, Kinder und Jugendliche, Jugendamtsmitar- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/329 beiterinnen und -mitarbeiter, Richterinnen und Richter sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Besonderheiten und Handlungsmöglichkeiten, die bestehen, wenn Familienkonflikte einen Auslandsbezug haben. Die Zentrale Anlaufstelle arbeitet kindeswohlorientiert, neutral und kostenfrei. Sie berät und informiert über Wege und Möglichkeiten, mit einem Konflikt umzugehen , verweist an andere Ansprechpartner und stellt – wenn möglich und nötig – Kontakte ins Ausland her. Im Jahr 2013 hat der ISD die Internetseite der ZAnK um eine eigene Seite für Kinder und Jugendliche erweitert, damit diese sich auch eigenständig u. a. über den Ablauf des familiengerichtlichen Verfahrens und Kinderrechte informieren können und damit die Möglichkeit haben und besser befähigt werden, eigene Wünsche und Vorstellungen zu äußern. Der ISD wird im Rahmen der Fördervereinbarung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. gefördert. In welcher Höhe der ISD aus diesem Gesamtaufkommen Fördermittel für ZAnK verwendet, ist der Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt. a) Wie oft wurde seit 1991 von diesen besonderen zwischenstaatlichen Abkommen Gebrauch gemacht? b) Plant die Bundesregierung weitere besondere zwischenstaatliche Abkommen zu schaffen, um die Kinder zukünftig schneller wieder in ihre Heimat zurückzubringen? c) Plant die Bundesregierung eine internationale/europäische Schiedsgerichtbarkeit zu schaffen, um die Verfahren zu beschleunigen? Die Fragen 8a bis 8c werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die Rückführung von Kindern, die ins Ausland entführt wurden, wird in der Bundesrepublik Deutschland seit mehr als 25 Jahren auf der Grundlage des HKÜ organisiert . Hinsichtlich der Beratungsprogramme und Anlaufstationen wird auf die Antwort zu den Fragen 6, 7 und 8 (vor a) Bezug genommen. d) Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung, das HKÜ so zu reformieren , dass die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit bei Streitfällen in das Land mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes fällt? Die Gerichte am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes sind bereits nach der heutigen Rechtslage grundsätzlich für Fragen der elterlichen Sorge zuständig. Die Gerichte des Entführungsstaates entscheiden allein über die Rückführung. e) Sieht die Bundesregierung die aktuelle Gesetzeslage als ausreichend an, um gegen Kindesentführungen ins Ausland vorzugehen? Ja. f) Versucht die Bundesregierung auch politische bzw. diplomatische Kanäle zu nutzen, um eine Verbesserung der Situation herbeizuführen? Ja. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/329 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode g) Welche Mittel zieht die Bundesregierung bei Fällen in Betracht, in denen die Zielländer sich weigern die Kinder, trotz eines gültigen Rückführungsantrages , nach Deutschland ausreisen zu lassen? h) Welche Mittel zieht die Bundesregierung bei Fällen in Betracht, in denen die Zielländer, trotz gültigen Rückführungsantrages, Verfahren hinauszögern oder verschleppen? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8g und 8h zusammen beantwortet . Nach dem HKÜ obliegt die Umsetzung des Übereinkommens den einzelnen Vertragsstaaten . Die Entscheidung über Kindesrückführungsanträge ist regelmäßig den unabhängigen Gerichten überlassen. Das HKÜ sieht insbesondere den Grundsatz der Eilbedürftigkeit bei Rückführungsverfahren vor (Artikel 11). Insbesondere hierauf wird bei Bedarf hingewiesen. 9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Länder, die sich nicht an geschlossene zwischenstaatliche Abkommen halten, wenn es um die Rückführung von entführten Kindern geht (bitte für den Zeitraum seit 1991 die entsprechenden Länder nach Häufigkeit der Fälle aufführen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es keine Länder, die sich grundsätzlich nicht an geschlossene zwischenstaatliche Abkommen halten, wenn es um die Rückführung von entführten Kindern geht. Soweit es im Einzelfall zu Schwierigkeiten kommt, bemühen sich die deutschen Stellen in Zusammenarbeit mit der zentralen Behörde des ausländischen Staates um Lösungen. 10. Gab bzw. gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gerichtsverfahren bzw. Verurteilungen bezüglich Kindesentführungen ins Ausland (bitte seit 1991 nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse zu Gerichtsverfahren beziehungsweise Verurteilungen bezüglich Kindesentführungen ins Ausland anhand der Zulieferungen zu der vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2016, herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik [Fachserie 10 Reihe 3; www.destatis.de] vor. Die Gliederung der Einzelstraftaten der Strafverfolgungsstatistik folgt dabei den einschlägigen Paragraphen des StGB beziehungsweise den Strafvorschriften ausgewählter anderer Gesetze aus dem Bereich des so genannten Nebenstrafrechts anhand eines ausführlichen Straftatenverzeichnisses. Im Sinne der Fragestellung sind die Angaben zu abgeurteilten und verurteilten Personen wegen Entziehung Minderjähriger nach § 235 Absatz 2 StGB einschlägig . Für die Jahre 1998 bis 2008 liegen die Zahlen der Aburteilungen und Verurteilungen nach § 235 des Strafgesetzbuches nur zusammengefasst vor. Daher lässt sich den Zahlen dieser Jahre nicht die Anzahl der Taten mit Auslandsbezug entnehmen . § 235 Absatz 2 StGB wurde durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 eingeführt und ist seit dem 1. April 1998 in Kraft, weshalb der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu Gerichtsverfahren beziehungsweise Verurteilungen bezüglich Kindesentführungen ins Ausland in den Jahren 1991 bis 1997 vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/329 Es ergeben sich folgende Zahlen: Abgeurteilte und Verurteilte gemäß § 235 StGB Berichtsjahr *) § 235 StGB § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB Abgeurteilte Verurteilte Abgeurteilte Verurteilte Abgeurteilte Verurteilte 1998 m 67 39 w 31 13 i 98 52 1999 m 66 37 w 23 5 i 89 42 2000 m 89 61 w 27 10 i 116 71 2001 m 76 41 w 25 11 i 101 52 2002 m 57 34 w 30 21 i 87 55 2003 m 86 54 w 44 22 i 130 76 2004 m 78 49 w 31 17 i 109 66 2005 m 77 55 w 30 17 i 107 72 2006 m 68 39 w 44 19 i 112 58 2007 m 74 45 w 39 13 i 113 58 2008 m 83 49 w 40 20 i 123 69 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/329 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Berichtsjahr *) § 235 StGB § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB Abgeurteilte Verurteilte Abgeurteilte Verurteilte Abgeurteilte Verurteilte 2009 m 11 6 16 11 w 13 10 4 2 i 24 16 20 13 2010 m 13 10 11 9 w 15 12 8 5 i 28 22 19 14 2011 m 13 10 11 10 w 17 12 4 2 i 30 22 15 12 2012 m 18 13 15 10 w 15 13 10 8 i 33 26 25 18 2013 m 7 7 10 6 w 17 1 12 11 i 24 8 22 17 2014 m 6 3 11 5 w 9 7 6 3 i 15 10 17 8 2015 m 20 16 13 6 w 15 8 10 4 i 35 24 23 10 2016 m 16 13 7 7 w 17 14 6 5 i 33 27 13 12 *) m = männlich; w = weiblich; i = Insgesamt. Abgeurteilte: Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen (u. a. Einstellung, Freispruch) getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, ist nur der Straftatbestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Insbesondere bei verhängten Gesamtstrafen für in Tatmehrheit begangene Straftaten kann das nachgewiesene Strafmaß höher liegen, als dies die Strafbestimmungen für die statistisch erfasste schwerste Straftat vorsehen. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird der Angeklagte für jedes Strafverfahren gesondert gezählt. Verurteilte: Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Verurteilt werden kann nur eine Person, die im Zeitpunkt der Tat strafmündig, d. h. 14 Jahre oder älter, war. Als früher Verurteilte gelten Personen, die in einem früheren Verfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig zu Freiheitsstrafe, Strafarrest, Geldstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurden (vorausgesetzt, dass die Eintragung über die Verurteilung noch nicht gemäß § 45 ff. des Bundeszentralregistergesetzes getilgt ist). Falls wegen einer früher verübten Straftat Maßnahmen nach dem JGG angeordnet wurden, so sind dies zwar keine Vorstrafen im rechtlichen Sinne; in der Statistik werden sie aber als frühere Verurteilungen gezählt. Der Grund der früheren Verurteilung wird in der Strafverfolgungsstatistik nicht erfasst; in Tabelle 7 ausgewiesene Personen mit früherer Verurteilung waren somit nicht notwendigerweise einschlägig vorbestraft. Quelle: © Statistisches Bundesamt (Destatis), Strafverfolgungsstatistik 1998 bis 2016. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/329 11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Programme (z. B. psychotherapeutischer Art) für Kinder, die wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt wurden? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von speziellen Programmen für Kinder, die wieder in die Bundesrepublik zurückgeholt wurden. Kindern und Jugendlichen, die nach einer Kindesentführung in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt wurden, stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich die vielfältigen Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) offen. Kinder und Jugendliche können sich selbst an das Jugendamt wenden und – elternunabhängig – um Unterstützung bitten. Die Jugendämter bieten teilweise spezifische Unterstützungsangebote vor Ort an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333