Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3291 19. Wahlperiode 05.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Sebastian Münzenmaier, Martin Sichert, Rene Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2857 – Anteilige Übernahme von Rentenkosten durch Heimatländer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es in der Bundesrepublik Deutschland 2016 822 000 ausländische Einwohner mit eigener Migrationserfahrung , die 65 Jahre oder älter sind (www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/ Bevoelkerung/MigrationIntegration/Migrationshintergrund2010220167004.pdf?__ blob=publicationFile , S. 66). Grundsätzlich haben sie damit also das notwendige Alter für eine Rentenzahlung in Deutschland erreicht. Da sie bei entsprechender Erwerbstätigkeit in Deutschland Anspruch auf Rentenzahlungen sowie grundsätzlichen Anspruch auf Sozialleistungen haben, ist von Interesse, inwiefern mögliche Ansprüche, die im Heimatland angesammelt wurden, in die Berechnung in Deutschland mit einfließen. Um zu verhindern, dass andere Staaten ihre Rentenkassen auf Kosten der deutschen Sozialhilfe entlasten, ist außerdem wichtig zu wissen, welche Möglichkeiten die Bundesregierung hat, gegebenenfalls bestehende Ansprüche zu ermitteln . 1. Wie viele der 822 000 ausländischen Einwohner mit eigener Migrationserfahrung über 65 Jahre beziehen in Deutschland eine Rente oder eine soziale Grundsicherung (sollten dafür keine statistischen Daten vorliegen, bitte die Zahlen für Deutsche mit Migrationshintergrund allgemein angeben und in jedem Fall nach Staatsbürgerschaft aufschlüsseln)? Die Aufschlüsselung der ausländischen Bevölkerung mit eigener Migrationserfahrung im Alter von 65 Jahren oder älter, darunter mit Bezug einer eigenen Rente oder Bezug einer sozialen Grundsicherungsleistung, aufgeschlüsselt nach Staaten bzw. Staatengruppen, kann der nachstehenden Tabelle mit Daten des Mikrozensus 2016 des Statistischen Bundesamtes entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3291 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausländische Bevölkerung im Alter von 65 Jahren oder älter mit eigener Migrationserfahrung, darunter mit Bezug einer eigenen Rente oder Bezug einer sozialen Grundsicherung, nach Staaten bzw. Staatengruppen Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2018; Ergebnisse des Mikrozensus 2016. Staaten, Staatengruppen Insgesamt darunter mit Bezug1 Anteil mit Bezug1 in v. H. 1000 Insgesamt 822 746 90,8 Europäische Union (EU) 416 390 93,7 darunter EU-Länder vor Osterweiterung 2004 307 288 93,7 darunter: Frankreich 15 14 94,7 Griechenland 61 58 95,3 Italien 88 81 91,9 Niederlande 27 26 96,3 Österreich 49 46 94,4 Portugal 14 14 96,6 Spanien 16 15 93,5 Vereinigtes Königreich 17 16 92,5 darunter EU-Länder nach Osterweiterung 2004 109 102 93,5 darunter: Kroatien 62 60 96,2 Slowenien 7 7 100,0 Polen 22 20 87,2 EU-Kandidatenländer2 222 194 87,1 darunter: Mazedonien 11 9 86,5 Türkei 179 154 86,1 Serbien 30 28 94,4 EFTA-Länder3 11 11 94,0 darunter: Schweiz 9 9 97,3 1 Bezug einer eigenen Rente oder einer Leistung der sozialen Grundsicherung. Als Rentenbezug erfasst sind Renten der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA, LVA) oder Knappschaft-Bahn-See, der Unfallversicherung, Pensionen, sonstige öffentliche Renten und Renten aus dem Ausland. Als Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgewiesen sind Hartz IV-Leistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), Sozialhilfe und Wohngeld. 2 EU-Kandidatenländer: Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei. 3 EFTA (European Free Trade Association, dt: Europäische Freihandelzone): Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3291 Ausländische Bevölkerung im Alter von 65 Jahren oder älter mit eigener Migrationserfahrung, darunter mit Bezug einer eigenen Rente oder Bezug einer sozialen Grundsicherung, nach Staaten bzw. Staatengruppen Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden der Zahlen. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2018; Ergebnisse des Mikrozensus 2016. Staaten, Staatengruppen Insgesamt darunter mit Bezug1 Anteil mit Bezug1 in v. H. 1000 Sonstiges Europa 92 86 93,4 darunter: Bosnien und Herzegowina 22 21 92,6 Kosovo 8 7 83,1 Russische Föderation 27 25 93,1 Ukraine 29 28 96,6 Afrika 12 10 81,7 Amerika 18 14 80,5 darunter: Vereinigte Staaten 12 11 92,9 Naher und Mittlerer Osten 27 23 83,8 Asien, übrige Welt und Staatenlose 22 19 84,4 2. Wie viele ausländische Staatsbürger beziehen in der Bundesrepublik Deutschland eine Rente aus dem Ausland? Nach den Daten des Mikrozensus 2016 beziehen rund 112 000 ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Alter von 65 Jahren oder älter eine Rente aus dem Ausland. 3. Werden gegebenenfalls im Ausland bestehende Rentenansprüche mit in Deutschland gezahlten Sozialleistungen verrechnet (wenn ja, bitte angeben, in wie vielen Fällen dies derzeit stattfindet, sofern möglich unter Angabe des jeweiligen Staates, in dem die Rentenansprüche bestehen, und der Herkunft der betroffenen Personen)? Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich auf Grundlage der in Deutschland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge geleistet und sind daher unabhängig von im Ausland bestehenden Rentenansprüchen. Bei Leistungen bedürftigkeitsabhängiger Systeme findet eine Anrechnung von Zahlungen ausländischer Rentensysteme an die Leistungsberechtigten statt. Statistische Angaben zum Umfang liegen nicht vor. 4. Wie ermittelt und prüft die Bundesregierung gegebenenfalls bestehende Rentenansprüche im Ausland? Die Durchführung der bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen und damit gegebenenfalls auch die Ermittlung und Prüfung von ausländischen Rentenansprüchen im Einzelfall obliegt nach der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung den zuständigen Trägern der jeweiligen Sozialleistung. Die Bundesregierung hat auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Verwaltungszuständigkeit nicht die Aufgabe im Einzelfall Rentenansprüche im Ausland zu ermitteln und zu prüfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3291 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Welche Mitwirkungspflicht haben ausländische Bürger unter Bezug auf Frage 4? Wer Sozialleistung beantragt oder erhält, ist nach dem Sozialgesetzbuch verpflichtet , alle für die Entscheidung über die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben sowie Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen; auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers sind entsprechende Beweismittel und Urkunden vorzulegen. Bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen sind die Angaben zu Einkommen und Vermögen entscheidungserheblich, die auch die Angaben zu Rentenansprüchen im Ausland umfassen. 6. Gibt es Fälle, in welchen die Heimatländer, trotz eines bestehenden Anspruchs, eine Rentenzahlung an ihre Staatsbürger, ggf. mit doppelter Staatsbürgerschaft , in Deutschland verweigern? a) Wenn ja, welche Heimatländer verweigern dies regelmäßig? b) Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesrepublik Deutschland, um eine Auszahlung der Rente zur Entlastung der deutschen Sozialkassen zu erreichen? Die Fragen 6a und 6b werden gemeinsam beantwortet. Personen, die in mehreren Staaten erwerbstätig waren, können Ansprüche auf eine Leistung aus verschiedenen Rentenversicherungssystemen haben. Aus welchen Staaten eine Rentenzahlung nach Deutschland erfolgt, hängt sowohl von den jeweiligen nationalen als auch von über- oder zwischenstaatlichen Regelungen ab. Für Staaten außerhalb der Europäischen Union dienen bilaterale Sozialversicherungsabkommen unter anderem dem Ziel einer uneingeschränkten Rentenzahlung auch bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat. Sofern das nationale Recht von Drittstaaten keine Rentenzahlung ins Ausland vorsieht, kann der Rentenexport deshalb nur aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens erfolgen . Der Abschluss eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens muss jedoch im beiderseitigen Interesse liegen und vor allem die Voraussetzungen der Vergleichbarkeit und Gegenseitigkeit erfüllen. Zusätzlich müssen die Vertragspartner zu der Überzeugung kommen, dass eine praktische Umsetzung im jeweils anderen Vertragsstaat gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen werden nur von wenigen Drittstaaten erfüllt. c) Wenn ja, wie hoch beziffert die Bundesregierung die so entstandenen Kosten? Grundsätzlich können unterbliebene Rentenzahlungen zu Bedürftigkeit und damit zu Leistungsansprüchen in bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungssystemen führen, wenn keine anderen Einkommensquellen und kein verwertbares Vermögen vorliegen. In welchem Umfang dies auftritt, wird aber nicht erhoben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333