Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. Dezember 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/330 19. Wahlperiode 27.12.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/207 – Russlanddeutsche in Krisenregionen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion entstehen immer wieder Konflikte und bewaffnete Auseinandersetzungen. Der Tschetschenienkrieg, die Instabilität im Kaukasus und in Zentralasien sowie der andauernde Konflikt in der Ostukraine sind dafür symptomatisch. Auch für die dort lebenden, ausreisewilligen Russlanddeutschen ergeben sich im Zuge dessen nach Erkenntnissen der Fragesteller erhebliche Schwierigkeiten. Konsularische Betreuung, Sprachkurse und Sprachtests sind in diesen Fällen nur schwierig zu organisieren. Der für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erforderliche Nachweis der Deutschkenntnisse kann unter diesen Umständen daher nur selten erworben und vorgezeigt werden. 1. In welchen Staaten, welchen Regionen und Gebieten in Staaten kann die Bundesrepublik Deutschland derzeit nur eingeschränkt ihren konsularischen Aufgaben und Pflichten nachkommen? Die Bundesrepublik Deutschland kann derzeit in den folgenden Gebieten nicht oder nur sehr eingeschränkt ihren konsularischen Aufgaben und Pflichten nachkommen : in der Konfliktregion Berg-Karabach einschließlich der umliegenden armenisch besetzten Gebiete Aserbaidschans; in den von Georgien abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien; in dem von der Republik Moldau abtrünnigen Landesteil Transnistrien; in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der Verwaltungsbezirke Donezk und Luhansk sowie auf der von der Russischen Föderation völkerrechtswidrig annektierten Halbinsel Krim. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/330 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, Ausnahmeregelungen zu schaffen, die es Russlanddeutschen ermöglichen würden, erst nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Sprachkurs bzw. Sprachtest zu absolvieren, um die erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen, wie es beispielsweise für Ausländer nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und jüdische Zuwanderer (vgl. www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/ DE/Downloads/Infothek/JuedischeZuwanderer/anordnung-bmi.pdf?__blob= publicationFile) bereits möglich ist? Das Bundesvertriebenenrecht unterscheidet sich als Kategorie von ausländerrechtlichen Regelungen oder Regelungen für jüdische Zuwanderer. Wem die Eigenschaft als Spätaussiedler bescheinigt wird, erwirbt damit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Gerade im Besitz von Kenntnissen der deutschen Sprache können sich eine Hinwendung zu und eine Verbundenheit mit Deutschland ausdrücken. Als Voraussetzung für den Erwerb des Status können solche Sprachkenntnisse naturgemäß nicht erst nachträglich erworben werden. Dabei hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) nochmals deutlich gelockert: Es reichen einfache, auch nicht familiär erworbene Deutschkenntnisse aus. Bei minderjährigen Abkömmlingen wird selbst auf solche Grundkenntnisse verzichtet. Der Bundesregierung sind für das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion keine Umstände bekannt, die es für ausreisewillige Angehörige der deutschen Minderheiten unzumutbar machen, (die für die Ausreise nach Deutschland erforderlichen Sprachkenntnisse) zu vertiefen oder ihre Region zu verlassen, um sich dorthin zu begeben, wo ein Sprachtest des Bundesverwaltungsamtes in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird. Die Sprachförderung stellt einen Schwerpunkt bei der Förderung der deutschen Minderheiten in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion dar. Rund 20 Prozent der Gesamtmittel für die Förderung der deutschen Minderheit in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion werden in die Sprachförderung investiert. Das Maßnahmenangebot umfasst Sprachkurse für Erwachsene und Kinder, Kindersprachlager, Jugendsprachakademien und Deutschintensivkurse für Mitglieder der Selbstorganisationen und neue Projekte wie etwa Online-Sprachkurse. Diese wurden speziell für die Angehörigen der deutschen Minderheit entwickelt, die auf der Krim oder in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der Verwaltungsbezirke Donezk und Luhansk leben und keinen Zugang zu regulär angebotenen Sprachmaßnahmen haben. Das Projekt wird seit 2016 für das Sprachniveau A1 und A2 erfolgreich genutzt und soll für weitere Sprachniveaus weiterentwickelt werden. Zudem wurde für Ausreisewillige aus den ukrainischen Verwaltungsbezirken Donezk und Luhansk die Möglichkeit geschaffen, an Sprachprüfungen an der Botschaft Kiew ohne Wartezeiten teilzunehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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