Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 20. Dezember 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/333 19. Wahlperiode 28.12.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Christine Buchholz, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/112 – Rüstungsexporte nach Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland ist einer der größten Waffenexporteure weltweit: Nach den Ausfuhren von 2012 bis 2016 landet es laut dem Institut SIPRI auf Platz fünf (www.zeit.de/polititk/2017-02/sipri-studie-waffenexporte-usa-russland). Trotzdem verweist die Bundesregierung in ihren Antworten auf Anfragen immer wieder darauf, dass sie eine restriktive Rüstungsexportpolitik verfolge, wobei Grundlagen die Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000, der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und der Vertrag über den Waffenhandel sind (Bundestagsdrucksachen 18/11212 und 18/13204). Profiteure sind unter anderem die Firmen ThyssenKrupp Marine Systems AG, Heckler & Koch und Rheinmetall Defence (Bundestagsdrucksache 18/13277). Deutsche Rüstungsbetriebe beliefern Ägypten schon seit vielen Jahren mit Waffen und Rüstungstechnologie. Allein zwischen 2001 und 2015 bewilligte Deutschland den Verkauf von Kriegsgütern im Wert von über 403,3 Mio. Euro an den Wüstenstaat. Dabei handelte es sich laut der Datenbank der Campaign Against Arms Trade (CAAT) vor allem um Panzer und Fahrzeuge, elektrische Geräte, Technologie, Kriegsschiffe und Munition, aber auch um Sprengkörper und Kleinwaffen (http://aufschrei-waffenhandel.de/AEgypten.542.0.html). Algerien lag im Jahr 2012 an dritter Stelle der Importeure deutscher Rüstungsgüter und 2013 ebenso wie 2016 auf Platz eins. Deutschland bewilligte nach Angaben der Datenbank der CAAT zwischen 2001 und 2015 Rüstungsexporte nach Algerien im Wert von fast 2 Mrd. Euro – vor allem für Fahrzeuge und Panzer, elektrische Geräte, Produktionsgeräte, Bildausrüstung, Technologie und Feuerleiteinrichtung, aber auch unter anderem Kriegsschiffe, Sprengkörper, chemische Stoffe, Fluggeräte, Munition und Kleinwaffen (http://aufschreiwaffenhandel .de/Algerien.282.0.html). Im Jahr 2016 wurde eine Fregatte für die algerische Marine im Wert von 1,4 Mrd. Euro sowie ein U-Boot für die ägyptische Marine im Wert von 400 Mio. Euro genehmigt. Diese Ausfuhrgenehmigungen bedingen, dass Algerien und Ägypten neben Saudi-Arabien und den USA zu den vier wertmäßig Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/333 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bedeutendsten Bestimmungsländern von deutschen Rüstungsexporten zählen. Mit 846 Mio. Euro und 337 Mio. Euro entfallen auf Algerien und Ägypten die wertmäßig höchsten Ausfuhren im Jahr 2016 (Rüstungsexportbericht 2016). Auch Marokko und Tunesien sind Empfänger deutscher Rüstungsexporte. Gerade die vor dem Hintergrund der seit Jahrzehnten bestehenden politischen Spannungen zwischen den Nachbarländern Algerien und Marokko unter anderem wegen der durch Marokko völkerrechtswidrig besetzten Westsahara geben aus Sicht der Fragesteller Anlass, Rüstungslieferungen an eines der beiden Länder kritisch zu bewerten. „Lieferungen in die nordafrikanische Region könnten zu weiteren Unsicherheiten, Mißtrauen und damit zu Spannungen führen. Auch Marokko hat in der Vergangenheit aufgerüstet. Neben der Modernisierung der Luftwaffe durch Zukäufe von französischen und amerikanischen Kampfflugzeugen hat Marokko sich bezüglich eines U-Boots bei Russland erkundigt“ (www.maghreb-post.de/deutschland-liefert-zweite-fregatte-an-algerien-aus/). Gleichzeitig wächst in diesen Ländern der Unmut über die stagnierende Wirtschaft und die hohe Arbeitslosigkeit, die wachsende Kluft zwischen Stadt und Land, über Radikalisierung und Bedrohung durch islamistische Gewalt, Korruption und Selbstbereicherung der politischen Klasse (www.fr.de/politik/ proteste-der-maghreb-in-der-krise-a-1290046). 1. Welche Ausrüstungen, die auch militärisch relevant sein könnten und somit in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste – Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung – oder in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung – (EG) Nr. 428/2009 – genannt werden, sowie Ausrüstung, die auch zur Folter verwendet werden könnte, wie zum Beispiel bestimmte Hand- und Fußfesseln, und somit in Anhang III der Anti-Folter-Verordnung – (EG) Nr. 1236/2005 – aufgeführt werden, sind im Jahr 2017 nach Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien exportiert worden (bitte entsprechend den Ländern den Umfang und Warenwert der Ausrüstungsgegenstände auflisten)? Daten über tatsächlich erfolgte Ausfuhren nach Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien liegen nicht vor. Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 (bis einschließlich 15. November) die Ausfuhr von Gütern nach Teil I A der Ausfuhrliste, Anhang I der EG-Dual-Use- Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) sowie Anhang III der sog. EG- Anti-Folter-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005) in diese Länder wie folgt genehmigt (die Angaben zum laufenden Kalenderjahr können sich durch Fehlerkorrekturen oder nachträgliche Änderungen ggf. verändern). Ägypten: Es wurden insgesamt 37 Genehmigungen für Rüstungsgüter der Ausfuhrliste Teil I A im Gesamtwert von 428 381 496 Euro erteilt. Es wurden insgesamt 95 Genehmigungen für Dual-Use-Güter des Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung im Wert von 5 321 490 Euro erteilt. Hierbei handelt es sich um zivile Güter (keine besondere Konstruktion für militärische Zwecke), die auch militärisch genutzt werden können. Im Falle von militärischen Verwendungsbezügen finden die Maßstäbe einer restriktiven und verantwortungsvollen Exportkontrollpolitik Anwendung. In diesem Zeitraum wurden zwei Genehmigungen für Güter des Anhang III der Anti-Folter-Verordnung im Wert von 298 400 Euro erteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/333 Algerien: Es wurden insgesamt 26 Genehmigungen für Rüstungsgüter der Ausfuhrliste Teil I A im Gesamtwert von 1 104 874 362 Euro erteilt. Es wurden insgesamt 30 Genehmigungen für Dual-Use-Güter des Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung im Gesamtwert von 7 188 438 Euro erteilt. Hierbei handelt es sich um zivile Güter (keine besondere Konstruktion für militärische Zwecke), die auch militärisch genutzt werden können. Im Falle von militärischen Verwendungsbezügen finden die Maßstäbe einer restriktiven und verantwortungsvollen Exportkontrollpolitik Anwendung. In diesem Zeitraum wurden keine Genehmigungen für Güter des Anhang III der Anti-Folter-Verordnung erteilt. Marokko: Es wurden insgesamt 23 Genehmigungen für Rüstungsgüter der Ausfuhrliste Teil I A im Gesamtwert von 11 336 917 Euro erteilt. Es wurden insgesamt 42 Genehmigungen für Dual-Use-Güter es Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung im Gesamtwert von 3 262 239 Euro erteilt. Hierbei handelt es sich um zivile Güter (keine besondere Konstruktion für militärische Zwecke), die auch militärisch genutzt werden können. Im Falle von militärischen Verwendungsbezügen finden die Maßstäbe einer restriktiven und verantwortungsvollen Exportkontrollpolitik Anwendung. In diesem Zeitraum wurden keine Genehmigungen für Güter des Anhang III der Anti-Folter-Verordnung erteilt. Tunesien: Es wurden insgesamt 15 Genehmigungen für Rüstungsgüter der Ausfuhrliste Teil I A im Gesamtwert von 58 239 308 Euro erteilt. Es wurden insgesamt 31 Genehmigungen für Dual-Use-Güter des Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung im Wert von 2 334 721 Euro erteilt. Hierbei handelt es sich um zivile Güter (keine besondere Konstruktion für militärische Zwecke), die auch militärisch genutzt werden können. Im Falle von militärischen Verwendungsbezügen finden die Maßstäbe einer restriktiven und verantwortungsvollen Exportkontrollpolitik Anwendung. In diesem Zeitraum wurden keine Genehmigungen für Güter des Anhang III der Anti-Folter-Verordnung erteilt. 2. Welcher Anteil der Ausfuhranträge der in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Exporte nach Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien gehören in die Kategorie Telekommunikation und Informationssicherheit (vgl. Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009), und inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich darunter auch Software befindet, die zur Abhörung Oppositioneller eingesetzt werden kann? Im Jahr 2017 (bis einschließlich 15. November 2017) wurden insgesamt 19 Genehmigungen für Güter der Kategorie 5 der EG-Dual-Use-Verordnung erteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/333 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Beachtung der Menschenrechte in allen Empfängerländern wird bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung besonderes Gewicht beigemessen. Wenn ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die konkret zur Ausfuhr beantragten Güter missbräuchlich verwendet werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. 3. Für wie viele a) Revolver und halbautomatische Pistolen, b) Gewehre und Karabiner, c) Maschinenpistolen, f) in Handfeuerwaffen integrierte oder einzeln aufgebaute Granatwerfer, g) rückstoßfreie Gewehre, h) tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und Raketensysteme wurden 2017 Ausfuhrgenehmigungen von Deutschland nach Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien erteilt (bitte entsprechend den Ländern mit Typ/Bezeichnung, exportierenden Unternehmen/Herstellern und jeweiligem Warenwert auflisten)? Die Fragen 3a, 3b, 3c, 3f, 3g und 3h werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 (bis einschließlich 15. November 2017) keine entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen erteilt. Bei Frage 3a wurden Sportrevolver und Sportpistolen nicht berücksichtigt, bei Frage 3b wurden Jagd- und Sportwaffen nicht berücksichtigt. d) Sturmgewehre, Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 (bis einschließlich 15. November 2017) die Ausfuhr von Sturmgewehren in die Länder Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien wie folgt genehmigt: Land Gut Ausführer Anzahl Wert in € Tunesien (über Frankreich) Automatische Gewehre Heckler und Koch 12 St. * e) leichte Maschinengewehre, Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 (bis einschließlich 15. November 2017) die Ausfuhr von leichten Maschinengewehren in die Länder Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien wie folgt genehmigt: Land Gut Ausführer Anzahl Wert in € Algerien Maschinengewehr (für Bordhubschrauber) ThyssenKrupp Industrial Solutions 1 St. * * Die Bundesregierung sieht von Angaben zum Auftragsvolumen dann ab, wenn diese in Kombination mit Angaben zu Stückzahlen Rückschlüsse auf den Einzelpreis bestimmter Rüstungsgüter zuließen . Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) würden Angaben, die so konkret sind, dass aus ihnen auf vertrauliche Informationen, etwa auf den Einzelpreis eines bestimmten Rüstungsguts, geschlossen werden kann, in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen (vgl. Rn. 185, 192 und 219 des Urteils). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/333 4. Wie viele Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Scharfschützengewehren hat die Bundesregierung 2017 für Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien erteilt (bitte entsprechend den Ländern die Zahl der Einzelgenehmigungen einschließlich der Stückzahl mit Typ/Bezeichnung, exportierenden Unternehmen/Herstellern und jeweiligem Warenwert auflisten)? Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 (bis einschließlich 15. November 2017) keine Genehmigungen für die Ausfuhr von „Scharfschützengewehren“ nach Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien erteilt. 5. Für wie viele „Landfahrzeuge“ im Sinne der Unternummer 0006a der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A – Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung – oder des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung wurde 2017 eine Ausfuhrgenehmigung von Deutschland nach Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien bezogen auf a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 der Ausfuhrliste erfassten Waffen , b) gepanzerte Fahrzeuge, c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge, d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme erteilt (bitte entsprechend den Ländern mit Typ/Bezeichnung und exportierenden Unternehmen/Herstellern auflisten)? Die Fragen 5a bis 5d werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 (bis einschließlich 15. November 2017) keine entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen für die Länder Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien erteilt. 6. In welchem Wert wurden 2017 Kriegswaffen nach Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien tatsächlich ausgeführt (bitte entsprechend den Ländern mit Typ/Bezeichnung, exportierenden Unternehmen/Herstellern und dem jeweiligen Gesamtwert aufschlüsseln)? Der Wert von tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen wird durch das Statistische Bundesamt erhoben. Die Daten sind Grundlage der jährlichen Berichterstattung im Rüstungsexportbericht. Dazu verwendet das Statistische Bundesamt Meldungen von Unternehmen, die Kriegswaffen exportieren. Im Jahr 2017 (bis einschließlich 28. November 2017) wurden für Ausfuhren nach Ägypten und Algerien Meldungen über tatsächliche Ausfuhren in einem Gesamtwert von ca. 1,3 Mio. Euro verzeichnet. Für Marokko und Tunesien liegen keine gemeldeten Ausfuhren von Kriegswaffen für 2017 vor. Bei den hier erbetenen Angaben ist nicht auszuschließen, dass anhand der wiederzugebenden Einzelangaben eine Re-Identifizierung der betroffenen Unternehmen erfolgen kann. Einer Veröffentlichung detaillierter Angaben stehen die Grundrechte der betroffenen Unternehmen, insbesondere ihre schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen, da eine weitere Aufschlüsselung Rückschlüsse auf die von den ausführenden Unternehmen getroffenen Liefervereinbarungen , deren Erfüllung und Preisabsprachen zuließe. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/333 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Für den Export welcher Rüstungsgüter haben der Bundessicherheitsrat und der Vorbereitende Ausschuss aktuell im Jahr 2017 abschließende Genehmigungsentscheidungen bezogen auf Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien getroffen (bitte entsprechend den Ländern die Anzahl der Genehmigungen unter Angabe der Art des Exportgutes, der Anzahl, der Antragsteller und des Gesamtvolumens in Euro auflisten)? Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet über Art und Anzahl der genehmigten Güter, Endempfängerland, die beteiligten deutschen Unternehmen und das Gesamtvolumen. Die Bundesregierung sieht gemäß dem Urteil von weitergehenden Ausführungen ab. Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag bereits über alle abschließenden Genehmigungsentscheidungen im Jahr 2017, denen eine Befassung des Bundessicherheitsrats vorausgegangen ist, unterrichtet. Auf die entsprechenden Unterrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrats wird Bezug genommen. Der Bundessicherheitsrat hat im angefragten Zeitraum keine abschließenden Genehmigungsentscheidungen über Rüstungsexporte nach Algerien, Marokko und Tunesien getroffen. Die einzelnen Genehmigungsentscheidungen für Ägypten können der folgenden tabellarischen Aufstellung entnommen werden: Monat/Jahr der Entscheidung Gut Ausführer Gesamtvolumen in Euro 01/2017 Lenkflugkörper SIDEWINDER komplett oder in Einzelteilen Zielsuchköpfe für SIDEWIN- DER Trainingslenkflugkörper Diehl BGT Defence GmbH & Co. KG * 06/2017 U-Boot mit zugehörigen Ausbildungssimulatoren , Depotersatzteilen , Batterie- Lade- und Entladestation und Zubehör ThyssenKrupp Marine Systems GmbH * * Die Bundesregierung sieht von Angaben zum Auftragsvolumen dann ab, wenn diese in Kombination mit Angaben zu Stückzahlen Rückschlüsse auf den Einzelpreis bestimmter Rüstungsgüter zuließen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) würden Angaben, die so konkret sind, dass aus ihnen auf vertrauliche Informationen, etwa auf den Einzelpreis eines bestimmten Rüstungsguts, geschlossen werden kann, in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen (vgl. Rn. 185, 192 und 219 des Urteils). 8. Welche Sammelausfuhrgenehmigungen, die derzeit gültig sind, gibt es für Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien (bitte unter Angabe des Datums der Erteilung, des Endes und der Laufzeit, des Gesamtwertes, der Güterliste sowie der jeweiligen Inhaber der Sammelausfuhrgenehmigung)? Sammelausfuhrgenehmigungen werden vornehmlich für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern erteilt . Bei Sammelausfuhrgenehmigungen geht es in erster Linie um die Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der Rüstungsgüter kooperationsbedingt im Rahmen der Fertigungsprozesse häufig ein- und ausgeführt werden. Außerdem werden Güterbewegungen im Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturarbeiten über Sammelausfuhrgenehmigungen abgewickelt. Sammelausfuhrgenehmigungen können sowohl für vorübergehende als auch für endgültige Ausfuhren Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/333 genutzt werden und ermöglichen beliebige Güterbewegungen innerhalb eines wertmäßigen Genehmigungsrahmens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der Genehmigungswert einer Sammelausfuhrgenehmigung wird als Höchstwert genehmigt. Der genehmigte Höchstwert wird unterschiedlich stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen - schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechnerisch nicht berücksichtigt werden. Sammelausfuhrgenehmigungen mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren , ist daher systematisch unzulässig. Es gibt aktuell sechs Sammelausfuhrgenehmigungen für Güter der Ausfuhrliste Teil I A, in denen Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien enthalten sind: Ägypten Bescheidungsdatum Gesamtwert* in Euro Listenpositionen 17.10.2017 0** A0021, A0022 Algerien Bescheidungsdatum Gesamtwert in Euro Ausfuhrlistenpositionen 15.10.2015 2.010.002 A0010, A0017, A0018, A0021, A0022 17.10.2017 0 A0021, A0022 Marokko Bescheidungsdatum Gesamtwert in Euro Ausfuhrlistenpositionen 15.10.2015 2.010.002 A0010, A0017, A0018, A0021, A0022 25.09.2013 2.869.892 A0009, A0011, A0018, A0021, A0022 Tunesien Bescheidungsdatum Gesamtwert in Euro Ausfuhrlistenpositionen 15.10.2015 2.010.002 A0010, A0017, A0018, A0021, A0022 Es gibt aktuell nachfolgende Sammelausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter , gelistet nach Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung, in denen ein Empfänger oder Endverwender in Ägypten, Algerien, Marokko oder Tunesien enthalten ist. Dabei handelt es sich in allen Fällen um Güter, die für eine nicht militärische Verwendung vorgesehen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/333 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Erteilung Gesamtwert in Euro* Güterlistenposition in Anhang I EG-Dual-Use-Verordnung Marokko 02.02.2015 200.000.000 C2B352D 27.08.2015 4.000.000 C5B002A, C5A002A1, C5D002A, C5D002C1 12.09.2016 39.200.000 C2B201A Algerien 25.04.2013 6.000.000 C6A005D1, C6A005B, C5A002A1, C6A005E2 05.12.2014 10.000.000 C6A005D1, C6A005E2 03.05.2016 18.900.000 C1C450B 12.09.2016 39.200.000 C2B201A Tunesien 08.06.2016 6.500.000 C1C350 12.09.2016 39.200.000 C2B201A Ägypten 25.04.2013 20.300.000 C6A005D1, C6A005B, C5A002A1, C6A005E2 25.04.2013 6.000.000 C6A005D1, C6A005B, C5A002A1, C6A005E2 20.12.2013 2.000.000 C2D002, C2B008 03.07.2014 220.000.000 C1C010C, C7A001A, C1C010E, C5A002A1, C7A003D, C7A103A, C7A101, C1C006B2, C1C010B 10.07.2014 6.000.000 C1A004C 31.10.2014 400.000 C1C006D 02.10.2014 5.000.000 C5A002A1, C5D002A 31.07.2014 7.000.000 C2B352D 05.12.2014 10.000.000 C6A005D1, C6A005E2 29.08.2014 56.000.000 C5A002A1, C5D002C1 29.10.2014 253.000 C1A004C 02.02.2015 200.000.000 C2B352D 21.04.2015 85.105.000 C5A002A1, C5D002C1 26.10.2015 15.000.000 C1C107A 27.08.2015 4.000.000 C5B002A, C5A002A1, C5D002A, C5D002C1 08.08.2016 30.000 C5D002C1 20.04.2017 550.000 C5A002A1 20.06.2016 600.000 C5B002A, C5A002A1, C5D002A 05.10.2016 1.600.000 C1A004A, C1A004B, C1A004A, C1A004A 22.07.2016 5.000.000 C5A002A1, C5D002A, C5D002C1 12.09.2016 39.200.000 C2B201A 14.11.2016 255.000 C5A002A1, C5D002A Weitere Angaben sind nicht möglich, da verfassungsrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (siehe BVerfGE 137, 185). Anmerkungen: * Da sich der Genehmigungswert einer Sammelausfuhrgenehmigung auf mehrere Empfänger in unterschiedlichen Ländern bezieht, ist es nicht möglich, die Genehmigungswerte auf die einzelnen Länder aufzuteilen. ** Bei den Sammelausfuhrgenehmigungen mit dem Wert "0" Euro handelt es sich um funktionale Technologie-/Softwaretransfers, die jeweils an eine Sammelausfuhrgenehmigung mit Warenwerten geknüpft ist. Die Technologie und Software dient der Inbetriebnahme oder Verarbeitung der dazugehörigen Ware. Ein Geldmittelfluss findet daher nicht statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/333 9. Welche Hermesbürgschaften für den Export von Gütern nach Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2012 übernommen (bitte unter Angabe des Datums der Indeckungnahme, der Deckungssumme sowie einer detaillierten Beschreibung des Exportvorhabens )? Im Zeitraum 2. Januar 2012 bis 30. September 2017 hat die Bundesregierung Exportkreditgarantien für Lieferungen und Leistungen nach Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien in Höhe von 11 241,65 Mio. Euro übernommen. Eine Aufstellung nach Jahren, Ländern, Sektoren und Deckungsvolumina ist dieser Antwort als Anhang I zu Frage 9 beigefügt. Mit der Sammeldeckung können Exportgeschäfte mit einer Vielzahl von ausländischen Kunden zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (12 Monate Kredit) in einem pauschalierten Verfahren abgesichert werden. Die Sammeldeckung ist vor allem ein Deckungsprodukt für deutsche Handelsunternehmen. Einer Veröffentlichung detaillierterer Angaben stehen die Grundrechte der betroffenen Unternehmen, insbesondere ihre schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen, da eine weitere Aufschlüsselung Rückschlüsse auf die von den ausführenden Unternehmen getroffenen Liefervereinbarungen, deren Erfüllung und Preiskonditionen zuließe, die für nationale als auch internationale Wettbewerber von Interesse sein könnten. 10. Wie viele der in der Antwort zu Frage 9 aufgeführten Hermesbürgschaften betrafen Rüstungsgüter (bitte nach Jahr, Gut, Höhe der Bürgschaft und Antragsteller auflisten)? Vier der in der Antwort zu Frage 9 aufgeführten Deckungen betrafen Rüstungsexportvorhaben : 2012: U-Boote/Fregatten nach Ägypten/Algerien (Deckungsvolumen 2.012,1 Mio. Euro), 2014: Grenzsicherung nach Algerien (Deckungsvolumen 6,0 Mio. Euro), 2015: U-Boote nach Ägypten (Deckungsvolumen 585,0 Mio. Euro). Die Namen der Antragsteller unterfallen den verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen und können daher nicht genannt werden. 11. Inwieweit gab es vor der am 9. März 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen 6. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, mit der sog. Post- Shipment-Kontrollen beim Export deutscher Rüstungsgüter eingeführt wurden , Kontrollen zur Einhaltung der Endverbleibsbestimmungen, ob die von Deutschland an Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind? Wenn ja, wann, in welchem Land und bezogen auf welche Rüstungsexporte? Wenn nein, gab es keinerlei Zweifel an der Einhaltung der Endverbleibsbestimmungen ? Nach den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 werden Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nur erteilt, wenn der Endverbleib dieser Güter im Empfängerland sichergestellt ist. Vor der Erteilung einer Genehmigung werden von der Bundesregierung alle vorhandenen Informationen über Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/333 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode den Endverbleib umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Eine Kontrolle des Endverbleibs vor Ort fand vor Einführung der Post-Shipment-Kontrollen nicht statt. Konkrete Hinweise auf Missbrauch oder Nichteinhaltung der Verpflichtungen über den Endverbleib nimmt die Bundesregierung sehr ernst und geht ihnen nach. So hat die Bundesregierung z. B über entsprechende Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Berichten über in Libyen aufgefundene G36-Gewehre aus Ägypten mehrmals berichtet (siehe zuletzt Antwort 2 b auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8598 vom 31. Mai 2016). 12. Inwieweit hat es im Zuge der am 9. März 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen 6. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, mit der sog. Post-Shipment-Kontrollen beim Export deutscher Rüstungsgüter eingeführt wurden, Überprüfungen gegeben, ob die von Deutschland an Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind? Es haben bislang keine Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung des Verbleibs von deutschen Rüstungsexporten in den genannten Ländern stattgefunden. Vor-Ort-Kontrollen erfolgen derzeit im Rahmen von Pilotprüfungen auf der Basis von Endverbleibserklärungen, die von sogenannten Drittländern im Sinne der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ verlangt werden (vgl. die Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten). Im Übrigen sind Zeitpunkt und tatsächliche Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von verschiedenen Faktoren abhängig, auf die die Bundesregierung nur zum Teil Einfluss hat (z. B. der Produktion und Auslieferung der vor Ort zu kontrollierenden Waffen). 13. Wie viele und welche Angehörige der Streitkräfte Ägyptens, Algeriens, Marokkos und Tunesiens waren 2017 an welchen Ausbildungsprogrammen, wie beispielsweise dem Lehrgang internationaler Generalstabs- und Admiralstabsdienst (LGAI), an Ausbildungsprogrammen der Bundeswehr beteiligt (bitte entsprechend den Ländern die Lehrgangsbereiche getrennt auflisten )? 14. Inwieweit gibt es für 2018 Planungen, Angehörige der Streitkräfte Ägyptens, Algeriens, Marokkos und Tunesiens an Ausbildungsprogrammen, wie beispielsweise dem Lehrgang internationaler Generalstabs- und Admiralstabsdienst , an Ausbildungsprogrammen der Bundeswehr zu beteiligen (bitte entsprechend den Ländern die Lehrgangsbereiche getrennt auflisten)? Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Bundesregierung ist hier jedoch nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf das Staatswohl eine Beantwortung der Fragen 13 und 14 nicht in offener Form erfolgen kann. Die Informationen sind bei einer Veröffentlichung dazu geeignet, das Wohl und die Sicherheit sowohl ausländischer als auch deutscher Streitkräfteeinrichtungen und -angehörige zu gefährden. Die Veröffentlichung berührt das Sicherheitssinteresse anderer Staaten, deren Bekanntwerden zu Beeinträchtigung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/333 der bilateralen Beziehungen führen könnte. Die entsprechenden Informationen sind daher als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* 15. Inwieweit prüft die Bundesregierung, ob „während der laufenden Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen der Ausbildungs- und Ausstattungshilfe “ vermitteltes Wissen oder zur Verfügung gestellte Technik in den Ländern Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien nicht bestimmungsgerecht und rechtsstaatlichen Maßstäben entsprechend eingesetzt wurde bzw. wird (Bundestagsdrucksache 18/13091)? Alle Maßnahmen der Polizeilichen Aufbauhilfe werden bereits vor der Durchführung kritisch durch das Bundesministerium des Innern auch auf möglichen Missbrauch geprüft. Eingehende Ersuchen, die offensichtlich rechtsstaatliche Voraussetzungen nicht erfüllen, werden bereits bei der Erstbewertung abgelehnt und gegenüber dem Absender des Ersuchens abschlägig beschieden. Die Gewährung der Polizeilichen Aufbauhilfe erfolgt zudem in enger Abstimmung mit den Verbindungsbeamtinnen und -beamten von Bundespolizei und Bundeskriminalamt vor Ort, soweit vorhanden auch durch das Polizei-Projektbüro . 16. Inwiefern wurden deutsche Beamte und Angestellte in Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien in den letzten fünf Jahren eingesetzt, um für deutsche Rüstungsgüter und Militärtechnologie zu werben und den Abschluss entsprechender Anschaffungsvereinbarungen durch die Regierungen der Staaten Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien vorzubereiten (bitte entsprechend den Ländern unter Angabe des jeweiligen Datums von diesbezüglichen Dienstreisen der Beamten und Angestellten, ihrer Behörde oder ihres Ministeriums sowie ihrer Dienstbezeichnung beantworten)? Mit den oben genannten Ländern fanden im besagten Zeitraum keine Gespräche statt, in denen ein gezieltes Werben durchgeführt oder aber der Abschluss von Anschaffungsvereinbarungen vorbereitet wurde. 17. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob und wenn ja, welche ausgleichenden Investitionen (z. B. Verlagerung der Produktion nach Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien) deutsche Rüstungsunternehmen in den Staaten Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien zur Erlangung von Rüstungsaufträgen seit 2010 zugesagt haben (bitte entsprechend den Ländern die Unternehmen mit finanziellem Umfang und die Art der Investition auflisten )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/333 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. In welchem Umfang will die Bundesregierung Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien im Rahmen des polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfeprogramms (AAH-P) für die Jahre 2017 bis 2020 kostenlos Ausstattungsmittel bzw. Ausbildungshilfen gewähren (bitte jeweils pro Land differenzieren und Art der Mittel sowie Ausbildungen präzisieren), und inwiefern ist dabei beabsichtigt, diese Unterstützung von konkreten und messbaren Verbesserungen der Menschenrechtslage abhängig zu machen? Zu den begünstigten Staaten des Ausbildungs- und Ausstattungshilfeprogramms der Bundesregierung für ausländische Polizeikräfte (AAH-P) gehören u. a. Marokko und Tunesien. Ägypten und Algerien finden in diesem Projekt keine Berücksichtigung . Für das 1. bis 3. Quartal 2017 wird für die im AAH-P begünstigten Länder Tunesien und Marokko auf die Antworten zu den Fragen 10 bis 13 in den regelmäßigen Quartalsanfragen der Fraktion DIE LINKE. zu Polizei- und Zolleinsätzen im Ausland verwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12723 vom 14. Juni 2017, Bundestagsdrucksache 18/13364 vom 21. August 2017 sowie zuletzt Bundestagsdrucksacke 19/115 vom 22. November 2017). Für das 4. Quartal 2017 ist für Tunesien die Beschaffung von Mobiliarausstattung für ein Fortbildungszentrum geplant. Weiterhin sind die Beschaffung von zwei Radladern, vier Entschärferrucksäcken, pädagogischen Hilfsmitteln zur Ausbildungsunterstützung sowie die Beschaffung von Ausstattung zur Spurenidentifikation (zwei Mikroskope) und drei zivilen Fahrzeugen mit Video-Ausstattung geplant . Zudem wird für Interpol Tunis eine flächendeckende Internetversorgung mit 4G-Standard für drei Jahre eingerichtet. Darüber hinaus wird Tunesien beim Ausbau des AFIS-Systems (vgl. Bundestagsdrucksacke 19/115 vom 22. November 2017) unterstützt. Für das 4. Quartal 2017 ist für Marokko und Tunesien durch die Bundesregierung die Umsetzung folgender Ausbildungshilfe durchgeführt bzw. geplant: Land Art der Maßnahme Bezeichnung Marokko Stipendiat Aufbaumodul Marokko Lehrgang Führungskräftefortbildung „Leadership and Management“ Marokko Lehrgang Terrorismusbekämpfung - Vernehmung Marokko Arbeitsbesuch Forensik - Teilnahme ENFSI Marokko Arbeitsbesuch Schulpartnerschaft mit der marokkanischen Nationalpolizei - fachliche Begleitung der Bachelorausbildung Marokko Arbeitsbesuch Konferenzteilnahme Sprengstoffsymposium Marokko Lehrgang Einsatz Verdeckter Ermittler Marokko Lehrgang Grundlehrgang Dokumenten- und Urkundensicherheit zugunsten der marokkanischen Nationalpolizei Marokko Workshop Optimierung der Luftsicherheitskontrollen zugunsten der marokkanischen Nationalpolizei Tunesien Stipendiat Aufbaumodul Tunesien Arbeitsbesuch Evaluierung 2017, Planung 2018 Tunesien Arbeitsbesuch Vorstellung Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum Tunesien Lehrgang Führungskräftefortbildung „Leadership and Management“ Tunesien Lehrgang Bekämpfung Cyberkriminalität Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/333 Land Art der Maßnahme Bezeichnung Tunesien Arbeitsbesuch Führungskräfteseminar Tunesien Arbeitsbesuch Konferenzteilnahme Sprengstoffsymposium Tunesien Lehrgang Multiplikatorenausbildung für Fahrsicherheitstrainer Tunesien Lehrgang Schulung von Rettungssanitätern Tunesien Lehrgang Multipikatorenqualifizierung von Trainern in Deutschland Tunesien Lehrgang Modul Grenze / lebensbedrohliche Lagen Tunesien Einweisung Nachtsicht- und Wärmebildgeräte Tunesien Lehrgang Multiplikatorenausbildung für Fahrsicherheitstrainer Tunesien Einweisung Rettungssanitäter Tunesien Einweisung Lichtmastanlagen Tunesien Lehrgang Polizeiliche Identitätsprüfung Tunesien Ausbildung KFZ-Mechanikern Tunesien Lehrgang Dokumentenschulung Im Rahmen des AAH-P ist in den Jahren 2018 bis 2020 eine Fortsetzung der Kooperation beabsichtigt. Die Feinabstimmungen finden jeweils im Vorjahr statt und orientieren sich an den bisherigen Kooperationsformen sowie den erkannten weiteren Bedürfnissen. Die Maßnahmen für das Jahr 2018 befinden sich derzeit noch im Planungsprozess. 19. Wurden 2017 Ausbildungsmaßnahmen für Sicherheitskräfte Ägypten, Algerien, Marokko und Tunesien in Deutschland durch die Bundeswehr im Zusammenhang mit welchen privatwirtschaftlichen Exporten von Rüstungsgütern vorgenommen, und wenn ja, wie wurden die Kosten der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme zwischen der Bundesregierung, dem exportierenden Unternehmen und dem Empfängerland aufgeteilt (bitte unter Angabe der Dauer der Maßnahme, der Anzahl der beteiligten Ausbilder und der Höhe der Einzel- und Gesamtkosten beantworten)? Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Bundesregierung ist hier jedoch nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf das Staatswohl eine Beantwortung der Frage 19 nicht in offener Form erfolgen kann. Die Informationen sind bei einer Veröffentlichung dazu geeignet, das Wohl und die Sicherheit sowohl ausländischer als auch deutscher Streitkräfteeinrichtungen und -angehörige zu gefährden. Die Veröffentlichung berührt das Sicherheitssinteresse anderer Staaten, deren Bekanntwerden zu Beeinträchtigung der bilateralen Beziehungen führen könnte. Die entsprechenden Informationen sind daher als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort enthalten.* * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/333 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Inwieweit hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnisse über die Auswirkungen für deutsche Staatsangehörige in Ägypten und die Bedeutung des Gesetzes für die weitere Ausgestaltung der bilateralen Zusammenarbeit des höchst umstrittenen Gesetzes zur Arbeit von Nichtregierungsorganisationen, dessen Durchführungsbestimmungen innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes verabschiedet werden mussten (Bundestagsdrucksache 18/13091)? Es trifft zu, dass die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur „Regelung der Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen“ innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dessen Inkrafttreten am 30. Mai 2017 hätten verabschiedet werden müssen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dies jedoch bis heute nicht erfolgt. Daher sind weiterhin weder Auswirkungen für deutsche Staatsangehörige in Ägypten beobachtbar, noch ist die Bedeutung des Gesetzes für die weitere Ausgestaltung der bilateralen Zusammenarbeit insgesamt einschätzbar. 21. Inwieweit ist der Bundesregierung der Bericht von Human Rights Watch bekannt , in dem Ägyptens Sicherheitskräften systematische Folter von politischen Gefangenen vorgeworfen wird – und das mit ausdrücklicher Billigung des Staatspräsidenten (www.heute.de/human-rights-watch-wirft-aegyptenin -einem-bericht-schwere-folter-politischer-haeftlinge-vor-47897370.html) –, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus für die bilaterale polizeiliche und militärische Zusammenarbeit? Der genannte Bericht von Human Rights Watch ist der Bundesregierung bekannt. Die Menschenrechtslage in Ägypten wird durch die Bundesregierung ständig kritisch beobachtet, und bei der Zusammenarbeit wird stets auf die Achtung der Menschenrechte sowie auf die Beachtung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze gedrängt. Die Bundesregierung setzt sich weltweit mit Nachdruck gegen Folter ein und wird weiterhin regelmäßig politische Gespräche auch mit Vertretern der ägyptischen Regierung nutzen, um die Achtung der Menschenrechte anzumahnen. Alle Maßnahmen der Polizeilichen Aufbauhilfe werden vor ihrer Durchführung kritisch geprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 22. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lieferung von U-Booten nach Ägypten angesichts der aktuellen Spannungen auf der Arabischen Halbinsel und der Parteinahme des ägyptischen Präsidenten Abd al-Fattah as-Sisi für Saudi-Arabien unverantwortlich (http://bundesdeutsche-zeitung.de/ headlines/economy-headlines/bundesregierung-genehmigt-in-katar-krisewaffenexporte -an-aegypten-und-saudi-arabien-964398)? Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“). Der Beachtung der Menschenrechte wird bei Rüstungsexportentscheidungen ein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/333 besonderes Gewicht beigemessen. Die Bundesregierung wird die weiteren Entwicklungen in der Region genau verfolgen und wie bisher im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis berücksichtigen. 23. Inwieweit stellt die Bundesregierung sicher, dass von Deutschland bestimmte Ausbildungshilfe sowie an Marokko gelieferte militärische Ausrüstung nicht in der von Marokko völkerrechtswidrig besetzten Westsahara zur Anwendung gebracht wird? Die Prüfung des Endverbleibs vor Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung/Reexportgenehmigung entspricht dem in Europa üblichen System. Es ist als wirksames Kontrollsystem anerkannt und genießt weltweit hohes Ansehen. Durch die Exante -Prüfung wird von vornherein gesichert, dass Rüstungsgüter nicht an Empfänger geliefert werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die Güter umgeleitet werden. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Konkrete Hinweise auf Missbrauch oder Nichteinhaltung der Verpflichtungen über den Endverbleib nimmt die Bundesregierung sehr ernst und geht ihnen nach. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/333 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anhang I zu Frage 9 2012 2013 2014 2015 2016 2017 (30.09.) Land Sektor Bezeichnung Anzahl Volumen Anzahl Volumen Anzahl Volumen Anzahl Volumen Anzahl Volumen Anzahl Volumen Ägypten Bergbau, inkl. Verarbeitung 1 0,6 3 10,5 2 6,8 3 4,6 Energie 2 43,7 1 74,3 0,0 2 1.369,4 3 2.804,4 0,0 Transport, Infrastruktur 5 788,6 0,0 0,0 2 605,0 2 233,3 1 2,5 Papier- , Holz-, Lederund Textilindustrie 7 43,5 1 0,4 1 1,6 0,0 2 0,6 1 0,0 Agrarsektor und Nahrungsmittelindustrie 1 0,0 1 4,8 0,0 1 7,9 0,0 0,0 Verarbeitende Industrie 4 30,1 2 0,2 5 51,4 6 31,5 6 7,4 4 6,6 Sammeldeckungen 378,7 364,6 379,3 326,3 198,7 107,2 Ägypten Ergebnis 19 1.284,6 5 444,3 7 432,9 14 2.350,6 15 3.251,2 9 120,9 Algerien Bergbau, inkl. Verarbeitung 0,0 1 27,7 1 0,6 0,0 0,0 1 8,3 Erdöl- und Erdgasförderung inkl. Verarbeitung 0,0 1 5,3 0,0 0,0 1 2,3 0,0 Chemie 1 28,4 2 30,1 0,0 0,0 0,0 0,0 Transport, Infrastruktur 1 1.329,6 1 4,3 1 6,0 1 0,05 0,0 1 3,5 Papier- , Holz-, Lederund Textilindustrie 0,0 1 2,3 5 4,5 1 2,4 0,0 0,0 Verarbeitende Industrie 1 5,1 3 11,8 2 8,4 1 3,5 2 47,5 3 3,0 Sammeldeckungen 139,5 137,7 179,4 145,4 112,3 69,1 Algerien Ergebnis 3 1.502,6 9 219,2 9 198,9 3 151,35 3 162,1 5 83,9 Marokko Energie 1 24,9 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Verarbeitende Industrie 0,0 0,0 0,0 1 0,1 0,0 0,0 Umwelttechnik 0,0 0,0 0,0 0,0 1 0,1 0,0 Sammeldeckungen 117,4 127,2 119,1 82,6 65,5 48,4 Marokko Ergebnis 1 142,3 127,2 119,1 1 82,7 1 65,6 48,4 Tunesien Transport, Infrastruktur 0,0 2 26,5 0,0 4 73,5 0,0 0,0 Verarbeitende Industrie 1 0,4 1 0,2 0,0 0,0 1 0,5 1 0,2 Sammeldeckungen 74,5 76,9 68,3 50,8 45,7 36,3 Tunesien Ergebnis 1 74,9 3 103,6 16 68,3 4 124,3 1 46,2 1 36,5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333