Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3334 19. Wahlperiode 06.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petr Bystron, Andreas Bleck, Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion AfD – Drucksache 19/2544 – Überwachung türkischer Oppositioneller mithilfe deutscher Abhörtechnik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juni 2017 begann in der Türkei der dreiwöchige „Marsch der Gerechtigkeit“ von Ankara nach Istanbul. Kemal Kilicdaroglu, Oppositionsführer der republikanischen Volkspartei (CHP), protestierte damit gegen die Inhaftierung des CHP-Abgeordneten Enis Berberoglu und gegen die Politik des Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan. Mehrere Hunderttausend Menschen schlossen sich dem Protestmarsch an. Wie aus einem aktuellen Bericht von „NDR“, „WDR“ und „Süddeutscher Zeitung“ hervorgeht, waren die Demonstranten das Ziel einer großangelegten Überwachungsaktion der türkischen Regierung. Die „Süddeutsche Zeitung“ schreibt am 14. Mai: „Deutsche Späh-Software für Smartphones ist offenbar in der Türkei zum Einsatz gekommen, um die größte Oppositionspartei CHP auszuspionieren“(www.sueddeutsche.de/digital/ueberwachungdeutsche -spaeh-software-gegen-tuerkische-oppositionelle-eingesetzt-1.3979824). Aufgedeckt hatte die massenhafte Ausspionierung von Oppositionellen die Nichtregierungsorganisation Access Now. Ihre Experten haben „den Quellcode der Software einer aufwändigen Analyse unterzogen und gehen auf dieser Grundlage davon aus, dass es sich dabei um das Produkt „FinSpy“ des deutschen Herstellers FinFisher handelt“ (www.tagesschau.de/ausland/spaehsoftware -tuerkei-101.html). Laut Informationen der „Süddeutschen Zeitung“ ist bislang noch „unklar, wie die brisante Software in die Türkei gelangen konnte. Für die Technik gelten strenge Exportregeln “ (www.sueddeutsche.de/digital/ueberwachung-deutsche-spaeh-softwaregegen -tuerkische-oppositionelle-eingesetzt-1.3979824). Die „ARD“ fragte für ihre Berichterstattung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Berlin an. Dort erklärte man, „man habe nach Oktober 2014 überhaupt keine Exportlizenzen für Intrusion-Software erteilt. Eine konkrete Anfrage , ob auch die Firma FinFisher keine derartige Lizenz erhalten habe, ließ das Wirtschaftsministerium unbeantwortet. FinFisher selbst wollte zu den Vorwürfen nicht Stellung beziehen“ (www.tagesschau.de/ausland/spaehsoftwaretuerkei -101.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3334 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die rechtlich nicht definierten Begriffe „Spionagetechnologie“, „Spionageprodukte “ und „Spähsoftware“ werden im Folgenden in der Bedeutung „Software zur Durchführung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung“ verstanden. 1. Unterliegt die Ausfuhr von Softwareprodukten der Firma FinFisher grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesregierung? Wenn ja, welche Bestimmungen gelten für diese Produkte konkret? Wenn nein, welche Produkte bedürfen der Genehmigung, welche nicht? Die Ausfuhr von Software ist dann genehmigungspflichtig, wenn Software von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-use-Verordnung) oder Teil I der Ausfuhrliste erfasst wird (s. Artikel 3 Absatz 1 der EG Dual-use-Verordnung und § 8 der Außenwirtschaftsverordnung). Besondere Vorgaben enthält die Allgemeine -Software-Anmerkung (ASA), die sich zu Beginn des Anhangs I der Dual-use- Verordnung sowie der Ausfuhrliste findet. Die Ausfuhr von Überwachungssoftware bedarf auf der o. g. Rechtsgrundlage seit dem 1. Januar 2015 EU-weit einer Genehmigung. Damit wurde der Beschluss des Wassenaar-Abkommens von 2013 umgesetzt die Ausfuhr von Abhörtechnik für Mobilfunk, Durchsuchungs-Software, Satellitenfunk-Überwachungstechnik und Netzwerk-Überwachungstechnik EU-weit der Kontrolle unterworfen und entsprechende Listungen in den Anhang I der Dual-use-Verordnung aufgenommen . Die Bundesregierung hat zudem zusätzliche nationale Verschärfungen für die Ausfuhr von Überwachungstechnik einschließlich entsprechender Software eingeführt und ist damit über die EU-weit geltenden Regeln hinausgegangen. Seit dem 18. Juli 2015 ist die Ausfuhr von Auswertesystemen für Telefonie (sog. Monitoring -Center) und Vorratsdatenspeichersystemen und seit dem 1. Januar 2016 auch die Ausfuhr von Wartungs- und Servicedienstleistungen für Überwachungstechnik aus Deutschland in Drittstaaten kontrolliert und bedarf einer Genehmigung . Für die Ausfuhr von Software sind daher zusätzlich zu den Listungen in der o. g. Dual-use- Verordnung auch die nationalen Listungen in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste zu beachten. Die der Bundesregierung bekannten Intrusion-Softwareprodukte der Firma Fin- Fisher unterlägen im Falle einer Ausfuhr der Genehmigungspflicht. 2. Für welche Länder hat die Bundesregierung bisher Genehmigungen zum Verkauf und Export von Spionagetechnologie erteilt (bitte alle Ausfuhrgenehmigung seit 1990 chronologisch nach Datum sortiert unter Angabe der jeweiligen Länder und Produkte auflisten)? Seit Einführung der Ausfuhrgenehmigungspflicht zum 1. Januar 2015 hat die Bundesregierung keinem Unternehmen eine Genehmigung für die Ausfuhr von Überwachungssoftware erteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3334 3. Stimmt es, dass die Bundesregierung seit Oktober 2014 keine Erlaubnis mehr für den Vertrieb und den Export sogenannter Intrusion-Software erteilt hat? Wenn ja, was waren die Gründe für diese Entscheidung? Die Bundesregierung hat im fragegegenständlichen Zeitraum keinem Unternehmen eine Genehmigung für die Ausfuhr von Intrusion-Software erteilt, da entsprechende Anträge nicht gestellt wurden. 4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die verkauften Spionageprodukte nicht gegen die legitime politische Opposition eines Landes eingesetzt oder sonstige Menschenrechtsverletzungen durch sie ermöglicht oder begünstigt werden? Die Bewertung von Ausfuhrvorhaben wird stets im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen vorgenommen. Die menschenrechtliche Lage im Empfängerland ist danach Teil der Bewertung. Ausfuhrgenehmigungen werden bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu Zwecken innerer Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen nicht erteilt. 5. Welche Exportregeln gelten für sensible Softwareprodukte wie Spähsoftware konkret? Welche Voraussetzungen müssen für einen Verkauf ins Ausland erfüllt sein? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4 verwiesen. 6. Welche Produkte des Herstellers FinFisher verwenden Bundesregierung oder Bundesbehörden (Bundeskriminalamt etc.) derzeit, bzw. welche Software wurde in der Vergangenheit benutzt? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Entscheidung gelangt , dass eine Beantwortung dieser Frage selbst in eingestufter Form nicht vollständig erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte betreffen geheimhaltungsbedürftige Informationen zur Arbeitsweise, Methodik und den Aufklärungsaktivitäten der Behörden BfV, BND und BAMAD sowie der dem Bund unterstehenden Ermittlungsbehörden . Sie berühren in besonders hohem Maße das Wohl des Bundes . In einen angemessenen Ausgleich zu bringen waren in diesem Fall einerseits das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments (Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und andererseits das ebenfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Wohls des Bundes (Staatswohl). Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls . Mit einer Beantwortung dieser Frage würden Einzelheiten zur Methodik der o. g. Behörden offengelegt, welche die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung gefährden würde. Die Offenlegung der konkreten, nachrichtendienstlichen technischen Methoden birgt insbesondere das Risiko der Kenntniserlangung dieser Maßnahmen durch beobachtete Akteure. Infolgedessen könnten sowohl ausländische staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten der Behörden ziehen. Es bestünde die Gefahr, dass diese Mittel zur Informationsgewinnung unwirksam werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3334 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts der Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der o. g. Behörden nicht in Betracht, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Hinsichtlich in der Vergangenheit durch das Bundeskriminalamt beschaffter Software zur informationstechnischen Überwachung wird auf die Berichterstattung der Bundesregierung vom 15. Juni 2017 an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages (Bericht über die Arbeit des Kompetenzzentrums Informationstechnische Überwachung im Bundeskriminalamt (CC ITÜ) für den Zeitraum 18. Februar 2016 bis 30. April 2017 zur Nr. 10 des Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zu TOP 20 der 74. Sitzung vom 10. November 2011, Ausschussdrucksache 18(8)4399 – „VS – Nur für den Dienstgebrauch “) verwiesen. 7. Wie viel hat die Bundesregierung für die Herstellung bzw. Entwicklung und Nutzung der Softwareprodukte von FinFisher bislang bezahlt? Die Ausgaben des BfV und des BND sind in geheimen Wirtschaftsplänen gemäß § 10a BHO veranschlagt. Der Wirtschaftsplan liegt gemäß § 10a BHO dem Vertrauensgremium vor. Eine weitergehende Offenlegung und Detaillierung ist nicht möglich. Hinsichtlich der Offenlegung von Preisen für Softwareprodukte ist die Bunderegierung nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht und den verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen zu der Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auf eine Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne der Antwort zu Frage 6 eine Beantwortung der Frage nur eingeschränkt und nicht in offener Form erfolgen kann. Fragegegenständliche Informationen wurden als Verschlusssache mit dem VS- Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und sind in Anlage 1 zu dieser Antwort enthalten.1 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Verkauf von Spähsoftware des Unternehmens FinFisher an die türkische Regierung oder türkische Behörden? Die Bundesregierung hat darüber keine eigenen Erkenntnisse. 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3334 9. Hat das Unternehmen FinFisher eine Exporterlaubnis für ein Softwareprodukt zur Ausfuhr in die Türkei beim BMWi beantragt? Wenn ja, wann wurde der Antrag gestellt, und warum wurde er abgelehnt oder zugelassen (bitte Begründung anfügen)? Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. 10. Wann hat die Bundesregierung Kenntnis davon erhalten, dass die türkische Regierung Software des deutschen Herstellers FinFisher möglicherweise gegen Politiker der Opposition eingesetzt hat? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Entscheidung gelangt , dass eine Beantwortung dieser Frage nur in eingestufter Form erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte betreffen die Arbeitsweise der Bundesregierung, insbesondere Einzelheiten vertraulicher Kontakte zu anderen Regierungen. Diese Kontakte könnten in Gefahr geraten, was zu einem schweren Schaden für die Bundesrepublik Deutschland führen könnte. Die Informationen wurden deshalb als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft. Ein entsprechendes Dokument wurde als Anlage 2 zu dieser Antwort zur Einsichtnahme durch befugte Personen in der Geheimschutzstelle des Bundestages hinterlegt.2 11. Hat die Bundesregierung bereits Kontakt mit der Nichtregierungsorganisation Access Now aufgenommen, die die Nutzung der FinFisher-Spionagesoftware in der Türkei nachgewiesen hat? Die Bundesregierung steht in Fragen der Exportkontrolle in regelmäßigem Kontakt mit Nichtregierungsorganisationen, u. a. mit Accsess Now. Gegenstand dieser Kontakte sind insbesondere die Möglichkeiten der Exportkontrolle, auf dem Gebiet der Informationstechnik zum Schutz der Menschenrechte beizutragen. 12. Ist die Bundesregierung schon mit dem türkischen Präsidenten oder den zuständigen Behörden in Kontakt getreten, um diesen Sachverhalt aufzuklären, und wenn ja, welche Information hat sie von türkischer Seite erhalten? Die Prüfung des fragegegenständlichen Vorgangs ist auf deutscher Seite noch nicht abgeschlossen. Eine Aufnahme des Sachverhalts mit den türkischen Behörden ist daher noch nicht erfolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 verwiesen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3334 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Ist die Bundesregierung bereits mit den Verantwortlichen des Unternehmens FinFisher in Kontakt getreten, um zu klären, ob und wann ein Verkauf der Spähsoftware an die Türkei stattgefunden hat? 14. Wird sich die Bundesregierung mit der juristischen Untersuchung des Falles beschäftigen? Wenn ja, wer ist für die Ermittlungen verantwortlich? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam wie folgt beantwortet. Die Entscheidung über die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen liegt im Zuständigkeitsbereich der örtlich und sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft. Grundsätzlich ist die Erteilung von Auskünften über laufende Ermittlungsverfahren der ermittelnden Staatsanwaltschaft vorbehalten. 15. Sollte sich der Verdacht bestätigen, welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus der Nutzung deutscher Spähsoftware gegen oppositionelle Politiker im Ausland ziehen? 16. Sollte sich der Verdacht bestätigen, welche Konsequenzen wird dies für die deutsch-türkischen Beziehungen haben? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam wie folgt beantwortet. Der Bundesregierung liegen zum Gegenstand der Fragestellung bislang keine vollständigen Tatsacheninformationen vor, die eine Bewertung erlauben würden. Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung nicht. 17. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Spionagesoftware des FinFisher-Konzerns auch gegen Oppositionelle in Deutschland eingesetzt? Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online- Durchsuchung werden durch Bundesbehörden ausschließlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aufgrund entsprechender Anordnungen durch die Gerichte oder Genehmigungen durch die G10-Kommission durchgeführt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im fragegegenständlichen Sinne vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333