Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3339 19. Wahlperiode 06.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2876 – Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die bisher geltende Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 1. Juli 2004 soll künftig ersetzt werden. Derzeit prüft die Bundesregierung daher den Erlass einer „Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen“, wie im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Bearbeitungsstand 9. März 2018, 13.37 Uhr, nachzulesen ist. Auf Seite 11 ist von „Drohpotential“ die Rede. 1. Gab oder gibt es Straftaten, die im Zusammenhang mit ordnungsgemäß demilitarisierten fahrbereiten Panzertechniken auftraten? Wenn ja, welche Straftaten sind das, und wann wurden diese begangen? Wenn es bisher keine Straftaten gab, warum soll eine funktionierende Verordnung trotzdem geändert werden? In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden Straftaten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz unter dem PKS-Schlüssel 726300 erfasst. Die Entwicklung der letzten fünf Jahre (erfasste Fälle) gestaltet sich wie folgt: Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 Erfasste Fälle 500 542 502 617 591 Eine weitere statistische Differenzierung in Bezug auf einzelne Kriegswaffenlistennummern , wie vorliegend Nummer 24 oder 25 der Kriegswaffenliste, nimmt die PKS nicht vor. Weitergehende Informationen können bei den insoweit zuständigen Bundesländern erfragt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3339 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die bislang geltende Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUmgV) vom 1. Juli 2004 stellt bereits jetzt auf Basis von § 13a KrWaffKontrG Regeln im Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen auf, beschränkt sich allerdings auf ein Verbot des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen durch Kinder und Jugendliche sowie ein Verbot des offenen Führens bestimmter Kriegswaffen. Eine Überprüfung der geltenden Rechtslage ist auf Grund der veränderten Sicherheitslage in Europa, insbesondere nach den Terroranschlägen von Nizza und Berlin sowie vom November 2015 in Paris (insbesondere auch im Bereich der Feuerwaffen) angezeigt. Mit der überarbeiteten Verordnung wird zudem erstmals von der bereits seit 2011 bestehenden Verordnungsermächtigung zur Regelung der Art und Weise der Unbrauchbarmachung nach § 13a Satz 2 KrWaffKontrG Gebrauch gemacht. Dies dient insbesondere zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit, zum Beispiel für die Sammler von unbrauchbar gemachten Kriegswaffen, die in zunehmenden Maße mit Anfragen zu Anforderungen an die Unbrauchbarmachung oder allgemein zum Umgang mit gepanzerten Fahrzeugen und Panzern an die für die Durchführung des KrWaffKontrG zuständigen Behörden herangetreten sind und hierzu möglichst verbindliche Auskunft begehrten. 2. Werden Gewerbebetriebe, die sich auf das Anbieten von Fahrgelegenheiten mit Panzern, das Restaurieren und Reparieren von demilitarisierter gepanzerter Militärtechnik , die sich in privater Hand befindet, und Betriebe, die mit solcher Technik z. B. auf munitionsbelasteten Truppenübungsplätzen im Rahmen der Rekultivierung u. Ä. arbeiten, von der neuen Verordnung betroffen sein? Die Verordnung ist auf alle Personen und Unternehmen anwendbar, die Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen haben oder Kriegswaffen unbrauchbar machen wollen. Eine Ausnahme ist für Behörden und Stellen in staatlicher Trägerschaft vorgesehen. 3. Ist ein Erwerben von neuer Technik aus dem In- bzw. Ausland für solche Betriebe weiterhin möglich, und welche Demilitarisierungsvorgaben müssen dafür erfüllt werden? Die neue Verordnung regelt ausschließlich die Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen. Bezuggenommen wird auf Kriegswaffen im Sinne des KrWaffKontrG, d. h. auf solche Gegenstände, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind. Ein Erwerb von funktionsfähigen Kriegswaffen zu privaten Sammlerzwecken war bislang nicht möglich und wird auch in Zukunft nicht möglich sein. Ein Erwerb unbrauchbar gemachter Kriegswaffen ist im Rahmen des von der Verordnung gesetzten Rechtsrahmens weiterhin möglich. Der Erwerb sonstiger Gegenstände, etwa Zubehör oder Ersatzteile, ist von dem Anwendungsbereich der Verordnung nicht betroffen. Die für eine Unbrauchbarmachung erforderlichen Maßnahmen werden im Einzelfall für die konkrete Art der Kriegswaffe festgelegt. Die überarbeitete Verordnung sieht die Möglichkeit für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor, hierzu Allgemeinverfügungen zu erlassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3339 4. Rechnet die Bundesregierung nach Wirksamwerden der Verordnung mit einem Wertverlust der von der Regelung betroffenen Technik? a) Falls ja, wie soll dieser Wertverlust kompensiert werden? b) Falls nein, warum rechnet die Bundesregierung nicht mit einem Wertverlust ? Nach geltender Rechtslage ist bereits der Umgang mit Originalkriegswaffen für Privatleute, zum Beispiel für private Sammlerinteressen, nicht genehmigungsfähig . Für den Umgang mit den in Frage stehenden Kriegswaffen sind daher bereits jetzt Unbrauchbarmachungsmaßnahmen vorzunehmen. Hieran ändert sich durch den Erlass der Verordnung nichts. 5. Welches „Drohpotential“ geht von ordnungsgemäß demilitarisierten Panzern, hauptsächlich Schützenpanzern, Schützenpanzerwagen und Bergepanzern, für Außenstehende aus? Für einen Laien ist bei ordnungsgemäß demilitarisierten Panzern nicht ohne weiteres erkennbar, dass deren ursprüngliche Funktionen, insbesondere die der Waffenanlagen , nicht mehr bestehen. Damit geht von unbrauchbar gemachten Panzern ein potentielles Drohpotential aus. 6. Warum soll der Transport bzw. die Beförderung dieser Technik zusätzlich genehmigt werden? Welchen Grund gibt es dafür? Die überarbeitete Verordnung sieht keine gesonderte Genehmigungspflicht für die Beförderung unbrauchbar gemachter Kriegswaffen vor. 7. Warum soll der Umgang aus „Spaß und Vergnügen“ mit dieser Technik durch die neue Verordnung untersagt werden, wenn doch genau dadurch der militärische Gebrauch ad absurdum geführt wird? 9. Ist der Umgang mit demilitarisierter gepanzerter Technik zum Zwecke des Freizeitvergnügens bzw. des Technikinteresses durch die Behörde nicht gewünscht ? Falls dies nicht gewünscht ist, warum nicht? Die Fragen 7 und 9 werden zusammen beantwortet. Regelungszweck der Verordnung sind Erwägungen der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Schaffung von mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen sowie bei der Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen. Auf die Motivation, die als Grundlage für den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ausschlaggebend sein mag, erstreckt sich der Regelungszweck der Verordnung nicht. 8. Wie wird die Verordnung im Hinblick auf Panzerfahrschulen mit demilitarisierter Militärtechnik angewendet werden, die in Deutschland gerade aus „Spaß- und Vergnügungszwecken“ einen enormen Zulauf haben? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333