Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 5. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3345 19. Wahlperiode 09.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Dr. Gesine Lötzsch, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2901 – Komplettabschaltungen im terrestrischen digitalen Fernsehrundfunk im Zuge der Umstellung auf DVB-T2 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1 800 MHz sowie weiterer Frequenzen im Bereich 1 452 bis 1 492 MHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten wurde im Jahr 2015 die Umstellung des terrestrischen Fernsehrundfunks von DVB-T auf DVB-T2 entgegen eines früheren Zeitplans vorgezogen (siehe Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 28. Januar 2015 zur Anordnung und Wahl des Verfahrens etc. – www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/ Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/OffentlicheNetze/ Mobilfunk/DrahtloserNetzzugang/Projekt2016/EntscheidungProjekt2016_pdf. pdf?__blob=publicationFile&v=1). Mit der Abschaltung des regulären DVB-T-Betriebes kam es in mehreren Regionen Deutschlands zur Komplettabschaltung des terrestrischen Fernsehfunks der öffentlich-rechtlichen Sender ARD und ZDF (vgl. bspw. Ostthüringer Zeitung 9. November 2017), ohne dass ein DVB-T2-Betrieb gestartet wurde. So gibt es beispielsweise in den Thüringer Regionen Saalfeld-Rudolstadt und Sonneberg nunmehr keine Möglichkeit des terrestrischen Fernsehempfangs öffentlich -rechtlicher Fernsehsender. Damit besteht für Mieterinnen und Mieter keine Möglichkeit des kostenfreien Fernsehempfanges, falls der Vermieter Satellitenempfangsanlagen am Gebäude verbietet und nur einen kostenpflichtigen Kabelanschluss bereitstellt bzw. bereitstellen lässt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3345 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Sendeanlagen wurden im Zuge des Umstiegs von DVB-T auf DVB-T2 nach Kenntnis der Bundesregierung außer Betrieb genommen, und welche Sendeanlagen sind dies? 2. Wie war nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweilige Begründung für den Nichtweiterbetrieb einer Sendeanlage? 5. Wie hoch ist die Bevölkerungszahl nach Kenntnis der Bundesregierung in den jeweiligen Einzugsgebieten von endgültig abgeschalteten DVB-T-Sendeanlagen ? Die Fragen 1, 2 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Grundlage für die Ausgestaltung der Rundfunknetze ist der Versorgungsbedarf der Länder, den die zuständigen Landesbehörden gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) der Bundesnetzagentur mitteilen. Maßgeblich ist die jeweils darin von den Ländern vorgegebene Mindestversorgung. Die Bundesnetzagentur prüft im Rahmen der frequenztechnischen Planung durch Versorgungsberechnungen, ob der jeweilige Mindestversorgungsbedarf erfüllt werden kann. Mit der Umstellung auf DVB-T2 sowie der Freiräumung des 700 MHz-Bands ist in vielen Fällen eine Änderung der Sendernetzstruktur verbunden. Der Übertragungsstandard DVB-T2 ermöglicht unter anderem größere Gleichwellennetze, so dass gleiche Versorgungsflächen gegebenenfalls auch mit anderen bzw. weniger Sendern erreicht werden. Die bisher bekannte Außerbetriebnahme der Sender (Ahrweiler, Angelburg, Bad Marienberg, Brandenkopf, Dequede, Hochrhein, Linz, Saalfeld, Sonneberg, Rhoen, Wolgast) durch die Sendernetzbetreiber bedeutet nicht automatisch, dass die Versorgungsbedarfe nicht mehr erfüllt werden können. Gegebenenfalls genügt es, eine für den Empfang genutzte Antenne neu auszurichten. Informationen zu Bevölkerungszahlen in den jeweiligen Einzugsgebieten von endgültig abgeschalteten DVB-T-Sendeanlagen liegen der Bundesregierung nicht vor. 3. Nach welchem Prinzip bzw. welcher Methode wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung von DVB-T- bzw. DVB-T2-Sendeangeboten erhoben ? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Nutzung der verschiedenen Übertragungswege für Hörfunk und Fernsehen jährlich durch repräsentative Umfragen im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten erhoben. Zur Methodik wird auf den jährlich erscheinenden Digitalisierungsbericht der Medienanstalten verwiesen. 4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine haushaltsscharfe Erfassung von DVB-T-Empfangsanlagen in einem bestimmten Gebiet nicht möglich ist (bitte begründen)? Abgesehen von den allgemeinen Vorschriften für Haushaltselektronik (z. B. in Bezug auf die elektrische Sicherheit, die elektromagnetische Verträglichkeit, die Umweltverträglichkeit, etc.) unterliegen Fernseh- und Radiogeräte sowie das entsprechende Zubehör keinerlei Beschränkungen in Bezug auf den Erwerb, die Weiterveräußerung oder die Inbetriebnahme. Es ist daher nicht spezifisch ermittelbar , welche Haushalte welche Empfangsanlagen betreiben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3345 6. Wie gewährleistet die Bundesregierung die flächendeckende Zurverfügungstellung von sicherheitsrelevanten Informationen mit Hilfe des öffentlichrechtlichen Fernsehfunks in ihrer Zuständigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung ihres Verlautbarungsrechtes in Katastrophenfällen, wie es beispielsweise in § 10 des ZDF-Staatsvertrags zugebilligt wird? Die Bundesregierung wird das gesetzlich geregelte Verlautbarungsrecht nutzen, um Verlautbarungen und Warnungen für die Bevölkerung in den Fällen zu veröffentlichen , in denen der Bund für die Warnung der Bevölkerung zuständig ist. Dies ist technisch über die Belieferung aus dem Modularen Warnsystem (MoWaS) heraus gewährleistet. Das Verlautbarungsrecht verpflichtet die Rundfunkanbieter , amtliche Verlautbarungen auf allen von ihnen betriebenen Übertragungswegen zu übermitteln. Zusätzlich werden aus MoWaS heraus auch weitere, über andere Netze ausgestrahlte, Sendewege beliefert (z. B. WarnApp NINA des Bundes). 7. Welche technischen Hilfsmittel sind nach Auffassung der Bundesregierung für die Bevölkerung zumutbar, um ihr Recht auf freie Information gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes wahrnehmen zu können? 9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks deutschlandweit flächendeckend gewährleistet sein soll (bitte begründen)? Die Fragen 7 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Rundfunk stellt eine von diversen Quellen zur Informationsbeschaffung dar. Auf § 19 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) wird hingewiesen. 8. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Verfügbarkeit des öffentlich -rechtlichen Rundfunks (bitte nach Empfangstechnologie (Kabel, Satellit , terrestrisch, Internet usw.) und mittlerer Verfügbarkeit, wenn möglich, nach Bundesländern aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung stellt sich die Verfügbarkeit der Empfangswege für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wie folgt dar: Nach Angaben des Verbandes Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V. (ANGA) werden 74 Prozent der Haushalte in Deutschland mit Breitbandkabelnetzen erreicht . Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern liegt der Bundesregierung nicht vor. Der Satellit nimmt in Bezug auf die Verfügbarkeit der Distributionswege des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Sonderstellung ein, da dieser das gesamte Bundesgebiet versorgt. In Bezug auf die Verfügbarkeit des terrestrischen Distributionsweges wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 2 und 5 verwiesen. In Bezug auf die Verfügbarkeit von Internetanschlüssen, über die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgerufen werden können, verweist die Bundesregierung auf die regelmäßig vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebene Broschüre „Aktuelle Breitbandverfügbarkeit in Deutschland“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3345 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Welche Verbraucherkampagnen gab es von Seiten der Bundesregierung, um über technische Umstiegsmöglichkeiten bezüglich der Empfangbarkeit bzw. der Abschaltung von DVB-T rechtzeitig zu informieren? Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesnetzagentur haben in Zusammenarbeit mit dem Projektbüro zur Umstellung auf DVB-T2 HD im Rahmen der Deutschen TV-Plattform über die seinerzeit anstehende Umstellung informiert. 11. Werden von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Trägerschaft für die Jobcenter Mehrbedarfe für die anfallenden Umstiegskosten anerkannt? Bei „Umstiegskosten“ bei terrestrischem Empfang handelt es sich nicht um laufende , sondern um einmalige Aufwendungen. Deshalb kann die Gewährung eines Darlehens in Betracht kommen. Wird der Rundfunk- und Fernsehempfang vom Vermieter auf Kabelübertragung umgestellt, sind die damit verbundenen Gebühren Teil der Betriebskosten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und deshalb als Pflichtbestandteil des Mietvertrages unvermeidbar sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333