Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Dezember 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/335 19. Wahlperiode 28.12.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/194 – Ausreise von Kriegsfreiwilligen aus Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Syrien, im Irak, in der Ukraine und in vielen anderen Staaten sind Bürgerkriege im Gange. Mehreren Presseberichten zufolge reisen immer wieder deutsche Kriegsfreiwillige aus (Syrien: www.n-tv.de/politik/Viele-Syrien-Kaempferwaren -frueher-kriminell-article16001336.html, Irak: www.welt.de/politik/ deutschland/article170623570/IS-Terroristen-aus-NRW-offenbar-bei-US- Luftangriff-getoetet.html, Ukraine: www.rp-online.de/politik/ausland/deutschekaempfer -machen-sich-womoeglich-strafbar-aid-1.4947943). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bundesregierung liegen auswertbare Erkenntnisse zu Reisebewegungen von Personen aus Deutschland (nicht nur mit deutscher Staatsangehörigkeit) nach Syrien oder in den Nordirak, um sich dort an Kampfhandlungen gegen islamistische Gruppierungen, unter anderem dem sogenannten Islamischen Staat zu beteiligen oder diese zu unterstützen, erst ab Juni 2013 vor. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass der Bürgerkrieg in Syrien erst im Zuge des Arabischen Frühlings Anfang 2011 begann und sich hieraus anfangs wenig Anziehungskraft für Unterstützer aus Europa entfaltete. Im Laufe des Jahres 2013 etablierte sich der sogenannte Islamische Staat als dominante militärische Präsenz in Syrien. Nach der militärischen Eroberung eines zusammenhängenden Gebietes im Nordwesten des Irak und im Osten Syriens verkündete die Miliz am 29. Juni 2014 die Gründung eines Kalifats. Damit entfaltete sich auch eine entsprechende Agitation für die Gegner des sogenannten Islamischen Staates. Es liegen zudem nicht in allen Fällen gesicherte Informationen darüber vor, welchen Gruppierungen sich die fraglichen Personen nach ihrer Ausreise letztendlich angeschlossen haben, und darüber hinaus nicht, ob sich die Personen an Kampfhandlungen gegen den sogenannten Islamischen Staat oder aber auch oder ausschließlich an Kampfhandlungen oder terroristischen Aktionen gegen türkische Sicherheitskräfte beteiligt haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/335 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ab dem Jahre 2010 zu Personen vor, die einen festen Wohnsitz in Deutschland hatten und zur Unterstützung der gegen den Islamischen Staat (IS) kämpfenden Vereinigungen, Organisationen und Zusammenschlüsse ausgereist sind (bitte die Gesamtzahl der Personen mitsamt ihrer Staatsangehörigkeiten pro Jahr nennen, beginnend mit der ersten erfolgten Ausreise; die Vereinigungen, Organisationen sowie Zusammenschlüsse aufführen, denen sie sich angeschlossen haben ; das Zielland/Land, in dem sie sich zurzeit aufhalten, sowie gegebenenfalls die Organisationsmitgliedschaft im beziehungsweise Zuordnung zum politischen Spektrum angeben)? Den Bundessicherheitsbehörden liegen Informationen zu insgesamt 183 Personen aus Deutschland vor, welche in Richtung Syrien und Irak ausgereist sind, um sich bei kurdischen Milizen am Kampf zu beteiligen. Von diesen Personen haben 69 Personen die deutsche Staatsangehörigkeit. Überwiegend haben sich die Personen den sog. „Volksverteidigungseinheiten“ (Yekineyen Parastina Gel – YPG) angeschlossen. Hierbei handelt es sich um den bewaffneten Arm der in Nordsyrien aktiven kurdischen „Partei der Demokratischen Union“ (Partiya Yekitiya Demokrat -PYD). Eine genauere Zuordnung zu einem speziellen Land oder einer Organisationsmitgliedschaft ist mangels belastbarer Erkenntnisse nicht möglich. Personen, die sich den Peschmerga-Kräften anschließen wollen bzw. ausgereist sind, werden nicht erfasst. Im Jahr 2013 wurden insgesamt zehn Ausreisen registriert. Unter den Ausreisenden waren unter anderem Personen mit deutscher, türkischer und deutsch-türkischer Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 36 Ausreisen registriert . Unter den Ausreisenden waren unter anderem Personen mit deutscher, türkischer und deutsch-türkischer Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 64 Ausreisen registriert. Unter den Ausreisenden waren unter anderem Personen mit deutscher, türkischer, deutsch-türkischer und syrischer Staatsangehörigkeit . Im Jahr 2016 wurden insgesamt 47 Ausreisen registriert. Unter den Ausreisenden waren unter anderem Personen mit deutscher, türkischer, deutsch-türkischer und syrischer Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2017 wurden bislang insgesamt 26 Ausreisen registriert. Unter den Ausreisenden waren unter anderem Personen mit deutscher, türkischer und deutsch-türkischer Staatsangehörigkeit. 2. Wie viele der Personen aus Frage 1 sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland zurückgekehrt? Von den seit 2013 aus Deutschland zu den kurdischen Milizen nach Syrien oder in den Irak ausgereisten Personen sind bislang 112 zurückgekehrt. 3. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Personen aus Frage 1 Ermittlungsverfahren durch deutsche Strafverfolgungsbehörden eingeleitet , und wenn ja, aufgrund von welchen Straftatbeständen? Ja, es wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen aus Frage 1 wegen des Anfangsverdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland , wegen des Anfangsverdachts eines Tötungsdelikts, wegen des Anfangsverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und wegen des Anfangsverdachts von Kriegsverbrechen eingeleitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/335 4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Personen vor, die einen festen Wohnsitz in Deutschland hatten und zur Unterstützung der gegen die ukrainische Armee kämpfenden Rebellen der „Volksrepublik Donezk“, der „Volksrepublik Lugansk“ oder der ukrainischen Armee beziehungsweise ukrainischer Freiwilligenbataillone, die gegen die Rebellen kämpfen, ausgereist sind (bitte gemäß Frage 1 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen Informationen zu 26 in Deutschland gemeldeten Personen vor, bei denen von einer verdichteten Hinweislage auf einen zeitweisen Aufenthalt im Krisengebiet ausgegangen werden kann. Ob sich diese Personen tatsächlich an Kampfhandlungen beteiligt haben oder noch beteiligen, kann nicht abschließend geklärt werden. Alle diese Personen sind in den Jahren 2014 und 2015 in den Osten der Ukraine ausgereist. In der Regel sind diese Ausreisen erst nach Vollzug – oft durch Äußerungen in sozialen Netzwerken – bekannt geworden . Der genaue Ausreisezeitraum konnte in der Regel nicht verifiziert werden. 20 der genannten Personen sollen die pro-russischen Separatisten unterstützt haben bzw. unterstützen. Zwei von diesen Personen sollen im Kampf getötet worden sein. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind davon zwei deutsche Staatsangehörige und acht russische Staatsangehörige. Zehn Personen besitzen die doppelte Staatsbürgerschaft deutsch-russisch. Es gibt Hinweise, nach denen einige der prorussischen Separatisten nach ihrem Ausscheiden aus dem militärischen Verband die russische Staatsbürgerschaft angenommen haben bzw. die vorherige Staatsbürgerschaft abgelegt haben. Vier in Deutschland gemeldete Personen sollen die ukrainische Seite unterstützt haben bzw. unterstützen. Davon sind nach derzeitigem Kenntnisstand zwei Personen deutsche Staatsangehörige, eine Person ist ukrainischer Staatsangehöriger. Auch hier gibt es allgemeine Hinweise, dass Angehörige von ukrainischen Freiwilligeneinheiten häufig die ukrainische Staatsangehörigkeit annehmen, bzw. ihre vormalige andere Staatsangehörigkeit ablegen. 5. Wie viele Personen aus Frage 4 sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland zurückgekehrt? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bisher zwei deutsche Staatsangehörige aus der Ukraine nach Deutschland zurückgekehrt. 6. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die Personen aus Frage 4 Ermittlungsverfahren durch deutsche Strafverfolgungsbehörden eingeleitet, und wenn ja, aufgrund von welchen Straftatbeständen? Ja, es wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen aus Frage 4 wegen des Anfangsverdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und wegen des Anfangsverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat eingeleitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333