Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3354 19. Wahlperiode 10.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Filiz Polat, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2902 – Die Umsetzung von Kinderrechten in den geplanten AnkER-Einrichtungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Planung sog. zentraler Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen (im Folgenden: AnkER-Zentren) ist Gegenstand intensiver politischer Debatten. Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD die Errichtung solcher AnkER-Zentren vereinbart. Als Begründung wird auf die Beschleunigung des Asylverfahrens durch die Zentralisierung von zuständigen Behörden hingewiesen. Wobei zu beachten ist, dass seitens des Bundes vorgesehen ist, dass rechtlich gesehen die Bundesländer für den Betrieb dieser AnkER-Zentren verantwortlich sein sollen. Auch geflüchtete Heranwachsende – begleitete Kinder und Jugendliche mit ihren Familien sowie unbegleitete junge Menschen – sollen laut dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ebenso in AnkER-Zentren untergebracht werden, bis ihre Bleibeperspektive, Identität, wie auch ihr Alter geklärt sind. Als Mitgliedstaat der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 sowie als Mitglied der EU und des Europarats hat sich Deutschland verpflichtet, bei allen politischen Entscheidungen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Mehrere empirische Studien haben jedoch nachgewiesen, dass die Unterbringung von minderjährigen Geflüchteten in Massenunterkünften für die kindliche Entwicklung in vielfacher Weise nicht förderlich ist (siehe z.B.: Save the Children „Zukunft! Von Anfang an. Die Umsetzung von Kinderrechten in Unterkünften für geflüchtete Menschen in Deutschland“ (2018); UNICEF „Kindheit im Wartezustand“ (2017); Institut für Innovation und Beratung an der Evangelischen Hochschule Berlin/ Institut für den Situationsansatz in der Internationalen Akademie Berlin „Alltagserleben von jungen Kindern in Unterkünften für geflüchtete Menschen“ (2016/2017)). Diese Studien haben gravierende Mängel bei der Umsetzung der Rechte von geflüchteten Kindern in Erstaufnahme-, Not- und Gemeinschaftsunterkünften festgestellt. Vor allem das Recht auf Schutz, das Recht auf Gesundheit, das Recht auf Bildung, das Recht auf Privatsphäre sowie Beteiligungsrechte werden verletzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3354 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zwar beabsichtigt die Bundesregierung laut dem Koalitionsvertrag, eine jugendgerechte Unterbringung in AnkER-Zentren zu gewährleisten. Nähere Details , wie genau die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen kinderrechtsbasiert ausgestaltet werden soll, sind bisher aber nicht bekannt. Gleichzeitig kündigt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat an, mit der Pilotphase spätestens im Herbst 2018 zu beginnen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Einrichtung von AnkER-Zentren hat zum Ziel, die Asylverfahren effizienter zu machen und gleichzeitig eine hochwertige Antragsbearbeitung mit Asylverfahrensberatung zu gewährleisten. Hierfür sollen möglichst alle Funktionalitäten des Flüchtlingsmanagements an einem Ort gebündelt werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Bundesagentur für Arbeit (BA), Jugendämter , Justiz, Ausländerbehörden und andere arbeiten in den AnkER-Einrichtungen Hand in Hand. Aus den AnkER-Einrichtungen sollen grundsätzlich nur diejenigen auf die Kommunen verteilt werden, deren Schutzberechtigung festgestellt wurde. Alle anderen sollen, wenn in angemessener Zeit möglich, aus diesen Einrichtungen in ihre Heimatländer zurückgeführt werden, wenn sie nicht freiwillig zurückkehren. Die Aufenthaltszeit in den AnkER-Einrichtungen soll in der Regel 18 Monate nicht überschreiten, bei Familien mit minderjährigen Kindern in der Regel sechs Monate . Die Regelungen des § 47 Absatz 1a und 1b des Asylgesetzes bleiben unberührt . Einige Bundesländer (beispielsweise die Freistaaten Bayern und Sachsen) haben bereits zugesagt, gemeinsam mit der Bundesregierung bestehende Einrichtungen in ihren Ländern, die bereits Elemente der zukünftigen AnkER-Einrichtung in sich tragen, weiterzuentwickeln. Mit anderen Bundesländern befindet sich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat noch in Gesprächen. Die Ablaufprozesse in den jeweiligen AnkER-Zentren werden gemeinsam von der Bundesregierung mit den teilnehmenden Ländern evaluiert. Daraus könnten sich dann Eckpunkte für eine modellhafte AnkER-Einrichtung ergeben. Zum jetzigen Zeitpunkt befinden sich die AnkER-Zentren noch in der Aufbauphase . Daraus ergibt sich, dass es zu einzelnen Fragen derzeit noch keine Festlegungen konzeptioneller Art gibt. Der jetzige Aufbau der AnkER-Zentren erfolgt auf bereits bestehenden Strukturen in den Ländern und unter Beachtung der bisherigen rechtlichen Vorgaben und Zuständigkeitsregelungen. Ein Großteil der Fragen fällt daher in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Im Rahmen der Evaluation können sich aber zu verschiedenen Aspekten Änderungsbedarfe hinsichtlich der derzeitigen rechtlichen Grundlagen sowie der derzeitigen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern ergeben, der dann zu einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf führen kann. Rechte auf Schutz 1. Welche Herausforderungen und Problemstellungen hinsichtlich der besonderen Bedarfe von besonders Schutzbedürftigen – und hier: von Kindern und Jugendlichen – sieht die Bundesregierung bei der Implementierung von AnkER-Einrichtungen? Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründe hierzu keine Äußerungen treffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3354 2. Plant die Bundesregierung, dass die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und UNICEF entwickelten „Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ (2017) in allen AnkER-Zentren verpflichtend gelten sollen? a) Wenn ja, wie will sie die Einhaltung dieser Mindeststandards gegenüber den Bundesländern sicherstellen, die ja für den Betrieb dieser AnkER- Zentren verantwortlich sein sollen? Gedenkt der Bund die Länder hierbei zu unterstützen, und wenn ja, in welcher Weise? b) Wenn nein, wie soll nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet werden , dass die Bundesländer beim Betrieb der AnkER-Zentren die Rechte minderjähriger Geflüchteter als besonders schutzbedürftiger Gruppe nach der EU-Flüchtlingsaufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) sichergestellt werden? Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründe hierzu keine Äußerungen treffen. 3. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass für die Implementierung der in Frage 2 genannten Mindeststandards in den AnkER-Zentren auch eine Unterstützung durch externe – ggf. nichtstaatliche – Organisationen und Dienstleitungserbringer notwendig ist, und wenn ja, gab es hierfür bereits Vorgespräche mit einzelnen Organisationen? Und plant die Bundesregierung hierzu die Bereitstellung finanzieller Mittel, und wenn ja, in welcher Höhe? Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründen hierzu keine Äußerungen treffen. 4. In welchem Stadium befinden sich die Bund-Länder-Verhandlungen über die Einführung einer bundesgesetzlichen Regelung, die die Träger von Flüchtlingsunterkünften zur Entwicklung, Anwendung und regelmäßigen Überprüfung von Schutzkonzepten verpflichtet (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9401)? Die Bundesregierung hält an ihrer Position fest, dass es einer bundesgesetzlichen Regelung zur Sicherstellung des Schutzes von Frauen und Kindern in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften bedarf, wie sie in dem in dem vom Deutschen Bundestag am 29. Juni 2017 beschlossenen Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) enthalten ist. Eine Beschlussfassung des Bundesrates zu dem Gesetz ist bislang nicht erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3354 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wer ist aus Sicht der Bundesregierung für die Alterseinschätzung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zuständig? a) Aufgrund welcher wissenschaftlicher Untersuchungen bzw. fachlich begründeten Einschätzungen sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarfe ? c) Plant die Bundesregierung rechtliche Änderungen hinsichtlich der Alterseinschätzung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, und wenn ja, welche? Die Fragen 5, 5a und 5c werden gemeinsam beantwortet. Die Altersfeststellung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen obliegt nach § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) den Jugendämtern. Im Hinblick auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Jugendämter für die Altersfeststellung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf. Im Übrigen prüft die Bundesregierung Handlungsbedarf auf der Grundlage des öffentlichen Beschlusses der 208. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder. b) In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2016 bis 2017 zu einer letztlich falschen Alterseinschätzung (bitte Quelle angeben und nach Altersabweichung sowohl nach oben als auch nach unten differenzieren)? Über die Ergebnisse von Altersfeststellungen liegen keine bundesweit belastbaren Daten vor. Rechte auf Bildung 6. Gilt für Kinder und Jugendliche in AnkER-Zentren, nach Auffassung der Bundesregierung, die allgemeine Schulpflicht, und wie genau sollen Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, die in AnkER-Zentren untergebracht sind, beschult werden? a) Welche Vorgaben plant die Bundesregierung in Bezug auf den Zeitpunkt der Einschulung und auf den Zugang zum Regelunterricht, vor allem auch angesichts des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2018 (VG München, Beschluss vom 8. Januar 2018 – M 3 E 17.5029 – asyl.net: M25878; www.asyl.net/rsdb/m25878/)? b) Wie will der Bund die Länder dabei unterstützen, diese Beschulung von Kindern und Jugendlichen in den AnkER-Zentren sicherzustellen? 7. Wenn eine Beschulung in AnkER-Zentren vorgesehen ist, ist sie verpflichtend für alle schulpflichtigen Kinder oder haben die Kinder die Wahl zwischen dem Regelunterricht außerhalb der Einrichtung und der einrichtungsinternen Beschulung? a) Wie stellt die Bundesregierung in Kooperation mit den Bundesländern sicher , dass der einrichtungsinterne Unterricht darauf ausgerichtet ist, „die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen“ (Artikel 29 der UN- Kinderrechtskonvention)? b) Welche Qualitätsstandards (Personalschlüssel, Unterrichtsumfang und -qualität, u. a.) sind hierfür vorgesehen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3354 8. Gedenkt der Bund die Bundesländer dabei zu unterstützen, die Beschulung von nicht mehr schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen in den AnkER- Zentren sicherzustellen? Wenn ja, durch welche Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 6 bis 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen sowie Regelungen zur Schulpflicht liegen nach der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes in der alleinigen Zuständigkeit der Länder. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen , dass sich der Bund umfangreich an den Flüchtlings- und Integrationskosten von Ländern und Kommunen beteiligt hat. 9. Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass die Bundesländer das Recht der in AnkER-Zentren untergebrachten jüngeren Kinder auf frühkindliche Förderung, z. B. das Recht auf einen Kitaplatz, implementieren? Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründe hierzu keine Äußerungen treffen. 10. Plant die Bundesregierung, dass in den AnkER-Zentren eine einrichtungsinterne Kinderbetreuung angeboten werden soll? Wenn ja, für welche Zielgruppen, nach welchen Standards, und mit welchem Personalschlüssel? Und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründen hierzu keine Äußerungen treffen. 11. Inwieweit wird bei der Auswahl der Standorte der AnkER-Zentren der Zugang zu ausreichenden Schul- und Kitaplätzen sowie zu kulturellen und sportlichen Angeboten vor Ort berücksichtigt? Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründe hierzu keine Äußerungen treffen. 12. Gedenkt der Bund die Bundesländer dabei zu unterstützen, die Betreuung und Beschulung von Kindern und Jugendlichen in den AnkER-Zentren sicherzustellen ? Wenn ja, durch welche Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründe hierzu keine Äußerungen treffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3354 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Rechte auf Freizeit und Spiel 13. Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass die Bundesländer in den AnkER-Zentren den Zugang geflüchteter Kinder und Jugendliche zu informellen Bildungs- und Freizeitangeboten sicherstellen (Artikel 31 der UN- Kinderrechtskonvention)? Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründe hierzu keine Äußerungen treffen. 14. Wie sollten die Bundesländer nach Ansicht der Bundesregierung den Zugang ehrenamtlicher Helfer, die derzeit oft an der Freizeitgestaltung beteiligt sind, zu den AnkER-Zentren sicherstellen? Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründe hierzu keine Äußerungen treffen. 15. Wie stellt die Bundesregierung ihrerseits sicher, dass die Bundesländer bei der baulichen Planung von AnkER-Zentren kinderfreundliche Räume (childfriendly spaces) sowie geschützte Rückzugs- und Aufenthaltsorte für Kinder und Jugendliche drinnen und draußen als festen Bestandteil der Einrichtungen verankern (vgl. UNICEF „Kindheit im Wartezustand“ 2017: 30)? Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründe hierzu keine Äußerungen treffen. 16. Gedenkt der Bund, die Bundesländer dabei zu unterstützen, die sozialpädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen in den AnkER-Zentren sicherzustellen? Wenn ja, durch welche Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründe hierzu keine Äußerungen treffen. Rechte auf Gesundheit 17. Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass die Bundesländer in den AnkER-Zentren das Recht der dort untergebrachten Kinder und Jugendlichen auf „das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit“ (Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention) und damit auf die bestmögliche medizinische Versorgung sichergestellt wird? 18. Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass die Bundesländer sicherstellen , dass in AnkER-Zentren untergebrachte akut und chronisch erkrankte Kinder schnellstmöglich identifiziert und bei Bedarf an die richtigen Fachstellen weiter verwiesen werden können? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3354 19. Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass die Bundesländer sicherstellen , dass in AnkER-Zentren untergebrachte Kinder und Jugendliche, die unter psychischen Beeinträchtigungen und Erkrankungen leiden und schnelle Hilfe benötigen, schnellstmöglich identifiziert werden und eine angemessene psychotherapeutische Behandlung erhalten? a) Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die Bundesländer in den AnkER-Zentren die Rechte dieser Kinder mit besonderen Bedürfnissen auf besondere Betreuung und Unterstützung gewährleisten (Artikel 23 der UN-Kinderrechtskonvention)? b) Plant die Bundesregierung, diesbezüglich notwendige professionelle Sprachmittlung durch qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher einzusetzen, um eine adäquate Aufklärung, Diagnose und Behandlung zu gewährleisten? Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Zur Beantwortung der Fragen wird zunächst auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Da die Einrichtung der AnkER-Zentren auf bereits bestehende Strukturen in den Ländern auf der Grundlage der bestehenden rechtlichen Vorschriften und Zuständigkeiten aufbaut, gibt es in Bezug auf die medizinische Versorgung bislang keine Änderungsplanung. Für die Ausführung der Gesundheitsleistungen sind die Länder zuständig. 20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Zahl der von seelischer und geistiger Beeinträchtigung betroffenen Kinder und Jugendlichen, die in Not-, Erstaufnahme- und Gemeinschaftsunterkünften wohnen, vor (bitte nach Jahr und Einrichtungsform aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 21. Welche Stellen (psychosoziale Zentren, Behandlungszentren u. a.) sind für die psychosoziale Unterstützung geflüchteter Kindern und ihrer Familien vorgesehen? Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung in Bezug auf die Frage, ob die vorhandenen Angebote ausreichend und für alle Geflüchtete zugänglich sind, vor? Wie werden diese Angebote finanziert? Aus dem Haushaltstitel „Zuschüsse an Wohlfahrtsverbände und andere zentrale Organisationen für die Beratung und Betreuung von Flüchtlingen und Auswanderern “ (1710 684 05) des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) leistet die Bundesregierung ergänzende personelle und sächliche Unterstützung an den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossene oder verbundene Folteropferzentren. Die Bedarfsermittlung und Antragstellung erfolgt über die Freien Wohlfahrtsverbände. Die Bundesregierung achtet auf eine ausgewogene Beteiligung von Folteropferzentren in der gesamten Bundesrepublik. In den Jahren seit 2016 sind über die Verbände Jahresanträge für rund 45 bis 50 Folteropferzentren gestellt worden. Die jährliche Gesamtfördersumme beträgt rund 6 Millionen Euro. Allein im Jahr 2016 profitierten rund 31 000 Personen direkt oder indirekt von der wichtigen Arbeit dieser Folteropferzentren . Dabei kommt insbesondere dem Wohlergehen von Kindern, Jugendlichen und Frauen eine herausragende Bedeutung zu. Für diese Zielgruppen wurden vielfach gesonderte Angebote entwickelt, wie z. B. Psychodramagruppen für geflüchtete Kinder, Gruppenangebote zu den Themen Aggression, Wut und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3354 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Angst für Jugendliche oder an die Bedürfnisse von durch Gewalterfahrungen traumatisierter Frauen angepasste Angebote zu ihrem Empowerment. Etwa 30 Prozent der im Jahr 2016 unmittelbar erreichten Personen waren Kinder und Jugendliche, etwa 45 Prozent der Klientinnen und Klienten waren Frauen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 verwiesen. 22. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, damit sich psychische Beeinträchtigungen und Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von möglichem zusätzlichem psychischem Stress durch den Aufenthalt in AnkER-Zentren sich nicht noch verschlimmern? Kinder und Jugendliche, die mit ihren Eltern eingereist sind, verbleiben laut Koalitionsvertrag in der Regel für max. sechs Monate in den AnkER-Zentren. Unbegleitete Minderjährige werden, wie bisher, von den Jugendbehörden in Obhut genommen. Zudem wird auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 verwiesen. Da die AnkER-Zentren an bestehende und bewährte Strukturen (z. B. der Ankunftszentren ) anknüpfen, sieht die Bundesregierung keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt in den AnkER-Zentren zu einer psychischen Belastung führt. 23. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, besondere traumabedingte Bedürfnisse geflüchteter Kinder und Jugendlicher in den AnkER-Zentren zu berücksichtigen ? Die besonderen traumabedingten Bedürfnisse geflüchteter Kinder und Jugendlicher müssen auch im jetzigen Verfahren schon berücksichtigt werden. Auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 und 22 wird verwiesen. 24. Gedenkt der Bund, die Bundesländer dabei zu unterstützen, die gesundheitliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen in den AnkER-Zentren sicherzustellen ? Wenn ja, durch welche Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Die gesundheitliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen in den AnkER- Zentren ist Aufgabe der Länder. Auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 und 22 wird verwiesen. Rechte auf Privatsphäre 25. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die Bundesländer in den AnkER-Zentren das Recht der Kinder auf Privatsphäre und auf rechtlichen Schutz gegen Eingriffe in ihr Privatleben und ihren Wohnraum achten und gewährleisten (Artikel 16 der UN-Kinderrechtskonvention)? a) Haben Familien und Kinder die Möglichkeit, ihre Zimmer und die Sanitäranlagen abzuschließen? Wenn nein, wie ist diese Regelung mit dem o. a. Recht auf Privatsphäre sowie auf Schutz vor Gewalt und Missbrauch vereinbar? b) Haben Kinder und Jugendliche die Möglichkeit, ihren Schriftverkehr selbst zu kontrollieren, ohne dass fremde Personen (z. B. Betreuungspersonal ) den Zugriff auf ihre Briefe haben? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3354 26. Gedenkt der Bund, die Bundesländer dabei zu unterstützen, die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Privatsphäre und auf rechtlichen Schutz gegen Eingriffe in ihr Privatleben und ihren Wohnraum in den AnkER-Zentren sicherzustellen ? Wenn ja, durch welche Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Beteiligungsrechte 27. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die Bundesländer das Recht der Kinder auf Mitsprache bei den sie betreffenden Entscheidungsprozessen , Aktivitäten und Maßnahmen in AnkER-Zentren gewährleisten (Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention)? 28. Gedenkt der Bund, die Bundesländer hierbei zu unterstützen, z. B. durch zusätzliche Ressourcen für die Sicherstellung von verbindlichen unabhängigen Beschwerde- und Beratungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche sowie für ihre Familien? Wenn ja, welche Ressourcen sollen dafür seitens des Bundes bereitgestellt werden? 29. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur dauerhaften und regelmäßigen Qualitätskontrolle und -verbesserung – entlang bundesweit einheitlicher Parameter – durch unabhängige Prüfstellen? Wenn ja, was planen Bund und Länder hierzu? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 25 bis 29 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung kann aufgrund der in ihrer Vorbemerkung dargelegten Gründe hierzu keine Äußerungen treffen. Fragen zum Gesamtkonzept 30. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung um sicherzustellen, dass Kinder und Familien spätestens nach sechs Monaten die AnkER-Zentren verlassen und dezentralisiert auf Kommunen verteilt werden? 31. Findet eine dezentralisierte Unterbringung von Familien mit Kindern nach sechs Monaten Verbleib im AnkER-Zentrum auch statt, wenn sie keinen Schutzstatus vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten und die negative Asylentscheidung gerichtlich anfechten? Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet. Die Zuständigkeit für die Aufnahme und Unterbringung der Asylbewerber liegt bei den Ländern. Im Rahmen der Anker-Zentren wird die bestehende Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern zunächst beibehalten. Die Länder bleiben sowohl für die Einhaltung der Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften als auch für die Verteilung der Asylbewerber innerhalb des Bundeslandes zuständig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333