Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juli 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/3360 19. Wahlperiode 11.07.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Markus Kurth, Dr. Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2228 – Lage von Pensionskassen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vor Kurzem hat der Exekutivdirektor für Versicherungs- und Pensionsaufsicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Frank Grund vor einer noch größeren Schieflage bei den Pensionskassen gewarnt (www.zeit.de/ news/2018-05/03/bafin-pensionskassen-aechzen-immer-staerker-unter-zinstief- 180503-99-153381). Die BaFin hatte bereits bis Ende 2017 27 Anträge auf Senkung des Rentenfaktors für künftige Beiträge genehmigt, wobei manche Kassen laut der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1216 den Faktor sogar mehrfach gesenkt haben. Anscheinend stehen nun zwei Pensionskassen kurz davor, auch den Faktor für bereits gezahlte Beiträge zu kürzen (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/pensionskassen-zehntausende-muessen-umbetriebsrenten -zittern-1.3966376). 1. Wie viele Personen haben aktuell einen Anspruch auf eine Betriebsrente? a) Welche Verbreitungsquote in Bezug auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ergibt sich daraus? b) Wie viele Beiträge wurden geleistet? c) Welche versprochenen Leistungen resultieren daraus? d) Welche Zahlen ergeben sich für die in Frage 1 bis 1c erfragten Daten jeweils für die unterschiedlichen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3360 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie viele Personen zahlen aktuell noch in eine Betriebsrente ein, und welche Verbreitungsquote in Bezug auf die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ergibt sich daraus (bitte nach den einzelnen Durchführungswegen aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Statistische Informationen über den Stand der betrieblichen Altersversorgung können über Erhebungen bei den jeweiligen Versorgungsträgern der betrieblichen Altersversorgung, direkt bei den Arbeitgebern oder bei den Beschäftigten bzw. Personen erhoben werden. Für die Alterssicherungsberichte der Bundesregierung wurden seit 2003 mehrfach entsprechende Erhebungen durchgeführt. Die letzte Arbeitgeber- und Trägerbefragung, die für den Alterssicherungsbericht 2016 (Bundestagsdrucksache 18/10751, S. 97 ff. und 113 ff.) in Auftrag gegeben wurde, stammt aus dem Jahr 2016 und umfasst Daten bis zum Dezember 2015 („Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung – BAV 2015“, BMAS-Forschungsbericht 475). Darüber hinaus wurden für diesen Alterssicherungsbericht zwei groß angelegte Personenbefragungen durchgeführt: Zum einen handelt es sich um die Studie Alterssicherung in Deutschland („Alterssicherung in Deutschland – ASID ‘15“, BMAS-Forschungsbericht 474) und zum anderen um eine Studie zur Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Alter zwischen 25 und 65 Jahren („Verbreitung der Altersvorsorge 2015 – AV 2015“, BMAS-Forschungsbericht 476). Nach den Ergebnissen der Arbeitgeber- und Trägerbefragung (BAV 2015) belief sich die Zahl der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, für die im Jahr 2015 aufgrund eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Beiträge entrichtet bzw. zusätzliche Anwartschaften bzw. Ansprüche erworben wurden (aktive Anwartschaften), auf rund 20,4 Millionen. Werden aus diesen Zahlen Mehrfachanwartschaften (z. B. wenn Beschäftigte gleichzeitig in einer Direktversicherung und in einem Pensionsfonds aktiv versichert sind) herausgerechnet, hatten Ende 2015 ca. 17,7 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte auf Basis ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung. Das sind rund 57 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Die Anzahl der aktiven Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung, differenziert nach Durchführungswegen, kann den nachstehenden Tabellen entnommen werden: Aktive Anwartschaften in den Durchführungswegen (in Tsd.) Direktzusagen und Unterstützungskassen 4.710 Direktversicherungen 5.117 Pensionsfonds 435 Pensionskassen 4.766 Privatwirtschaft insgesamt 15.028 Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst 5.371 Insgesamt 20.399 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/3360 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit aktiven Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (in Tsd.) Privatwirtschaft insgesamt 12.629 nachrichtlich: Mehrfachanwartschaften zwischen Durchführungswegen in der Privatwirtschaft 2.399 Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst 5.371 nachrichtlich: Mehrfachanwartschaften zwischen Privatwirtschaft und Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst 256 Insgesamt 17.744 (Quelle: BAV 2015) Anhand der Personenbefragung (AV 2015) können die durchschnittlichen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst geleisteten Beiträge (Eigenbeiträge ) analysiert werden. Diese liegen bei der betrieblichen Altersversorgung (ohne Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst) bei rund 123 Euro im Monat. Dies entspricht ca. 3,6 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohns. Bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst beliefen sich die durchschnittlichen Eigenbeiträge auf monatlich rund 53 Euro bzw. auf einen Eigenanteil von 1,8 Prozent des Bruttolohns. Belastbare Angaben zu den Gesamtbeiträgen liegen aus der Trägerbefragung BAV 2015 lediglich für die externen Versorgungsträger vor. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die durchschnittliche Beitragshöhe je Person, sondern je Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung. Der entsprechende monatliche Gesamtbeitrag zu einer Pensionskasse beläuft sich auf 105 Euro, zu einem Pensionsfonds auf 104 Euro und zu einer Direktversicherung auf 95 Euro. Aufgrund von Mehrfachanwartschaften (in verschiedenen Durchführungswegen) liegt der personenbezogene Durchschnittsbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung über diesen Beträgen. Zu den zukünftigen Leistungen aus heutigen Anwartschaften liegen keine Erkenntnisse vor. Die Daten der Studie „Alterssicherung in Deutschland“ (ASID) zeigen, wie sich die Situation bei den heutigen Empfängern darstellt. Demnach beträgt die durchschnittliche Höhe einer Bruttorente aus der betrieblichen Altersvorsorge für die entsprechenden Bezieher monatlich 418 Euro (betriebliche Altersversorgung : 485 Euro, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: 298 Euro). Zur Gesamtzahl der Personen mit einem Anspruch auf eine Betriebsrente, zur Gesamtsumme der Beiträge und der versprochenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie zu den Verbreitungsquoten unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Durchführungswegen liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3360 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Anhand welcher konkreten Daten macht die BaFin fest, dass sie intensivere Gespräche mit einem Drittel der Pensionskassen führen muss (www. sueddeutsche.de/wirtschaft/pensionskassen-zehntausende-muessen-umbetriebsrenten -zittern-1.3966376, u. a. Kapitalausstattung: Eigenkapital/Eigenmittel etc.)? a) Wie haben sich die entsprechenden Daten über die letzten zehn Jahre entwickelt ? Die Intensität der Aufsicht orientiert sich insbesondere am Risikoprofil der Pensionskassen . Dabei werden Daten aus der Vergangenheit, aktuelle Werte sowie prognostizierte Daten für die einzelnen Pensionskassen herangezogen und in Kontext zueinander gesetzt. Hierzu gehören unter anderem Kennzahlen wie die Verzinsung der Kapitalanlagen, der durchschnittliche Rechnungszins, die Ertragslage und die Solvabilität (Kapitalausstattung) sowie die Bereitschaft bzw. Verpflichtung von Trägerunternehmen bzw. Aktionären, der jeweiligen Pensionskasse zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Die andauernde Niedrigzinsphase und der demographische Wandel stellen Pensionskassen vor große Herausforderungen. Nach Angaben der BaFin haben sich die Verzinsung der Kapitalanlagen und die Solvabilitätsquote (Verhältnis der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zur Solvabilitätsanforderung) im Branchendurchschnitt wie folgt entwickelt: Jahr lfd. Bruttoverzinsung der Kapitalanlagen Solvabilitätsquote 2008 4,1 % 126,9 % 2009 4,4 % 135,1 % 2010 4,3 % 134,1 % 2011 4,1 % 133,7 % 2012 4,4 % 140,1 % 2013 4,1 % 135,1 % 2014 4,0 % 135,9 % 2015 3,6 % 131,3 % 2016 3,6 % 131,5 % 2017 (vorläufig) 3,4 % 133,5 % b) Wie viele Kassen haben Gewinne abgeführt? c) Welche Gewinne wurden in den letzten zehn Jahren aus diesen Kassen abgeführt (bitte jährlich ausweisen)? Die Fragen 3b und 3c werden zusammen beantwortet. Es gab bei den betreffenden Pensionskassen in den letzten 10 Jahren keine Gewinnabführungen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/3360 d) Wie viele Kassen sind es konkret? e) Um welche konkreten Kassen handelt es sich? Die Fragen 3d und 3e werden zusammen beantwortet. Die folgende Tabelle gibt die Anzahl der betroffenen Kassen an zusammen mit einer Einteilung nach Kategorien: Anzahl gesamt 45 davon: Bilanzsumme ab 1 Mrd. Euro 9 Bilanzsumme unter 1 Mrd. Euro 36 Die Namen der einzelnen betroffenen Pensionskassen werden „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle zur Verfügung gestellt. Eine Nennung der einzelnen Pensionskassen berührt den Schutzbereich von Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), der das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt umfasst. Zudem würden Rückschlüsse auf deren Prognoserechnungen und unternehmensinterne Daten ermöglicht. Die Prognoserechnungen und unternehmensinternen Daten werden anders als der Jahresabschluss nicht veröffentlicht und sind ebenfalls durch Artikel 12 Absatz 1 GG als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Es ist damit zu rechnen, dass die Veröffentlichung der Namen der Pensionskassen im konkreten Kontext deren Wettbewerbsfähigkeit schädigen wird. Mitbewerber der Pensionskassen könnten das Wissen um die Identität der Pensionskassen gezielt nutzen, um von ihnen Kunden abzuwerben. Insbesondere könnten sie auf einen Arbeitgeber zugehen, der die betriebliche Altersversorgung bei einer der betroffenen Pensionskassen durchführen lässt, und für einen Wechsel der Pensionskasse werben. In einer Abwägung zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG und dem durch Artikel 12 Absatz 1 GG im Allgemeinen gewährleisteten Schutz des berufsbezogenen Verhaltens der Pensionskassen am Markt bzw. im Besonderen den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen fällt die Abwägung zwischen den konfligierenden Rechtsgütern hier zugunsten der betroffenen Pensionskassen aus, deren berufsbezogenes Verhalten am Markt bzw. deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor der Kenntnisnahme durch die anderen Pensionskassen und weitere Marktteilnehmer im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu schützen sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Anwendung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestags ein Instrument eines angemessenen Ausgleichs zwischen den verfassungsrechtlich anzuerkennenden Geheimhaltungsinteressen der Pensionskassen einerseits und dem parlamentarischen Informations- und Kontrollinteresse andererseits dar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3360 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) Wie viele Personen haben bei den entsprechenden Kassen eine Betriebsrente abgeschlossen? g) Wie groß ist die Summe der geleisteten Beiträge bei diesen Kassen? Welche versprochenen Leistungen resultieren daraus? h) Wie viele Personen könnten von der Kürzung zugesagter Leistungen betroffen sein? Die Fragen 3f bis 3h werden zusammen beantwortet. Ende 2016 hatten die betreffenden 45 Pensionskassen insgesamt rund 2 800 Tsd. Versorgungsberechtigte (2 400 Tsd. Anwärter, 300 Tsd. Rentner). Die Jahresrente der Rentner betrug 1 200 Mio. Euro. Die verdienten Bruttobeiträge beliefen sich im Jahr 2016 auf 2 100 Mio. Euro. Die intensiveren Gespräche der BaFin mit den betreffenden 45 Pensionskassen zielen insbesondere darauf, Leistungskürzungen zu vermeiden. Angaben zu etwaigen Leistungskürzungen und zur Anzahl der davon betroffenen Versorgungsberechtigten sind daher nicht möglich. 4. Anhand welcher konkreten Daten macht die BaFin fest, dass bei Pensionskassen , die 10 Prozent der 165 Milliarden Kapitalanlagen verwalten, die Lage sehr ernst sei (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/pensionskassenzehntausende -muessen-um-betriebsrenten-zittern-1.3966376, bspw. Kapitalausstattung : Eigenkapital/Eigenmittel etc.; bitte neben den Durchschnittsdaten auch jeweils den schlechtesten Fall darstellen)? a) Wie haben sich die entsprechenden Daten über die letzten zehn Jahre entwickelt ? Hinsichtlich der Daten, denen diese Einschätzung zugrunde liegt, wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Ein schlechtester Fall lässt sich nicht bestimmen, weil für die einzelnen Pensionskassen eine Vielzahl von Daten, zu denen insbesondere Prognosedaten gehören, zueinander in Beziehung gesetzt werden und sich je nach gewähltem Kriterium unterschiedliche Reihenfolgen in der Beurteilung der Lage der Pensionskassen ergeben können. b) Wie viele Kassen haben Gewinne abgeführt? c) Welche Gewinne wurden in den letzten zehn Jahren aus diesen Kassen abgeführt (bitte jährlich ausweisen)? Die Fragen 3b und 3c werden zusammen beantwortet. Bei den in Frage 4 angesprochenen Unternehmen gab es in den letzten 10 Jahren keine Gewinnabführungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/3360 d) Wie viele Kassen sind es konkret? e) Um welche konkreten Kassen handelt es sich? f) Wie viele Personen haben bei den entsprechenden Kassen eine Betriebsrente abgeschlossen? g) Wie groß ist die Summe der geleisteten Beiträge bei diesen Kassen? Welche versprochenen Leistungen resultieren daraus? h) Wie viele Personen wären von der Kürzung zugesagter Leistungen im Bereich der Betriebsrenten betroffen? Die Fragen 3d bis 3h werden zusammen beantwortet. Die folgende Tabelle gibt die Anzahl der betroffenen Kassen an zusammen mit einer Einteilung nach Kategorien: Anzahl gesamt 10 davon: Bilanzsumme ab 1 Mrd. Euro 1 Bilanzsumme unter 1 Mrd. Euro 9 Die Namen der einzelnen betroffenen Pensionskassen werden „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle zur Verfügung gestellt. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 3e verwiesen. Ende 2016 hatten die entsprechenden Pensionskassen insgesamt rund 130 Tsd. Versorgungsberechtigte (100 Tsd. Anwärter, 30 Tsd. Rentner). Die Jahresrente der Rentner betrug 130 Mio. Euro. Die verdienten Bruttobeiträge beliefen sich im Jahr 2016 auf 120 Mio. Euro. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3h verwiesen . 5. Welche Höhe von Kürzungen erwartet die BaFin in den nächsten Jahren bei einer Fortschreibung des Zinsniveaus auf jetzigem Niveau? Wie viele Pensionskassen müssten zusätzliche bzw. erstmalige Kürzungen vornehmen (bitte nach Kürzungsart des Rentenfaktors differenzieren)? Auf die Antwort zu den Fragen 3f bis 3h wird verwiesen. 6. Wie viele Anträge liegen der BaFin vor oder wurden bereits entschieden, die eine Kürzung des Rentenfaktors nicht nur auf zukünftige Beiträge vorsehen? Hinsichtlich der Senkung des Rentenfaktors für zukünftige Beiträge wird auf die Antwort zu Frage 7 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 52 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1216 verwiesen. Nachfolgend werden die Fragen für den Fall beantwortet, dass bereits erworbene Anwartschaften gekürzt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3360 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) In welchem Umfang soll dabei gekürzt werden? b) Wie wurden diese Anträge beschieden? c) Welche Gewinne wurden in den letzten zehn Jahren aus diesen Kassen abgeführt (bitte jährlich ausweisen)? d) Hat die BaFin bei diesen Pensionskassen oder bei Pensionskassen, die nun möglicherweise nicht mehr in der Lage sein werden, Leistungen zu erbringen , vor der (anstehenden) Kürzung Bestandsübertragungen und Verschmelzungen genehmigt? Wenn ja, weshalb, und in wie vielen Fällen? e) Hat sich die BaFin in diesen Fällen Hochrechnungen über mindestens zehn Jahre geben lassen? Falls nein, warum nicht? Die Fragen 6a bis 6e werden zusammen beantwortet. Die Satzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit kann eine Klausel enthalten, die es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Versicherungsansprüche zu kürzen. Im Zeitraum seit 2008 hat die BaFin einen Antrag entschieden: Sie hat zugestimmt , dass eine Pensionskasse aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Satzung Anwartschaften gekürzt hat. Diese Pensionskasse hat keine Gewinne abgeführt . Der BaFin liegen derzeit keine Anträge von Pensionskassen vor, die die Kürzung von Ansprüchen aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Satzung betreffen. Die Klauseln stellen dem Grunde und der Höhe nach auf einen Fehlbetrag in der Bilanz der Pensionskasse ab. Die Kürzungen sind so festzulegen, dass zum jeweiligen Stichtag kein Fehlbetrag mehr vorliegt. Um den Vorgang zu prüfen, benötigt die Aufsichtsbehörde daher keine Hochrechnungen. Im Zeitraum seit 2008 gab es acht Bestandsübertragungen oder Verschmelzungen , in die Pensionskassen einbezogen waren, die in dieser Frage bzw. in Frage 3 angesprochen werden. Die Bestandsübertragungen und Verschmelzungen wurden genehmigt, weil die Voraussetzungen des § 13 bzw. § 14 VAG erfüllt waren. In diesen Fällen ist es bislang nicht zu einer Kürzung von Anwartschaften gekommen . f) Welche konkreten Bedingungen hat bzw. wird die BaFin im Rahmen von Kürzungen des Rentenfaktors für künftige Beiträge eingefordert bzw. einfordern (bspw. Kürzung von Ansprüchen aus Nachrangdarlehen etc.)? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/3360 g) Unter welchen Voraussetzungen stimmt die BaFin einem solchen Antrag zu? Wann lehnt sie ihn ab? h) Trifft die BaFin Maßnahmen, um eine faire Lastenverteilung zwischen Unternehmen und Versicherten sicherzustellen? Wenn ja, welche? i) Wurde bzw. wird bei diesen Anträgen nur eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen ? j) Sieht die BaFin damit ihr Verbraucherschutzmandat als erfüllt an? Die Fragen 6g bis 6j werden zusammen beantwortet. Die Pensionskasse stellt den Antrag auf Kürzung von Anwartschaften aufgrund einer Klausel in ihrer Satzung. Die entsprechenden Klauseln stellen dem Grunde und der Höhe nach auf einen Fehlbetrag in der Bilanz der Pensionskasse ab. Die Kürzungen sind so festzulegen, dass zum jeweiligen Stichtag kein Fehlbetrag mehr vorliegt. Insbesondere bei der in der Regel dann erforderlichen Neufestsetzung von Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung achtet die BaFin darauf, dass sie angemessene, aber keine zu hohen Sicherheiten enthalten. Die Belastung der Versicherten wird dadurch begrenzt. Die konkrete Umsetzung der Kürzung muss zudem den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 138 VAG, entsprechen. Die BaFin prüft den Antrag umfassend und genehmigt ihn nur, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie erfüllt damit ihren gesetzlichen Auftrag, die kollektiven Verbraucherinteressen zu schützen. 7. Welche weiteren Anträge auf Kürzung des Rentenfaktors für künftige Beiträge wurden im Vergleich zum Stand aus der Kleinen Anfrage genehmigt oder vorgelegt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 52 auf Bundestagsdrucksache 19/1216)? Es wurden keine weiteren Anträge vorgelegt. Die Anträge der folgenden beiden Pensionskassen wurden zwischenzeitlich genehmigt: Gerling Versorgungskasse und Versorgungskasse Deutscher Unternehmen, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit . a) Hat die BaFin jemals einen solchen Antrag abgelehnt? Wenn ja, wie viele? b) Welche Bedingungen hat die BaFin bisher im Rahmen von Kürzungen des Rentenfaktors für künftige Beiträge eingefordert (bitte anhand von konkreten Daten darlegen)? c) Unter welchen Voraussetzungen stimmt die BaFin einem solchen Antrag zu? Wann lehnt sie ihn ab? Die Fragen 7a bis 7c werden zusammen beantwortet. Alle bisher vorgelegten Anträge haben die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und wurden durch die BaFin genehmigt. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass sich aus den vorliegenden und den von der Pensionskasse zusätzlich vorgelegten Unterlagen ergibt, dass die Kürzung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Zu den zusätzlich vorzulegenden Unterlagen gehören insbesondere: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3360 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unterlagen zur aktuellen und künftig erwarteten wirtschaftlichen Situation der Pensionskasse einschließlich der künftig erwarteten Kapitalerträge, jeweils mit und ohne Durchführung der geplanten Maßnahme. Dies beinhaltet Ausführungen dazu, inwieweit die wirtschaftliche Situation der Pensionskasse durch die geplanten Maßnahmen verbessert würde. Die Annahmen, die den Angaben zur künftigen Entwicklung zugrunde liegen, sind anzugeben; Informationen über andere ggf. bereits ergriffene sowie künftig noch denkbare Maßnahmen; Ausführungen dazu, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der Verrentungsfaktoren auf Grundlage der konkreten Formulierung der entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder Satzung gegeben sind. d) Wie viele der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 52 auf Bundestagsdrucksache 19/1216 genannten Pensionskassen sowie ggf. in der Zwischenzeit hinzugekommenen Kassen, die Kürzungen auf künftige Beiträge vorgenommen haben, wäre gemäß eingereichter Hochrechnungen spätestens in zehn Jahren nicht mehr solvent gewesen? In wie vielen Fällen wäre nicht einmal mehr Eigenkaptal vorhanden gewesen (solvent im Sinne der Insolvenzordnung)? Die eingereichten Hochrechnungen zeigten, dass ohne Anpassung der Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge im Betrachtungszeitraum wirtschaftliche Probleme wie z. B. eine Nicht-Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen oder Verluste der Pensionskasse eintreten würden. Fragen des Insolvenzrechts waren nicht Gegenstand der Hochrechnungen. e) Welche Gewinne wurden in den letzten zehn Jahren aus diesen Kassen abgeführt (bitte jährlich ausweisen)? Diese Pensionskassen haben in den letzten 10 Jahren keine Gewinne abgeführt. f) Trifft die BaFin Maßnahmen, um eine faire Lastenverteilung zwischen Unternehmen und Versicherten sicherzustellen? Wenn ja, welche? Auf die Antwort zu den Fragen 7a bis 7c wird verwiesen. g) Wie viele Personen waren von den Kürzungen bisher betroffen? Die Anzahl der Personen, die von Anpassungen der Rentenfaktoren betroffen sind, liegt der BaFin nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/3360 h) Hat die BaFin bei diesen Pensionskassen oder bei Pensionskassen, die nun möglicherweise nicht mehr in der Lage sein werden, Leistungen zu erbringen , vor der (anstehenden) Kürzung Bestandsübertragungen und Verschmelzungen genehmigt? Wenn ja, weshalb, und in wie vielen Fällen? i) Hat sich die BaFin in diesen Fällen Hochrechnungen über mindestens zehn Jahre geben lassen? Falls nein, warum nicht? Die Fragen 7h und 7i werden zusammen beantwortet. Im Zeitraum seit 2008 gab es acht Bestandsübertragungen oder Verschmelzungen , die Pensionskassen betrafen, die in Frage 3 bzw. in Frage 7 angesprochen werden. Die Bestandsübertragungen und. Verschmelzungen wurden genehmigt, weil die Voraussetzungen des § 13 bzw. § 14 VAG erfüllt waren. Bezüglich der Hochrechnungen bei Kürzungen auf künftige Beiträge wird auf die Antwort zu Frage 7d verwiesen. 8. Bei wie vielen Pensionskassen hat die BaFin, wie von Dr. Frank Grund geschildert , auf eine höhere Kapitalausstattung gedrängt (www.volksfreund. de/nachrichten/wirtschaft/bafin-sieht-zinstief-als-gefahr-fuer-betriebsrenten_ aid-22347315)? a) Wie (mit welchen Mitteln) und in welcher absoluten Höhe wurde durch das Agieren der BaFin die Kapitalausstattung verbessert? b) Wie änderte sich die Kapitalausstattung durchschnittlich (bitte auch angeben , von welchem Niveau auf welches)? c) In wie vielen Fällen blieb das Drängen der BaFin erfolglos? In wie vielen Fällen zumindest teilweise, da sich die Kapitalausstattung nicht in der gewünschten Höhe verbesserte? d) Aus welchen Gründen wurde dem Drängen der BaFin nicht entsprochen (bitte anhand von konkreten Daten darlegen)? e) Wie viele Fälle gibt es, bei denen die BaFin bisher vergeblich eine höhere Kapitalausstattung einforderte und es bereits eine Senkung des Rentenfaktors für zukünftige Beiträge gab (bitte nach Jahren der Kürzung aufschlüsseln )? f) Um welche Pensionskassen handelte es sich dabei? g) Welche Gewinne wurden in den letzten zehn Jahren aus diesen Kassen abgeführt (bitte jährlich ausweisen)? h) Wie viele Fälle gibt es, bei denen die BaFin keine Erhöhung der Kapitalausstattung einforderte und es bereits eine Senkung des Rentenfaktors für zukünftige Beiträge gab (bitte nach Jahren der Kürzung aufschlüsseln)? Die BaFin beaufsichtigt die Pensionskassen und kann ihnen Auflagen erteilen. Im Rahmen der Aufsicht setzt sich die BaFin – falls erforderlich – dafür ein, dass die Pensionskassen bei den Trägerunternehmen (Arbeitgebern) oder Aktionären um die Bereitstellung von Mitteln wirbt. Die BaFin hat gegenüber den Arbeitgebern und Aktionären keine Befugnisse. Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine von ihm erteilte Betriebsrentenzusage (§ 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes , siehe dazu Antwort zu Frage 14) sind Arbeitgeber und Aktionäre in der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3360 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Regel nicht verpflichtet, der Pensionskasse weitere Mittel zur Verfügung zu stellen (Ausnahme z. B., wenn eine Verpflichtungserklärung besteht). Zur Unterstützung der Pensionskassen durch Trägerunternehmen oder Aktionäre ist es in der Vergangenheit aber bereits mehrfach gekommen. In den letzten Jahren sind etwa einem Drittel aller Pensionskassen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt worden . Zum genauen Umfang liegen keine Daten vor. 9. Wie hoch liegt der aktuelle Kalkulationszins bei Pensionskassen für neu abgeschlossene Verträge im Durchschnitt? a) Wie hoch war dieser in den letzten 20 Jahren jeweils? Der BaFin liegt der Kalkulationszins für die von den Pensionskassen angebotenen Tarife vor. Allerdings hat sie nicht die erforderlichen Daten zum jeweiligen Volumen des Neugeschäfts (wie z. B. die Versicherungssumme oder die Beitragseinnahme ), um den erfragten Durchschnitt für das neu abgeschlossene Neugeschäft bestimmen zu können. b) Wie hat sich der Durchschnitt des Kalkulationszinses, über alle Bestände der Pensionskassen hinweg, in den letzten 20 Jahren entwickelt? c) Wie viele Pensionskassen, die bereits den Rentenfaktor gekürzt haben, fallen bezüglich des Kalkulationszinses in die jeweilige Zinsspanne von 0 bis 0,5 Prozent, von 0,5 bis 1 Prozent, von 1 bis 1,5 Prozent, von 1,5 bis 2 Prozent sowie von über 2 Prozent? Die Fragen 9b und 9c werden zusammen beantwortet. Entscheidend für die Bewertung der eingegangenen Verpflichtungen einer Pensionskasse ist der durchschnittliche Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung . Die Entwicklung des durchschnittlichen Rechnungszinses aller Pensionskassen seit 2008 kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Für frühere Jahre liegen der BaFin die erforderlichen Daten zur Ermittlung des Durchschnitts nicht vor. Jahr durchschnittlicher Rechnungszins 2008 3,64 % 2009 3,61 % 2010 3,59 % 2011 3,57 % 2012 3,53 % 2013 3,47 % 2014 3,38 % 2015 3,28 % 2016 3,14 % 2017 (vorläufig) 3,01 % Bei allen Pensionskassen liegt der Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung über 2 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/3360 10. Wann hat die BaFin erstmals Probleme bei den Pensionskassen erkannt? Wann hat sie diese thematisiert? Welche Schritte hat sie wann eingeleitet, um die Probleme zu lindern? Die BaFin hat seit jeher etwaige wirtschaftliche Probleme der Pensionskassen im Rahmen der Finanzaufsicht – unter anderem anhand des BaFin-Stresstests und der BaFin-Prognoserechnung – identifiziert und gegenüber den Unternehmen thematisiert. Dies gilt auch für die mit der Niedrigzinsphase verbundene Verschlechterung der Lage der Pensionskassen. Die BaFin hat bereits im Jahr 2011 bei den Pensionskassen eine Niedrigzinsabfrage durchgeführt und die Unternehmen aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen. Sie hat im weiteren Verlauf die Aufsicht im Niedrigzinsumfeld weiter entwickelt und zunehmend intensiviert, u. a. durch die Durchführung mehrjähriger Prognoserechnungen. Zu den von den Pensionskassen ergriffenen Maßnahmen gehören unter anderem Umschichtungen bei den Kapitalanlagen, die Verstärkung der Deckungsrückstellung, die Reduzierung des Rechnungszinses für das Neugeschäft sowie die Bereitstellung zusätzlicher Mittel durch die Träger und Aktionäre. 11. Wann hat die Bundesregierung erstmals Probleme bei den Pensionskassen erkannt? Wann hat sie diese thematisiert? Welche Schritte hat sie wann eingeleitet, um die Probleme zu lindern? Ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld könnte sich mittel- bis langfristig auf die Fähigkeit von Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen auswirken, die Zinsgarantien zu erfüllen. Die Bundesregierung hat deshalb bereits im Jahr 2011 die Zinszusatzreserve eingeführt und im Jahr 2014 das Lebensversicherungsreformgesetz initiiert. Diese Maßnahmen gelten teilweise auch für Pensionskassen . Speziell im Bereich der Pensionskassen hat der Gesetzgeber Bundesregierung mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) darüber hinaus dafür gesorgt, dass Sonderzahlungen der Arbeitgeber an die Pensionskasse zu deren Stabilisierung beim Arbeitnehmer nicht lohn- und einkommenssteuerpflichtig sind. Mit der im zweiten Halbjahr 2018 bevorstehenden Umsetzung der überarbeiteten europäischen Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung werden insbesondere die Anforderungen an das Risikomanagement zusätzlich gestärkt werden. 12. Welche konkreten Auswirkungen auf die Rückstellungen hatte die Änderung von § 253 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie seit 2015 jährlich? Wie würde sich die Situation bei einzelnen Pensionskassen, bei denen die Lage sehr ernst ist, darstellen, wenn es diese Änderung nicht gegeben hätte (bitte anhand konkreter Daten darstellen)? Die genannte Vorschrift betrifft nicht die Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die Pensionskassen für Trägerunternehmen bzw. Arbeitgeber durchführen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3360 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Welche Daten wurden der BaFin in den letzten zehn Jahren zu gewährten Nachrangdarlehen und zu begebenen Genussrechten vorgelegt (schließlich helfen sie den Unternehmen, Kapitalanforderungen zu erfüllen und insofern ist davon auszugehen, dass hier Daten vorliegen)? Zu wie vielen Nachrangdarlehen und Genussrechten liegen Daten vor? a) Wurden bei Zusendung dieser Daten die Zinssätze (teilweise) verschwiegen (bitte Anteil auch relativ angeben)? Hat sich die BaFin dann gegebenenfalls nach den entsprechenden Zinssätzen erkundigt? Bei wie vielen Nachrangdarlehen fehlen die entsprechenden Zinssätze immer noch (bitte Anteil auch relativ angeben)? Die BaFin erhält Angaben zum Umfang der Nachrangdarlehen und begebenen Genussrechte aus den Rechnungslegungsunterlagen der Pensionskassen sowie der internen Berichterstattung gegenüber der BaFin. In den Jahren 2008 bis 2017 wurden von den Pensionskassen 25 Nachrangdarlehen und 6 Genussrechte begeben . Zu diesen Nachrangdarlehen und Genussrechten liegen Angaben zur Verzinsung vor. b) Gibt es für die BaFin keinen Zinssatz, der so hoch wäre, dass er das Versicherungskollektiv schädigt? Wenn nicht und falls nicht zu allen Nachrangdarlehen bzw. Genussrechten Daten zu den Zinssätzen vorliegen, warum interessiert sie sich nicht dafür? Die Zinssätze für Nachrangdarlehen und Genussrechte hängen von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab und werden von verschiedenen Faktoren (u. a. Marktsituation , Risiken) beeinflusst. Sofern sich im Einzelfall Hinweise auf unangemessen hohe Zinssätze ergeben, würde dies gegenüber der Pensionskasse thematisiert . c) In welcher Spanne bewegten sich die vorgelegten Zinssätze? Die Zinssätze der in den Jahren 2008 bis 2017 neu begebenen Nachrangdarlehen mit festem Zinssatz liegen zwischen 0 und 6,5 Prozent, die Zinssätze der in diesen Zeitraum begebenen Genussrechte mit festem Zinssatz zwischen 1,53 und 6,5 Prozent. d) Ist nach Ansicht der BaFin die Aussage richtig, dass es keinerlei Zusammenhang zwischen den Überschusstöpfen, die zwischen Unternehmen und den Versicherten aufgeteilt werden, und Nachrangdarlehen gibt (Antwort bitte ausführen)? Aus welchem Topf werden Nachrangdarlehen bedient? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 54 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1216 wird verwiesen. Zinsaufwendungen für Nachrangdarlehen gehen nicht zu Lasten des Überschusses, der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfällt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/3360 e) Welcher durchschnittliche Zinssatz und welches Gesamtvolumen ergeben sich aus den Daten insgesamt und in den letzten zehn Jahren jeweils? Die durchschnittliche Verzinsung aller in den Jahren 2008 bis 2017 von den Pensionskassen neu aufgenommenen Nachrangdarlehen und Genussrechten mit festem Zinssatz beträgt 4 Prozent. Das Gesamtvolumen dieser Nachrangdarlehen und Genussrechte betrug 455 Mio. Euro. Für die in den einzelnen Jahren aufgenommenen Nachrangdarlehen und Genussrechte ergeben sich folgenden Werte: Jahr Durchschnittsverzinsung Gesamtvolumen (Mio. Euro) 2008 6,3 % 56,0 2009 4,2 % 0,8 2010 4,4 % 50,7 2011 3,9 % 50,5 2012 6,2 % 11,1 2013 2,7 % 53,0 2014 4,0 % 153,0 2015 2,2 % 62,5 2016 4,7 % 11,5 2017 4,0 % 5,5 f) Welcher durchschnittliche Zinssatz und welches Gesamtvolumen ergeben sich aus den Daten bei den Kassen, die bereits Kürzungen auf zukünftige Beiträge vorgenommen haben (bitte für die letzten zehn Jahre jährlich ausweisen und angeben, inwieweit die Daten vollständig sind)? Welche dieser Pensionskassen hatte grundsätzlich gleichzeitig Nachrangdarlehen aufgenommen? Bei sieben Pensionskassen, die bereits Kürzungen der Verrentungsfaktoren für zukünftige Beiträge vorgenommen haben, lagen zu dem Bilanzstichtag vor bzw. an dem Datum der Wirksamkeit der Anpassungen Nachrangdarlehen oder Genussrechte vor. Der durchschnittliche Zinssatz und das Gesamtvolumen der bei diesen Pensionskassen bestehenden Nachrangdarlehen und Genussrechten mit fester Verzinsung entwickelten sich wie folgt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3360 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Durchschnittsverzinsung Gesamtvolumen (Mio. Euro) 2008 4,8 % 200,9 2009 4,8 % 201,7 2010 4,8 % 201,7 2011 4,8 % 201,5 2012 4,8 % 201,5 2013 4,8 % 201,5 2014 4,5 % 344,5 2015 4,5 % 357,0 2016 4,4 % 307,4 2017 4,3 % 232,4 Eine dieser Pensionskassen hat in dem Jahr, in dem die Kürzung vorgenommen wurde, Nachrangdarlehen aufgenommen. g) Welcher durchschnittliche Zinssatz und welches Gesamtvolumen ergeben sich aus den Daten bei den Kassen, die Kürzungen auf bereits geleistete Beiträge vorgenommen haben oder vornehmen wollen (bitte für die letzten zehn Jahre jährlich ausweisen und angeben, inwieweit die Daten vollständig sind)? Welche dieser Pensionskassen hatte grundsätzlich gleichzeitig Nachrangdarlehen aufgenommen? In den Jahren von 2008 bis 2017 wurden von Pensionskassen, die über Nachrangdarlehen oder Genussrechte verfügten, keine Kürzungen bereits erworbener Anwartschaften vorgenommen. Der BaFin liegt kein Antrag auf Kürzung auf bereits geleistete Beiträge vor. h) Wie groß ist der Anteil bei gewährten Nachrangdarlehen und zu begebenen Genussrechten von verbundenen Unternehmen, der sich aus den vorgelegten Daten ergibt (bitte für die Pensionskassen, die bereits Kürzungen vorgenommen haben oder vornehmen wollen, gesondert auch je Kürzungsart darstellen)? Falls es keine Daten dazu gibt, wie groß und relevant schätzt die BaFin diesen Teil jeweils ein? Sind bei den gewährten Nachrangdarlehen und begebenen Genussrechten von verbundenen Unternehmen in den jeweils erfragten Fallgruppen höhere Zinssätze beobachtbar (bitte Antwort anhand von konkreten Daten belegen)? Von den 31 Nachrangdarlehen und Genussrechten, die in den Jahren von 2008 bis 2017 begeben wurden, entfielen fünf auf verbundene Unternehmen. Auf Pensionskassen , die Kürzungen bereits erworbener Anwartschaften vorgenommen haben oder planen, entfielen keine Nachrangdarlehen oder Genussrechte auf verbundene Unternehmen. In einem Fall wurde ein Nachrangdarlehen von einem verbundenen Unternehmen an eine Pensionskasse gewährt, die eine Kürzung der Verrentungsfaktoren auf künftige Beiträge vorgenommen hat. Der Zinssatz lag in diesem Fall unter 5 Prozent und damit nicht im oberen Bereich der Spanne, die in der Antwort zu Frage 13c angegeben ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/3360 i) Werden Nachrangdarlehen und Genussrechte auch dann nicht gekürzt, wenn nicht nur der zukünftige Rentenfaktor gekürzt wird? Weshalb ist dann aus Sicht der Bundesregierung noch von Nachrangdarlehen die Rede? Die Frage zielt auf die Kürzung bereits erworbener Anwartschaften. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Genussrechtskapital dann infolge vorangegangener Jahresfehlbeträge bereits aufgezehrt ist. Nachrangdarlehen werden im Insolvenzfall erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt und werden deshalb als nachrangig bezeichnet. j) Wofür sind Eigenmittel nach Auffassung der Bundesregierung vorzuhalten , wenn sie laut der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 52d bis 52f auf Bundestagsdrucksache 19/1216 nicht dazu geeignet sind, eine Kürzung des Verrentungsfaktors zu dämpfen? Was ist nach dem Verständnis der Bundesregierung die Pufferfunktion von Eigenmitteln, wenn diese nicht zur Dämpfung geeignet sind? Eigenmittel sind vorzuhalten, um unerwartete Verluste des Versicherers abzudecken , und sichern damit die Ansprüche der Versicherten auch bei ungünstigen Entwicklungen. Die Ansprüche der Versicherten ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Versicherten und dem Versicherer. Wird aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Satzungsklausel der Verrentungsfaktor für künftige Beiträge gesenkt, ist der Leistungszuwachs aus den weiteren Beitragszahlungen durch die Eigenmittel genauso geschützt wie die bereits erworbene Anwartschaft. 14. Plant die Bundesregierung, auch ein Sicherungssystem für regulierte Pensionskassen einzuführen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Im Unterschied zur privaten Altersversorgung besteht in der betrieblichen Altersversorgung die Einstandspflicht des Arbeitgebers für die von ihm gegenüber seinen Beschäftigten arbeitsrechtlich zugesagten Leistungen (§ 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes). Die Einstandspflicht gilt auch, wenn die betriebliche Altersversorgung durch Pensionskassen durchgeführt wird. Eine Ausnahme von dieser arbeitsrechtlichen Einstandsplicht des Arbeitgebers besteht lediglich im Rahmen der zu Beginn dieses Jahres neu eingeführten tariflichen Betriebsrente (Sozialpartnermodell), die auch von regulierten Pensionskassen durchgeführt werden kann und die vor dem Hintergrund des mit dieser neuen Betriebsrentenart zwingend verbundenen Garantieverbots spezifische, u. a. von den Tarifvertragsparteien gestaltbare Sicherungslinien kennt. Darüber hinaus gelten besondere Schutzmechanismen des Versicherungsaufsichtsrechts : Die Betriebsrentenzusage des Arbeitgebers ist im Durchführungsweg Pensionskasse kapitalgedeckt. Für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskassen gelten besondere aufsichtsrechtliche Vorschriften, etwa im Hinblick auf das Risikomanagement und die Kapitalanlage. So sind z. B. für Beteiligungen in Aktien bestimmte quantitative Höchstgrenzen vorgeschrieben. Mit der Umsetzung der überarbeiteten europäischen Richtlinie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/3360 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung werden die Anforderungen insbesondere an die Geschäftsorganisation und das Risikomanagement erweitert. 15. Weshalb wurden Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) genehmigt, die eine Kürzung der Rentenfaktoren vorsehen? Inwiefern widersprechen diese AVB nach Auffassung der Bundesregierung nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ? Maßstab für die Genehmigung ist die Wahrung der Belange der Versicherten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 138 VAG bedeutet nicht, dass die Rentenfaktoren bei verschiedenen Tarifen gleich hoch sein müssen. 16. Ist die teils getroffene Entscheidung, dass Kürzungen ausschließlich Versicherte betreffen, die noch Beiträge entrichten und nicht weitere Kundengruppen , Gegenstand von Gesprächen der BaFin mit Pensionskassen? Wenn ja, wie verhält sich die BaFin zu der Frage? Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge können angepasst werden, wenn in der Satzung der Pensionskasse oder in den verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Anpassungsklausel mit Genehmigungsvorbehalt durch die BaFin enthalten ist. Bestehende Anwartschaften könnten auf Basis einer solchen Anpassungsklausel weder bei den Versicherten, die noch Beiträge entrichten, noch bei weiteren Kundengruppen gekürzt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333